Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IV 53



112 IV 53

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1986 i.S.
Eidgenössische Zollverwaltung gegen Z. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Gefährdung der gesetzmässigen Zollveranlagung (Art. 74, 75 ZG).

    1. Art. 29 Abs. 1, 31, 35 ZG.

    Verantwortung des Zollmeldepflichtigen für die richtige Deklarierung
des Ursprungslandes (E. 1).

    2. Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (AS 1972 3115) mit Änderungen vom 29. Mai 1975
(AS 1975 1437). Protokoll Nr. 3 zu diesem Abkommen in der Fassung gemäss
Beschluss vom 14. Dezember 1977 (AS 1978 601). Art. 68 Abs. 2 ZV.

    Bedeutung der als Präferenznachweis dienenden
Warenverkehrsbescheinigung (WVB) gemäss dem genannten Abkommen. Tragweite
des Vermerks "WVB fehlt" zur Begründung des Antrags auf provisorische
Verzollung in der Deklaration für die Einfuhr (E. 2, 3).

    3. Fahrlässigkeit (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Z. deklarierte namens der Fa. X. im September 1980 dem Zollamt
Basel-Freilager Schreibmaschinenersatzteile der Tarifnummer 8445.30
(Zollansatz Fr. 198.70 je 100 kg brutto; EG zollfrei) zur Einfuhr. Im
Hinblick auf eine spätere Präferenzbehandlung der Sendung als EG-Zonenware
beantragte er die Verzollung zum Normaltarif nur provisorisch mit dem
Hinweis "WVB fehlt" (WVB = Warenverkehrsbescheinigung). Als Land der
Erzeugung gab er die Niederlande an.

    Bei der Warenrevision stellte das Zollamt aufgrund der Aufdrucke auf
der inneren Verpackung fest, dass die fraglichen Ersatzteile spanischen
Ursprungs und somit, da Spanien damals noch nicht Mitglied der EG war,
nicht zollfrei waren. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist der provisorischen
Abfertigung erhob das Zollamt mit Zollquittung Nr. 8053 vom 9. Februar
1981 den Einfuhrzoll definitiv nach dem Normaltarif. Diese Verzollung wurde
innert Frist nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

    Die Behörden warfen Z. vor, er habe durch sein Vorgehen einen
Zollanspruch von Fr. 1977.06 gefährdet. Mit Strafbescheid vom 9. Oktober
1981 büsste ihn die Eidgenössische Zollverwaltung wegen fahrlässiger
Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 16, Art. 75 ZG) mit Fr. 500.--. Die
Oberzolldirektion bestätigte am 28. Juni 1982 diesen Entscheid.

    B.- Mit Urteil vom 22. Dezember 1983 sprach der
Polizeigerichtspräsident Arlesheim Z. auf dessen Einsprache hin vom Vorwurf
der Zollübertretung frei. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
wies die Appellation der Eidgenössischen Zollverwaltung am 22. Oktober
1985 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

    C.- Die Eidgenössische Zollverwaltung führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft
sei in allen Punkten aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Z. beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 29 Abs. 1 ZG hat der Zollmeldepflichtige (siehe dazu
Art. 9 ZG) alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur
Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht
erforderlich sind. Er muss eine Zolldeklaration abgeben (Art. 31 ZG),
für deren Richtigkeit er einzustehen hat (Art. 35 Abs. 3 ZG, Art.
47 Abs. 2 ZV); denn es gehört zum Wesen der schweizerischen Zollordnung,
dass der Zollkontrollpflichtige unter eigener Verantwortlichkeit bei
der Veranlagung mitwirkt (Botschaft des Bundesrates, BBl 1924 S. 36). Um
der genannten Verpflichtung nachkommen zu können, muss er sich über den
Inhalt der Sendung vergewissern, und zwar auch dann, wenn Absender und
Empfänger ihm hierüber übereinstimmende Angaben gemacht haben. Zu diesem
Zweck räumt ihm Art. 32 ZG auch das Recht ein, die unter Zollkontrolle
gestellte Ware vor der Abfertigung zu untersuchen. Unterlässt er dies
und stellt er einzig auf die Angaben Dritter ab, so verletzt er seine
Sorgfaltspflicht. Da nach schweizerischem Zollrecht grundsätzlich auf die
Deklaration abgestellt wird (Art. 31 ff. ZG), die Revision fakultativ ist
(Art. 36 Abs. 1 ZG, vgl. auch BBl 1924 S. 37) und schon aus praktischen
Gründen nur ein Bruchteil aller Sendungen revidiert werden kann, müssen
an die Deklaration hohe Anforderungen gestellt werden (zum Ganzen BGE 87
IV 27 E. 3 mit Hinweisen).

    Die Zollmeldepflicht ist bei der provisorischen Verzollung die gleiche
wie bei der definitiven Abfertigung. Die unwahre Deklaration ist auch
bei der provisorischen Verzollung strafbar (VPB 1941 Nr. 89a, vgl. auch
VPB 1964/5 Nr. 114). Anmelde-, Deklarations- und Abfertigungsverfahren
sind bei der provisorischen und bei der definitiven Verzollung gleich
(E. BLUMENSTEIN, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, Bern 1931,
S. 81). Der Unterschied besteht einzig darin, dass bei der provisorischen
Verzollung eine provisorische Zollquittung als Abfertigungsausweis
dient, die nicht gegen Bezahlung, sondern gegen Sicherheitsleistung
ausgehändigt wird (Art. 40 Abs. 3 ZG); es wird von Amtes wegen eine
endgültige Quittung ausgestellt, wenn in der durch Verordnung festgesetzten
Frist kein weiterer Abfertigungsantrag erfolgt (Art. 40 Abs. 4 ZG). Die
provisorische Verzollung bedeutet "eigentlich nur eine Aufschiebung
der rechnungsmässigen Feststellung des Zollbetrages" (Botschaft des
Bundesrates, BBl 1924 S. 38). Der Zweck der provisorischen Verzollung
besteht darin, in bestimmten Fällen (vgl. Art. 68 ZV), in denen eine
endgültige Abfertigung der Ware im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht
tunlich erscheint (Art. 40 Abs. 1 ZG), gleichwohl eine Abfertigung und
Freigabe der Ware zu ermöglichen.

    b) Der Beschwerdegegner gab an, dass die fraglichen
Schreibmaschinenersatzteile in den Niederlanden hergestellt worden seien
(siehe Rubrik Nr. 4, "Land der Erzeugung", in der "Deklaration für die
Einfuhr"), und er beantragte daher die Präferenzbehandlung für Waren aus
der Europäischen Freihandelszone (Rubrik Nr. 17). In Tat und Wahrheit waren
die Schreibmaschinenersatzteile spanischen Ursprungs; sie mussten daher zum
Normaltarif verzollt werden, da Spanien damals noch nicht EG-Mitglied war.

    Der Beschwerdegegner prüfte nicht, ob die fraglichen Waren tatsächlich
aus den Niederlanden stammten. Schon bei einer relativ oberflächlichen
Kontrolle hätte er die auf die spanische Herkunft hinweisenden Aufdrucke
auf der inneren Verpackung bemerken müssen. Wenn auch aus diesen Aufdrucken
allenfalls noch keine zwingenden Schlüsse gezogen werden konnten, so
weckten sie doch erhebliche Zweifel, die zu weiteren Abklärungen hätten
Anlass geben müssen. Der Beschwerdegegner gab indessen ohne irgendeine
Überprüfung der Waren in der Rubrik Nr. 4 der Deklaration für die Einfuhr
die Niederlande als Land der Erzeugung an.

    Im folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner mit der unrichtigen
Angabe des Ursprungslandes den Tatbestand von Art. 74 Ziff. 16 ZG erfüllte,
wonach eine Zollübertretung begeht, "wer auf andere als die hievor
angegebene Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle
vorenthält oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil
verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert".

Erwägung 2

    2.- Gemäss Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AS 1972 II S. 3115, AS 1975 II S.
1437, SR 0.632.401) wird für bestimmte Waren, die Ursprungserzeugnisse
im Sinne von Art. 1 des Protokolls Nr. 3 (AS 1972 II S. 3184) bilden,
gegen entsprechenden Nachweis die Zoll-Präferenzbehandlung gewährt. Der
Präferenznachweis erfolgt in der Form einer Warenverkehrsbescheinigung
(WVB) EUR.1. Diese wird auf schriftlichen Antrag des Warenführers oder
seines Vertreters von der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates
ausgestellt und ist im Einfuhrstaat den Zollbehörden nach den dort
geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 10-12 des Protokolls
Nr. 3 in der Fassung gemäss Beschluss Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses,
AS 1978 I S. 601 ff.). Art. 10 Abs. 3 des genannten Protokolls lautet:

    Da die Bescheinigung EUR.1 die Beweisurkunde für die Gewährung der
   im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und

    Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den

    Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung

    EUR.1 nachprüfen.

    Art. 17 Abs. 1 des Protokolls lautet:

    Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigung EUR.1 ... erfolgt
   stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden
   des Einfuhrstaates begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments
   oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung
   der betreffenden Waren haben.

    Die Vorinstanz geht mit der Beschwerde führenden Eidgenössischen
Zollverwaltung darin einig, dass die von den Behörden des Ausfuhrstaates
vor der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) durchgeführte
Überprüfung "in der Praxis sich auf die Durchsicht der vorgelegten Papiere
beschränkt und keine Kontrolle der Ware selber einschliesst". Diese
Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof
im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich
(Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Auf die diesbezüglichen Einwände
des Beschwerdegegners ist nicht einzutreten. Es ist vorliegend nicht zu
prüfen, ob die von der Vorinstanz festgestellte Praxis der Zollbehörden
des Ausfuhrstaates, wonach die Warenverkehrsbescheinigung schon aufgrund
einer bloss formellen Prüfung der Unterlagen und ohne materielle Kontrolle
der Waren ausgestellt wird, mit den zitierten Bestimmungen des Protokolls
Nr. 3 vereinbar sei oder nicht.

Erwägung 3

    3.- a) Der Beschwerdegegner beantragte die Präferenzbehandlung
für Waren aus der Europäischen Freihandelszone (Rubrik Nr. 17 der
Deklaration für die Einfuhr), da die fraglichen Schreibmaschinenersatzteile
angeblich niederländischen Ursprungs waren (Rubrik Nr. 4). Er ersuchte
um provisorische Verzollung und gab als "Grund" hiefür an: "WVB fehlt"
(siehe Rubrik Nr. 18). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass er die
provisorische Verzollung beantragte, "weil die für die Gewährung einer
Zollbefreiung vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der Abfertigung noch
nicht erfüllt" waren (siehe Art. 68 Abs. 2 ZV). Andere Gründe für den
Antrag auf provisorische Verzollung (siehe Art. 68 Abs. 3 und 4 ZV)
bestanden nicht.

    b) Das Obergericht stimmt abweichend von der 1. Instanz der
Eidgenössischen Zollverwaltung insoweit zu, "dass durch die Unterlassung
der Nachprüfung der Ware, die falsche Herkunftsbezeichnung und den Antrag
auf provisorische Verzollung eine bei Angabe der spanischen Herkunft
der Ware von Anfang an nicht bestehende Möglichkeit der Erwirkung einer
ungerechtfertigten Präferenzbehandlung durch nachträgliche Einreichung
einer falschen WVB geschaffen wurde und darin grundsätzlich eine
gewisse Gefährdung des gesetzlichen Zollanspruchs zu sehen ist". Es
bestand nach der übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanz und der
Eidgenössischen Zollverwaltung mit andern Worten die Möglichkeit, dass
die schweizerischen Zollbehörden auf eine Revision der Waren (Art. 36
Abs. 1 ZG) verzichteten, wie dies auch bei der provisorischen Verzollung
häufig der Fall ist, dass sie die Ware gegen Leistung der Sicherheit für
den provisorisch festgesetzten Zollbetrag (Art. 68 Abs. 1 ZV) freigaben,
dass der Beschwerdegegner nachträglich innert Frist eine WVB beibrachte,
die von den Behörden des Ausfuhrstaates nach dem Gesagten praxisgemäss
in der Regel schon auf bloss formelle Prüfung der Unterlagen hin und ohne
materielle Prüfung des Ursprungs der Ware ausgestellt wird, und dass die
schweizerischen Zollbehörden aufgrund dieser in Tat und Wahrheit unwahren
WVB die Waren zwangsläufig zum EG-Präferenzansatz endgültig abfertigen
mussten, weil die Waren dannzumal nicht mehr unter zollamtlichem Gewahrsam
standen und aus diesem Grunde nicht mehr mittels Revision auf ihren
Ursprung überprüft werden konnten, und dass somit eine Zollhinterziehung
erfolgte. Diese Betrachtungsweise überzeugt. Dass angeblich in gewissen
Fällen eine nachträgliche Revision der bereits freigegebenen Waren beim
Empfänger möglich ist, ändert an der genannten Gefahr prinzipiell nichts.

    c) Die Vorinstanz ist allerdings der Auffassung, der Beschwerdegegner
habe die von ihr so bezeichnete "gewisse Gefährdung des gesetzlichen
Zollanspruchs" selber "wieder behoben", indem er in der Rubrik Nr. 18 der
Deklaration für die Einfuhr angab: "WVB fehlt"; mit diesem Vermerk habe er
die Zollbehörden "auch auf die Problematik seiner Deklaration aufmerksam
gemacht"; mit dem Hinweis auf das Fehlen eines wesentlichen Erfordernisses
der Präferenzbehandlung habe er den Zollbehörden die Durchführung einer
Revision gemäss Art. 36 ZG vor der Freigabe der Waren "geradezu nahegelegt
und eine Vorkehr zur Beseitigung der durch die unzutreffenden Angaben
entstandenen Gefahr getroffen"; in der Tat hätten dann die Zollbehörden
im vorliegenden Fall tatsächlich "von der Möglichkeit der Revision auch
Gebrauch gemacht, wie sie dies in solchen und ähnlichen Fällen gemäss
den Ausführungen des Vertreters der Verzeigerin verhältnismässig häufig
tun". Diese Betrachtungsweise ist nach den zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin verfehlt.

    Der Beschwerdegegner beantragte die provisorische Verzollung
der fraglichen Ersatzteile, die angeblich niederländischen Ursprungs
waren und daher zollfrei eingeführt werden konnten, "weil die für die
Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der
Abfertigung noch nicht erfüllt" waren (so der Wortlaut von Art. 68
Abs. 2 ZV). "Noch nicht erfüllt" war das Erfordernis des Vorliegens
einer Warenverkehrsbescheinigung der Behörden des Ausfuhrstaates. Der
Vermerk "WVB fehlt" in der Rubrik Nr. 18 der Deklaration ("Grund" für die
provisorische Verzollung) konnte demnach nur die Bedeutung haben, dass
die für die beantragte Präferenzbehandlung erforderliche WVB noch nicht
vorhanden war, noch fehlte und nach Möglichkeit innert der gesetzten
Frist (siehe Art. 68 Abs. 2 ZV) nachgereicht würde. Mit dem Vermerk
"WVB fehlt" in der Rubrik Nr. 18 der Deklaration wurde entgegen der
Ansicht der Vorinstanz und den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht
darauf hingewiesen, dass der angegebene niederländische Ursprung der
Waren (Rubrik Nr. 4) und damit die Berechtigung der Inanspruchnahme der
Präferenzbehandlung (Rubrik Nr. 17) zweifelhaft waren, sondern es wurde
damit der "Grund" für den Antrag auf provisorische Verzollung genannt
(Rubrik Nr. 18), welche von vornherein nur dann in Betracht fiel, wenn
die Waren aus den Niederlanden stammten und daher in den Genuss der
Präferenzbehandlung kamen. Es war nach dem Gesagten die Pflicht des
Beschwerdegegners, den Ursprung der Waren mit der gebotenen Sorgfalt
zu prüfen, und er konnte die Verantwortung für die gesetzmässige
Zollveranlagung nicht kurzerhand den schweizerischen Zollbehörden
zuschieben. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise verkennt nach den
zutreffenden Ausführungen der Eidgenössischen Zollverwaltung das Wesen
des Selbstveranlagungsprinzips nach schweizerischem Zollrecht. Hatte
der Beschwerdegegner Zweifel an der Berechtigung der beantragten
Präferenzbehandlung, so hätte er nach den zutreffenden Ausführungen der
Zollverwaltung entweder die definitive Verzollung beantragen oder, wenn
der Warenempfänger allenfalls auf der provisorischen Veranlagung beharrte,
in der Deklaration einen Hinweis auf diesen Auftrag des Warenempfängers
sowie auf den zweifelhaften Ursprung der Waren machen müssen. Dem Vermerk
"WVB fehlt" kam diese Bedeutung nicht zu.

    Indem der Beschwerdegegner in seiner Deklaration für die Einfuhr die
Niederlande als Ursprungsland bezeichnete, daher die Präferenzbehandlung
beantragte und mit der Begründung "WVB fehlt" um provisorische Verzollung
nachsuchte, "gefährdete" er im Sinne von Art. 74 Ziff. 16 ZG die
"gesetzmässige Veranlagung" der in Tat und Wahrheit aus Spanien stammenden
Schreibmaschinenersatzteile zum Normaltarif.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdegegner gefährdete die gesetzmässige Veranlagung
(zumindest) fahrlässig (Art. 75 ZG). Schon bei einer relativ
oberflächlichen Kontrolle hätte er die auf die spanische Herkunft
hinweisenden Aufdrucke auf der inneren Verpackung bemerken müssen. Wenn
auch aus diesen Aufdrucken allenfalls noch keine zwingenden Schlüsse
gezogen werden konnten, so weckten sie doch erhebliche Zweifel, die
zu weiteren Abklärungen hätten Anlass geben müssen. Stammten aber
die Waren aus Spanien, was der Beschwerdegegner bei der gebotenen
Sorgfalt hätte wissen können, dann kam eine Präferenzbehandlung nicht
in Betracht und bestand von vornherein kein Anlass zur Einreichung
eines Antrags auf provisorische Verzollung mangels Vorliegens einer
Warenverkehrsbescheinigung. Dass sich die Gefahr einer Verkürzung des
staatlichen Zollanspruchs nicht verwirklichte, da die schweizerischen
Zollbehörden die Waren gemäss Art. 36 ZG einer Revision unterzogen, war
nicht das Verdienst des Beschwerdegegners. Ob allfällige Bemühungen um eine
WVB, welche wahrheitswidrig den niederländischen Ursprung der fraglichen
Schreibmaschinenersatzteile bescheinigte, erfolgreich gewesen wären und
damit die gesetzmässige Veranlagung der Waren zum Normaltarif verhindert
worden wäre, wenn die schweizerischen Zollbehörden vor der Freigabe
keine Revision durchgeführt hätten, kann hier dahingestellt bleiben,
da dem Beschwerdegegner lediglich eine Gefährdung der gesetzmässigen
Veranlagung zur Last gelegt wird.

    Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Zollverwaltung ist daher
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist
zur Verurteilung des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger Zollübertretung
(Art. 74 Ziff. 16, Art. 75 ZG) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägung 5

    5.- (Kosten und Entschädigung im kantonalen Verfahren.)