Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IV 41



112 IV 41

12. Urteil des Kassationshofs vom 14. Januar 1986 i.S. B. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 48 SSV; der Begriff "werktags" bei Parkierungsregelungen.

    Unterscheidet die konkrete Parkierungsregelung nur zwischen Sonntag
bzw. Feiertag und Werktag, so fallen unter den Begriff "werktags" neben
den Wochentagen Montag-Freitag auch die Samstage.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Am Samstag, 21. Juli 1984, um 16.35 Uhr, stellte B.  seinen
Personenwagen auf einem Parkplatz am Schwanenplatz in der Stadt Luzern
ab, ohne die dort vorhandene Parkuhr zu bedienen. Das Parkieren war am
fraglichen Ort durch das Hinweissignal 4.20 (Parkieren gegen Gebühr)
mit dem - auf der Parkuhr wiederholten - Zusatz "Werktags 0700-1900
max. 60 Min." geregelt.

    Die von B. gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 18. Juli
1985, mit welchem er wegen Übertretung von Parkierungsvorschriften zu einer
Busse von Fr. 20.-- verurteilt worden war, erhobene Kassationsbeschwerde
wies das Obergericht des Kantons Luzern am 23. September 1985 ab,
soweit es darauf eintrat. Den obergerichtlichen Entscheid ficht B. mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Urteil vom
23. September 1985 sei aufzuheben.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 48 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 103 SSV. Er behauptet, das konkrete Signal habe
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Bezug auf das Parkieren an
Samstagen nicht verpflichten können, weil der Begriff "werktags" nicht
genügend klar bzw. in seiner Bedeutung keineswegs erkennbar gewesen
sei. Zum einen enthalte die Signalisationsverordnung keine ausdrückliche
Definition, zum andern ordne der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer
(u.a. weil der Grossteil der erwerbstätigen Bevölkerung an Samstagen nicht
mehr arbeite, die Ladengeschäfte früher geschlossen würden, das BG über
den Fristenlauf an Samstagen diesen Wochentag dem Sonntag gleichstelle,
andere Städte angeblich eine Unterscheidung zwischen Samstagen und übrigen
Wochentagen treffen würden) den Samstag nicht mehr den Werktagen zu.

    Diese Kritik geht fehl. Mit allgemeinen Erörterungen zum Begriff
"Werktag" lässt sich nichts für den konkreten Fall gewinnen. Vorliegend
interessiert einzig, wie der durchschnittliche Motorfahrzeugführer
die Signalisation am Schwanenplatz verstehen konnte und musste. Eine
zeitliche Limitierung des Parkierens (z.B. mittels blauer Zone oder
Parkuhr) dient u.a. dazu, eine beschränkte Anzahl von Parkplätzen
einer möglichst grossen Zahl von Benützern zugänglich zu machen. Die
Beschränkung der Parkierungsdauer drängt sich daher gerade in Stadtzentren
nicht nur von Montag bis Freitag, sondern besonders auch an Samstagen
auf, fahren doch gerade an diesem Wochentag viele zum Einkaufen in
die Stadt. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird allein schon
deswegen - selbst wenn die konkrete Parkierungsdauer auf die früheren
Ladenschliessungszeiten an Samstagen keine Rücksicht nimmt - den Samstag
unter den Begriff "werktags" subsumieren, zumal dies - trotz 5-Tage-Woche
- dem normalen Sprachgebrauch entspricht, der nur zwischen Werktag und
Sonn- bzw. Feiertag unterscheidet. Entgegen anderer Behauptung in der
Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz zu Recht zur Auslegung des Begriffs
"werktags" auch die in Art. 48 Abs. 2 SSV für die "Blaue Zone" getroffene
Regelung, welche den Werktagen die Sonn- und Feiertage gegenüberstellt,
herangezogen, verfolgt diese Vorschrift doch offensichtlich den nämlichen
Zweck wie die Signalisation am Schwanenplatz.

    Soweit der Beschwerdeführer für seine Ansicht die Vorschriften über
den Fristenlauf an Samstagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung in
BGE 108 III 49 zur Fristwahrung gemäss Art. 63 SchKG heranzieht, verkennt
er, dass diese Fälle nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Dass
dort dem Begriff "Werktag" eine andere Bedeutung beigemessen wurde,
erklärt sich aus dem Zweck der Vorschriften (Erhaltung der Möglichkeit
zur Fristwahrung).

    Die Beschwerde erscheint somit als offensichtlich unbegründet.