Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 II 87



112 II 87

16. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Januar 1986 i.S.
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gegen "Winterthur"
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft AG (Direktprozess) Regeste

    Art. 48ter ff. AHVG. Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

    1. Zuständigkeit des Bundesgerichts. Partei- und Prozessfähigkeit
der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (E. 1).

    2. Unfalltod eines IV-Rentners, der Versorger seiner Ehefrau war;
die Sozialversicherung kann für die AHV-Witwenrente, die sie daraufhin
ausrichtet, auf den für den Unfall verantwortlichen Dritten zurückgreifen,
obwohl die IV-Rente wegfällt (E. 2).

Sachverhalt

    A.- K. wurde am 29. Mai 1928 geboren. Gemäss einem Beschluss der
Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 16. Mai 1978 war er damals
infolge eines Unfalls zu 54% invalid. Er bezog seit dem 1. März 1977
monatlich für sich eine einfache halbe IV-Rente von Fr. 457.-- und für
seine Frau eine Zusatzrente von Fr. 160.--. Dazu kam sein Arbeitseinkommen,
das 1978/79 Fr. 1'875.-- im Monat oder Fr. 22'500.-- im Jahr ausmachte.

    Am 5. März 1979 stiess der Wagen des M. fast frontal mit dem Fahrzeug
des K. zusammen. K., der nicht angegurtet war, wurde dabei tödlich
verletzt. M. war für seine Halterhaftpflicht bei der "Winterthur"
versichert, welche eine Haftungsquote von 90% anerkannte.

    Die Ehefrau des Verunfallten erhielt von der Alters- und
Hinterlassenenversicherung eine Witwenrente von Fr. 748.--, die sich durch
die gesetzliche Anpassung 1980/81 auf Fr. 783.-- und 1982 auf Fr. 883.--
im Monat erhöhte. Frau K. starb am 28. November 1982. Die Eidgenössische
Alters- und Hinterlassenenversicherung wollte für die Witwenrente auf die
"Winterthur" zurückgreifen, die sich dem Regressanspruch aber widersetzte,
weil die Sozialversicherung dadurch, dass sie ab März 1979 eine Witwenrente
statt einer IV-Rente bezahlt habe, nicht geschädigt sei.

    B.- Am 5. Dezember 1984 klagte die Eidgenössische Alters-
und Hinterlassenenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für
Sozialversicherung, beim Bundesgericht gegen die "Winterthur" auf Zahlung
von Fr. 30'236.-- nebst 5% Zins seit 1. Februar 1981. Sie berief sich
auf eine Prorogationsabrede mit der Beklagten vom 24. Mai 1984. In der
Replik setzte sie die Forderung auf Fr. 29'929.-- herab.

    Die Beklagte beantragte, auf die Klage mangels Partei-
und Prozessfähigkeit der Klägerin nicht einzutreten oder deren
Parteibezeichnung wie folgt zu berichtigen: "Schweizerische
Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung,
Bern." Wenn auf die Klage eingetreten werde, sei diese abzuweisen, soweit
sie Fr. 5'900.-- übersteige. In der Duplik erhöhte die Beklagte diesen
Betrag auf Fr. 6'554.--.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Klage betrifft die wirtschaftlichen Folgen eines
Verkehrsunfalles und damit zivilrechtliche Ansprüche. Dass das Regressrecht
der Klägerin im Sozialversicherungsrecht geregelt ist, ändert daran nichts,
denn es beruht auf ihrem Eintritt in die Ansprüche der Witwe. Angesichts
eines Streitwertes von über Fr. 20'000.-- durften die Parteien vereinbaren,
den Rechtsstreit im Sinne von Art. 41 lit. c Abs. 2 OG einzig durch das
Bundesgericht beurteilen zu lassen.

    Prozessual streitig geblieben unter den Parteien ist indes, ob die
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung selber als Klägerin
auftreten, die Regressforderung also im eigenen Namen geltend machen kann,
oder ob ihr mangels Rechtspersönlichkeit die Partei- und Prozessfähigkeit
abzusprechen sei, wie die Beklagte einwendet.

    a) Die Klägerin stützt sich für ihren Standpunkt, dass sie
im vorliegenden Prozess als Partei zugelassen werden müsse, vor
allem auf Art. 48ter AHVG. Nach dieser Bestimmung trete die Alters-
und Hinterlassenenversicherung in die Ansprüche des Versicherten
und seiner Hinterlassenen gegen den haftpflichtigen Dritten ein; das
könne nur dahin verstanden werden, dass die Sozialversicherung mit dem
Eintritt in die Rechte des Versicherten Gläubigerin der Regressforderung
werde, den Anspruch folglich selber geltend machen könne. Die Klägerin
verweist auf ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 13. Januar 1982
(teilweise veröffentlicht in VPB 1982 Nr. 56 S. 311 ff.); dieses Amt sei
ebenfalls zum Schluss gelangt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des
Regressrechtes gemäss Art. 48ter AHVG die Sozialversicherung insoweit mit
eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet habe, damit sie dieses Recht
im eigenen Namen ausüben könne.

    Die Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, die Alters- und
Hinterlassenenversicherung sei im Unterschied etwa zur SUVA keine
öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt, sondern bloss eine
Hauptabteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung; schon deshalb könne
sie nicht anstelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Prozesspartei
auftreten. Aus dem angeführten Gutachten ergebe sich ohnehin nur eine
teilweise Rechtsfähigkeit der "AHV/IV als Gesamtinstitution", die aber
weder eine organisatorische Einheit bilde noch Vermögen habe, folglich
in ihrem Namen auch keine Vermögenswerte erwerben oder Schulden eingehen
könne. Die Annahme einer Rechtspersönlichkeit, die sich auf die Ausübung
von Regressrechten beschränke, finde in Lehre und Rechtsprechung keine
Stütze und müsse als sinnlos bezeichnet werden; es gehe nicht an, ein
organisatorisches Gebilde in einem bestimmten Sachbereich als Rechtsperson
zu behandeln, in anderen dagegen nicht.

    b) Prozessfähig ist jede Person, die im Sinn von Art. 12 ZGB
handlungsfähig ist (Art. 14 BZP; STRÄULI/MESSMER, N. 4 zu § 27/28
ZPO/ZH). Ob und inwiefern eine Behörde Rechtspersönlichkeit hat und daher
Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, oder ob sie selber als
blosses Organ eines Rechtssubjektes anzusehen ist, bestimmt das jeweils
massgebliche öffentliche Recht (BGE 43 II 361 E. 4, 41 II 600). Dazu ist
hier vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 48ter ff. AHVG die
Alters- und Hinterlassenenversicherung selber als Anspruchsberechtigte
bezeichnet, indem er sie und nicht etwa die Eidgenossenschaft in die
Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintreten lässt,
wenn auf haftpflichtige Dritte zurückzugreifen ist. Diese Ordnung
gilt sinngemäss auch für die Eidgenössische Invalidenversicherung
(Art. 52 IVG). Sie wird ergänzt durch die vom Bundesrat gestützt
auf Art. 48sexies AHVG erlassenen Vorschriften über die Ausübung
des Regressrechtes (Art. 79quater AHVV); danach ist der Rückgriff im
Einzelfall unter Mitwirkung der Ausgleichskassen durch das Bundesamt
für Sozialversicherung geltend zu machen, das sich ferner im Falle
konkurrierender Regressrechte mit der SUVA und der Militärversicherung
zu verständigen hat, die nötigen Vereinbarungen treffen und den Rückgriff
auch kantonalen Ausgleichskassen übertragen kann.

    Nach dieser gesetzlichen Ordnung ist die Auffassung der Klägerin
über ihre Rolle und Vertretung in Streitigkeiten um Regressforderungen
bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Sinn und Zweck
der angeführten Normen sowie praktischen Bedürfnissen und ist daher auch
sachlich gerechtfertigt. Aus solchen Überlegungen hat der Gesetzgeber
offensichtlich auch weitere Organe der beiden Sozialversicherungen (AHV
und IV), die zwar bundesrechtlich organisiert sind, aber weder dem Bund
noch einem anderen Gemeinwesen angehören, mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestattet, damit sie im Aussenverhältnis, namentlich in zivilrechtlichen
Belangen, im eigenen Namen auftreten können. Das gilt insbesondere für die
Verbandsausgleichskassen (Art. 56 Abs. 3), die kantonalen Ausgleichskassen
(Art. 61 Abs. 1) und den Ausgleichsfonds (Art. 107 Abs. 1 AHVG), der
bewusst vom Vermögen des Bundes getrennt worden ist (BBl 1946 II 513);
durch seine Einnahmen und Leistungen unterscheidet sich der Ausgleichsfonds
der Alters- und Hinterlassenenversicherung denn auch deutlich von der
Militärversicherung. Vergleiche mit der Stellung dieser Versicherung,
deren Leistungen der allgemeinen Bundeskasse belastet werden, gehen daher
zum vornherein fehl.

    Ebensowenig kann die Beklagte daraus, dass im Gutachten des Bundesamtes
für Justiz wiederholt von "der AHV/IV als Gesamtinstitution" die Rede ist
(VPB 1982 S. 313 E. 3), etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die Wendung
ist damit zu erklären, dass der Gesetzgeber im Jahr 1977, als er den
Rückgriff auf haftpflichtige Dritte einführte, sowohl der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Art. 48ter AHVG) wie der Invalidenversicherung
(Art. 52 IVG) die Möglichkeit einräumte, Regressforderungen im eigenen
Namen geltend zu machen, die beiden Versicherungen bezüglich ihrer
Partei- und Prozessfähigkeit in Streitigkeiten um solche Forderungen
also gleichgestellt wissen wollte. Dass die Befugnisse von AHV-Organen
beschränkt sind, ergibt sich aus der Vielzahl von Einzelinstitutionen
und den ihnen übertragenen Aufgaben, heisst entgegen den Einwänden der
Beklagten aber nicht, dass die vom Gesetzgeber einzelnen Organen zuerkannte
Prozessfähigkeit deswegen entfalle oder dass der Zivilrichter sich darüber
hinwegsetzen dürfe.

    c) Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Bundesamt
für Sozialversicherung schon seit Jahren in Auseinandersetzungen
um Regressforderungen gemäss Art. 48ter AHVG oder Art. 52 IVG
aufgetreten sei und zahlreiche Fälle durch Vereinbarung im Namen der
beiden Sozialversicherungen erledigt, seine Praxis sich also bereits
eingebürgert habe, wie die Klägerin behauptet, oder ob bisher, wie die
Beklagte einwendet, kein Anlass bestanden habe, die Parteifähigkeit der
beiden Versicherungen näher zu prüfen.

Erwägung 2

    2.- In der Sache selbst ist unbestritten, dass den verstorbenen K. am
Unfall vom 5. März 1979 bloss ein leichtes Mitverschulden trifft und
die Haftung der Beklagten deshalb nur um 10% zu kürzen ist. Einig sind
sich die Parteien auch darüber, dass der Verunfallte bis zum Tod seiner
Frau im November 1982 aus seiner Erwerbstätigkeit mindestens das gleiche
Einkommen erzielt hätte wie 1978/79 und dass die Versorgungsquote der Witwe
mit 45% einzusetzen ist. Streitig ist dagegen, ob die Klägerin sich bei
der Ausübung des Regressrechtes gemäss Art. 48ter AHVG sagen lassen muss,
sie habe nach dem Unfall vom 5. März 1979 zwar eine Witwenrente bezahlt,
andererseits aber die zuvor ausgerichtet IV-Rente eingespart, weshalb
sie nicht geschädigt sei und keinen Regressanspruch habe.

    a) Die Klägerin begründet ihren Anspruch gemäss Art. 48ter AHVG
im wesentlichen damit, mit der Einführung des Regressrechtes im Jahre
1977 habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, dass der Geschädigte durch
das bis dahin geltende Kumulationsprinzip bereichert werde; er habe den
haftpflichtigen Dritten dadurch aber nicht etwa entlastet, sondern bloss
veranlasst, seine Leistung nun teilweise der Sozialversicherung statt wie
bisher dem Geschädigten oder dessen Hinterbliebenen zu erbringen. Auch
an der Berechnung des Gesamtschadens habe die Novelle von 1977 nichts
geändert. Hier habe der Wegfall der IV-Leistungen zur Entstehung eines
"normalen" Versorgungsschadens geführt, weshalb sich die Frage nach
einer Anrechnung "eingesparter Renten" auf die Regressforderung gar
nicht stelle. Zwischen den beiden Sozialversicherungen sodann, welche
die Einnahmen aus den Regressen getrennt verbuchten, gebe es überhaupt
keine Aufrechnung von Vorteilen.

    Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, die Klägerin müsse sich
die weggefallenen IV-Leistungen voll anrechnen lassen. Die Art. 48ter
ff. AHVG seien auf den Normalfall zu beziehen, der dann vorliege, wenn
ein erwerbstätiger Familienvater verunfalle und die Hinterlassenen
den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb verlören; diesfalls leuchte
ein, dass der entgangene Unterhalt einen Versorgerschaden darstelle,
für den richtigerweise der haftpflichtige Dritte aufzukommen habe,
der Sozialversicherung also ein Regressrecht eingeräumt werde. Anders
vorliegend, wo eine IV-Rente samt der Zusatzrente aus einem ersten
Versicherungsfall Jahre später infolge Unfalltodes des Bezügers durch
eine AHV-Witwenrente ersetzt worden sei; ein solcher Vorgang begründe
keinen Versorgerschaden im Sinn des Haftpflichtrechts, schliesse folglich
ein Regressrecht der Sozialversicherung aus, zumal bereits für die
vorbestandene Invalidität ein Dritter einzustehen habe. Das Regressrecht
setze voraus, dass die Sozialversicherung durch ein Schadenereignis
belastet werde; soweit der entgangene Unterhalt aus den IV-Leistungen
durch die Witwenrente gedeckt werde, könne jedoch zum vornherein nur von
einer Entlastung gesprochen werden. Aus diesen Gründen sei der Regress
der Klägerin auf die Mehrbelastung von Fr. 6'554.-- zu beschränken,
die ihr aus dem zweiten Schadenereignis tatsächlich entstanden sei.

    b) Ziel des Haftpflichtrechtes ist es, die Einkommensverhältnisse des
getöteten Versorgers annähernd zu erhalten, damit die anspruchsberechtigten
Hinterlassenen ihre Lebensführung nicht wesentlich zu ändern brauchen
(BGE 108 II 436 E. 2 und 102 II 93 mit Hinweisen). Entgegen der
Auffassung der Beklagten ist dabei auch die IV-Rente des Versorgers zu
berücksichtigen; sie soll den invaliditätsbedingten Verdienstausfall
teilweise ausgleichen, gehört folglich als Ersatzeinkommen in den
Versorgerschaden. Massgebend dafür ist nicht ein rechtliches Kriterium,
sondern ob der Getötete den Ansprecher tatsächlich unterstützt hat und,
wie hier, voraussichtlich weiterhin unterstützt hätte, gleichviel auf
welche Weise der Versorger sich die erforderlichen Mittel beschafft
habe (BGE 111 II 299 E. 2c mit Zitat; die in BGE 93 I 592 enthaltene
abweichende Umschreibung des Versorgerschadens ist durch BGE 109 II 68
E. 2a überholt). Als Ersatzeinkommen gilt auch die Zusatzrente für die
Ehefrau. Dass diese Rente nicht jedem IV-Rentner ausgerichtet wird, steht
dem nicht entgegen, denn sie will die Beeinträchtigung des Invaliden in
seiner Erwerbsfähigkeit nicht voll ausgleichen, sondern das notwendige
Mindesteinkommen sicherstellen (vgl. BGE 108 II 440 E. 5a).

    Dass es vor der Einführung der Invalidenversicherung im Jahre 1960
lediglich eine AHV-Rente gab, ein Versorgerschaden, wie er heute von
der Klägerin aus dem Übergang der IV-Rente in eine AHV-Witwenrente
abgeleitet wird, also nicht denkbar war, hilft der Beklagten ebenfalls
nicht. Die Besonderheit ist damit zu erklären, dass eine Witwe sich vor
1960 bei der Berechnung des Versorgerschadens nicht auf ein entsprechendes
Renteneinkommen ihres invaliden Ehemannes berufen konnte. Dies hat sich
seit 1960 jedoch geändert, da der Invalide seitdem ein Ersatzeinkommen
und unter Umständen eine Zusatzrente für seine Ehefrau erhält. Richtig
ist somit, dass erst die Einführung der Invalidenversicherung es
ermöglichte, IV-Leistungen bei der Berechnung des Versorgerschadens
einer Witwe mitzuberücksichtigen. Deswegen aber von einem "rein
sozialversicherungsbedingten scheinbaren Versorgerschaden" zu reden,
der dem haftpflichtigen Dritten nicht entgegengehalten werden könne,
wie die Beklagte einwendet, geht nicht an, will man den Sinn und Zweck
der neuen Rechtslage nicht ins Gegenteil verkehren.

    Auch der Hinweis der Beklagten auf den Sonderfall, dass der
haftpflichtige Dritte den Schaden nach der Rechtsauffassung der Klägerin
doppelt ersetzen müsste, wenn ein Versorger wegen eines Unfalles zunächst
invalid werde und später an den Folgen eines zweiten Unfalles sterbe,
vermag nicht zu überzeugen. Diesfalls liegen zwei voneinander klar
getrennte Schäden vor, nämlich der Invalidenschaden aus dem ersten und
der Versorgerschaden der Witwe aus dem zweiten Unfall; beide Schäden
sind von den Sozialversicherungen nach den auf sie anwendbaren Normen zu
ersetzen, ergeben folglich auch getrennte Regressrechte. Das gilt auch
dann, wenn die Sozialversicherungen auf den gleichen haftpflichtigen
Dritten zurückgreifen. Für IV-Renten des Versorgers wird übrigens,
wie die Klägerin anerkennt, nur bis zu seinem 65., für AHV-Renten der
Witwe nur bis zu ihrem 62. Altersjahr regressiert. Selbst wenn der
Geschädigte vorher stirbt, ergibt sich keine verkappte Doppelzahlung
oder Bereicherung der Sozialversicherung, weil dieses Risiko bei der
Kapitalisierung der Rente mitberücksichtigt wird, was sich in anderen
Fällen, wo der Rentenberechtigte das AHV-Alter erreicht, zulasten der
Sozialversicherung auswirkt.

    Der Einwand schliesslich, dass der Regress der Klägerin auf die
Mehrbelastung von Fr. 6'554.--, die ihr nach Abzug der weggefallenen
IV-Leistungen aus dem Verkehrsunfall tatsächlich entstanden sei,
beschränkt werden müsse, scheitert schon am klaren Wortlaut des
Art. 48ter AHVG, wonach die Sozialversicherung "bis auf die Höhe ihrer
gesetzlichen Leistungen" in die Ansprüche des Versicherten und seiner
Hinterlassenen eintritt. Er widerspricht auch den Zielen der Novelle von
1977. Bis zur Einführung des Regressrechtes konnte der Geschädigte seinen
Versorgerschaden und seine Rentenansprüche kumulativ geltend machen,
und zwar ersteren gegenüber dem Haftpflichtigen und letztere gegenüber
der Sozialversicherung; der Versorgerschaden war deshalb z.B. in Fällen
wie hier unabhängig von der AHV-Witwenrente zu berechnen. Dadurch ergaben
sich zuweilen stossende Überentschädigungen, die durch das Regressrecht der
Sozialversicherung auf den Haftpflichtigen vermieden werden sollen. Eine
Entlastung oder Besserstellung des Haftpflichtigen ist dagegen nicht
gewollt; seine Stellung wird bloss insofern geändert, als er inskünftig
einen Teil seiner Schuld der Sozialversicherung statt dem Geschädigten
gegenüber zu begleichen hat (Botschaft zur Novelle, BBl 1976 III 32 ff.;
A. MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht I S. 353 und 413;
MAURER, in ZBJV 113/1977 S. 269).

    c) Damit ist auch den weiteren Einwänden, mit denen die Beklagte den
Regressanspruch der Klägerin zu bestreiten sucht, der Boden entzogen. Dies
gilt insbesondere für die Begründung ihres Eventualstandpunktes über die
Anrechnung von angeblichen Vorteilen: Da die Klägerin in die Rechte der
Witwe eintritt, wäre entscheidend, ob bei dieser die Voraussetzungen für
eine Vorteilsanrechnung gegeben sind. Das wird aber von der Beklagten zu
Recht nicht geltend gemacht; IV-Rente und Zusatzrente sind ja mit dem Tode
des K. weggefallen. Aus BGE 109 II 65 ff. kann die Beklagte ebenfalls
nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dort die Regressforderung schon
daran scheiterte, dass eine Subrogation nach schweizerischem Recht
zu verneinen war, die Frage nach einer Anrechnung der Rente auf den
Versorgerschaden sich also gar nicht stellte.

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin kann somit für die von ihr erbrachten AHV-Witwenrenten
voll auf die Beklagte zurückgreifen...

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der
Klägerin Fr. 29'929.-- nebst 5% Zins seit 1. Februar 1981 zu bezahlen.