Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 II 459



112 II 459

74. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 1986 i.S. I. gegen F.
(Berufung) Regeste

    Art. 417 OR. Doppelmäkelei. Angemessene Provision.

    Ein durch zulässige Doppelmäkelei bedingter Mehraufwand des Mäklers
rechtfertigt in der Regel keine Erhöhung der nach den ortsüblichen Ansätzen
angemessenen Provision (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Dem Urteil liegt der in BGE 111 II 366 ff.  veröffentlichte
Sachverhalt zugrunde. Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom
10. Dezember 1985 hiess das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom
24. April 1986 die Aberkennungsklage im Umfang von Fr. 11'357.15 gut und
gewährte für den Betrag von Fr. 18'642.85 die definitive Rechtsöffnung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger erneut Berufung eingereicht und
beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und den Betrag
von Fr. 18'642.85 gerichtlich abzuerkennen. Das Bundesgericht heisst in
teilweiser Gutheissung der Berufung die Aberkennungsklage im Umfange von
Fr. 14'465.-- gut und gewährt für den Betrag von Fr. 15'535.-- definitive
Rechtsöffnung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- / 2.- (Die Anwendung der Tarifordnung des Schweizerischen Verbandes
der Immobilien-Treuhänder, Sektion Zürich, Ausgabe 1983, die für den
Verkauf eines Mehrfamilien- oder Geschäftshauses bei einem Verkaufspreis
von 1-2 Mio. Franken eine Mäklerprovision von 2 1/2 - 3 1/2% vorsieht,
ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.)

Erwägung 3

    3.- Die weiteren Rügen des Klägers lassen sich dahin zusammenfassen,
dass vorliegend ein Provisionssatz von 3% weit übersetzt sei.

    Wenn das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Vorinstanz anwies,
sie habe auf der Grundlage der ortsüblichen Ansätze den noch angemessenen
Mäklerlohn zu ermitteln, so heisst das, dass diese Ansätze bei der
Entscheidung über die Angemessenheit mitzuberücksichtigen sind, also über-
oder unterschritten werden könnten, sofern sich die ortsüblichen Ansätze
als unangemessen erweisen sollten. Nach den verbindlichen Feststellungen
des Obergerichts hatte der Beklagte keinen besonderen Aufwand. Mit der
Vorinstanz lässt das den untersten Ansatz des Tarifrahmens von 2 1/2% als
angemessen erscheinen. Hingegen widerspricht es dem Rückweisungsentscheid
(Art. 66 Abs. 1 OG), diesen Ansatz wegen des Mehraufwandes aus
Doppelmäkelei um ein halbes Prozent zu erhöhen, wie es die Vorinstanz
tut. Im Rückweisungsentscheid wurde ausdrücklich festgehalten, es sei auch
bei Doppelmäkelei von den beim Tätigwerden für nur eine Partei angemessenen
Ansätzen auszugehen, beschränke sich doch die zulässige Doppelmäkelei in
der Regel auf die blosse Nachweismäkelei. Selbst wenn man annehmen wollte,
der durch zulässige Doppelmäkelei bedingte Mehraufwand vermöge in gewissen
Fällen einen höheren Ansatz zu rechtfertigen, wäre das im vorliegenden
Fall einer ausschliesslichen und zudem mit geringem Aufwand verbundenen
Nachweismäkelei klar zu verneinen.

    Der zulässige Gesamtbetrag der Mäklerprovision beträgt somit 2 1/2%
von Fr. 1,45 Mio, wovon der Kläger 3/7 oder Fr. 15'535.-- schuldet.