Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 II 369



112 II 369

62. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. November
1986 i.S. Leo Sutter gegen Kanton Appenzell I.Rh. und Mitbeteiligte
(Berufung) Regeste

    Namensschutz (Art. 29 ZGB).

    Eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die sich gegen die Verwendung
ihres Namens durch eine natürliche oder juristische Person oder den
Gebrauch ihres Namens als Geschäftsbezeichnung wendet, kann nur die
Verletzung ihrer eigenen Interessen geltend machen und nicht die Verletzung
der Interessen einzelner ihrer Mitglieder. Durch die Bezeichnung eines am
Landsgemeindeplatz in Appenzell niedergelassenen Gastwirtschaftsbetriebes
als "Café und Hotel Appenzell" werden keine falschen Assoziationen geweckt
und wird das mit den örtlichen Verhältnissen unvertraute Publikum nicht
zur irrtümlichen Annahme verleitet, es bestehe eine besondere (rechtliche)
Beziehung zwischen dem Gastwirtschaftsbetrieb einerseits und dem Kanton
Appenzell I.Rh. sowie öffentlichrechtlichen Körperschaften, die den Namen
"Appenzell" tragen, anderseits.

Sachverhalt

    A.- Leo Sutter eröffnete im Frühjahr 1983 am Landsgemeindeplatz in
Appenzell einen Gastwirtschaftsbetrieb mit der Bezeichnung "Café und Hotel
Appenzell". Am 18. April 1983 meldete er die Einzelfirma "Leo Sutter" zur
Eintragung in das Handelsregister des Kantons Appenzell I.Rh. an, wobei
er auf die Frage nach der Natur des Geschäftes auf dem Anmeldeformular
die Antwort eintrug: "Betrieb des Cafés und Hotels Appenzell".

    Gegen die Eintragung dieser Geschäftsbezeichnung, die bis heute nicht
erfolgt ist, reichten der Kanton Appenzell I.Rh., das Innere Land des
Kantons Appenzell I.Rh., der Bezirk Appenzell sowie die Feuerschaugemeinde
Appenzell beim Bezirksgericht Appenzell Klage ein.

    B.- Mit Urteil vom 13. März 1984 hiess das Bezirksgericht
Appenzell die Klage gut, untersagte dem Beklagten die Verwendung des
Namens "Appenzell" als Geschäftsbezeichnung und befahl ihm, sämtliche
Drucksachen, Werbemittel und Anschriften seines Café- und Hotelbetriebes
abzuändern. Es untersagte überdies dem Handelsregisterführer von Appenzell,
die Geschäftsbezeichnung "Betrieb des Cafés und Hotels Appenzell" in das
Handelsregister einzutragen.

    Eine Berufung des Beklagten Leo Sutter gegen dieses Urteil wies das
Kantonsgericht Appenzell am 13. Februar 1985 kostenfällig ab und bestätigte
das erstinstanzliche Urteil.

    Das Bundesgericht hiess die hiegegen gerichtete Berufung des Leo
Sutter gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Der Berufungskläger macht eine Verletzung von Art. 29 ZGB
geltend. Es genügt, die hier zu beurteilende Rechtsfrage unter dem
Blickwinkel dieser bundesrechtlichen Vorschrift zu prüfen, ohne die
Anwendbarkeit allenfalls auch von Art. 28 ZGB zu diskutieren; denn
der Namensschutz des Art. 29 ZGB bildet einen Sonderfall des durch
Art. 28 ff. ZGB gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsschutzes
(BGE 102 II 166; TUOR/SCHNYDER, ZGB, 10. Auflage 1986, S. 95; GROSSEN,
in Schweizerisches Privatrecht II, S. 339; Kommentar EGGER, N. 13 zu
Art. 29 ZGB).

    b) Nach Art. 29 Abs. 2 ZGB kann, wer dadurch beeinträchtigt wird,
dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, auf Unterlassung dieser
Anmassung klagen. Indessen kann nicht schon in der Tatsache an sich, dass
jemand zur Bezeichnung seiner eigenen Person oder einer Sache (z.B. eines
Geschäftsbetriebs) den Namen eines andern verwendet, eine Verletzung dieser
Bestimmung erblickt werden. Art. 29 Abs. 2 ZGB setzt vielmehr voraus,
dass die Namensanmassung unbefugt, das heisst, durch Beeinträchtigung
rechtlich schützenswerter Interessen des Namensträgers, erfolgt (BGE 108
II 243 E. 5, 102 II 166 f., 307 f. E. 2 mit zahlreichen Verweisungen
auf Rechtsprechung und Lehre). Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt,
wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer
Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge
einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in
Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger
des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen (BGE 72 II 150).

    Nach einer andern Umschreibung liegt eine unbefugte Namensanmassung
auch vor, wenn die Kennzeichnungswirkung eines fremden Namens für eigene
Zwecke missbraucht, das heisst, wenn der Anschein erweckt wird, der
fremde Name habe etwas mit dem neuen Namensträger persönlich oder mit
seinem Geschäft zu tun (BGE 108 II 243 E. 5) oder es bestehe eine enge -
persönliche, ideelle, geistige oder geschäftliche - Verbindung, die in
Tat und Wahrheit fehlt oder gar nur aus Gegensätzen besteht (BGE 77 I 160
f. E. 1: "Fraumünster" zur Bezeichnung eines Verlags und einer Buchhandlung
katholischer Richtung). Eine Beeinträchtigung kann daher insbesondere
auch darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in
nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und
vernünftigerweise auch ablehnen darf (BGE 102 II 308 E. 2 mit Hinweisen).

    Dass eine unbefugte Namensanmassung im Sinne der Rechtsprechung
zu Art. 29 Abs. 2 ZGB vorliegt, hat der ursprüngliche Namensträger zu
beweisen. Die Beeinträchtigung seiner Interessen braucht dabei nicht
vermögensrechtlicher Natur zu sein. Es genügt auch der Nachweis, dass
schutzwürdige ideelle Interessen wirklich und nicht nur dem Scheine nach
verletzt werden oder dass die echte Gefahr einer solchen Verletzung besteht
(BGE 102 II 308 E. 2 mit Hinweisen).

Erwägung 4

    4.- Das Kantonsgericht Appenzell hat den Nachweis einer solchen
Verletzung ideeller Interessen aufgrund der folgenden Überlegungen als
erbracht betrachtet:

    a) Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Verwaltungsgerichtsverfahren zu Art. 944 OR sowie Art. 45 und 46 HRegV
(BGE 99 Ib 34 ff., (recte) 98 Ib 298 ff., 97 I 73 ff., 96 I 606 ff., 94
I 559 ff., 92 I 293 ff.) hat das Kantonsgericht verschiedene Grundsätze
herausgearbeitet. Es hat festgestellt, dass ein schutzwürdiges Interesse,
in einer Firma einen nationalen oder territorialen Zusatz zu verwenden,
nur bestehe, wenn dieser für die Unterscheidbarkeit notwendig sei, und zwar
zusätzlich zu den übrigen - mit an sich genügender Kennzeichnungskraft
ausgestatteten - Firmenbestandteilen. Die zitierten Entscheide
liessen erkennen, dass die territoriale Bezeichnung nie das allein
individualisierende Merkmal der jeweiligen Firma gewesen sei; vielmehr sei
die territoriale Bezeichnung zur Unterscheidung der Tochtergesellschaften
von ihrer Muttergesellschaft notwendig gewesen ("Association fribourgeoise
des intérêts immobiliers", "AGIE Verkauf Schweiz", "Rotopark Suisse",
"Coop Oberwallis").

    Das Kantonsgericht hat unter Berufung auf den 1940 erschienenen
Kommentar HIS (N. 101, 107 ff., insbesondere N. 118 zu Art. 944 OR)
den Zweck von Art. 944 OR in Verbindung mit Art. 45 und 46 HRegV
vor allem darin gesehen, dass eine Überfremdung des schweizerischen
Wirtschaftslebens abgewehrt werden sollte; die genannten Vorschriften
dienten dem Schutz der Autorität des Staates, der Schonung und Achtung
des nationalen Empfindens der gutgesinnten (patriotischen) Bürger. Ferner
soll nach Auffassung des Kantonsgerichts der Anschein verhindert werden,
ein privates Unternehmen, das eine nationale oder territoriale Bezeichnung
verwende, erfülle staatliche Aufgaben, erhalte Subventionen oder sei
staatlich garantiert. Es sollen falsche Assoziationen bzw. Täuschungen
über nicht vorhandene Beziehungen zum Gemeinwesen verhindert werden, wie
dies für das Namensrecht in ähnlicher Weise gelte (BGE 102 II 308). Aus
diesen Überlegungen hat das Kantonsgericht hergeleitet, dass die ähnlichen
gesetzgeberischen Zwecke es rechtfertigten, die einschlägigen Bestimmungen
des Firmen- und Registerrechts auf den vorliegenden Fall des Namensschutzes
analog anzuwenden.

    b) Im Gegensatz zur ersten Instanz hat das Kantonsgericht die Gefahr
einer Verwechslung, die mit der individualisierenden Geschäftsbezeichnung
"Café und Hotel Appenzell" verbunden sein könnte, zu Recht verneint. Es
hat zutreffend festgestellt, dass sich nicht zwei (gleichartige) Personen
oder Sachen mit gleicher Bezeichnung gegenüberstehen.

    Hingegen sieht die Vorinstanz in der beanstandeten Geschäftsbezeichnung
die Gefahr einer Täuschung. Nach ihrer Darstellung ist es durchaus möglich,
dass ein Hotel mit dem gleichen Namen wie der Kanton bei Touristen,
Gästen und anderen, mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten
Personen einen "offiziellen" oder wenigstens "offiziösen" Eindruck in dem
Sinne erweckt, dass zwischen der Gebietskörperschaft und dem Hotel eine
besondere Beziehung bestehe. Zwar sei vielleicht wenig wahrscheinlich -
hat das Kantonsgericht ausgeführt -, dass mit den lokalen Verhältnissen
nicht vertraute Personen das Hotel gleich für einen Betrieb des Kantons
oder der Gemeinde hielten. Aber weniger weitgehende Trugschlüsse wie zum
Beispiel der, dass das Hotel staatlich unterstützt, anerkannt oder sonst
gefördert werde und dass es den Namen der Gebietskörperschaft tragen dürfe,
weil es auch öffentliche Interessen wahrnehme, seien leicht möglich. Darin
erblickt das Kantonsgericht die Gefahr, dass der Eindruck einer besonderen
Beziehung zwischen dem Hotel und der staatlichen Gemeinschaft aufkomme,
obwohl in Tat und Wahrheit gar keine solche Beziehung bestehe.

    Das Kantonsgericht vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung,
dass wegen der durchschnittlich geringen Aufmerksamkeit des Publikums
die Gefahr falscher Assoziationen heute grösser sei. Das könne für
den, der den Namen verwendet, durchaus erwünscht sein; denn mit der
gedanklichen Verbindung färbe das hohe Ansehen und die Anziehungskraft
des urpsrünglichen Namensträgers auf seinen Betrieb ab. Das geschäftliche
Interesse an einer derartigen Werbewirkung sei aber kein Interesse,
das den Eingriff in fremde Namensrechte rechtfertige. Ein schlechtes
Geschäftsgebaren, meint das Kantonsgericht schliesslich, könnte das Ansehen
des ursprünglichen Namensträgers mindern; das gelte es zu verhindern.

    c) Des weitern hat das Kantonsgericht das Bestreben der Kläger,
der Kommerzialisierung des Namens "Appenzell" entgegenzutreten, als
schützenswert bezeichnet. Die Kommerzialisierung schade dem Ansehen der
staatlichen Namensträger und verletze das gesunde, patriotische Empfinden
der Bürger, denen der Name "Appenzell" wertvoll sei. Nach Bekanntwerden
der Geschäftsbezeichnung "Café und Hotel Appenzell" habe jedenfalls ein
Teil der Bürger öffentlich heftige Kritik an dieser Namensgebung geübt;
diese Kritik sei mit ein Anlass zur vorliegenden Klage gewesen. Wenn schon
das grundsätzliche Verbot von nationalen und territorialen Bezeichnungen
in Firmen und Enseignes unter anderem dem Schutz des Ansehens des Staates
und der Schonung und Achtung des nationalen Empfindens der gutgesinnten
(patriotischen) Bürger diene, so handle es sich auch beim Namensschutz
von Gebietskörperschaften um schutzwürdige Interessen, die durch eine
ungehemmte Vermarktung des Namens verletzt werden könnten.

    Die Vorinstanz sieht in diesem Zusammenhang einen Unterschied gegenüber
der Tatsache, dass der Name "Appenzell" für die Bezeichnung bestimmter
Produkte und damit ebenfalls für kommerzielle Zwecke verwendet wird. Hier
diene der Name "Appenzell" nicht als individualisierendes Merkmal für eines
von vielen gleichartigen Geschäften in Appenzell, sondern es handle sich
um eingebürgerte Bezeichnungen, welche die Waren nach ihrer geographischen
Herkunft kennzeichneten und zum Teil auch auf eine bestimmte Beschaffenheit
und Qualität hinwiesen.

    d) Das Kantonsgericht glaubt auch, dass der Beklagte, in dem er
den Namen "Appenzell" in seine im übrigen kaum individualisierende
Geschäftsbezeichnung übernehme, den Schutz nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2
lit. d UWG und damit eine gewisse Monopolisierung erwirke. Zusammen mit
den positiven gedanklichen Assoziationen, die der Name "Appenzell" wecke
(bodenständig, zuverlässig, gemütvoll usw.), könnte sich der Beklagte
Wettbewerbsvorteile sichern. Das wäre zwar als Nebenwirkung einer durch
andere Interessen gerechtfertigten Verwendung des Namens zulässig;
indessen mache der Beklagte zu Recht keine anderen Interessen (z.B. die
Notwendigkeit der Verwendung des Namens "Appenzell" zur Abgrenzung eines
Tätigkeitsgebiets) geltend.

    e) Für sich allein - argumentiert die Vorinstanz weiter - sei die
Sicherung von Wettbewerbsvorteilen kein schützenswertes Interesse, das
einen Eingriff in das Recht am Namen öffentlichrechtlicher Körperschaften
rechtfertigen würde. Diese Körperschaften seien zur Gleichbehandlung
ihrer Bürger verpflichtet. Die Rechtsgleichheit verlange denn auch bei der
Bewilligung nationaler und territorialer Bezeichnungen nach Firmenrecht,
dass nicht eine Firma gegenüber der anderen bevorzugt werde. Daraus
folge, dass sich das Gemeinwesen dagegen zur Wehr setzen dürfe, dass
ein einzelner Bürger ohne Bewilligung oder besondere Rechtfertigung
seinen Namen zur Vermarktung an sich reisse und ihn für sich in einer
Branche monopolisiere. Die öffentlichrechtlichen Namensträger müssten
es jedenfalls nicht dulden, dass Geschäfte sich ihren Namen anmassen,
um sich von ähnlichen, am gleichen Ort tätigen Betrieben abzuheben und
dadurch Wettbewerbsvorteile zu erlangen.

Erwägung 5

    5.- Das Kantonsgericht Appenzell hat mit seiner Argumentation die
Tragweite des von Art. 29 ZGB gewährleisteten Namensschutzes verkannt. Der
Träger eines Namens, der sich gegen dessen Anmassung durch einen Dritten
zur Wehr setzt, muss dartun, dass damit unbefugt in seine eigenen,
rechtlich geschützten Interessen - seien sie ideeller oder geschäftlicher
Natur - eingegriffen wird. Eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die sich
gegen die Verwendung ihres Namens durch eine natürliche oder juristische
Person oder den Gebrauch als Geschäftsbezeichnung wendet, kann demnach
nur die Verletzung ihrer eigenen Interessen geltend machen und nicht etwa
die Verletzung der Interessen einzelner ihrer Mitglieder. Zwar vertritt
die Körperschaft mit einer Klage, die auf den Schutz ihres Rechtes am
Namen gerichtet ist, jedenfalls bis zu einem gewissen Grad immer auch die
Interessen ihrer Mitglieder; deren Interessen sind des Namensschutzes -
mittelbar - jedoch nur in dem Umfang teilhaftig, als sie sich mit jenen
der öffentlichrechtlichen Körperschaft decken. Im einzelnen gilt folgendes:

    a) Weder der Kanton Appenzell I.Rh. noch das Innere Land des
Kantons Appenzell I.Rh., noch der Bezirk Appenzell, noch die bestimmte
öffentliche Aufgaben erfüllende Feuerschaugemeinde Appenzell können gegen
die Verwendung des Namens "Appenzell" klagen, indem sie die Interessen
privater Personen oder Unternehmen ins Feld führen. Daher kann insbesondere
nicht argumentiert werden, der Beklagte sichere sich durch die Bezeichnung
"Café und Hotel Appenzell" eine monopolähnliche Stellung.

    Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG ist in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz
zu Unrecht angerufen worden, lässt doch schon Art. 2 UWG erkennen, dass
nur die unmittelbar am wirtschaftlichen Wettbewerb Beteiligten den Schutz
dieses Gesetzes beanspruchen können. Sollte der Beklagte mit der Wahl des
Geschäftsnamens "Appenzell", der ohne Zweifel mit positiven gedanklichen
Verbindungen im Publikum verknüpft ist, Wettbewerbsvorteile erlangen -
was das Kantonsgericht übrigens nur angenommen, aber nicht durch ein
Beweisverfahren verbindlich festgestellt hat -, so werden davon allenfalls
Interessen anderer Gastwirtschaftsbetriebe berührt, niemals aber rechtlich
geschützte Interessen des Kantons Appenzell und der übrigen klagenden
Körperschaften verletzt. Art. 29 Abs. 2 ZGB bietet keine Handhabe für
die Gebietskörperschaften, um wirtschaftliche Interessen der auf ihrem
Territorium niedergelassenen Unternehmen zu verteidigen. Auch das Gebot
rechtsgleicher Behandlung der Bürger wird in diesem Zusammenhang zu
Unrecht angerufen. Schliesslich hat das Kantonsgericht unzutreffend
auch auf Art. 45 und 46 HRegV verwiesen, um darzutun, dass der Beklagte
durch die Verwendung des Namens "Appenzell" für seine Gaststätte einen
wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Konkurrenz erlange.

    b) Der Beklagte beruft sich mit Recht darauf, dass die Kläger nicht
die einzigen Träger des Namens "Appenzell" sind. Vielmehr bestehen im
Kanton Appenzell I.Rh. noch weitere öffentlichrechtliche Körperschaften
mit diesem Namen, so die Schul- und Kirchgemeinde Appenzell - ganz
abgesehen davon, dass es auch den Kanton Appenzell A.Rh. und die sich an
ihn anschliessenden Namensträger gibt. Vor allem aber verweist der Beklagte
auf privatrechtliche Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind
und den Namen "Appenzell" führen, nämlich Art Investment Appenzell AG,
Chemora Appenzell AG, Hallenschwimmbad Appenzell AG, Näherei Appenzell AG,
Tennis-Anlagen Appenzell AG, Weberei Appenzell AG.

    Diese Beispiele zeigen, dass die Behörden des Kantons Appenzell
I.Rh. bisher keine Praxis geübt haben, welche auf ein grundsätzliches
Verbot der Verwendung des Namens "Appenzell" durch private Unternehmen
tendiert. Mit den Beispielen wird aber auch das Argument widerlegt, die
Bezeichnung "Café und Hotel Appenzell" leiste der Täuschung Vorschub,
weil ein mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrautes Publikum
irrtümlicherweise meinen könnte, es bestehe eine besondere Beziehung
zwischen dem Gastwirtschaftsbetrieb des Beklagten einerseits und dem
Kanton Appenzell I.Rh., dem Inneren Land des Kantons Appenzell I.Rh.,
dem Bezirk Appenzell und der Feuerschaugemeinde Appenzell anderseits. Die
Gefahr einer solchen Täuschung lässt sich nur bei einer beschränkten Zahl
von Geschäftszweigen denken, so zum Beispiel bei Banken, die den Namen
eines Kantons tragen und damit dem Sparer anzeigen, dass es sich um eine
Kantonalbank handelt, die Staatsgarantie verspricht. Eine solche Gefahr der
Täuschung des Publikums besteht aber bei einem Gastwirtschaftsbetrieb, der
die Geschäftsbezeichnung "Café und Hotel Appenzell" trägt, sowenig wie bei
der Näherei Appenzell AG oder der Weberei Appenzell AG. Insbesondere wenn
ein Hotel nicht über besondere Einrichtungen zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben wie Säle und Konferenzzimmer verfügt, nimmt selbst ein wenig
aufmerksames Publikum an, dass der Betrieb privatwirtschaftlich geführt
werde. Eine unmittelbare (rechtliche) Beziehung des Hotels zum Gemeinwesen
wird sowenig hergestellt wie eine solche zwischen der Art Investment
Appenzell AG oder der Chemora Appenzell AG und den Klägern. Bezüglich
der Hallenschwimmbad Appenzell AG und der Tennis-Anlagen Appenzell AG
schliesslich erscheint das Argument des Kantonsgerichts wenig stichhaltig,
dass diese Unternehmen darauf angewiesen seien, ihren Standort mit dem
Namen "Appenzell" deutlich zu machen. Vor allem vermag dieses Argument
nicht die Meinung der Vorinstanz zu stützen, die Verwendung des Namens
"Appenzell" durch den Beklagten erwecke beim Publikum fälschlicherweise
den Eindruck einer besonderen Beziehung zwischen seiner Gaststätte und
dem Gemeinwesen.

    c) Im Fall der Gemeinde Surava, auf den sich das Kantonsgericht
vorwiegend stützt, hat das Bundesgericht ausgeführt, es rechtfertige
sich, den Begriff der Beeinträchtigung (der Interessen des ursprünglichen
Namensträgers) im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB eher weit zu interpretieren
und anzuerkennen, dass die Aneignung eines Namens seitens eines
Dritten auch ohne Verwechslungsgefahr eine Verletzung der Interessen
des bisherigen Trägers bedeuten kann, wenn sie geeignet ist, zufolge
einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in
Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung herzustellen. Eine Gemeinde - hat
das Bundesgericht weiter ausgeführt - habe daher ein Interesse daran, dass
ihr Name nicht von einer ihr fremden Person entlehnt werde, jedenfalls wenn
es sich nicht um einen untypischen, bereits Allgemeingut gewordenen oder
als Geschlechtsname gebräuchlichen Gemeindenamen handle. Das Interesse
der Gemeinde Surava am Schutz ihres Namens wurde bejaht, weil der Name
durch seine relative Seltenheit charakteristisch sei (BGE 72 II 150 f.).

    Wie der Beklagte zutreffend ausführt, lässt sich aus dem die Gemeinde
Surava betreffenden Entscheid nichts für die Beurteilung der vorliegenden
Unterlassungsklage herleiten. Hier geht es nicht um die Namensänderung
einer natürlichen Person, die - liesse man sie zu - "für alle Zeiten
und zugunsten einer Nachkommenschaft, von der man weder die Verbreitung
voraussehen, noch zum voraus beurteilen kann, was für ein Licht einmal
von ihr auf die ursprüngliche Trägerin ihres Namens zurückfallen wird",
besteht (BGE 72 II 151). Namen von Gaststätten sind in aller Regel nicht
für Zeit und Ewigkeit gedacht, und sie können jedenfalls leichter als
Familiennamen wieder abgeändert werden.

    Es lässt sich auch nicht behaupten, der Name "Appenzell" stehe
den Klägern allein zu und charakterisiere sich durch eine relative
Seltenheit. Zwar gibt es nur eine Ortschaft Appenzell, und sie ist
mit ihren schmucken Häusern, ihrer Lage am Fusse des Alpsteins und
auch ihrem Brauchtum in der Tat einmalig. Eine gewisse Werbewirkung
auf die zahlreichen Touristen, die Appenzell besuchen, wird daher die
Geschäftsbezeichnung "Café und Hotel Appenzell" aller Voraussicht nach
ausüben. Das genügt indessen nicht, um eine Beeinträchtigung der Interessen
der Kläger selbst dann anzunehmen, wenn der Begriff der Beeinträchtigung
in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung eher weit ausgelegt
wird. Es ist auch keineswegs so, dass falsche Assoziationen geweckt würden:
Der Gastwirtschaftsbetrieb des Beklagten befindet sich nicht irgendwo in
der Schweiz, sondern am Landsgemeindeplatz in Appenzell, und ist in einem
typischen Appenzellerhaus untergebracht. Das Haus ist reich ausgestattet
und wird von einem Angehörigen einer Appenzeller Familie geführt, wie
sich dem angefochtenen Urteil und den Akten entnehmen lässt.

    d) Unverständlich ist die Befürchtung der Kläger, der Name "Appenzell"
könnte dadurch, dass ihn der Beklagte zur Bezeichnung seiner Gaststätte
verwendet, kommerzialisiert werden, und es könnte dadurch das "gesunde,
patriotische Empfinden der Bürger" verletzt werden. Es mag wohl zutreffen,
dass die geschichtliche Entwicklung des Kantons Appenzell I.Rh. und seine
soziale Struktur zu einem besonders engen Zusammengehörigkeitsgefühl und
auch zu einer besonderen Hochschätzung des Namens "Appenzell" geführt
haben. Weshalb diese Liebe zur Heimat - die in anderen Landesgegenden mit
einer lebendigen Tradition ebenso stark sein dürfte und nicht Wesensmerkmal
von Appenzell I.Rh. allein ist - dadurch beeinträchtigt werden sollte, dass
ein einheimischer Gastwirt seinen Betrieb als "Café und Hotel Appenzell"
bezeichnet, ist schlechterdings unerfindlich.

    Richtig ist, dass das Gemeinwesen sich nicht ohne weiteres die
Vermarktung seines Namens durch Dritte gefallen lassen muss. Indessen
muss eine missbräuchliche Verwaltung des Namens durch Kommerzialisierung
nachgewiesen werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Durch
den Appenzeller Käse, den Appenzeller Alpenbitter, den Appenzeller
Biber, die Appenzeller Tüechli, die Appenzeller Bauernmalerei und eine
Reihe weiterer Erzeugnisse ist der Name "Appenzell" in die Schweiz,
ja in die ganze Welt hinausgetragen worden. Hiegegen hat sich - mit
Recht - niemand gewendet, und kaum jemand hat von Kommerzialisierung
gesprochen; vielmehr gibt die Ausstrahlung des heimischen Gewerbes Anlass
zu Zufriedenheit. Weshalb die berufliche Tüchtigkeit anders beurteilt
werden und das Prädikat der "ungehemmten Vermarktung" verdienen sollte,
wenn nun ein Gastwirt für seinen Betrieb den Namen "Appenzell" wählt,
lässt sich schwer verstehen.

    e) In der Schweiz besteht eine alte Übung, Gaststätten ausser mit
Namen von Tieren, Pflanzen, Bergen und Flüssen auch mit Namen, die einen
geschichtlichen Ursprung haben, und insbesondere mit Namen von Städten
und Dörfern zu bezeichnen. Dieser Tradition dürfte es entsprechen, dass
das Eidgenössische Amt für das Handelsregister offenbar ungeachtet Art. 48
HRegV davon abzusehen pflegt, für Enseignes von Gastwirtschaftsbetrieben
- auch wenn sie nationale, territoriale oder regionale Bezeichnungen
übernehmen - ein Bewilligungsverfahren zu fordern (vgl. den Brief des
Amtes für das Handelsregister vom 15. März 1983).

    Unter Hinweis auf den Schweizer Hotelführer weiss denn auch
der Beklagte eine grosse Zahl von Hotels in allen Sprachregionen der
Schweiz zu nennen, die den Namen von Kantonen, Kantonshauptstädten oder
anderen Ortschaften tragen. Dass solche Namen gerade an Orten mit grossem
Fremdenverkehr verwendet werden - so das Hotel Zürich an der Limmat, das
Hotel Bern in der Bundeshauptstadt, das Hotel Lugano Dante im Zentrum von
Lugano -, ist in der Tat gerichtsnotorisch. Die Umstände des vorliegenden
Falles unterscheiden sich von anderen Fällen im wesentlichen nur durch die
kleinräumigen Verhältnisse, welche erklären mögen, dass die erstmalige
Bezeichnung eines Gastwirtschaftsbetriebes mit dem Namen des Kantons,
des Kantonshauptortes und anderer Gebietskörperschaften überhaupt Aufsehen
erregt und möglicherweise auch Empfindlichkeiten weckt. Das ist indessen
noch kein Grund zur Annahme, die Gemeinwesen mit dem Namen "Appenzell"
seien in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.

    f) Auch wenn die dargestellte Gewohnheit der Namensgebung für Betriebe
des Gastgewerbes nicht einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für die
Anmassung eines Namens abgibt, sondern der Namensschutz grundsätzlich von
jedem Verletzten in Anspruch genommen werden kann, lässt sich Art. 29 Abs.
2 ZGB - wie oben E. 3b und 5 a.A. ausgeführt - nur mit Erfolg anrufen,
wenn der Kläger in seinen eigenen, rechtlich geschützten Interessen
verletzt ist. Eine solche Verletzung ist mit den vom Kantonsgericht
Appenzell vorgebrachten Gründen in keiner Weise dargetan.

    Daran ändert schliesslich auch das Argument nichts, dass der Beklagte
zur Bezeichnung seines Gastwirtschaftsbetriebes einen anderen Namen als
jenen von Appenzell hätte verwenden können. Grundsätzlich besteht Freiheit
in der Wahl einer Enseigne. Diese wird nur in dem Masse eingeschränkt,
als rechtlich geschützte Interessen des bisherigen Namensträgers
verletzt oder wenigstens gefährdet sind. Das ist im vorliegenden Fall
zu verneinen. Die Berufung erweist sich damit als begründet, was zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage führt.