Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 II 1



112 II 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. März 1986
i.S. Wohnbau AG Giswil in Liquidation gegen Kanton Obwalden (Berufung)
Regeste

    Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck
(Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB).

    1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer juristischen
Person ist persönlichkeitsrechtlicher Natur (E. 2).

    2. Bei der Aufhebung einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem
Zweck ist Art. 57 ZGB anwendbar, gleichgültig, ob der Zweck von allem
Anfang an widerrechtlich war oder es erst im Verlaufe der Zeit geworden
ist (E. 4).

    3. Für die zuständige Behörde besteht eine Pflicht, die Aufhebungsklage
einzuleiten (E. 5).

    4. Art. 20 Abs. 3 BewB schliess die Anwendung von Art. 66 OR nur bei
der Rückabwicklung einzelner, gemäss BewB nichtiger Rechtsgeschäfte aus
(E. 7).

Sachverhalt

    A.- Im April 1972 gründete der in München wohnhafte deutsche
Staatsangehörige Hanns Maier zusammen mit zwei Schweizern die
Aktiengesellschaft Wohnbau AG Giswil mit Sitz in Giswil. Das Aktienkapital
dieser Gesellschaft beträgt Fr. 100'000.--. Es ist in 100 Namenaktien
zu Fr. 1'000.-- eingeteilt, wovon Hanns Maier 23 und einer der beiden
Schweizerbürger 76 Aktien übernahmen. Der schweizerische Mehrheitsaktionär
war indessen bloss Treuhänder für Hanns Maier oder dessen Sohn.

    Der statutarische Zweck der Wohnbau AG Giswil besteht in der Erstellung
von Bauten, dem Handel mit Beteiligungen an Liegenschaften aller Art sowie
der Erbringung von Dienstleistungen im Bausektor, insbesondere auf dem
Gebiete des Wohnungsbaus. Am 25. Mai 1972 erwarb die Wohnbau AG Giswil die
Parzelle Nr. 782, Diechtersmatt, in Giswil. Andere Geschäftstätigkeiten
sind nicht bekannt geworden. Mit Urteil vom 5. März 1981 erklärte das
Bundesgericht den Erwerb des erwähnten Grundstücks als nichtig, da die
Wohnbau AG Giswil im Zeitpunkt des Erwerbs finanziell von Maier und damit
ausländisch beherrscht gewesen sei.

    B.- Am 19. Januar 1982 reichte der Kanton Obwalden beim Kantonsgericht
Obwalden Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Nichtigkeit der
Wohnbau AG Giswil festzustellen, die Liquidation anzuordnen und der
Liquidationserlös dem Kanton Obwalden zuzusprechen. Das Kantonsgericht
hiess die Klage am 2. November 1984 gut.

    Gegen dieses Urteil appellierte die Wohnbau AG Giswil an das
Obergericht des Kantons Obwalden. Mit Urteil vom 15. April 1985 wies
dieses die Appellation ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.

    C.- Mit Berufung vom 4. Juni 1985 wendet sich die Wohnbau AG
Giswil gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden an das
Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
die Abweisung der Klage. Eventuell sei das Urteil insoweit aufzuheben und
die Klage im gleichen Umfang abzuweisen, als dem Kläger der Nettoerlös aus
der Liquidation der Beklagten zugesprochen und die Liquidation nach den
Weisungen des kantonalen Gerichts angeordnet worden sei. Mit Schreiben
vom 13. Dezember 1985 hat sie ausserdem einen zweiten Schriftenwechsel
beantragt. Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat
dieses Begehren am 4. Februar 1986 vorerst abgelehnt.

    Der Kanton Obwalden beantragt die Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Mit der vorliegenden Klage wird die Feststellung der Nichtigkeit
der Beklagten beantragt. Dieses Begehren betrifft den Rechtsbestand
der Wohnbau AG Giswil und ist daher persönlichkeitsrechtlicher
Natur. Wohl beantragt der Kläger auch die Anordnung der Liquidation
und die Zusprechung des Liquidationserlöses. Der Vermögensanfall an das
berechtigte Gemeinwesen gemäss Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB bildet jedoch die
blosse Folge der Aufhebung einer juristischen Person. Es lässt sich daher
nicht sagen, mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beklagten
werde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt (BGE 108 II 78). Bei
dieser Klage geht es vielmehr um die Durchsetzung der öffentlichen Ordnung
und damit um öffentliche Interessen. Dies zeigt sich auch darin, dass
die zur Klage zuständige Behörde keineswegs mit dem anfallsberechtigten
Gemeinwesen gemäss Art. 57 ZGB identisch sein muss. Auf die Berufung ist
demnach gemäss Art. 44 Abs. 1 OG ohne Berücksichtigung des mutmasslich
zu erwartenden Liquidationserlöses einzutreten.

Erwägung 4

    4.- Gemäss Art. 57 Abs. 1 ZGB fällt das Vermögen einer juristischen
Person, welche aufgehoben wird, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton,
Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat, wenn das Gesetz,
die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht
anders bestimmen.

    Wird die juristische Person dagegen wegen Verfolgung unsittlicher
oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das
Vermögen nach Abs. 3 dieser Bestimmung auch dann an das Gemeinwesen,
wenn etwas anderes bestimmt worden ist. Dass die Beklagte zur Verfolgung
eines widerrechtlichen Zweckes gegründet worden ist, wird heute nicht
mehr bestritten. Hingegen ist die Beklagte der Ansicht, Art. 57 ZGB sei
auf Aktiengesellschaften nicht anwendbar.

    a) Diese Ansicht lässt sich vertreten, wenn allein auf die
Materialien abgestellt wird. In der Botschaft des Bundesrates zum
Entwurf des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wurde ausgeführt, die
Vorschriften betreffend die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung
einer juristischen Person würden sich an die bisher geltende Bestimmung
des Obligationenrechts anschliessen, sollten aber nicht nur für Vereine
Geltung haben, sondern für alle juristischen Personen mit Ausnahme
der Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften (BBl 1904,
Bd. 4 S. 20). Auch GUTZWILLER (Schweizerisches Privatrecht (SPR), Bd. II
S. 508 f. Anm. 122) sowie EGGER (N 6 zu Art. 58 ZGB) vertreten diese
Auffassung. GUTZWILLER stützt sich dabei wiederum auf die Materialien.

    Das Bundesgericht hat indessen wiederholt erkannt, dass das Gesetz in
erster Linie aus sich selbst, d.h. nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck
sowie nach den ihm zugrunde liegenden Wertungen, auszulegen ist. Die
Vorarbeiten sind weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar
entscheidend; insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die
bei der Vorbereitung mitwirkten, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext
nicht selber zum Ausdruck kommen. Dies gilt selbst für Äusserungen, die
unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter können
nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der
hiefür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das heisst nun nicht, die
Gesetzesmaterialien seien unbeachtlich. Bei unklaren oder unvollständigen
Bestimmungen können sie vielmehr als wertvolles Hilfsmittel herangezogen
werden, um den Sinn einer Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen
zu vermeiden (statt vieler: BGE 103 Ia 290, 100 II 57, je mit zahlreichen
Hinweisen).

    Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Art. 57 ZGB befindet sich
im ersten Abschnitt des zweiten Titels des ZGB, der die allgemeinen
Bestimmungen für die juristischen Personen enthält. Nach seiner
systematischen Stellung ist Art. 57 ZGB daher klarerweise auf alle
juristischen Personen anwendbar. Auch der Wortlaut und der Sinn der
Bestimmung ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die juristischen
Personen des Handelsrechts nicht darunter fallen. TUOR/SCHNYDER (Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl. Nachdruck 1979, S. 114 f.) gehen
ebenfalls davon aus, dass in Art. 57 ZGB für alle Arten juristischer
Personen gemeinsam bestimmt wird, wie der Reinerlös im Falle der Aufhebung
zu verwenden ist. Ebenso hat MEIER-HAYOZ nebenbei die Anwendbarkeit von
Art. 57 ZGB für Aktiengesellschaften bejaht (Die richterliche Ernennung
von Liquidatoren bei der Aktiengesellschaft (Art. 741 OR), in: SJZ 46
(1950), S. 217 Anm. 14).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 59 Abs. 2 ZGB. Diese
Gesetzesvorschrift bestimmt, dass Personenverbindungen, die einen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen, unter den Bestimmungen über die
Gesellschaften und Genossenschaften stehen. Dies bedeutet aber nur, dass
Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck sich als Gesellschaften
oder Genossenschaften organisieren müssen. Darin liegt der eigentliche
Sinn der Verweisung (EGGER, N 26 zu Art. 59 ZGB).

    Anderseits gelten für das Verfahren bei der privatrechtlichen
Liquidation des Vermögens nicht für alle juristischen Personen die
gleichen Bestimmungen. Art. 58 ZGB verweist hiefür zwar allgemein
auf die Vorschriften des Genossenschaftsrechts, das in Art. 913 OR
im wesentlichen auf das Aktienrecht weiterverweist, doch unterliegt
die Verweisung auf das Aktienrecht einigen Beschränkungen (vgl. hierzu
GUTZWILLER, aaO S. 510 f. Anm. 125). Die Aktiengesellschaft folgt deswegen
bei der privatrechtlichen Liquidation teilweise anderen Regeln als
z.B. ein Verein oder eine Stiftung. Erfolgt hingegen eine gerichtliche
Aufhebung wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke,
so ist gemäss Art. 57 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit dessen Absatz 1 die
Anwendung gesetzlicher, statutarischer oder sonstiger Sonderbestimmungen
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Folge ist allgemein der Verfall des
Vermögens zugunsten des Gemeinwesens (HAFTER, N 16 zu Art. 57 ZGB).

    b) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat
die Beklagte ihre widerrechtlichen Zwecke von allem Anfang an
verfolgt. Gemäss Art. 52 Abs. 3 ZGB können Personenverbindungen und
Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken das Recht der
Persönlichkeit nicht erlangen. Die Beklagte leitet daraus ab, dass
sie keine Rechtspersönlichkeit erlangt und daher auch kein Vermögen
erworben habe. Da Art. 57 Abs. 3 ZGB für die richterliche Auflösung
aber eine rechtlich existierende juristische Person voraussetze, sei ein
Vermögensanfall an das Gemeinwesen ausgeschlossen.

    Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung wiederum auf die Materialien
stützen (Botschaft des Bundesrates, BBl 1904 Bd. IV S. 20; Prot. ExpK
1901-1902, Originalausgabe, Bd. I S. 38 unten; EUGEN HUBER, Zehn Vorträge
über ausgewählte Gebiete des neuen Rechts, Bern 1911 S. 77 f.). Auch in
der Lehre wird weitgehend die Meinung vertreten, dass bei ursprünglicher
Widerrechtlichkeit kein Anfall des Vermögens an das Gemeinwesen erfolgen
könne, da keine juristische Person entstanden sei, die Vermögen habe
erwerben können (EGGER, N 5 zu Art. 57 ZGB; HAFTER, N 27 zu Art. 52 ZGB,
N 17 zu Art. 57 ZGB, N 1 zu Art. 78 ZGB; RIEMER, N 24, 40 und 110 zu
Art. 88/89 ZGB; RIEMER, Vereine mit widerrechtlichem Zweck, in: ZSR 97
(1978) Bd. I S. 96 f.; FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I N
78 zu § 12; GUTZWILLER, SPR, Bd. II S. 508 bei und in Anm. 121; HEINI,
SPR, Bd. II S. 539; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Grundriss des Schweizerischen
Gesellschaftsrechts, 5. Aufl., N 71 zu § 1; VON STEIGER, Das Recht
der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl., S. 131). Allerdings
findet man nirgends eine nähere Begründung für diese Auffassung. RIEMER
(Vereine mit widerrechtlichem Zweck, aaO) gesteht denn auch ein, dass
sie auf einer formaljuristischen Betrachtungsweise beruhen möge.

    Demgegenüber ist ein Teil der älteren Lehre der Ansicht, Art. 57
Abs. 3 ZGB sei auch dann anwendbar, wenn die Gesellschaft von Anfang an
einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck verfolgt habe (CURTI-FORRER,
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zürich 1911, N 13 zu Art. 57 ZGB; EGGER,
Zürcher Kommentar, 1. Aufl., Ziff. 5 lit. e zu Art. 52 ZGB; RÜMELIN, Der
Vorentwurf zu einem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Leipzig 1901, S. 22).
RÜMELIN hält diese Interpretation für die plausiblere, und EGGER weist in
der ersten Auflage seines Kommentars darauf hin, dass die Gleichheit des
Grundes dafür spreche, Art. 57 Abs. 3 ZGB auch auf diesen Fall anzuwenden.

    Im Stiftungs- und Vereinsrecht, das auf den vorliegenden Fall
vergleichend herangezogen werden kann, hat die gerichtliche Aufhebung
nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen eine unterschiedliche
Ausgestaltung erfahren. Während Art. 88 Abs. 2 ZGB die Aufhebung einer
Stiftung nur für den Fall vorsieht, dass der Zweck widerrechtlich oder
unsittlich geworden ist, schreibt Art. 78 ZGB diese Rechtsfolge für
die Vereine ganz allgemein vor, wenn der Zweck widerrechtlich oder
unsittlich ist. Gleichwohl hat das Bundesgericht bereits in früheren
Entscheiden befunden, dass auch die Stiftungen durch ein gerichtliches
Urteil aufzuheben seien, wenn sie von Anfang an einen widerrechtlichen oder
unsittlichen Zweck verfolgt hätten und daher gemäss Art. 52 Abs. 3 ZGB von
Anfang an ungültig gewesen seien. Denn der Rechtsschutz dürfe in dieser
Hinsicht bei Stiftungen nicht geringer sein als bei Vereinen (BGE 76 I 44
f.; 73 II 83). Trotz der anfänglichen Ungültigkeit seien die Stiftungen
einstweilen formal existent, so dass es in einem gegen sie durchgeführten
Verfahren zur gerichtlichen Nichtigerklärung mit Feststellungscharakter
kommen könne (BGE 90 II 387). Mit Bezug auf Aktiengesellschaften hat das
Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung (BGE 110 Ib 109, 107 Ib 15
und 189) eindeutig festgehalten, dass diese gemäss Art. 643 Abs. 2 OR mit
der Eintragung ins Handelsregister das Recht der Persönlichkeit auch bei
Widerrechtlichkeit bzw. Unsittlichkeit des Gesellschaftszwecks erwerben
(sog. Heilungstheorie, dazu PATRY, SPR, Bd. VIII/1, S. 149 f.). Damit
bleibe Art. 52 Abs. 3 ZGB aber nicht unbeachtlich. Die betreffende
Aktiengesellschaft sei nach Art. 57 Abs. 3 ZGB aufzulösen und ihr
Vermögen falle an das Gemeinwesen. Es besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine
Aktiengesellschaft, die an einem ursprünglichen Nichtigkeitsmangel leidet,
aber dennoch im Handelsregister eingetragen wurde, am Rechtsverkehr
teilgenommen und Vermögen gebildet hat, bessergestellt sein sollte als eine
Aktiengesellschaft, deren Zweck erst nachträglich widerrechtlich geworden
ist. Der Wortlaut des Art. 57 Abs. 3 ZGB lässt - wie namentlich auch die
romanischen Texte - eine Unterscheidung zwischen ursprünglicher Nichtigkeit
(die jedoch dem Erwerb der Persönlichkeit durch den Handelsregistereintrag
nicht entgegensteht) und nachträglich entstandener Nichtigkeit
nicht ohne weiteres zu. Riemer, der in der Zeitschrift Schweizerische
Aktiengesellschaft (Bd. 54 (1982) S. 86 f.) die Wiedergabe von BGE 107
Ib 15 f. E. 1 mit einer kritischen Bemerkung versehen hat und für eine
Vermögenskonfiskation im Falle ursprünglicher Nichtigkeit eine "über jeden
Zweifel erhabene" gesetzliche Grundlage vermisst, räumt denn auch ein,
dass die Ansicht des Bundesgerichts bei objektiv-zeitgemässer Auslegung von
Art. 57 Abs. 3 ZGB zutreffend sei. Auch MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER (aaO, N 36
zu § 1) haben sich der Betrachtungsweise des Bundesgerichts nicht völlig
verschlossen. Sie lehnen zwar im Falle von Art. 52 Abs. 3 ZGB die heilende
Wirkung des Handelsregistereintrages nach Art. 643 Abs. 2 OR ab, doch
fallen auch nach ihnen diese nichtigen juristischen Personen nicht ex tunc
dahin, sondern sind, sobald sie mit Dritten in Beziehung getreten sind,
ebenfalls im Liquidationsverfahren aufzuheben. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz bedarf es dafür nicht einer Lückenfüllung. Die Aufhebung
ex nunc bildet die logische Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
welche die heilende Wirkung des Handelsregistereintrages im Falle von
Art. 52 Abs. 3 ZGB bejaht. Art. 52 Abs. 3 ZGB, der eine Aufhebung ex tunc
nahelegen würde, kommt daher nicht zum Zuge.

Erwägung 5

    5.- Nach zutreffender Rechtsprechung (BGE 110 Ib 115 E. b mit
Hinweisen) ist eine Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck
aufzulösen. Art. 57 ZGB stellt es der zuständigen Behörde nicht anheim, ob
sie die Klage auf Aufhebung einer solchen Gesellschaft einleiten will oder
nicht. Wie bei einer rechtswidrigen Stiftung (RIEMER, N 40 zu Art. 88/89
ZGB) ist sie vielmehr auch im vorliegenden Fall hierzu verpflichtet, da
die Klage der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung dient. Da demnach
öffentliche Interessen beteiligt sind, erweist sich die Behauptung
der Beklagten, der Kläger verfolge ein rein privatrechtliches, nämlich
finanzielles Interesse, als haltlos. Ebensowenig trifft es zu, dass eine
blosse Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und die Feststellung
der Bewilligungspflicht für allfällige künftige Rechtsgeschäfte die
Aufhebung der Beklagten zu ersetzen vermöchten. Entgegen der Auffassung der
Beklagten ist daher das Rechtsschutzinteresse für eine Aufhebungsklage
nach Art. 57 ZGB erstellt. Daran ändert auch nichts, dass sich die
Beklagte selbst in Liquidation gesetzt hat, als sich die Möglichkeit der
gerichtlichen Aufhebung mit der Folge des Vermögensverfalls unausweichlich
abgezeichnet hat.

    Im Berufungsverfahren vor dem Bundesgericht kann im weiteren
nicht mehr bestritten werden, dass die Klagelegitimation dem Kläger
zukommt. Das ZGB enthält hierüber keine ausdrückliche Bestimmung. Die
Legitimation lässt sich auch nicht ohne weiteres davon ableiten, wem der
Liquidationserlös zukommt, da der Anfall des Liquidationserlöses an das
Gemeinwesen nicht den Zweck, sondern die blosse Folge der Aufhebungsklage
bildet. Gemäss Art. 52 SchlT zum ZGB richtet sich daher die Frage, wen
hier die Klagepflicht zur Durchsetzung der öffentlichen Ordnung trifft,
nach kantonalem Recht, dessen Anwendung gemäss Art. 43 OG mit der Berufung
nicht gerügt werden kann. Die gleiche Verweisung auf das kantonale Recht
ergäbe sich übrigens auch nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) bzw. allenfalls
nach Art. 22 Abs. 1 des seinerzeitigen gleichnamigen Bundesbeschlusses
(AS 1974 Bd. I 83 ff.). Infolgedessen muss es damit sein Bewenden haben,
dass dem Kläger von den kantonalen Instanzen die Legitimation zur
Aufhebungsklage zuerkannt wurde.

    Aber auch der Vermögensanfall an den Kläger ist nicht zu
beanstanden. Gemäss Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB fällt das Vermögen
einer juristischen Person, die wegen Verfolgung unsittlicher
oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben wird, an jenes
Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem die juristische Person nach
ihrer Zweckbestimmung angehört hat. Hiefür ist auf den statutarischen
Zweck und den örtlichen Tätigkeitsbereich abzustellen (EGGER, N 3 zu
Art. 57 ZGB). Nach dem Handelsregistereintrag bezweckt die Beklagte die
Erstellung von Bauten sowie den Erwerb und den Verkauf, die Verwaltung
und die Vermittlung von Beteiligungen an Liegenschaften aller Art und
die Erbringung von Dienstleistungen im Bausektor, insbesondere auf dem
Gebiete des Wohnungsbaus. Von einer Beschränkung auf die Gemeinde Giswil,
den Sitz der Beklagten, ist somit nicht die Rede. Eine solche Beschränkung
des Zweckes ergibt sich auch nicht daraus, dass das einzige, bekannt
gewordene Geschäft der Beklagten in der Gemeinde Giswil getätigt wurde.
Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Kanton
Obwalden als anfallberechtigtes Gemeinwesen im Sinne von Art. 57 Abs. 3
ZGB betrachtet hat.

Erwägung 6

    6.- a) Wie den Feststellungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, war
die Gemeinde Giswil am Zuzug Maiers interessiert. Sie unterstützte sein
Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und erwartete von ihm,
dass er in Giswil zwei Gesellschaften gründe, in diese rund zwei Millionen
Franken investiere und selber Land oder Haus erwerbe. Der schweizerische
Mehrheitsaktionär der in der Folge gegründeten Gesellschaften war selber
Mitglied des Gemeinderates von Giswil. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Gemeinderat als Gesamtbehörde von der Funktion seines
Mitgliedes als blossem Strohmann von Maier Kenntnis hatte. Hingegen war
der Gemeinderat darüber im Bild, dass sich Maier erst in einem späteren
Zeitpunkt definitiv in Giswil niederlassen würde. Gemäss der Aussage des
damaligen Gemeindepräsidenten war aufgrund anderer, offenbar auswärtiger
"krasser Beispiele" die Meinung verbreitet, "dass es diesbezüglich nicht
so auf den Buchstaben ankomme".

    Dieses Verhalten des Gemeinderates muss als leichtfertig bezeichnet
werden. Anderseits bestärkte das etwas später gestellte Gesuch Maiers um
Bewilligung des Familiennachzugs die Behörden im Glauben, dieser wolle
sich tatsächlich in Giswil niederlassen. Nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte daher nicht nachgewiesen
werden, dass sich die Gemeindebehörden der Unzulässigkeit des von Maier
beabsichtigten "Aufenthalts" bewusst waren und den durch den Landerwerb
der beiden Gesellschaften zu erwartenden Verstoss gegen das Bundesrecht
erkannten. Ebensowenig liegt ein Beweis für eine allfällige Kenntnis
der Behörden betreffend das rechtswidrige finanzielle Engagement Maiers
ausserhalb des Kantons vor. Wenn die Vorinstanz daher beweiswürdigend
festgestellt hat, eine eigentliche Komplizenschaft der Gemeindebehörden
im Sinne einer Kenntnis des rechtswidrigen Verhaltens Maiers sei nicht
nachgewiesen, so ist dies im Berufungsverfahren gemäss Art. 63 Abs. 2 OG
nicht zu beanstanden.

    b) Aus den weiteren Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass
auch die kantonale wie die eidgenössische Fremdenpolizei dem Problem
der tatsächlichen Wohnsitznahme Maiers in Giswil nicht die erforderliche
Aufmerksamkeit geschenkt haben. Aufgrund der Gesuchsunterlagen war ihnen
dessen bedeutende Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland
bekannt. Dennoch trafen sie keine Abklärungen darüber, ob und wie Maier
diese Geschäftstätigkeit von Giswil aus überhaupt hätte führen können.

    Es wäre indessen abwegig, Maier sozusagen als rechtsunkundiges Opfer
des Verhaltens der Behörden zu betrachten. Als erfahrener Geschäftsmann,
der sich durch einen schweizerischen Rechtsanwalt beraten und vertreten
liess, war er in erster Linie selber für die Einhaltung der schweizerischen
Rechtsordnung verantwortlich. Diese Eigenverantwortlichkeit gilt auch
für die von Maier unter Mitwirkung von zwei schweizerischen Strohmännern
gegründete und von ihm beherrschte Beklagte selbst. Die Behörden haben zwar
mit ihrer Sorglosigkeit die rechtswidrige Gründung und Geschäftstätigkeit
der Beklagten erleichtert.

    Dies hat die Beklagte jedoch nicht von ihrer eigenen Pflicht, für die
Einhaltung des damals geltenden BewB zu sorgen, entbunden. Sie hat daher
für die Nichterfüllung dieser Sorgfaltspflicht einzustehen. Auch haben die
Behörden weder der Beklagten noch Maier irgendwelche Zusicherungen gemacht,
die einen besonderen Vertrauensschutz begründen würden. Es kann daher nicht
gesagt werden, die kantonalen Behörden hätten mit der Klageerhebung gegen
Treu und Glauben verstossen. Die Einrede des Rechtsmissbrauchs erweist
sich somit als unbegründet.

Erwägung 7

    7.- a) Das seit dem 1. Januar 1985 in Kraft stehende Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
enthält gegenüber dem bisherigen Recht in Art. 27 Abs. 1 lit. b neu
einen Hinweis auf die Klage auf Auflösung einer juristischen Person mit
Verfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen im Falle von Art. 57 Abs. 3
ZGB. Die Botschaft des Bundesrates zu einem BewG und zur Volksinitiative
"gegen den Ausverkauf der Heimat" (BBl 1981 Bd. III 585 ff., insbesondere
636) bezeichnet dies als eine der drei Änderungen von Art. 22 des damals
geltenden BewB und verweist hierzu auf einen nicht veröffentlichten Teil
des Entscheides des Bundesgerichts vom 15. Mai 1981 in Sachen F. Zutreffend
ist, dass der BewB wie erwähnt keinen ausdrücklichen Hinweis auf Art. 57
ZGB enthalten hat. Dies bedeutet indessen keineswegs, dass der BewB im
Sinne einer lex specialis gegenüber Art. 57 ZGB die Klage auf Aufhebung
einer juristischen Person mit nachfolgender Vermögenskonfiskation
stillschweigend ausgeschlossen habe. Das Bundesgericht hat denn auch
schon 1981 im bereits erwähnten Entscheid sowie in BGE 107 Ib 15 f. und
189 f. eine solche Klage ins Auge gefasst und sie auf die allgemeinen
Bestimmungen des Zivilrechts gestützt.

    Es besteht keine Veranlassung, auf diese Rechtsprechung
zurückzukommen. Die Auffassung der Beklagten, Art. 20 Abs. 3 BewB schliesse
nicht nur die Anwendung von Art. 66 OR aus, sondern auch jene von Art. 57
Abs. 3 ZGB, trifft nicht zu. Gemäss der Botschaft des Bundesrates an
die Bundesversammlung über die Einführung der Genehmigungspflicht für die
Übertragung von Boden an Personen im Ausland vom 15. November 1960 (BBl
1960 Bd. II 1261 ff., insbesondere 1285 unten) wurde die Möglichkeit,
im Falle eines Rechtsgeschäfts auf bewilligungspflichtigen, aber
unbewilligt gebliebenen und deshalb nichtigen Erwerb die erbrachten
Leistungen entgegen Art. 66 OR zurückzufordern, eingeführt, um die
Wiederherstellung der rechtmässigen Ordnung zwischen den betreffenden
Parteien zu erleichtern. Der Verfall des Vermögens einer widerrechtlichen
Gesellschaft an das Gemeinwesen steht damit in keinem Zusammenhang. Die
Nichtanwendung von Art. 66 OR bei der Rückabwicklung eines gemäss BewB
nichtigen Rechtsgeschäfts bedeutet deshalb keineswegs, dass bei der
Aufhebung einer juristischen Person, die infolge Umgehung zwingender
Bestimmungen des BewB einen widerrechtlichen Zweck verfolgt, Art. 57
Abs. 3 ZGB nicht angewendet werden kann. Für eine solche Nichtanwendung
ergeben insbesondere auch weder der Wortlaut von Art. 11 des BewB vom
23. März 1961 (AS 1961 203 ff.) noch jener von Art. 20 der geänderten
Fassung des BewB vom 21. März 1973 (AS 1974 I 83 ff.) einen Anhaltspunkt.

    Ebenso ist unerfindlich, weshalb sich durch die Konfiskation des
Vermögens von juristischen Personen gegenüber den natürlichen Personen,
die ebenfalls Umgehungsgeschäfte tätigen, eine stossende Ungleichheit
ergeben soll. Es ist selbstverständlich, dass bei natürlichen Personen
nur die Nichtigerklärung des einzelnen Rechtsgeschäfts in Frage kommen
kann, während bei juristischen Personen auch deren Aufhebung möglich
ist. Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, wem das Vermögen einer
einmal aufgehobenen juristischen Person anfällt. Der sich an die Aufhebung
anschliessende Anfall des Vermögens an das Gemeinwesen kann als adäquate
gesetzespolitische Massnahme zur Verhinderung einer gesetzwidrigen
oder unsittlichen Zweckverfolgung bezeichnet werden. Der Gesetzgeber
hat diese rechtliche Konsequenz in Art. 57 ZGB für juristische Personen
ausdrücklich vorgesehen. Nirgends findet sich hingegen eine Vorschrift,
dass ein rechtswidriges Rechtsgeschäft direkt die Konfiskation des ganzen
Vermögens zur Folge haben kann, ohne dass der Bestand der Persönlichkeit
betroffen würde. Über diese wohlbegründete Unterscheidung des Gesetzgebers
kann sich der Richter nicht hinwegsetzen.

    b) Das Kantonsgericht hat den von ihm eingesetzten Liquidator unter
anderem angewiesen, aufgrund von Art. 66 OR alle Forderungen von Hanns
Maier abzuweisen, die sich auf Rechtsgeschäfte stützen, die von irgendeiner
Instanz rechtskräftig als nichtig erklärt worden seien. Die Vorinstanz
hat sich dieser Weisung angeschlossen, indem sie darauf verwiesen hat. Die
Beklagte wendet dagegen ein, der Richter sei nicht befugt, dem Liquidator
Weisungen zu erteilen. Ausserdem beanstandet sie die Weisung, gewisse
Forderungen in Anwendung von Art. 66 OR nicht zuzulassen. Dies verletze
Art. 20 Abs. 2 BewB, der im Bereich des BewB die Anwendung von Art. 66
OR gerade ausschliesse.

    Beide kantonale Instanzen stellen indessen fest, dass die
Liquidation nach den Grundsätzen der Art. 742 ff. OR zu erfolgen
habe. Die an den Liquidator gerichteten Weisungen gehen nicht über
das hinaus, was dieser nach Gesetz und Rechtsprechung ohnehin zu tun
hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Namentlich BÜRGI (N 22 Art. 741 OR)
und MEIER-HAYOZ (Die richterliche Ernennung von Liquidatoren bei der
Aktiengesellschaft (Art. 741 OR), in: SJZ 46 (1950) S. 219) scheinen
sich zwar grundsätzlich gegen richterliche Anweisungen zu wenden.
Den Grund sehen sie jedoch darin, dass der Richter nur zur Regelung des
Personalverhältnisses befugt sei, nicht aber zu einem Eingriff in den
Geschäftsbetrieb des Liquidators. Dessen Aktionsfreiheit wird nun aber
in keiner Weise beschränkt, solange der Richter in seinen Anweisungen
nur die gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit wiederholt. Aus dem gleichen
Grunde ist auch gegen die Weisung, in bezug auf die Forderungen von Hanns
Maier und dessen Sohn Art. 66 OR zu beachten, nichts einzuwenden. Wie
bereits ausgeführt wurde, ist die Bestimmung von Art. 20 BewB, wonach die
erbrachten Leistungen entgegen Art. 66 OR zurückgefordert werden können,
eingeführt worden, um die Wiederherstellung der rechtmässigen Ordnung
zwischen den Parteien des betreffenden Rechtsgeschäfts zu erleichtern. Die
von Hanns Maier und dessen Sohn an die Beklagte erbrachten rechtswidrigen
Leistungen, die sie entgegen Art. 66 OR zurückfordern möchten, betreffen
nicht solche Rechtsgeschäfte auf rechtswidrigen Erwerb zwischen ihnen und
der Beklagten. Art. 20 BewB steht daher der Anwendung von Art. 66 OR auf
diese rechtswidrigen Leistungen nicht entgegen. Ausserdem wirkt sich die
Anwendung von Art. 66 OR nur für Hanns Maier und dessen Sohn nachteilig
aus. Die Beklagte wird daher durch die betreffende Weisung der kantonalen
Instanzen gar nicht betroffen.

Erwägung 8

    8.- Schliesslich macht die Beklagte geltend, die als Sanktion
für die Umgehung des BewB angeordnete Vermögenskonfiskation verstosse
gegen das staatsvertragliche Gebot der Gleichbehandlung von Bürgern
der Schweiz und der BRD. Nur wo der Bundesgesetzgeber ausdrücklich
völkerrechtswidriges Landesrecht in Kauf genommen habe, könne dieses
dem Völkerrecht vorgehen. Für die Vermögenskonfiskation im Falle der
Umgehung der Bestimmungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland sei diese Voraussetzung jedoch erst erfüllt, seit das BewG in
Kraft getreten sei.

    Zutreffend ist, dass innerstaatliches Recht im Zweifel
völkerrechtskonform auszulegen ist, d.h. so, dass ein Widerspruch mit dem
Völkerrecht nicht entsteht (BGE 99 Ib 43 f. E. 3). Mit Bezug auf den BewB
steht jedoch fest, dass sich der Bundesgesetzgeber der möglichen Verletzung
von internationalem Recht bewusst war und diese in Kauf genommen hat. Das
Bundesgericht ist daher nach Art. 113 Abs. 3 BV gehalten, diesen Erlass
anzuwenden (BGE 99 Ib 44 f. E. 4).

    Allfällige völkerrechtliche Pflichten des Staates stehen somit
im innerstaatlichen Bereich der Anwendung von Art. 57 Abs. 3 ZGB im
Zusammenhang mit dem BewB zum vornherein nicht entgegen. Es erübrigt sich
daher eine Prüfung, ob die Anwendung von Art. 57 Abs. 3 ZGB in diesem
Zusammenhang wirklich völkerrechtliche Pflichten verletze.

    Aus all diesen Gründen ist demnach die Berufung abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.