Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 III 86



112 III 86

21. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 1. Oktober 1986 i.S. X. AG (Rekurs) Regeste

    Betreibung für eine in ausländischer Währung festgesetzte Forderung.

    Der Betriebene, der einen in ausländischer Währung festgesetzten
Geldbetrag schuldet und in der hierfür eingeleiteten Betreibung den in
Schweizerfranken ausgedrückten Betrag an das Betreibungsamt bezahlt hat,
kann nicht dessen Rück-Umrechnung und die Rückerstattung eines sich dabei
ergebenden Differenzbetrages verlangen.

Sachverhalt

    A.- Im Jahre 1978 wurde die X. AG durch ein Schiedsgerichtsurteil
verpflichtet, Y. US Dollars 61'406.09 nebst Zins zu zahlen. Y. setzte
hierauf im Jahre 1979 eine Forderung von Fr. 106'846.60 nebst Zins
in Betreibung. Am 24. August 1984 zahlte die X. AG den Betrag von Fr.
151.663.10 (Betreibungsforderung samt Zins) an das Betreibungsamt, nachdem
sie zuvor die Arrestierung des Y. zustehenden Guthabens erwirkt hatte. In
der Folge leitete Y. noch zwei weitere Betreibungen gegen die X. AG ein,
und zwar unter Hinweis darauf, dass zwischen der Einleitung der jeweils
vorangegangenen Betreibung und der Zahlung durch die X. AG der Dollar-Kurs
sich zu seinem Nachteil verändert habe.

    Mit Eingabe vom 13. März 1986 stellte die X. AG beim Betreibungsamt
das Begehren, der von ihr bezahlte, mit Arrest belegte Betrag von
Fr. 150.986.10 sei in US Dollars zu wechseln und in dieser Währung
anzulegen. Das Betreibungsamt wies das Begehren durch Verfügung vom
19. März 1986 ab. Eine von der X. AG hiergegen eingereichte Beschwerde
wiesen sowohl die untere als auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ab.

    Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid hat die X. AG an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert
mit dem Antrag, der von ihr bezahlte, mit Arrest belegte Betrag in US
Dollars zu wechseln und den zuviel bezahlten Schweizerfranken-Betrag
zurückzuerstatten.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Eine vollstreckungsrechtliche Bestimmung zur Stützung ihres
Standpunktes, der in Schweizerwährung bezahlte Betrag sei in US Dollars
umzurechnen, vermag die Rekurrentin nicht namhaft zu machen. Art. 67
Abs. 1 Ziff. 3 SchKG bestimmt im Gegenteil, dass im Betreibungsbegehren
die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben ist. Das
Vorbringen der Rekurrentin, sie schulde dem Rekursgegner eine US
Dollar-Forderung, ist unbehelflich. Es betrifft die Grundlage der
Betreibungsforderung und damit eine nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Vollstreckungsorgane fallende Frage materiellrechtlicher Natur. Das
Betreibungsamt hat lediglich zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte
Forderung durch die Zahlungen des Betriebenen getilgt worden sei
(vgl. Art. 12 SchKG). Ist ein Betriebener im nachhinein der Ansicht, er
habe mehr bezahlt, als von ihm geschuldet gewesen sei, steht ihm einzig
der Weg der Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG offen. Ebenso bedarf
es übrigens eines richterlichen Entscheides beispielsweise dann, wenn
der Betriebene eine in ausländischer Währung festgesetzte Summe direkt
dem Gläubiger zahlt; in Anwendung von Art. 85 SchKG hat jener in einem
solchen Fall beim Richter die Aufhebung der Betreibung zu verlangen.