Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 III 79



112 III 79

19. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20.
November 1986 i.S. F. Regeste

    Novenverbot im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 OG).

    Voraussetzungen, unter denen die kantonalen Behörden zu eigenen
Abklärungen zu schreiten haben, wenn der Sachverhalt grundsätzlich von
Amtes wegen zu ermitteln ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt es
auch im Verfahren vor Bundesgericht bei den tatsächlichen Feststellungen,
welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die Parteivorbringen
getroffen hat.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG kann vor Bundesgericht neue Tatsachen
und Beweismittel nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren
Gelegenheit hatte. Auf die vom Rekurrenten - und auch von der kantonalen
Steuerverwaltung - neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ist daher
nicht einzutreten.

    Das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben
allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von Amtes wegen
die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen
der Pfändbarkeit gemäss den Art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind (BGE
108 III 12; 107 III 2 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Es
obliegt ihnen im Gegenteil, den Richter über die wesentlichen Tatsachen
zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Der
Richter, der von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat nur
dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu
bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt
haben (vgl. BGE 107 II 236). Aus prozessualen Gründen ist zudem - in der
Regel - erforderlich, dass die entsprechenden Parteivorbringen bereits vor
der ersten kantonalen Instanz erhoben worden sind (vgl. BGE 108 III 12).

    Der Rekurrent behauptet zu Recht nicht, dass im vorliegenden
Fall die Voraussetzungen für eine Pflicht zu eigenen Abklärungen der
kantonalen Behörden erfüllt waren. Es bleibt daher bei den tatsächlichen
Feststellungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die
Parteivorbringen getroffen hat.