Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 III 23



112 III 23

8. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2.
April 1986 i.S. X. (Rekurs) Regeste

    1. Vollzug der Pfändung eines Grundstücks mit Zugehör (Art.  11 VZG).

    Bewegliche Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind, müssen
als solche in der Pfändungsurkunde einzeln aufgeführt und geschätzt werden
(Art. 11 Abs. 2 VZG); begnügt sich das Betreibungsamt mit dem Hinweis
auf die Vor- und Anmerkungen im Grundbuch, hat dies allerdings nicht etwa
zur Folge, dass die Zugehör nicht als gepfändet zu gelten hätte (E. 2).

    2. Steigerungszuschlag; Zahlungsmodalitäten (Art. 136 SchKG).

    Soll dem Ersteigerer ein Teil des Zuschlagspreises gestundet werden,
so ist bereits in den Steigerungsbedingungen ein genauer Termin für die
Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises anzugeben; die Anordnung, wonach
dieser bei der Grundbuchanmeldung zu leisten sei, ist unzulässig (E. 4a-c).

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Vorab beanstandet der Rekurrent, dass in den Steigerungsbedingungen
als Pfändungsobjekt nicht nur die Studiowohnung und der Unterstellplatz
angeführt worden seien, sondern daneben auch die Zugehör, obschon diese
von der Pfändung gar nicht erfasst worden sei. Es seien dadurch die
Art. 97 SchKG und 25 VZG verletzt worden.

    a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 VZG gelten Gegenstände, die nach der am Orte
üblichen Auffassung Bestandteile oder Zugehör sind, ohne weiteres als mit
dem Grundstück gepfändet; eine besondere Erwähnung in der Pfändungsurkunde
ist hiezu nicht erforderlich. Dagegen sind diejenigen beweglichen Sachen,
die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind oder deren Eigenschaft als
Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, als solche einzeln aufzuführen und
zu schätzen (Art. 11 Abs. 2 VZG). Daraus darf indessen nicht geschlossen
werden, dass Gegenstände, die als Zugehör im Grundbuch angemerkt sind,
bei der Pfändung jedoch nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen wurden,
vom Pfändungsbeschlag nicht erfasst seien. Eine solche Betrachtungsweise
würde in Fällen, da das Grundstück zuvor bereits verpfändet war, zu einer
Beeinträchtigung der Interessen der Grundpfandgläubiger führen. Der Wert
des Pfandobjektes würde nämlich ohne Einwilligung der Pfandgläubiger
geschmälert, und der Schuldner könnte nach der Verwertung des Grundstücks
wieder frei über die Zugehör verfügen, die ursprünglich mitverpfändet
war. Dies stünde im Widerspruch zum Grundsatz, wonach die Zugehör dem
Schicksal des betreffenden Grundstücks folgt. Eine getrennte Pfändung und
Verwertung der Zugehör ist zwar nicht ausgeschlossen, doch bedarf es hiezu
der Zustimmung sämtlicher Beteiligter (vgl. die Art. 12 und 27 VZG). Der
Sinn von Art. 11 Abs. 2 VZG liegt einzig darin, die Überprüfung von
Bestand und Wert der angemerkten Zugehör zu ermöglichen und eine klare
Grundlage für allfällige Streitigkeiten gemäss Art. 11 Abs. 4 VZG über
die Zugehöreigenschaft zu schaffen.

    b) Dass die den Hypothekargläubigern eingeräumte Pfandsicherheit
sich auch auf die im Grundbuch angemerkte Zugehör erstrecke, zieht
der Rekurrent ebensowenig in Zweifel wie die Zugehöreigenschaft der
betreffenden Vermögenswerte. Dagegen wendet er ein, das Betreibungsamt habe
anlässlich der Pfändung keine Kenntnis von den Grundbucheintragungen gehabt
und nur von der Existenz der Wohnung als solcher gewusst. Diesem Vorbringen
ist nicht beizupflichten, wird doch gemäss Art. 8 VZG die Pfändung eines
Grundstücks ausdrücklich aufgrund der Angaben im Grundbuch vollzogen. Dass
das Betreibungsamt entgegen der Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 VZG sich mit
dem Hinweis auf die Vor- und Anmerkungen im Grundbuch begnügte und die
Zugehörgegenstände (d.h. die Wohnungseinrichtung) nicht im einzelnen in
die Pfändungsurkunde aufnahm und schätzte, stellt nach dem Gesagten zwar
einen Mangel dar, hat aber nicht zur Folge, dass diese Vermögenswerte
nicht als gepfändet zu gelten hätten und demnach nicht verwertet werden
dürften. In diesem Punkt ist der Rekurs mithin unbegründet.
   ...

Erwägung 4

    4.- a) In den Steigerungsbedingungen hatte das Betreibungsamt
festgelegt, dass vom Zuschlagspreis Fr. 5'000.-- gleich beim Zuschlag
und der Rest bei der Grundbuchanmeldung zu leisten seien oder dass
der Ersteigerer eine Bankgarantie über den Gesamtbetrag beizubringen
habe. Gemäss Art. 136 SchKG erfolgt die Versteigerung gegen Barzahlung oder
unter Gewährung eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten. Unter
Hinweis auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz festgehalten, die strittige
Anordnung des Betreibungsamtes über die Zahlungsmodalitäten komme nur
dann zum Tragen, wenn die Handänderung vor Ablauf der erwähnten Frist von
sechs Monaten beim Grundbuchamt angemeldet werde; erfolge die Anmeldung
erst später, so habe der Ersteigerer den Rest-Zuschlagspreis ungeachtet
dessen innert sechs Monaten seit dem Zuschlag zu bezahlen.

    b) Die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde ändern nichts
daran, dass es das Betreibungsamt entgegen der Vorschrift des Art. 136
SchKG unterlassen hat, einen genauen Zahlungstermin festzusetzen. Die
in den Steigerungsbedingungen getroffene Regelung stellt es in das
Belieben des Betreibungsamtes, nachträglich den Zeitpunkt der Anmeldung
der Handänderung zur Eintragung in das Grundbuch und damit auch den
Zahlungstermin zu bestimmen. Die Steigerungsinteressenten haben indessen
schon vor einem allfälligen Erwerb des Steigerungsobjektes Anspruch
darauf, genau zu wissen, welche finanziellen Verpflichtungen sie durch
ein Mitbieten eingehen. Nur so ist eine ordnungsgemässe Verwertung des
Steigerungsobjektes gewährleistet. Abgesehen davon bestimmt Art. 66 Abs. 2
VZG, dass der Eigentumsübergang grundsätzlich erst nach der vollständigen
Bezahlung des Zuschlagspreises beim Grundbuchamt angemeldet werden soll.

    c) Im Interesse der notwendigen Klarheit ist das Betreibungsamt
nach dem Gesagten anzuweisen, in die im Anschluss an die hängige
Lastenbereinigung neu festzulegenden Steigerungsbedingungen einen genauen
Termin für die Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises aufzunehmen. Dabei
wird es zu beachten haben, dass eine Ausschöpfung des in Art. 136 SchKG
gesteckten Rahmens von sechs Monaten in der Regel nur beim Vorliegen
besonderer Umstände in Frage kommt. Hier, wo es um einen Preis in der
Grössenordnung von Fr. 100'000.-- gehen wird, ist auf den ersten Blick
nicht ersichtlich, was eine Stundung von sechs Monaten zu rechtfertigen
vermöchte.

    ...