Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 V 4



108 V 4

2. Auszug aus dem Urteil vom 13. Januar 1982 i.S. Bänziger gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die AHV Regeste

    Art. 47 Abs. 2 AHVG. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist vom
Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Leistung effektiv erbracht
worden ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der
einzelnen Rentenzahlung.

    Wie das Gesamtgericht entschieden hat, läuft die fünfjährige
Verjährungsfrist nicht seit dem Datum, an welchem die Leistung nach dem
Gesetz hätte ausgerichtet werden sollen, sondern seit dem Datum, an dem
sie effektiv erbracht worden ist. Daran ist auch im vorliegenden Fall
festzuhalten. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden,
dass dieser Beschluss in Art. 16 Abs. 3 AHVG insoweit eine Parallele
findet, als dort für die Verjährung auf das Kalenderjahr abgestellt wird,
"in dem die Beiträge bezahlt wurden".

    b) Die zu Unrecht und rückwirkend ab 1. Mai 1972 zugesprochene
Waisenrente beruhte auf der Kassenverfügung vom 15. April 1977. Die
von Mai 1972 bis April 1977 aufgelaufenen Rentenbetreffnisse wurden
indessen erst nach dem 15. April 1977 ausbezahlt. Im Zeitpunkt der
Rückerstattungsverfügung (22. August 1979) war somit die fünfjährige
Verjährungsfrist für sämtliche unrechtmässig bezogenen Leistungen noch
nicht abgelaufen. Richtigerweise forderte die Ausgleichskasse daher alle
Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. ... zurück.