Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 V 256



108 V 256

57. Urteil vom 12. November 1982 i.S. Schweizerische Grütli gegen L. und
Versicherungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 1 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 5 KUVG. Eine statutarische
Bestimmung einer anerkannten Krankenkasse, wonach bei Aufenthalt in einer
psychiatrischen Klinik aus der neben der Grundversicherung abgeschlossenen
Spitalzusatzversicherung nur die Hälfte des versicherten Spitalgeldes
ausgerichtet wird, ist nicht bundesrechtswidrig.

Sachverhalt

    A.- Frau L. ist Mitglied der Krankenkasse Grütli (nachstehend
Kasse genannt) und bei dieser für Krankenpflege (Abteilung A), für ein
Krankengeld von Fr. 2.-- (Abteilung B) und ein Spitalgeld von Fr. 72.--
pro Tag (Abteilung C) sowie für Behandlungskosten von Fr. 5'000.--
(Abteilung E) versichert. Vom 14. April bis 24. Mai 1977 hielt sich die
Versicherte zu Behandlungszwecken in der psychiatrischen Privatklinik X
auf. Die Kosten hiefür beliefen sich auf insgesamt Fr. 4'722.10. Ausgehend
von 34 Spitaltagen (41 Tage abzüglich 7 Tage Urlaub) erbrachte die Kasse
daran pro Tag Fr. 30.-- aus der Versicherungsabteilung A und in Anwendung
von Art. 32 Abs. 3 lit. c ihres Leistungsreglements das halbe versicherte
Spitalgeld (Fr. 36.--) sowie Fr. 1'173.10 aus der Abteilung E, total
demnach Fr. 3'417.10 (34 x Fr. 66.-- und Fr. 1'173.10). Die entsprechende
Kassenverfügung erging am 21. März 1978.

    B.- In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde liess die
Versicherte die Rechtmässigkeit der Halbierung des Spitalgeldes gemäss
Art. 32 Abs. 3 lit. c des Leistungsreglements in Frage stellen und die
Ausrichtung der Kassenleistungen auch für die Urlaubstage beantragen. Am
28. August 1980 entschied das Versicherungsgericht des Kantons Bern, die
Gewährung des nur halben versicherten Spitalgeldes bei Aufenthalt in einer
psychiatrischen Klinik verstosse gegen den Grundsatz der Gegenseitigkeit
und der Verhältnismässigkeit; die Kasse habe daher das volle versicherte
Spitalgeld zu bezahlen. Es erkannte ferner, dass die Kasse auch für die
7 Urlaubstage entschädigungspflichtig sei.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Kasse die
Aufhebung des kantonalen Urteils und die Bestätigung der Verfügung
vom 21. März 1978. In der Begründung führt sie im wesentlichen aus,
dass eine Leistungsdifferenzierung nach der Eigenart der Behandlung
und der Hospitalisation grundsätzlich zulässig sein müsse, da die
Krankenpflege in psychiatrischen Kliniken weniger aufwendig als in andern
(Akut-)Spitälern und die vertraglichen Pauschalen dementsprechend
niedriger seien. Hinsichtlich der Entschädigungspflicht für die
Urlaubstage stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sich diese nach
dem Vertrag richte, der vom Kantonalverband Bernischer Krankenkassen und
der Krankenkasse für den Kanton Bern mit verschiedenen psychiatrischen
Kliniken abgeschlossen worden sei; demnach bestehe im vorliegenden Fall
für die Urlaubstage keine Leistungspflicht. Die Versicherte lässt auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf einen Antrag.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 32 Abs. 1 des Leistungsreglements der Schweizerischen
Grütli bestehen die Leistungen in der Spitalzusatzversicherung (Abteilung
C) in einem täglichen Spitalgeld, das nach Wahl des Versicherten mindestens
Fr. 6.-- beträgt und je in Stufen von weiteren Fr. 6.-- abgeschlossen
werden kann. Gemäss Art. 32 Abs. 3 lit. a des Reglements richtet die Kasse
bei Aufenthalt in Spitälern für Akutkranke und in Tuberkuloseheilanstalten
das volle versicherte Taggeld aus. Nach lit. c des Art. 32 Abs. 3 erbringt
sie demgegenüber bei Aufenthalt in Heilanstalten für Chronischkranke und
in psychiatrischen Kliniken die Hälfte des versicherten Spitalgeldes. Im
vorliegenden Fall ist die Frage streitig, ob die Halbierung des gemäss
Art. 32 Abs. 1 versicherten Spitalgeldes bei Hospitalisierung in einer
psychiatrischen Klinik zulässig ist.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 KUVG richten sich die Krankenkassen
nach ihrem Gutfinden ein, soweit das Gesetz keine entgegenstehenden
Vorschriften enthält. Dies berechtigt sie, in ihren Satzungen ergänzend
höhere und andere Leistungen vorzusehen, als nach der gesetzlichen
Grundversicherung zu erbringen sind. Weite Verbreitung haben insbesondere
die Spitalzusatzversicherungen gefunden, welche es den Kassenmitgliedern
ermöglichen sollen, die nicht unter die gesetzlichen Pflichtleistungen
fallenden Kosten etwa für Unterkunft und Verpflegung im Spital und/oder
die Mehrkosten für die Behandlung und Pflege in einer Privatklinik oder auf
einer Privatabteilung eines öffentlichen Spitals abzudecken, was denn auch
mit der im vorliegenden Fall in Frage stehenden Spitalzusatzversicherung
bezweckt wird.

    Aufgrund der mit Art. 1 Abs. 2 Satz 2 KUVG gewährleisteten Autonomie
sind die Krankenkassen in der statutarischen oder reglementarischen
Ausgestaltung dieser Zusatzversicherungen zur Grundversicherung
grundsätzlich frei. Diese Gestaltungsfreiheit ist indessen nicht
unbeschränkt. Die Kassen haben sowohl bei der Reglementierung dieser
sozialversicherungsrechtlichen Zusatzversicherungen als auch bei
der Rechtsanwendung im Einzelfall die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu
beachten, wie sie sich aus dem allgemeinen Bundessozialversicherungsrecht
und dem übrigen Verwaltungsrecht sowie der Bundesverfassung
ergeben. Insbesondere haben sie sich an die wesentlichen Grundsätze der
sozialen Krankenversicherung zu halten, wie z.B. an den Grundsatz der
Gegenseitigkeit (vgl. BGE 106 V 178 f. Erw. 3 mit Hinweisen = RSKV 1981
Nr. 437 S. 31, RSKV 1970 Nr. 82 S. 217).

Erwägung 3

    3.- a) Der Grundsatz der Gegenseitigkeit besagt, dass zwischen
Beiträgen einerseits und den Versicherungsleistungen anderseits
ein Gleichgewicht bestehen muss. Weiter beinhaltet er, dass allen
Kassenmitgliedern unter den gleichen Voraussetzungen die gleichen
Vorteile zu gewähren sind. Diese sind gemäss der Höhe der Beiträge
differenzierbar. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verbietet damit,
dass ein Versicherter in den Genuss von Vorteilen kommt, welche die
betreffende Kasse nicht auch ihren andern Mitgliedern gewährt, die sich in
vergleichbarer Lage befinden (BGE 106 V 178 Erw. 3, 105 V 280 f. Erw. 3b,
97 V 68 f.; EVGE 1968 S. 164 und 1967 S. 11; RSKV 1973 Nr. 177 S. 149 und
1971 Nr. 87 S. 21; MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Band II, S. 284 f.; derselbe in der Schweizerischen Zeitschrift
für Sozialversicherung, 1972 S. 199). Im vorliegenden Fall kann
davon ausgegangen werden, dass die Halbierung des Spitalgeldes bei
Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik (Art. 32 Abs. 3 lit. c des
Leistungsreglements) in der Prämienberechnung und -festsetzung ihren
Niederschlag gefunden hat und dass von daher nichts für eine Störung des
Gleichgewichts zwischen Prämien und Leistungen spricht. Weiter werden
reglementarisch alle Kassenmitglieder der Spitalzusatzversicherung
(Abteilung C) hinsichtlich dieser Bestimmung gleich behandelt. Insofern
liegt demnach keine Verletzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vor.

    b) Zu prüfen bleibt somit, ob die Kasse die in einer psychiatrischen
Klinik hospitalisierten (akutkranken) Versicherten leistungsmässig
anders behandeln darf als Mitglieder in einem nichtpsychiatrischen
Spital für Akutkranke (vgl. Art. 32 Abs. 3 lit. a und lit. c des
Leistungsreglements) bzw. ob es ihr gestattet ist, die Leistungen aus
ihrer Spitalzusatzversicherung nach der Art des Spitals, der Behandlung
oder der Erkrankung zu differenzieren.

    Die Hospitalisationskosten in nichtpsychiatrischen Heilanstalten
liegen - allenfalls von Spitälern oder Abteilungen für Chronischkranke
und Geriatriepatienten abgesehen - praktisch durchwegs über denjenigen
gleichrangiger psychiatrischer Kliniken. Daher werden in den Verträgen
zwischen Krankenkassen und Heilanstalten die beiden Arten von Spitälern
regelmässig gesondert behandelt und entsprechend der Kostenstruktur
unterschiedliche Entschädigungen vereinbart. Die Vorinstanz hält
zutreffend fest, dass diese vertraglichen Differenzierungen nicht
gegen den Grundsatz der Gegenseitigkeit verstossen. Diese Verträge
enthalten allerdings praktisch ohne Ausnahme nur eine Taxordnung für
die allgemeine Abteilung der Vertragsspitäler. Begibt sich dagegen der
Versicherte in eine Privatabteilung einer öffentlichen Heilanstalt oder
in eine Privatklinik, so ist das betreffende Spital im Rahmen allfälliger
kantonaler oder kommunaler Bestimmungen oder eines privatklinikinternen
Reglements zu freier Rechnungsstellung berechtigt. Damit entstehen
Kosten, welche über diejenigen für einen Aufenthalt in der allgemeinen
Abteilung eines Vertragsspitals hinausgehen und die in der Regel durch
eine Spitalzusatzversicherung abgedeckt werden können, wie das auch mit
der vorliegend in Frage stehenden Zusatzversicherung möglich ist.

    In diesem Zusammenhang erweist sich die unterschiedliche Kostenstruktur
der erwähnten beiden Arten von Heilanstalten genauso als bedeutsam wie
hinsichtlich einer vertraglichen Taxordnung für die allgemeine Abteilung
der Vertragsspitäler. Doch können die Kassen in diesem Falle sowohl auf
die Wahl eines bestimmten Spitals oder einer besseren Spitalklasse durch
den Versicherten wie allenfalls auf die Rechnungsstellung der Klinik nur
im Rahmen der gewährten Versicherungsdeckung Einfluss nehmen, wie das
die Beschwerdeführerin mit der in Frage stehenden Abstufung der Ansprüche
getan hat. Wäre nämlich die streitige Leistungsdifferenzierung unzulässig,
könnten sich die Kassenmitglieder wegen der erwähnten unterschiedlichen
Kostenstruktur und aufgrund der Spitalzusatzversicherung in einer
psychiatrischen Klinik regelmässig einen besseren Komfort erlauben als
in einem nichtpsychiatrischen Akutspital. So ergäbe sich - vereinfacht
dargestellt - bei entsprechendem Versicherungsumfang beispielsweise
die Möglichkeit, dass das volle versicherte Spitalgeld zusammen mit den
gesetzlichen Pflichtleistungen die Kosten für die Halbprivatabteilung einer
psychiatrischen Klinik abzudecken vermöchte, im nichtpsychiatrischen
Vertragsspital für Akutkranke dagegen nur für die Abgeltung der
Gesamtkosten der allgemeinen Abteilung ausreichen würde; ebenso wäre
etwa möglich, dass der für die Privatabteilung einer öffentlichen
psychiatrischen Heilanstalt oder eine psychiatrische Privatklinik
genügende Versicherungsschutz im nichtpsychiatrischen Vertragsspital für
Akutkranke nur die Halbprivatabteilung zuliesse. Die leistungsmässige
Andersbehandlung der Psychiatriepatienten rechtfertigt sich somit durch
das Bestreben, die Mitglieder der Spitalzusatzversicherung mit Bezug
auf die Möglichkeiten bei der Heilanstalt - insbesondere einer besseren
Klasse - gleichzuhalten. Dieses Recht kann der Kasse nicht abgesprochen
werden, wenngleich Sinn und Zweck dieser Versicherung allgemein gerade
dahin geht, die nicht unter die gesetzlichen Pflichtleistungen fallenden
Hospitalisierungskosten und namentlich auch die sich aus der Wahl einer
gehobeneren Heilanstaltsklasse ergebenden Mehrkosten ganz oder teilweise
abzudecken. Da sich demnach die streitige Leistungsdifferenzierung auf
hinreichende sachliche Gründe stützen lässt, liegt weder eine Verletzung
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit noch eine unzulässige rechtsungleiche
Behandlung vor.

    c) Allerdings könnte die aus der Gewährung des vollen versicherten
Spitalgeldes resultierende Besserstellung des Psychiatriepatienten
in bezug auf die Möglichkeiten bei der Wahl des Spitals oder der
Spitalklasse mehr oder weniger ausgeprägt sein, mit andern Worten, diese
Vorteile in unterschiedlichem Grade ermöglichen. So liessen sich etwa die
Mehrkosten aus der Wahl einer besseren Heilanstaltsklasse, als sich ein
Kassenmitglied von der Versicherungsdeckung her bei Hospitalisierung
in einem nichtpsychiatrischen Akutspital leisten könnte, durch die
Ausrichtung des vollen versicherten Taggeldes je nach Fall vollständig
oder nur teilweise abgelten. Dies hinge von der Höhe der abgeschlossenen
Spitalzusatzversicherung, den Taxen der in Frage stehenden Arten von
Heilanstalten und dergleichen Faktoren mehr ab. Das vermag indessen am
Prinzip, das der streitigen Anspruchsdifferenzierung zugrundeliegt und
diese rechtfertigt, nichts zu ändern; der Ausgleich der verschiedenen
Grade möglicher Besserstellung des Psychiatriepatienten ist eine Frage
des Masslichen bei der Abstufung der Leistungen. Die Regelung in der
vorliegenden Spitalzusatzversicherung sieht lediglich eine Halbierung des
versicherten Spitalgeldes vor, was wohl nicht immer eine befriedigende
Lösung ergibt, weshalb eine feinere - beispielsweise mehrstufige -
Leistungsdifferenzierung wünschbar erscheinen könnte. Da die Halbierung
des versicherten Spitalgeldes jedoch der Mehrzahl der Fälle gerecht zu
werden vermag und einer feineren Abstufung Gründe der Praktikabilität
entgegenstehen dürften, kann diese reglementarische Ordnung nicht
beanstandet werden, zumal sie gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht zu
einem stossenden Ergebnis führt. Offenbleiben kann hier die Frage, wie
in Sonderfällen - etwa bei Schlechterstellung des Psychiatriepatienten
in bezug auf die Spitalwahl - zu entscheiden wäre.

Erwägung 4

    4.- a) Nach dem Gesagten kann der hauptsächlich von BGE 101 V 77
ausgehenden Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. In
diesem Entscheid hatte das Eidg. Versicherungsgericht erkannt, dass eine
statutarische Bestimmung, welche bei Aufenthalt in einer Trinkerheilanstalt
(Art. 23 Abs. 2 Vo III KUVG) die Zahlung eines das gesetzliche Minimum von
Fr. 2.-- (Art. 12bis Abs. 1 KUVG) übersteigenden Taggeldes ausschliesst,
bundesrechtswidrig ist; der Grundsatz der Gegenseitigkeit verbiete es den
anerkannten Krankenkassen, ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ihre
Leistungen nach verschiedenen Arten von Krankheiten zu differenzieren,
und überdies liefe dies dem Zweck des KUVG zuwider, der in der Förderung
einer sozial gerechten Versicherung bestehe.

    Leistungen aus der Taggeldversicherung - insbesondere aufgrund einer
Kollektivversicherung wie in BGE 101 V 77 - sind im wesentlichen zum Ersatz
für entgangenes Erwerbseinkommen bestimmt und sollen daher bei gleicher
Verdiensteinbusse im Rahmen des versicherten Tagesansatzes gleich hoch
ausfallen, so dass die Art der Erkrankung oder des Heilanstaltsaufenthalts
keine Rolle spielen darf; eine Differenzierung der Taggeldansprüche nach
diesen Kriterien liess sich durch nichts rechtfertigen und erwies sich
daher als willkürlich. Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse
indessen anders, da die hier streitige Abstufung der Ansprüche nicht
als Differenzierung nach der Art der Erkrankung zu werten ist und die
fragliche Regelung zudem sachlich auf zureichender Begründung beruht. Bei
Hospitalisierung in nichtpsychiatrischen Heilanstalten für Akutkranke
fallen in der Regel erfahrungsgemäss höhere Kosten für Behandlung
und Aufenthalt an als in gleichrangigen psychiatrischen Kliniken,
was nicht ohne Einfluss auf die sich aus der Spitalzusatzversicherung
ergebenden Vorteile bleibt und sich deshalb - wie oben dargelegt - eine
Sonderbehandlung der Psychiatriepatienten nicht beanstanden lässt. Daraus
erhellt, dass die hier streitige Leistungsdifferenzierung entscheidend von
den unterschiedlichen Kostenstrukturen der in Frage stehenden Heilanstalten
und dem Bestreben um Gleichbehandlung der Mitglieder mit Bezug auf die
aus dieser Versicherung resultierenden Vorteile ausgeht und daher nicht
den Charakter einer Abstufung der Ansprüche nach der Art der Erkrankung
aufweist.

    b) Die Vorinstanz hat die Unzulässigkeit der Halbierung des
versicherten Spitalgeldes schliesslich noch damit begründet, dass
es dabei lediglich um eine Sparmassnahme zur Gewährleistung einer
ausgeglichenen Kassenrechnung gehe und einzig Gründe der Wirtschaftlichkeit
wegleitend gewesen seien, was im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verstosse. Die Erwägungen hievor haben indes
gezeigt, dass die fragliche Regelung keine willkürliche Benachteiligung
des Psychiatriepatienten darstellt und dass weder unter diesem Blickwinkel
noch unter dem der risikogerechten Prämie eine Verletzung des Grundsatzes
der Gegenseitigkeit vorliegt. Daher ist nichts dagegen einzuwenden, dass
die Kasse mit der streitigen Leistungsdifferenzierung allenfalls auch die
Erhaltung eines gesunden finanziellen Kassenhaushalts bezweckte, indem
sie - im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien der sozialen
Krankenversicherung - Leistungsbeschränkungen einführte und damit
möglicherweise auch auf die Tarife oder die Art der Rechnungsstellung
durch die Nichtvertragsspitäler einen gewissen Einfluss nimmt. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern hiebei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt sein könnte.

Erwägung 5

    5.- Auch die Einwendungen der Beschwerdegegnerin sind unbehelflich. Sie
vertritt die Auffassung, dass eine spezielle Leistungsbegrenzung wie in
Art. 32 Abs. 3 lit. c des Leistungsreglements überhaupt nicht erforderlich
sei, da sich die unterschiedlichen Kostenstrukturen der verschiedenen
Arten von Spitälern in den vertraglichen Tarifen niederschlage und
die Taggelder höchstens bis zum Betrage der tatsächlich entstandenen
Kosten zu erbringen seien. Die Beschwerdegegnerin lässt dabei jedoch
unbeachtet, dass die Spitalzusatzversicherung der Deckung der nicht
unter die gesetzlichen Pflichtleistungen fallenden Kosten dient und
dass diese - von den Pensionskosten für die allgemeine Abteilung der
Vertragsspitäler abgesehen - in aller Regel von den Tarifverträgen nicht
erfasst werden. Hiebei können, wie oben dargelegt, durchaus Gründe für
eine reglementarische Leistungsdifferenzierung sprechen. Aber auch dort, wo
Nichtpflichtleistungen wie etwa die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
auf der allgemeinen Spitalabteilung tarifvertraglich festgelegt sind, ist
eine solche Regelung nicht gegenstandslos, da sich in diesem Bereich die
Leistungspflicht der Kasse gegenüber der Heilanstalt nicht notwendigerweise
mit derjenigen gegenüber dem Versicherten deckt (vgl. dazu etwa RSKV 1980
Nr. 428 S. 243).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verhält es sich
auch nicht so, dass Art. 32 Abs. 3 lit. c des Leistungsreglements nur
zum Tragen kommt, wenn sich ein Versicherter in eine vertraglich nicht
gebundene Heilanstalt begibt. Die fragliche Bestimmung gilt allgemein. Es
kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich
der Leistungen aus der Spitalzusatzversicherung besser gestellt gewesen
wäre, wenn sie sich in einer psychiatrischen Vertragsheilanstalt hätte
behandeln lassen.

Erwägung 6

    6.- a) Die Beschwerdegegnerin hatte sich in ein Spital begeben,
das dem Vertrag zwischen dem Kantonalverband Bernischer Krankenkassen
sowie der Krankenkasse des Kantons Bern einerseits und verschiedenen
psychiatrischen Kliniken anderseits nicht angeschlossen ist. Die Kasse
hat daher ihre Leistungen aus der Grundversicherung grundsätzlich nach
dem Tarif des Vertragsspitals am Wohnort der Beschwerdegegnerin oder in
dessen Umgebung zu bemessen (Art. 14 Abs. 3 lit. b des Leistungsreglements,
Art. 19bis Abs. 3 KUVG).

    Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass diesfalls die
vertragliche Urlaubsregelung auch hinsichtlich der hier streitigen
7 Urlaubstage anwendbar ist, der Beschwerdegegnerin demzufolge aus
der Krankenpflegeversicherung hiefür keine Vergütung zusteht und die
Kasse demnach mit der Ausrichtung der vertraglichen Pauschale für 34
zu entschädigende Spitalaufenthaltstage ihrer Leistungspflicht aus der
Grundversicherung vollumfänglich nachgekommen ist.

    b) Auch mit Bezug auf die Spitalgeldversicherung ist die Berechnung
der Kasse richtig. Nach Art. 32 Abs. 1 des Leistungsreglements richtet
die Kasse aus dieser Versicherung ein tägliches Spitalgeld aus. Das der
Beschwerdegegnerin auszuzahlende Betreffnis ergibt sich somit aus der
Multiplikation der anspruchsberechtigenden Spitalaufenthaltstage mit dem
versicherten Tagesansatz. Die tarifvertragliche Urlaubsregelung ist auch
für den Bereich der Spitalgeldversicherung massgeblich, so dass sich die
anrechenbaren Spitaltage hier ebenfalls auf 34 belaufen und die Kasse
demnach für die streitigen 7 Urlaubstage auch aus der Zusatzversicherung
nicht leistungspflichtig ist.

    Zu Unrecht hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine
Leistungspflicht aus Art. 34 des Leistungsreglements abgeleitet. Diese
Bestimmung umschreibt lediglich, welche Kosten in die Berechnung einer
allfälligen Überversicherung mit einzubeziehen sind. Anhaltspunkte für
eine Überentschädigung sind hier nicht gegeben. Nach den Akten werden
die aus der Krankenpflegeversicherung und der Spitalzusatzversicherung
zu erbringenden Leistungen vollumfänglich benötigt, um die
Hospitalisierungskosten während den anspruchsberechtigenden 34 Spitaltagen
zu begleichen. Es verbleibt somit kein Restguthaben, mit welchem die
Beschwerdegegnerin die Reservationskosten des Spitals während der
fraglichen Urlaubstage kompensieren könnte.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 1980 aufgehoben.