Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 V 100



108 V 100

25. Auszug aus dem Urteil vom 17. Mai 1982 i.S. K. gegen Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung
des Kantons Zürich Regeste

    Art. 24 Abs. 2 lit. c AlVG und Art. 15 Abs. 2 AlVV. Wann hat ein
Werkstudent als vermittlungsfähig zu gelten?

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Auch bei einem Studenten, der studiumbegleitend oder zwischen
einzelnen Studienabschnitten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, beurteilt
sich nach den allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen,
ob ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Dabei
stellt sich insbesondere die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit. Zur
Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven
Sinne, sondern auch die subjektive Bereitschaft des Versicherten, seine
Arbeitskräfte entsprechend seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten
sowie seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen (ARV 1979 Nr. 7 S. 49).

    Es gilt zu unterscheiden zwischen Studenten, welche ganz- oder
teilzeitlich eine dauerhafte Erwerbstätigkeit ausüben, und solchen, die nur
sporadisch Gelegenheitsarbeit übernehmen. Der Student, der - allenfalls
unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges
- vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Prinzip voll erwerbstätig war,
sein Studium nebenbei absolviert und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit
bereit und imstande wäre, hat als vermittlungsfähig zu gelten (ARV 1977
Nr. 18 S. 90).

    Ob ein teilzeitbeschäftigter Student vermittlungsfähig ist, beurteilt
sich nach der Regel des Art. 15 Abs. 1 AlVV, wonach Versicherte, die vor
der Arbeitslosigkeit teilzeitbeschäftigt waren, nicht als vermittlungsfähig
gelten, wenn sie nicht bereit und in der Lage sind, mindestens eine
Halbtagsstelle anzunehmen. Ob diese Voraussetzung in einem konkreten Fall
erfüllt ist, muss nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Regel
des Wahrscheinlichkeitsbeweises erstellt sein.

    Insbesondere stellt sich die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit
jener Studenten, die nur bereit sind, für kürzere Zeitspannen oder
sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Solche Studenten befinden
sich in einer ähnlichen Lage wie jene Versicherten, die sich einer
Organisation für temporäre Arbeit für eine Reihe von Arbeitseinsätzen
von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stellen, aber
keine feste Stelle annehmen wollen. Diese Personen gelten erst von
dem Zeitpunkt an als vermittlungsfähig, da sie bereit sind, eine feste
Stelle von einer gewissen minimalen Dauer anzunehmen, und dadurch ihre
Vermittlungsbereitschaft bekunden (ARV 1977 Nr. 15 S. 78). In analoger
Weise muss einem Studenten, der sich nur für einzelne, relativ kurz
dauernde Arbeitseinsätze zur Verfügung stellt, die Vermittlungsbereitschaft
und damit die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden.

Erwägung 3

    3.- a) Der Beschwerdeführer hat zwischen dem 1. Juni 1979 und dem
31. August 1980 mehrere Arbeitsstellen in der Region Zürich innegehabt. Vom
Juni bis zu seiner fristlosen Entlassung am 22. Juli 1979 war er als
Nachtportier mit 50 Wochenstunden im Hotel Helmhaus tätig. Vom 31. Juli
bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber am 17. August 1979 arbeitete er
als Sekretariatsaushilfe einer in der Arbeitgeberbescheinigung nicht näher
bezeichneten Firma, die ihm 100 Arbeitsstunden bescheinigte. Anschliessend
war er Aushilfe in der Firma Kühlapparate GmbH Sibir, wo er 40
Arbeitsstunden absolvierte. Diese Anstellung war zum vornherein
bis Ende August 1979 befristet. Vom 15. Oktober 1979 bis 30. Juni
1980 war er als Hilfsarbeiter bei der Firma Messerli Kunststoffe AG
angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug - nach den eigenen Angaben
des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitslosenkasse - im Durchschnitt
rund 20 Stunden. Diese Stelle hat er wegen Meinungsverschiedenheiten
mit dem Arbeitgeber aufgegeben. Zum Teil während des gleichen Zeitraumes,
nämlich vom 4. November 1979 bis 29. Februar 1980, war der Beschwerdeführer
während einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 18 Stunden im Hotel
Waldhaus-Dolder beschäftigt. Diese Stelle wurde ihm wegen übertriebener
Lohnforderungen und schlechter Leistungen wieder gekündigt. In der Zeit vom
4. November 1979 bis 29. Februar 1980 betrug die wöchentliche Arbeitszeit
des Beschwerdeführers somit rund 38 Stunden. Schliesslich arbeitete
er vom 1. Juli bis 31. August 1980 wiederum als Nachtportier bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden im Hotel Central, wo ihm ebenfalls
seitens der Arbeitgeberfirma gekündigt wurde. Am 15. September 1980 begann
seine erste Stempelperiode, die bis zum 27. September 1980 dauerte.

    Vom 29. September 1980 hinweg war der Beschwerdeführer bei der
Firma Medac Treuhand AG, und am 10. November 1980 begann die zweite
Stempelperiode, die am 17. November 1980 durch die Arbeitsaufnahme bei
der Migros beendet wurde.

    b) Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Juni 1979 bis zum Beginn der
ersten Stempelperiode wöchentlich zwischen 38 und 50 Stunden gearbeitet
hat. Ausgenommen sind lediglich die Monate März bis Juni 1980, als die
wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit 20 Stunden betrug. In den beiden
der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangenen Monaten entsprach seine
wöchentliche Arbeitszeit jedoch wieder einer ganztägigen Beschäftigung. Der
Meldung des Städtischen Arbeitsamtes Zürich vom 23. September 1980 an
die Arbeitslosenkasse ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
damals eine Arbeit von täglich vier Arbeitsstunden suchte und nachmittags
an der Universität Vorlesungen besuchen wollte. Wie viele Stunden er dann
ab 29. September 1980 bis zur zweiten Stempelperiode bei der Treuhandfirma
Medac effektiv gearbeitet hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

    Diese Gegebenheiten zeigen mit hinreichender Zuverlässigkeit,
dass für beide Stempelperioden die Vermittlungsbereitschaft und
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht werden muss. Und
da dieser nach übereinstimmender Feststellung von Vorinstanz und
Arbeitslosenkasse auch den gesetzlich erforderlichen Beschäftigungsnachweis
erbringen kann (Art. 9 Abs. 2 AlVB), hat er für beide Stempelperioden
grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.