Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IV 79



108 IV 79

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Januar 1982 i.S. F.
gegen O. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 271 Abs. 1 BStP.

    Der Angeklagte ist - ob im Strafpunkt verurteilt oder freigesprochen
- zur Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt legitimiert, wenn der
Zivilanspruch beurteilt worden ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- b) Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt
worden, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde wegen dieses Anspruches
vom Geschädigten, vom Verurteilten und von dem mit ihm ersatzpflichtig
erklärten Dritten ergriffen werden (Art. 271 Abs. 1 BStP).

    Während unter Art. 161 OG 1893 die zur Nichtigkeitsbeschwerde
legitimierten Personen durch die Praxis festgestellt wurden, der
Bundesstrafprozess 1934 in Art. 271 Abs. 1 neben dem Geschädigten
und dem ersatzpflichtig erklärten Dritten auch den "Angeklagten"
als legitimiert erwähnte, ersetzte Art. 9 des Bundesbeschlusses
betreffend vorläufige Änderungen in der Bundesrechtspflege vom
11. Dezember 1941 den "Angeklagten" durch den "Verurteilten". Weder in
der bundesrätlichen Botschaft noch in der parlamentarischen Beratung
wurde über diese Ausdrucksänderung, die über Art. 168 OG Aufnahme in den
geltenden Text des Art. 271 BStP fand, ein Wort verloren. Obschon diese
Bezeichnungen zweifellos nur auf die strafprozessuale Stellung dieses
Beschwerdelegitimierten Bezug nehmen, bestand in der Praxis kein Zweifel,
dass er als "Angeklagter" oder "Verurteilter" - auch bei Freispruch
oder Einstellung des Strafverfahrens - die Berechtigung zur Führung
der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt beibehielt (HARALD HUBER, Das
Verfahren in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen
sind, Diss. 1939, S. 200/201 ff.; EDOUARD RÜEGSEGGER, Diss. 1946,
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen kantonale Entscheide in
Strafsachen eidgenössischen Rechts, S. 104 ff.; SJK, Nichtigkeitsbeschwerde
gegen Entscheidungen kantonaler Behörden in Strafsachen, Karte Nr. 748
S. 10/11; WEISS, Die Kassationsbeschwerde in Strafsachen eidgenössischen
Rechtes an den Kassationshof des Bundesgerichtes, in: ZStR 1900, S. 155;
BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 554 Ziff. 2c). Die Richtigkeit dieser
unangefochtenen Praxis ergibt sich insbesondere aus der Überlegung,
wenn dem Geschädigten als Adhäsionskläger das Beschwerderecht zustehe,
müsse das zwingend auch von dem im Zivilpunkt Beklagten gelten. Die
Tatsache, dass der Strafpunkt von der kantonalen Appellationsinstanz
zufolge rechtskräftiger Freisprechung des Beschwerdeführers nicht mehr
zu beurteilen war, vermag an der Zulässigkeit der auf den Zivilpunkt
beschränkten Nichtigkeitsbeschwerde nichts zu ändern.