Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IV 21



108 IV 21

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Januar 1982
i.S. W. und Z. gegen X. AG (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 173 ff. StGB.

    Einer gemischtwirtschaftlichen Unternehmung, die nach den Bestimmungen
des Obligationenrechts strukturiert ist, steht der strafrechtliche Schutz
der Ehre zu.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführer bestreiten die Aktivlegitimation der X. AG,
indem sie geltend machen, es handle sich bei der Beschwerdegegnerin
wohl in formeller Hinsicht um eine juristische Person, die aber in
Wirklichkeit - vom Staat Y. beherrscht - eine öffentlichrechtliche
Körperschaft darstelle und - wie sich aus BGE 69 IV 81 ergebe - der
Beleidigungsfähigkeit entbehre.

    Zunächst ist klarzustellen, dass das Bundesgericht im zitierten
Entscheid über den strafrechtlichen Ehrenschutz von Behörden (Stadtrat),
und nicht über jenen öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher
juristischer Körperschaften zu befinden hatte. Im zu beurteilenden
Falle indessen führt die X. AG als eine Personengesamtheit mit eigener
Rechtspersönlichkeit Ehrverletzungsklage.

    Nach den unbestrittenen und verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz ist die X. AG eine gemischtwirtschaftliche Unternehmung,
die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts strukturiert ist und
nicht spezialrechtlicher (hoheitsrechtlicher) Normierung unterliegt,
so dass sie trotz Verfolgung eines öffentlichen Zweckes und erheblicher
Beteiligung öffentlichrechtlicher Körperschaften (Kantone, Gemeinden
etc.) eine juristische Person des Privatrechts bleibt (Art. 762 und 926
OR; SCHÜRMANN, Das Recht der gemischtwirtschaftlichen und öffentlichen
Unternehmung mit privatrechtlicher Organisation, ZSR 72/1953, S. 181a
Ziff. 1; SCHWARZENBACH, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,
8. Aufl., 1980, S. 224/225).

    Juristische Personen des Privatrechts oder allenfalls des öffentlichen
Rechts (unter Vorbehalt von Spezialgesetz und Hoheitsrecht) sind aller
(privatrechtlichen) Rechte fähig und teilhaftig, die nicht natürliche
Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben (Art. 52
Abs. 2, Art. 53, Art. 59 Abs. 2 ZGB; EGGER, ZH-Komm., 1930, N. 11 zu
Art. 53, N. 14 zu Art. 59; GUTZWILLER, Schweiz. Privatrecht, Bd. II, 1967,
S. 475; BGE 96 IV 148, 95 II 488 E. 4, 71 IV 36/37). So steht ihnen nach
geltender Lehre und Rechtsprechung zumindest für jene Fälle, in welchen die
eingeklagte Äusserung gegenüber Dritten getan wurde, und so die äussere
Geltung der Persönlichkeit tangiert wird, die strafrechtlich geschützte
Ehre zu (BGE 96 IV 149; 71 IV 37; HAFTER, Schweizerisches Strafrecht,
besonderer Teil I, 1937, S. 185-187; STRATENWERTH, Strafrecht, besonderer
Teil I, 1978, S. 112-114; REHBERG, Strafrecht III, 1980, S. 103-104; ROTH,
Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten, Diss. Bern
1974, S. 64, 70, 76, 97 ff.). Die Beschwerdeführer gelangten mit ihrem
Inserat direkt an die Öffentlichkeit, weshalb im vorliegenden Fall die
X. AG den Schutz von Art. 173 ff. StGB geniesst. Die Vorinstanz hat
zurecht die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bejaht.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.