Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IV 120



108 IV 120

30. Urteil des Kassationshofes vom 18. August 1982 i.S. X. gegen
Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    1. Art. 20a ff. UWG; Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe
von Preisen vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211).

    Die Vorschrift, wonach die in den Schaufenstern ausgestellten
Gegenstände mit von aussen gut lesbaren Preisanschriften an der Ware selbst
oder unmittelbar daneben zu versehen sind (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung),
hält sich im Rahmen der dem Bundesrat in Art. 20a Abs. 2 UWG erteilten
Kompetenz zur Regelung der Preisbekanntgabe und ist auch in bezug auf
Luxusgüter geeignet, der Lauterkeit des Wettbewerbs und dem Schutz der
Konsumenten zu dienen. Sie ist daher gesetzmässig (E. 2).

    2. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
vom 11. Dezember 1978.

    Keine "technischen Gründe" im Sinne dieser Bestimmung sind:

    - der Luxuscharakter eines Gegenstandes (E. 3);

    - der Umstand, dass von aussen gut lesbare Preisanschriften an den
in den Schaufenstern ausgestellten Gegenständen den Dieben die Auswahl
gerade der teuersten Objekte erleichtern (E. 3);

    - die Vielzahl der ausgestellten Waren (E. 4);

    - Umtriebe und praktische Schwierigkeiten zufolge Auflagen der
Versicherung (E. 4).

    3. Notstand (Art. 34 StGB) verneint (E. 5).

    4. Gleichbehandlung aller Geschäftsinhaber (E. 6).

Sachverhalt

    A.- A.- Am 17. September 1981 verurteilte der Einzelrichter in
Strafsachen des Bezirkes Zürich X. in Anwendung von Art. 20a UWG sowie
Art. 3 und 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom
11. Dezember 1978 (SR 942.211) gestützt auf Art. 20e Ziff. 1 lit. a UWG
zu einer Busse von Fr. 40.--. Die I. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich wies die von X. gegen diesen Entscheid erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde am 2. April 1982 ab. X. wurde vorgeworfen, er habe
einen grossen Teil der in den Schaufenstern seiner Geschäfte in Zürich
ausgestellten Uhren und Bijouteriewaren nicht mit einer von aussen gut
lesbaren Preisanschrift versehen.

    B.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache im Sinne der
Aufhebung der Busse, Kostenauflage auf die Staatskasse und Zusprechung
einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

    Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt in seiner
Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss
die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
vom 11. Dezember 1978 (nachfolgend "Verordnung") müssen Detail- und
Grundpreise durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben
(Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild, usw.) bekanntgegeben werden
(Abs. 1). Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer
Form bekanntgegeben werden (Regalschrift, Anschlag von Preislisten,
Auflage von Katalogen, usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst
wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht
zweckmässig ist (Abs. 2). Art. 8 der Verordnung bestimmt, dass Detail-
und Grundpreise leicht sichtbar und gut lesbar sein müssen und in Zahlen
bekanntzugeben sind (Abs. 1). Insbesondere müssen in Schaufenstern die
Detailpreise, bei Waren, die offen verkauft werden, die Grundpreise von
aussen gut lesbar sein (Abs. 2). Art. 7 und 8 der Verordnung stützen sich
auf Art. 20a UWG. Danach ist für die Waren, die dem Letztverbraucher zum
Kauf angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben,
soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht (Abs. 1); der Bundesrat
regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern (Abs. 2). Art. 20a
bis 20f UWG wurden durch Bundesgesetz vom 23. Juni 1978 (AS 1978 2057)
als fünfter Abschnitt ("Preisbekanntgabe") in das UWG eingefügt.
Dadurch wurde die im Jahre 1973 geschaffene Preisbekanntgabepflicht,
die sich auf Notrecht, nämlich den Bundesbeschluss vom 20. Dezember
1972 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne (AS 1972 3059)
und den Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1975 über die Preisüberwachung
(AS 1975 2552) stützte, ins ordentliche Recht übergeführt. Nachdem die
Preisanschreibepflicht anfänglich als Instrument der Preisüberwachung
hauptsächlich der Sichtbarmachung von Preisbewegungen diente, kam ihr im
Lauf der Jahre eine zusätzliche Bedeutung zu als Beitrag zur Lauterkeit der
Werbung, zum Schutz der Wettbewerber und der Konsumenten (siehe Botschaft
des Bundesrates, BBl 1978 I 166 f.). Die Preise sollen klar sein und
miteinander verglichen werden können (vgl. auch Art. 1 der Verordnung).

    b) Bereits die auf die erwähnten dringlichen Bundesbeschlüsse
gestützten bundesrätlichen Verordnungen vom 12. Juni 1973 über Anschrift
der Detailpreise (AS 1973 998) bzw. vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe
von Detailpreisen (AS 1976 846) sahen Ausnahmen vom Grundsatz vor, wonach
die Preisanschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben angebracht
werden muss. So bestimmte Art. 7 2. Satz der Verordnung von 1973:

    "Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich oder wegen der

    Grosszahl gleicher oder ähnlicher Waren oder mit Rücksicht auf deren

    Luxuscharakter nicht zweckmässig, kann die Preisanschrift in anderer
leicht
   zugänglicher und lesbarer Weise am Ort des Verkaufes erfolgen
   (Preisschild am Regal, Auflage von Katalogen, Anschlag von
   Preislisten)."

    In Art. 5 der Verordnung von 1976 hiess es:

    "Die Bekanntgabe kann in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer

    Form erfolgen (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von

    Katalogen, usw.), wenn die Anschrift nach Absatz 1 wegen der Grosszahl
   preisgleicher Waren nicht zweckmässig oder aus technischen Gründen
   nicht möglich ist" (Abs. 2).

    "Die Bekanntgabe nach Abs. 2 ist auch zulässig für Antiquitäten,

    Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere

    Gegenstände aus Edelmetallen, wenn der Preis 2'000 Franken übersteigt"
   (Abs. 3).

    Anlässlich der Beratungen über Art. 20a UWG im Ständerat führte der
Berichterstatter Guntern aus, dass Ausnahmen schon nach der bisherigen
Praxis möglich waren. Er verwies auf die in Art. 5 der Verordnung von 1976
erwähnten Luxusartikel, deren Preise seines Erachtens "nicht gut in den
Vitrinen bekanntgegeben werden können. Dafür sollen besondere Regelungen
möglich sein" (Amtl.Bull. StR 1978 S. 57).

    Nach der heute geltenden Verordnung ist die Preisbekanntgabe in
anderer Form (durch Preislisten etc.) nur zulässig, wenn die Anschrift
an der Ware selbst (oder unmittelbar daneben, siehe Art. 7 Abs. 1) wegen
der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht
zweckmässig ist. Die Luxusqualität der angebotenen Ware wird mithin,
anders als in den Verordnungen von 1973 und 1976, nicht mehr erwähnt.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 8 Abs.
2 der Verordnung sei durch Art. 20a UWG nicht gedeckt. Der Bundesrat
habe nicht die Kompetenz, den Verkaufsgeschäften vorzuschreiben, die
in Schaufenstern ausgestellte Ware ausnahmslos mit Preisschildern zu
versehen, die von der Strasse aus gut lesbar seien. Massgebend könne nur
sein, dass dem Käufer vor dem Kauf klare Angaben gemacht werden. Das könne
auch durch Kataloge, Preislisten, Preisetiketten an der Ware selbst oder
Preisangaben durch das Verkaufspersonal geschehen. Der Beschwerdeführer
habe unbestrittenermassen alle Gegenstände mit (von aussen allerdings nicht
gut lesbaren) Preisetiketten versehen und zusätzlich neben zahlreiche in
den Schaufenstern ausgestellte Waren von aussen gut lesbare Preistäfelchen
gesetzt.

    Das Obergericht hält in diesem Zusammenhang einzig fest, Art. 8 der
Verordnung, der gestützt auf Art. 20f Abs. 2 UWG erlassen worden sei,
führe lediglich eine Regelung aus, die in grundsätzlicher Weise schon in
Art. 20a Abs. 1 UWG Gestalt angenommen habe.

    Der Einwand, der Bundesrat habe mit dem Erlass von Art. 8 Abs. 2
der Verordnung die ihm erteilte Ermächtigung überschritten und die
Verordnungsvorschrift sei daher gesetzwidrig, wurde sinngemäss bereits
im kantonalen Verfahren erhoben. Der damals noch nicht von einem Anwalt
verbeiständete X. hatte in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde unter
anderem folgendes geltend gemacht: Der Preis allein gebe dem Käufer
über den Wert des Gegenstandes keine Information. Es sei unmöglich,
durch das Schaufenster die Qualität, das Goldgewicht, den Goldgehalt, die
Karate der Steine, die Echtheit und vieles mehr festzustellen. Praktisch
gleich aussehende Schmuckstücke könnten einen völlig verschiedenen Wert
haben. Stets sei eine Erklärung durch den Fachmann erforderlich. Der
Beschwerdeführer machte somit bereits im kantonalen Verfahren geltend,
die Vergleichbarkeit der Preise und damit der Schutz der Konsumenten
und Konkurrenten, den Art. 20a UWG bezweckt, könne durch die Vorschrift,
wonach die in den Schaufenstern ausgestellten Gegenstände mit von aussen
gut lesbaren Preisangaben zu versehen sind, nicht erreicht werden.

    Art. 20a Abs. 2 UWG enthält keine konkreten Richtlinien über die
Art und Weise der Preisbekanntgabe, die vom Bundesrat zu regeln ist. Dem
Bundesrat steht somit bei der Regelung der Formen der Preisbekanntgabe
ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Richter darf nicht sein Ermessen
an die Stelle desjenigen des Bundesrates treten lassen, sondern er hat
lediglich zu prüfen, ob die vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschriften
objektiv dem Zweck des Gesetzes dienen und zur Erreichung dieses Zweckes
überhaupt geeignet sind (BGE 108 IV 73 E. b; 107 IV 202 E. c; 104 IV 273,
101 IV 343 E. 4).

    Es trifft gewiss zu, dass ein Interessent nicht allein aufgrund
der Preisangaben im Schaufenster und nach einem Vergleich der Preise
der in den Schaufenstern ausgestellten Gegenstände sich zum Kauf eines
bestimmten Schmuckstücks oder einer Luxusuhr in Einzelausfertigung
entschliesst. Es ist allgemein bekannt, dass äusserlich praktisch gleich
aussehende Bijouteriewaren sich im Wert erheblich unterscheiden können. Der
Interessent wird sich daher immer zunächst über Material und Verarbeitung
usw. beraten lassen, bevor er seinen Kaufentscheid trifft. Aufgrund der
Betrachtung eines Schmuckstücks oder einer Luxusuhr durch das Schaufenster
kann nicht zuverlässig erkannt werden, ob das angebotene Stück seinen Preis
wert bzw. im Vergleich mit den Angeboten der Konkurrenten allenfalls zu
teuer ist. Dies gilt indessen nicht nur in bezug auf Bijouteriewaren und
andere Luxusgüter, sondern auch für zahlreiche Gebrauchsartikel. Der
Umstand, dass die Preisangaben in den Schaufenstern und damit ein
Preisvergleich für sich allein wenig informativ sind und der Interessent
sich nicht einzig gestützt darauf zum Kauf eines bestimmten Gegenstandes
entschliesst, bedeutet jedoch nicht, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung
(von aussen gut lesbare Preisanschrift an oder unmittelbar neben den in
den Schaufenstern ausgestellten Gegenständen) überhaupt nicht geeignet sei,
der Lauterkeit des Wettbewerbs und dem Schutz der Konsumenten zu dienen. Es
ist eine Erfahrungstatsache, dass Schaufensterauslagen Einfluss auf das
Konsumverhalten haben, indem sie das Interesse an bestimmten Gegenständen
überhaupt wecken und den Entschluss des Interessenten, das Geschäft zu
betreten, um sich zumindest zu informieren, beeinflussen und dass dabei
auch die Preisangaben bei den in den Schaufenstern ausgelegten Gegenständen
eine - fördernde oder hemmende - Rolle spielen können. Art. 8 Abs. 2 der
Verordnung ist daher, auch soweit er Schmuckstücke betrifft, prinzipiell
geeignet, den durch Art. 20a UWG verfolgten Zwecken (Lauterkeit des
Wettbewerbs, Schutz der Konsumenten) zu dienen. Dass ein Preisvergleich
allein bei Luxusgütern weniger informativ ist als bei zahlreichen
andern Waren, ist unerheblich und verpflichtete den Bundesrat nicht,
insoweit andere Formen der Preisbekanntgabe zu gestatten, selbst wenn
das Parlament gerade bei Schmuckstücken und andern Luxusgütern an andere
Formen der Preisbekanntgabe gedacht haben mag (siehe das schon erwähnte
Votum des Berichterstatters im Ständerat, Amtl.Bull. StR 1978 S. 57). ob
die Bestimmungen in den bereits zitierten früheren Verordnungen von
1973 und 1976, wonach die Preisbekanntgabe bei gewissen Luxusartikeln
in anderer Form als durch Anschrift an oder unmittelbar neben der Ware
selbst erfolgen konnte, genügten oder gar zweckmässiger waren, hat das
Bundesgericht nicht zu untersuchen.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer macht wie sinngemäss bereits im kantonalen
Verfahren im weiteren geltend, es lägen in seinem Fall "technische Gründe"
(im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung) vor, welche die Angabe
des Preises auf von aussen gut lesbaren Schildchen unmittelbar neben
der Ware als unzweckmässig erscheinen lassen. Zur Begründung beruft er
sich auf einen (andere Bijoutiers betreffenden) Entscheid eines Zürcher
Einzelrichters, der unter Hinweis auf die parlamentarischen Beratungen zu
Art. 20a UWG die Auffassung vertrat, dass die Wendung "aus technischen
Gründen nicht zweckmässig" weit zu fassen sei. Der Beschwerdeführer
weist auf die Gefahr von Raubüberfällen und Diebstählen hin, die durch
von aussen gut lesbare Preisanschriften erhöht werde. Er macht geltend,
die Diebe seien dank solcher Preisanschriften in den Schaufenstern in
der Lage, in kürzester Zeit gerade die wertvollsten Schmuckstücke zu
behändigen. Den Ladeninhabern könne nicht zugemutet werden, die Diebe auf
die wertvollsten Objekte aufmerksam machen zu müssen. Gerade in jüngster
Zeit hätten Täter mittels feiner Drahtschlingen, die durch einen schmalen
Spalt in die Schaufensterauslage geschoben wurden, gezielt die teuersten
Schmuckstücke herausgefischt.

    Dass der Luxuscharakter eines Gegenstandes als solcher kein
"technischer Grund" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ist, ergibt
sich schon daraus, dass er in den bereits zitierten früheren Verordnungen
(von 1973 und 1976) neben den technischen Gründen erwähnt wurde.

    Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, dass zwischen
der Preisanschrift in der vom Bundesrat vorgeschriebenen Form einerseits
und der Zahl der Diebstähle in Bijouteriegeschäften und/oder dem von
den Dieben angerichteten Schaden andererseits ein Zusammenhang besteht,
so läge darin kein "technischer" Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung. Es ist eine unvermeidliche Folge der Preisanschriftspflicht an
sich, dass auch Diebe den Preis der von ihnen ins Auge gefassten Objekte
sofort erkennen können und allenfalls danach ihre Wahl treffen. Diese
unerwünschte Konsequenz, die nicht nur bei Luxusgütern, sondern bei allen
Gegenständen besteht, ist kein technischer Grund im Sinne von Art. 7
Abs. 2 der Verordnung.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren mehrfach
darauf hingewiesen, er sei gar nicht in der Lage, sämtliche in den
Schaufenstern seiner Geschäfte ausgestellten Schmuckstücke und Uhren
mit von aussen gut lesbaren Preisanschriften zu versehen. Er wies auf
Auflagen der Versicherung hin, denen zufolge er gehalten sei, einen Teil
der ausgestellten Stücke über Nacht aus den Schaufenstern zu entfernen. Die
an sich schon zeitraubende Tätigkeit, diese Schmuckstücke am Morgen wieder
in die Schaufenster zu stellen, werde noch erheblich kompliziert, wenn
neben sämtliche Gegenstände ein von aussen gut lesbares Preistäfelchen
gesetzt werden müsse. Es bestehe die Gefahr von Verwechslungen und es lasse
sich kein für solche Aufgaben genügend qualifiziertes Personal finden. So
habe er einmal ein versehentlich mit Fr. 3'000.-- angeschriebenes Collier
zu diesem Preis verkaufen müssen, obschon dessen tatsächlicher Preis bei
Fr. 6'000.-- lag.

    In der Nichtigkeitsbeschwerde werden diese Einwände nicht mehr
erhoben. Sie sind im übrigen unbegründet. Die Vielzahl der ausgestellten
Schmuckstücke und Uhren ist kein technischer Grund im Sinne der
Verordnung. Gemäss deren Art. 7 Abs. 2 ist bei "Vielzahl preisgleicher
Waren" eine Preisbekanntgabe in anderer Form als durch Anschrift an oder
unmittelbar neben der Ware selbst gestattet, woraus deutlich hervorgeht,
dass die Vielzahl preislich unterschiedlicher Waren keine Ausnahme
von der Regel begründen soll und daher auch kein "technischer Grund"
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ist. Hätte der Bundesrat schon
bei einer Vielzahl von Waren andere Formen der Preisbekanntgabe zulassen
wollen, dann wäre in der Verordnung nicht ausdrücklich von der Vielzahl
preisgleicher Waren die Rede. Bereits in der Verordnung von 1976 wurde
neben den technischen Gründen die "Grosszahl preisgleicher Waren" erwähnt,
wohingegen in der Verordnung von 1973 neben den technischen Gründen die
"Grosszahl gleicher oder ähnlicher Waren" genannt wurde. Daraus muss der
Schluss gezogen werden, dass die Vielzahl preislich unterschiedlicher
Waren nach der heutigen Rechtslage selbst dann keine Ausnahme von der
Regel begründet, wenn die Waren ähnlich sind. Dies ergibt sich übrigens
schon daraus, dass sich in den meisten Geschäften eine Vielzahl ähnlicher,
preislich unterschiedlicher Waren befindet. Ob diese Waren im Ladeninnern
oder in den Schaufenstern aufgestellt sind, ist unerheblich. Im letzteren
Fall müssen die an oder unmittelbar neben den Gegenständen angebrachten
Preisanschriften "von aussen" leicht sichtbar und gut lesbar sein, weil
die Schaufensterauslagen gerade auch für die aussenstehenden potentiellen
Käufer bestimmt sind.

    Die Gefahr, dass neben einen bestimmten im Schaufenster ausgestellten
Gegenstand ein falsches Preisschild gesetzt wird, kann etwa dadurch
behoben werden, dass die Preisanschrift mittels Preisschildchen, die
mit dem Gegenstand durch einen Draht oder einen Faden usw. verbunden
sind, erfolgt (wie man dies in Schaufensterauslagen häufig antreffen
kann), wodurch übrigens auch beim morgendlichen Hinstellen der am Abend
weggeräumten Schmuckstücke Arbeitsgänge eingespart werden können. Dass
schliesslich die Auflagen der Versicherung und der Personalmangel keine
technischen Gründe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung sind, liegt
auf der Hand. Die kantonalen Instanzen wiesen zutreffend darauf hin, dass
der Beschwerdeführer seine Schaufensterauslagen so zu gestalten hat, dass
er die Bestimmungen über die Preisbekanntgabepflicht einhalten kann. Die
dem Beschwerdeführer bei der Befolgung dieser Vorschriften erwachsenden
Umtriebe und Mehrkosten sind keine technischen Gründe im Sinne von Art. 7
Abs. 2 der Verordnung.

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer weist auf die Verluste von über 2 Millionen
Franken hin, die er allein in den Jahren 1980 und 1981 infolge von
Diebstählen erlitten habe. Er macht wie sinngemäss bereits im kantonalen
Verfahren geltend, er handle in Notstand (Art. 34 StGB), wenn er "einzelne
teure Stücke im Schaufenster nicht anschreibt". Nachdem die Zürcher Polizei
nicht mehr in der Lage sei, einen genügenden Schutz vor den zunehmenden
Einbruchsdiebstählen zu bieten, könne es dem Geschäftsmann nicht verwehrt
werden, einen gewissen (harmlosen) Schutz vorzukehren.

    Die Berufung auf Notstand ist verfehlt. Weder ist die Gefahr
"unmittelbar", noch ist sie "nicht anders abwendbar" (siehe dazu BGE 101
IV 4). Auch die Voraussetzungen der erlaubten Selbsthilfe (Art. 52 Abs. 3
OR in Verbindung mit Art. 32 StGB) sind nicht erfüllt; das Interesse des
Eigentümers, nicht bestohlen zu werden, ist kein "Anspruch" im Sinne von
Art. 52 Abs. 3 OR.

Erwägung 6

    6.- Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 4
BV und macht geltend, dass zahlreiche Ladenbesitzer die ausgestellten
Verkaufswaren nicht mit Preisschildern versehen und dennoch nicht bestraft
werden.

    Der Einwand hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden
müssen (Art. 269 Abs. 2 BStP). Er ist im übrigen unbegründet; der
Beschwerdeführer vermag keine Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass
die Behörden willkürlich stets nur einen ganz bestimmten Kreis von
Ladenbesitzern wegen Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung
strafrechtlich verfolgen und andere Geschäftsinhaber, die in gleicher
Weise gegen die Vorschriften verstossen, systematisch verschonen.

    Fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, dass
auch die gewerblichen Bundesbetriebe (bspw. SBB und PTT) "sich nicht an
Art. 8 und 10 der VO halten" und dass weder die Streckenpreise noch die
Gesprächstaxen gut sichtbar angeschlagen seien. Die vom Beschwerdeführer
erwähnten Leistungen dieser Betriebe werden in Art. 10 der Verordnung,
der die Bereiche aufzählt, in welchen für Dienstleistungen die Preise
gut lesbar bekanntzugeben sind, nicht genannt.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.