Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 II 95



108 II 95

19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. März 1982 i.S. X.
gegen X. (Berufung) Regeste

    Ermittlung des Erbschaftsvermögens.

    Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem
Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe -
unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis
des Erblassers mit der Genossenschaft eintreten kann.

Sachverhalt

    A.- Der am 20. Juni 1977 verstorbene A. X. hinterliess als gesetzliche
Erben seine zweite Ehefrau, B. X.-Y., sowie seinen Sohn aus erster Ehe,
C. X. Er war Mitglied einer Siedlungsgenossenschaft gewesen und hatte in
einem bei dieser Genossenschaft gemieteten Einfamilienhaus gewohnt. In
einer letztwilligen Verfügung vom 6. Mai 1973 hatte A. X. im wesentlichen
bestimmt, dass seine Ehefrau nach seinem Ableben mit allen Rechten und
Pflichten in das Mietverhältnis mit der Siedlungsgenossenschaft eintrete
und dass seinem Sohn in bezug auf die während der ersten Ehe im gemieteten
Haus gemachten persönlichen Barinvestitionen der gesetzliche Pflichtteil
zustehe; die verfügbare Quote hatte er sodann seiner Ehefrau als Erbin
zugewiesen.

    Zum Nachlass des Erblassers gehört der Anteilschein der
Siedlungsgenossenschaft im Nominalwert von Fr. 1'000.--. Damit verbunden
ist die Mitgliedschaft bei dieser Genossenschaft. Nach deren Statuten
erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch Abschluss eines Mietvertrages
unter gleichzeitiger Abgabe einer Beitrittserklärung und Zeichnung eines
Anteilscheines von Fr. 1'000.--, der nicht verzinst wird. Mit dem Tod
des Mieters erlischt die Mitgliedschaft. Sie kann in diesem Fall auf den
überlebenden Ehegatten oder auf einen andern gesetzlichen Erben übertragen
werden, sofern dieser in den Mietvertrag an Stelle des Verstorbenen
eintritt. Die Erneuerung des Mietvertrages mit einem gesetzlichen Erben
bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der Genossenschaft.

    Am 18. Mai 1978 beschloss der Genossenschaftsvorstand, die Ehefrau
des Erblassers als Genossenschafterin aufzunehmen. Im März 1979 kündigte
B. X.-Y. den Mietvertrag und damit gleichzeitig die Mitgliedschaft
bei der Genossenschaft. Sie teilte dies dem Miterben C. X. mit und
erklärte sich bereit, ihm das Haus auf den 1. Juni 1979 zur Verfügung
zu stellen. Die Siedlungsgenossenschaft lehnte jedoch unter Hinweis auf
ihren gemeinnützigen Charakter die Aufnahme von C. X. ab und vermietete
das Haus an eine kinderreiche Familie.

    Unter den Erben entstand Streit vor allem darüber, zu welchem Wert
der Anteilschein der Siedlungsgenossenschaft bei den Nachlassaktiven
einzusetzen sei. B. X.-Y. vertrat die Auffassung, dass der Nominalwert von
Fr. 1'000.-- massgebend sei. C. X. wollte den Anteilschein indessen zum
Verkehrswert einsetzen, und zwar in der Weise, dass für die Wertbestimmung
auf die vermögensrechtlichen Vorteile abgestellt werde, die mit dem
Anteilschein verknüpft seien; dabei sei entweder vom Verkehrswert der
Liegenschaft oder vom Barwert des Wohnrechts auszugehen, das mit dem
Anteilschein verbunden sei.

    In der Folge erhob C. X. Klage gegen B. X.-Y. Er verlangte die
Feststellung des Nachlasses von A. X., die Herabsetzung der letztwilligen
Verfügung und die Teilung des Nachlasses. Die Beklagte stellte ihrerseits
den Antrag auf Feststellung des Nachlasses, schloss aber auf Abweisung
der Herabsetzungsklage.

    Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichtes vom
25. Mai 1981 hat der Kläger Berufung an das Bundesgericht erhoben.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gegenstand der Hauptberufung bildet ausschliesslich
die Frage, ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt habe,
dass sie das im Anteilschein Nr. 18 der Siedlungsgenossenschaft
... verkörperte Mitgliedschaftsrecht des Erblassers nur zum Nominalwert
dieses Anteilscheins, d.h. zu Fr. 1'000.--, in die Nachlass- und
Pflichtteilsberechnung eingesetzt habe. Im angefochtenen Urteil wird
diesbezüglich festgehalten, dass die aus der Genossenschaft austretenden
oder ausscheidenden Mitglieder nach Art. 6 der Genossenschaftsstatuten
keine Ansprüche an dem Genossenschaftsvermögen hätten, sondern lediglich
befugt seien, die Anteilscheine zur Rückzahlung zu künden. Auch bei der
Liquidation der Genossenschaft falle das vorhandene Vermögen nicht etwa
an die Genossenschafter, sondern es sei der Stadt ... zu übergeben (Art.
15 der Statuten). Daraus hat die Vorinstanz abgeleitet, dass die Rechte
der Genossenschafter sich im wesentlichen in den Mitgliedschaftsrechten
erschöpften, wobei diese zur Hauptsache darin bestünden, mit der
Genossenschaft einen Mietvertrag abzuschliessen. Dieses sich aus der
Mitgliedschaft ergebende Recht sei aber schon für den Erblasser kein
absolutes gewesen, da die Statuten in Art. 4 unter gewissen Voraussetzungen
den Ausschluss eines Genossenschafters und damit den Verlust des Rechtes
auf Miete vorsähen. Entscheidend sei indessen im vorliegenden Fall,
dass den Erben kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Eintritt in
die Genossenschaft zustehe. Nach Art. 4 lit. c Ziff. 2 der Statuten
erlösche die Mitgliedschaft grundsätzlich mit dem Tode des Mieters,
wobei sie auf den überlebenden Ehegatten oder einen andern gesetzlichen
Erben übertragen werden könne, sofern dieser an Stelle des Verstorbenen
in den Mietvertrag eintrete; die Erneuerung des Mietvertrages mit einem
gesetzlichen Erben bedürfe jedoch der Genehmigung durch den Vorstand. Wenn
diese Genehmigung auch nicht in willkürlicher Weise verweigert werden
dürfe, so zeige die betreffende Regelung doch, dass ein klagbarer,
rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Beitritt zur Genossenschaft nicht
bestehe. Bestimmte Aufnahmevoraussetzungen könnten sich schon aus der
Zielsetzung der Genossenschaft ergeben, wie beispielsweise hier aus dem
Zweck der Erstellung einfacher Wohnhäuser zur Linderung der Wohnungsnot
... So habe der Vorstand der Genossenschaft das Aufnahmegesuch des Klägers
denn auch unter Hinweis darauf abgelehnt, dass dieser sich nicht in einer
Notlage befinde, und habe das Haus statt dessen an eine kinderreiche
Familie vermietet. Das Mitgliedschaftsrecht stelle deshalb keinen
wirtschaftlichen Wert dar, der zu den Nachlassaktiven hinzuzuzählen wäre.

    In der Berufung wird demgegenüber eingewendet, der Übergang des
Rechts zur Benützung des Einfamilienhauses auf die Beklagte sei infolge
Erbrechts erfolgt. Die Beklagte habe sich deshalb den Wert des Vorteils
anrechnen zu lassen, der in der ausschliesslichen und uneingeschränkten
Nutzung eines Einfamilienhauses der fraglichen Art mitten in der Stadt
... bestehe. Auf Grund des Mietwertes des Hauses und unter Berücksichtigung
der Lebenserwartung der Beklagten seien die mit der Mitgliedschaft bei der
Genossenschaft verbundenen Rechte in der erbrechtlichen Auseinandersetzung
mit Fr. 150'000.-- zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe
die Beklagte nach dem Tode des Erblassers einen klaren, durchsetzbaren
Anspruch auf Übertragung der Genossenschaftsmitgliedschaft und damit auf
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu ihrem Ableben gehabt. Daran
habe der Vorbehalt der Genehmigung der Erneuerung des Mietvertrages
durch den Genossenschaftsvorstand nichts geändert. Gemäss Art. 6 der
Statuten stehe dem ausscheidenden Mitglied ein Vorschlagsrecht für die
Bestimmung des Nachfolgers zu. Davon habe der Erblasser in seinem Testament
Gebrauch gemacht. Diese Willensäusserung des Erblassers hätte nur aus
ganz gewichtigen Gründen übergangen werden dürfen. Im vorliegenden
Fall hätte für den Vorstand der Genossenschaft kein Grund und damit
rechtlich keine Möglichkeit bestanden, die Genehmigung der Fortsetzung
des Mietverhältnisses mit der Beklagten zu verweigern. Eine Verweigerung
wäre rechtsmissbräuchlich und deshalb anfechtbar gewesen. Eine solche sei
denn auch tatsächlich nie in Erwägung gezogen worden, wie sich aus dem
Gang der Ereignisse deutlich ergebe. Der Hinweis der Vorinstanz auf die
Ablehnung der Erneuerung des Mietvertrages mit dem Kläger sei verfehlt. Als
die Beklagte die Mitgliedschaft aufgegeben und den Mietvertrag gekündigt
habe, habe sich der Kläger gegenüber der Genossenschaft nicht auf Art. 4
lit. c Ziff. 2 Abs. 1 der Statuten berufen können, da es sich nicht um
einen Fall von Erlöschen der Mitgliedschaft infolge Todes gehandelt habe
und er gegenüber der Beklagten als seiner Stiefmutter auch kein Erbrecht
gehabt hätte.

Erwägung 2

    2.- a) Es ist unbestritten, dass der zum Nachlass gehörende
Genossenschaftsanteilschein kein Anrecht auf das Genossenschaftsvermögen
verleiht. Eine Höherbewertung unter diesem Gesichtspunkt fällt deshalb,
wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ausser Betracht. Streitig ist
einzig, ob die sich aus der Genossenschaftsmitgliedschaft des Erblassers
ergebende Möglichkeit, unter Umständen in das Mietverhältnis mit der
Genossenschaft einzutreten, die Pflichtteilsberechnung zu beeinflussen
vermöge und ob der Beklagten mit Rücksicht darauf ein allenfalls noch
näher zu bestimmender Wert angerechnet werden müsse.

    b) Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft ist nach Art. 847
Abs. 1 OR unvererblich, sofern die Statuten nicht, wie dies in
Art. 847 Abs. 2 OR vorbehalten wird, bestimmen, dass die Erben ohne
weiteres Mitglieder der Genossenschaft werden. Nach Art. 847 Abs. 3 OR
können die Statuten ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter
mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des verstorbenen
Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen. In diesem Fall
besteht ein klarer Rechtsanspruch auf Beitritt zur Genossenschaft. Die
Erben treten in die Mitgliedschaft des Erblassers ein und setzen diese
fort (FORSTMOSER, N. 42 zu Art. 847 OR). Auch in diesem Fall liegt
somit ein Übergang des Mitgliedschaftsrechtes kraft Erbrechts vor,
obwohl der Rechtserwerb nicht ipso iure erfolgt, sondern von einem
Willensentschluss der Erben abhängt. Im Unterschied dazu machen die
Statuten der Siedlungsgenossenschaft ... den Übergang des Mietvertrages und
der Mitgliedschaft nicht nur von der Bereitschaft eines der Erben abhängig,
an Stelle des Verstorbenen in den Mietvertrag einzutreten, sondern sie
behalten die Genehmigung des Eintritts durch den Vorstand ausdrücklich
vor (Art. 4 lit. c Ziff. 2 Abs. 1). Wird diese Genehmigung erteilt,
so ist wohl anzunehmen, dass der die Mitgliedschaft übernehmende Erbe
in die Rechtsstellung des Erblassers nachrückt, dass mithin ein Fall von
derivativem, und nicht von originärem Rechtserwerb vorliegt (FORSTMOSER,
N. 42 zu Art. 847 OR). Unabhängig davon stellt sich jedoch die Frage,
ob und inwieweit die mit der Genossenschaftsmitgliedschaft verbundenen
Rechte bei der Festsetzung des Nachlassvermögens berücksichtigt und dem in
die Genossenschaft eintretenden Erben wertmässig angerechnet werden können.

    c) Bei der Ermittlung des Vermögensstandes zur Zeit des Todes
des Erblassers - nach Art. 474 Abs. 1 ZGB ist dieser Zeitpunkt für
die Berechnung des verfügbaren Teils massgebend - kann der mit der
Genossenschaftsmitgliedschaft verbundene Vorteil der Weiterführung
des (offenbar sehr günstigen) Mietvertrages aus zwei Gründen kaum als
Vermögenswert anerkannt und zum Nachlass hinzugerechnet werden. Einmal
steht in diesem Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit fest, ob einer der
Erben die Mitgliedschaft übernehmen und in den Mietvertrag eintreten
werde. Dazu kommt, dass noch offen ist, ob im Falle einer entsprechenden
Bereitschaft eines der Erben die erforderliche Genehmigung seitens des
Genossenschaftsvorstandes erteilt werden wird. Selbst wenn die mit dieser
zweiten Frage verbundene Unsicherheit in einem Fall wie dem vorliegenden
aus den in der Berufung dargelegten Gründen nicht sehr stark gewichtet
werden wollte, ist es praktisch nicht möglich, die im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers vorhandene Möglichkeit, dass einer der Erben in
die Mitgliedschaft des Erblassers eintritt, wertmässig zuverlässig zu
erfassen. Entschlösse sich keiner der Erben zum Beitritt zur Genossenschaft
oder würde die Genehmigung des Beitritts verweigert, so bestünde jedenfalls
kein Grund für eine höhere Bewertung des Anteilscheins als zum Nominalwert
von Fr. 1'000.--.

    d) Aber auch auf einen späteren Zeitpunkt wie vor allem
auf denjenigen der Erbteilung hin würde die Bewertung des mit der
Genossenschaftsmitgliedschaft verbundenen Vorteils des billigen Wohnens
zu grössten Schwierigkeiten führen. So könnte vor allem nicht einfach
von der Annahme ausgegangen werden, der in das Mietverhältnis mit
der Genossenschaft eintretende Erbe werde die Miete voraussichtlich
lebenslänglich weiterführen. Eine solche Annahme, wie sie der klägerischen
Wertberechnung zugrunde liegt, trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass die
Mietdauer aus den verschiedensten Gründen viel kürzer sein kann. Auch wäre
es mit der persönlichen Freiheit des in das Mietverhältnis eintretenden
Erben kaum vereinbar, ihn durch eine auf entsprechend langer Mietdauer
beruhende Bewertung daran zu hindern, die Wohnung allenfalls schon viel
früher wieder aufzugeben.

    Es kann hier indessen offen bleiben, ob eine Wertbestimmung des
sich aus der Weiterführung des Mietvertrages ergebenden Vorteils auf
dem Wege der Schätzung überhaupt möglich und die Berücksichtigung
eines entsprechenden Nachlassaktivums damit angezeigt wäre. Aus dem
angefochtenen Urteil ergibt sich nämlich, dass die Beklagte, die am
18. Mai 1978 an Stelle des Erblassers in die Siedlungsgenossenschaft
aufgenommen worden war, bereits am 14. März 1979, also nicht einmal ein
Jahr später, den Mietvertrag wieder kündigte. Weshalb sie dies tat, kann
dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnommen werden. Es wird in der Berufung
nicht geltend gemacht, die Beklagte habe in rechtsmissbräuchlicher Weise so
gehandelt, etwa um dem Kläger damit zu schaden. Gegen eine solche Annahme
spricht übrigens, dass sie dem Kläger Gelegenheit gab, sich selber um die
Aufnahme in die Genossenschaft und die Weiterführung des Mietverhältnisses
zu bewerben. Dass dem klägerischen Bestreben, von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen, kein Erfolg beschieden war, hat jedenfalls nicht
die Beklagte zu vertreten. Es stand somit im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils fest, dass die Beklagte der Siedlungsgenossenschaft nur relativ
kurze Zeit angehört und das Mietverhältnis nur etwa zwei Jahre über den
Tod ihres Mannes hinaus weitergeführt hatte. Es verstösst jedenfalls nicht
gegen Bundesrecht, wenn in dieser zeitlich eng begrenzten Weiterbenützung
der ehelichen Wohnung zu einem sehr bescheidenen Mietzins nicht ein
Vorteil erblickt wurde, der zu einer entsprechenden Höherbewertung
des Genossenschaftsanteilscheins Anlass gegeben hätte. Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit der Kündigung des
Mietverhältnisses auf den weiteren Genuss dieses Vorteils aus freien
Stücken verzichtete. Mit dem Eintritt in die Genossenschaft und in das
zwischen dieser und dem Erblasser bestehende Mietverhältnis wurde ihre
Freiheit der Wohnungswahl nicht beschränkt. Sie war deshalb ihrem Miterben
gegenüber in keiner Weise gehalten, das Mietverhältnis möglichst lange
weiterzuführen. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu behandeln als
die Situation, da eine Witwe noch einige Zeit über den Tod ihres Mannes
hinaus in einer günstigen Altwohnung weiterlebt, wie es in der Praxis
recht häufig vorkommt. Niemand würde in einem solchen Fall der Witwe
bei der Erbteilung anrechnen wollen, was sie sich an Mietzinsen, die sie
in dieser Zeit für eine andere Wohnung hätte auslegen müssen, ersparen
konnte. Die Hauptberufung erweist sich daher als unbegründet, ohne dass
entschieden werden müsste, ob der mit der Genossenschaftsmitgliedschaft
verbundene Vorteil des billigen Wohnens bei der Pflichtteilsberechnung
im Falle einer längeren Dauer der Miete überhaupt zu berücksichtigen wäre.