Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 II 51



108 II 51

9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Januar 1982 i.S. Staat Bern gegen
Wisar, Wyser + Anliker (Berufung) Regeste

    Art. 47 Abs. 3 OG. Werkeigentümer- und Motorfahrzeughalterhaftung.

    1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Widerklage, die den
Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1).

    2. Die fehlende Signalisierung einer Tordurchfahrt stellt einen
Werkmangel dar (E. 2). Adäquater Kausalzusammenhang mit dem Schaden an
einem Lastwagen, der den Torbogen gerammt hat (E. 3). Verschulden des
Fahrzeugführers und des Werkeigentümers (E. 4).

    3. Kollision von Werkeigentümer- und Motorfahrzeughalterhaftung.
Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Lastwagens. Aufteilung des Schadens
(E. 5 und 6).

Sachverhalt

    A.- Am 21. Oktober 1977 fuhr Zimmermann mit dem leichten
Sattelanhängerzug der Firma Wisar, Wyser + Anliker durch Wangen an
der Aare. Bei der Durchfahrt durch das Nordtor rammte der Anhänger
den zweiten Torbogen, wobei dieser leicht und der Sattelanhängerzug
schwer beschädigt wurden. Zimmermann wurde erstinstanzlich wegen
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Busse bestraft, vom Obergericht des
Kantons Bern dagegen freigesprochen.

    Die Fahrzeughalterin Wisar, Wyser + Anliker klagte im November 1979
gegen den Staat Bern als Eigentümer sowohl der Strasse wie des zum Amthaus
gehörenden Torbogens auf Ersatz des Fahrzeugschadens von Fr. 9'350.--
nebst 5% Zins seit 21. Oktober 1977. Der Beklagte widersetzte sich der
Klage und forderte widerklageweise Ersatz der Reparaturkosten des Torbogens
von Fr. 2'032.15 nebst Zins.

    Der Appellationshof des Kantons Bern schützte am 5. Mai 1981 die
Hauptklage in vollem Umfang und hiess die Widerklage im Betrage von
Fr. 1'016.-- nebst 5% Zins seit 21. Oktober 1977 gut.

    B.- Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit
dem Antrag, es aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage
vollumfänglich gutzuheissen; eventuell begehrt er Abweisung der Klage
im Fr. 2'337.50 übersteigenden Betrag und Gutheissung der Widerklage für
Fr. 1'524.10, je nebst Zins.

    Eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV blieb erfolglos.

    Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- wird zwar von der
Hauptklage mit Fr. 9'350.--, nicht aber von der Widerklage mit Fr. 2'032.15
erreicht. Für diese ist daher die Berufung nur unter der Voraussetzung
gegeben, dass die mit Haupt- und Widerklage geltend gemachten Ansprüche
einander ausschliessen (Art. 47 Abs. 3 OG). Dies ist dann der Fall,
wenn es logisch widerspruchsvoll wäre, trotz voller Gutheissung der einen
Klage auch die andere ganz oder teilweise zu schützen, mithin wenn aus der
Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt (BGE 95 II 283,
59 II 73; BIRCHMEIER, N. 7 zu Art. 47 OG). Nach dem angefochtenen Urteil
trifft dies nicht zu, weil sowohl die Hauptklage als auch teilweise die
Widerklage gutgeheissen werden. Das erklärt sich damit, dass jene auf
der Kausalhaftung des Werkeigentümers gemäss Art. 58 OR, diese dagegen
auf der Kausalhaftung des Fahrzeughalters nach Art. 58/59 SVG beruht,
wobei die Bejahung der einen Haftung nicht zwingend die Verneinung der
andern nach sich zieht.

    Der Beklagte geht indes davon aus, dass die Abweisung der Hauptklage
auch die Gutheissung seiner Widerklage zur Folge habe, beziehungsweise dass
teilweise Abweisung der Klage zur entsprechenden teilweisen Gutheissung
der Widerklage führe. Es ergibt sich aus späteren Ausführungen, dass diese
Konnexität besteht. Das spricht dafür, auch hinsichtlich der Widerklage
auf die Berufung einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Mit der Hauptklage macht die Klägerin gestützt auf Art.  58 OR
ihren Fahrzeugschaden geltend. Es steht fest, dass das Nordtor für
Fahrzeuge mit einer Höhe von 4 m nicht passierbar ist, weshalb gemäss
Art. 19 Abs. 2 der damals gültigen Signalisationsverordnung das Signal
Nr. 215 (Höchsthöhe) hätte angebracht werden müssen. Der Appellationshof
erblickt in der fehlenden Signalisation einen Werkmangel, für den
der Beklagte als Eigentümer von Strasse und Amthaus nach Art. 58 OR
einzustehen habe. Das wird vom Beklagten unter Hinweis auf BGE 103 II
240 ff. zu Recht anerkannt.

Erwägung 3

    3.- Da auch der Fahrzeugschaden als solcher nicht streitig ist,
hängt die Haftpflicht des Beklagten davon ab, ob der Schaden auf den
genannten Werkmangel zurückzuführen ist. Dem angefochtenen Urteil liegt
die Auffassung zugrunde, es wäre nicht zur Kollision mit dem Torbogen
gekommen, wenn die ungenügende Höhe vorschriftsgemäss signalisiert
gewesen wäre. Dies ist tatsächliche Feststellung des natürlichen
Kausalzusammenhangs, die mit staatsrechtlicher Beschwerde erfolglos
angefochten wurde und im Berufungsverfahren nicht geprüft werden kann
(BGE 103 II 244 mit Hinweisen).

    Mit der Berufung bestreitet der Beklagte dagegen zulässigerweise
den adäquaten Kausalzusammenhang. Er geht zutreffend davon aus, dass
Ursachen dann adäquat kausal sind, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Die vom Beklagten
gemachten Ausführungen darüber, wie die Tordurchfahrt richtigerweise hätte
signalisiert sein müssen, sind unerheblich. Ebensowenig ist zu entscheiden,
ob die heute signalisierte Höchsthöhe von 3,5 m richtig ist. Vorliegend
allein massgebend ist, ob das damalige Fehlen der Signalisation adäquat
kausal für das schädigende Ereignis war. Wenn der Beklagte argumentiert,
Zimmermann hätte sich trotz richtiger Signalisation nicht anders verhalten,
bestreitet er in unzulässiger Weise den natürlichen Kausalzusammenhang. An
der Adäquanz fehlt es jedenfalls nicht, selbst wenn eine Höchsthöhe von
3,5 m hätte signalisiert werden müssen. Da das Fahrzeug, mit dem Zimmermann
fuhr, eine Höhe von 3,48 m aufwies, wäre dieser nach allgemeiner Erfahrung
zu erhöhter Vorsicht veranlasst worden, konnte er doch beim Fehlen des
Signals mit einer für 4 m hohe Fahrzeuge freien Durchfahrt und daher mit
viel mehr Raumreserve rechnen.

    Zu Recht macht der Beklagte zwar geltend, dass Zimmermann wie schon
früher ungehindert durchs Stadttor hätte fahren können, wenn er nicht
innerhalb des Torbereichs ein Ausweichmanöver gemacht hätte. Dass dafür
keine Notwendigkeit bestanden habe, ist indes eine unzulässige Behauptung,
stellt der Appellationshof doch verbindlich fest, Zimmermann sei einer
Fussgängerin oder einem andern Hindernis ausgewichen. Im übrigen steht
fest, dass er nur 65 cm von der Mittelachse der Durchfahrt abwich, wobei
er in den Torbogen stiess. Wer mit einer Höchsthöhe von 3,5 m, statt,
wie er meint, mit mindestens 4 m, und deshalb auch mit einer geringeren
Gewölbeöffnung rechnen muss, wird erfahrungsgemäss ein solches Manöver
vermeiden. Es kann folglich auch keine Rede davon sein, dass dieses den
Werkmangel als Unfallursache derart in den Hintergrund gedrängt hatte,
dass er nicht mehr als adäquate Schadensursache erschiene (BGE 103 II 246,
91 II 210).

    Der Beklagte haftet daher nach Art. 58 OR für den Schaden der
Klägerin. Im Hauptantrag erweist sich seine Berufung somit als unbegründet.

Erwägung 4

    4.- Mit seinem Eventualbegehren verlangt der Beklagte die Herabsetzung
seiner Ersatzpflicht auf einen Viertel des Schadens. Auch im Verhältnis
mehrerer Kausalhaftungen gelte Art. 44 Abs. 1 OR, wonach Umstände, für
die der Geschädigte einzustehen habe, in der Regel zur Ermässigung der
Ersatzpflicht führen. Als Herabsetzungsgründe im Sinne dieser Bestimmung
nennt der Beklagte die Betriebsgefahr des Lastwagens und das Verschulden
des Fahrers.

    a) Die Vorinstanz verneint ein Verschulden Zimmermanns. Sie hält ihm
zugute, dass er ohne Gefahr bis 60 cm von der Mitte habe abweichen können
und dass die örtlichen Verhältnisse für den Benützer der Tordurchfahrt
eine perspektivische Verzerrung zur Folge haben. Nach Ansicht der
Parteien widerspricht dem, dass der Appellationshof bei der Behandlung
der Widerklage Zimmermann das Ausweichmanöver zur Last legt. Wie es sich
damit verhält, kann offen bleiben, denn das Bundesgericht hat ohnehin
aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Verschuldensfrage selbst
zu beantworten.

    Das Fehlen eines die zulässige Höchsthöhe anzeigenden Signals enthebt
den Fahrzeugführer nicht der Pflicht, die durch die Umstände gebotene
Aufmerksamkeit und Vorsicht walten zu lassen (BGE 103 II 247). Weil
Zimmermann in der Strassenmitte gefahrlos durchfahren konnte, kann
ein Verschulden jedoch höchstens in seinem Ausweichmanöver erblickt
werden. Dass dieses nicht unnötig war, sondern durch ein Hindernis bewirkt
wurde, steht fest. Der Beklagte wirft Zimmermann vor, er hätte statt
auszuweichen anhalten müssen. Ob dies möglich war, ist nicht festgestellt,
aber auch nicht erheblich. Gemäss angefochtenem Urteil konnte er gefahrlos
bis 60 cm von der Mittellinie abweichen; er rammte den Torbogen, weil
er wenige Zentimeter darüber hinausgeriet. Konnte Zimmermann annehmen,
das Tor erlaube Fahrzeugen bis 4 m Höhe die Durchfahrt, so durfte er
für sein nur 3,48 m hohes Gefährt mit einem erweiterten seitlichen
Spielraum rechnen. Massgebend zu dieser Fehleinschätzung trug die
bauliche Besonderheit des Nordtors bei, dessen Scheitelhöhe zwischen
Ein- und Ausfahrt um 24 cm abnimmt, was auch den seitlichen Freiraum
beeinflusst. Unter solchen Umständen kann die Fahrweise von Zimmermann
nicht beanstandet und diesem kein Verschulden zur Last gelegt werden.

    b) Der Beklagte haftet aus Art. 58 OR ohne Verschulden. Die Vorinstanz
nimmt denn auch nur im Zusammenhang mit der Widerklage ein Verschulden
des Beklagten an, welches nicht als grob zu qualifizieren sei. Obschon
sich dieser vor Bundesgericht dazu nicht äussert, ist diese Annahme
zu überprüfen. Wenn es die zuständigen Organe während Jahren versäumt
haben, die vorgeschriebene Signalisation anzubringen, so trifft den
Beklagten tatsächlich ein gewisses Verschulden, das zu seiner Haftung
als Werkeigentümer hinzutritt. Es handelte sich hier um einen konkreten,
an sich erkennbaren Mangel, der mit geringem Aufwand zu beheben gewesen
wäre. Insofern unterscheidet sich dieser Fall von jenen Fällen, bei denen
der Werkeigentümer für einen Mangel einzustehen hat, von dessen Vorliegen
er keine Kenntnis haben konnte.

Erwägung 5

    5.- Der Appellationshof anerkennt, dass vorliegend eine
Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 OR mit einer Haftung des
Motorfahrzeughalters nach Art. 58 SVG kollidiert. Ausgehend von Lehre
und Rechtsprechung, namentlich zu Art. 60 Abs. 2 SVG, hält er fest, der
einer Gefährdungshaftung unterstehende Geschädigte habe wegen der von ihm
zu vertretenden Betriebsgefahr einen Teil des Schadens selbst zu tragen,
soweit nicht das vom andern Beteiligten zu vertretende Verschulden die
einzige adäquate Schadensursache sei. Zugunsten der Klägerin nimmt die
Vorinstanz jedoch an, die Betriebsgefahr des Lastwagens habe sich hier
nicht in rechtserheblicher Weise auf den Schaden ausgewirkt, weshalb von
einer Haftungsreduktion abzusehen sei.

    a) Der Beklagte pflichtet dem im Grundsätzlichen bei, widerspricht
dagegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz. Er macht geltend, die
wesentliche Unfallursache liege im Betrieb des Motorfahrzeugs, in der
damit verbundenen kinetischen Energie. Dies kann nicht in Abrede gestellt
werden. Das Schadensereignis und besonders auch das Ausmass des Schadens
waren offensichtlich massgebend mitbestimmt durch die Betriebsrisiken
des klägerischen Fahrzeugs, nämlich durch seine Geschwindigkeit,
seine Masse und seine Dimensionen (BGE 105 II 213 f.; OFTINGER,
Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 4. Auflage, S. 324; TERCIER, Les
nouvelles dispositions de la LCR, Mémoires publiés par la faculté de
droit de Genève, Nr. 49 (1975), S. 66). Damit unterscheidet sich der
vorliegende Sachverhalt von jenem, der dem Urteil des Bundesgerichts vom
23. Oktober 1962 in Sachen Einwohnergemeinde Liestal gegen Stutz (BGE 88 II
362) zugrunde lag (GREC, La situation juridique du détenteur de véhicule
automobile en cas de collision de responsabilités, Diss. Lausanne 1969,
S. 142). Von diesem Entscheid abgesehen, finden sich in der Rechtsprechung
zu Motorfahrzeugschäden infolge Werkmängeln kaum Hinweise auf die
Betriebsgefahr, so auch nicht in BGE 103 II 240 ff. Häufig war die Frage
gegenstandslos, weil es an den Voraussetzungen gemäss Art. 58 OR fehlte
oder weil ausschliesslich Selbstverschulden gegeben war.

    Im Falle der Kollision von Motorfahrzeugen mit Tieren folgen Lehre und
Rechtsprechung den in BGE 85 II 246 E. 2 aufgestellten Grundsätzen. Weil
dabei eine Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters und eine gewöhnliche
Kausalhaftung des Tierhalters zusammentreffen, hat - sofern auf keiner
Seite ein Verschulden vorliegt - jener den grösseren Teil des Schadens
zu tragen, weil er Dritte besonders gefährdet. Die Doktrin wendet dieses
Prinzip auch auf andere Kollisionen von Gefährdungs- und gewöhnlicher
Kausalhaftung an und lässt daher den Motorfahrzeughalter trotz Haftung
des Werkeigentümers vorweg einen Teil seines Schadens selbst tragen,
Abweichungen nach der Verschuldenslage vorbehalten (OFTINGER, aaO,
S. 330; BREHM, Die Haftung des Werkeigentümers, SJK 1006a, S. 4;
GIGER/SCHLEGEL, SVG, S. 204; GREC, aaO, S. 145). Dies entspricht dem
allgemeinen Grundsatz von Art. 44 Abs. 1 OR, wonach Umstände, für die der
Geschädigte einzustehen hat, seinen Ersatzanspruch mässigen; zu diesen
kann eben auch die Betriebsgefahr gehören (BGE 85 II 520; VON TUHR/PETER,
Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, S. 109).

    In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und der herrschenden
Lehre ergibt sich somit, dass bei derartigen Haftungskollisionen
die Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist, soweit sie sich auf das
Schadensereignis konkret ausgewirkt hat. Weil dies im Gegensatz zur
Ansicht der Vorinstanz bejaht werden muss, ist die Berufung des Beklagten
in diesem Punkt begründet.

    b) Bei der Kollision von Motorfahrzeug- und Tierhalterhaftung scheint
es üblich zu sein, falls keinen Beteiligten ein Verschulden trifft, von
einer Aufteilung des Schadens im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des
Motorfahrzeughalters auszugehen (KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, 3.
Auflage, S. 297). Was bei der Haftung für ein Tier gelten mag, ist jedoch
nicht ohne weiteres auf diejenige für ein Werk übertragbar. Die Risiken,
die dem Strassenverkehr aus der Tierhaltung erwachsen, sind lediglich
sporadische, während die Gefahren mangelhaften Strassenunterhalts in der
Regel länger, vorliegend über Jahre, bestehen und meist auch schwerere
Schäden bewirken. Zu berücksichtigen gilt es anderseits die Natur
des betreffenden Werkmangels. Bei der im vorliegenden Fall fehlenden
Signalisation handelte es sich um einen Mangel, der für den gewöhnlichen
Strassenverkehr bedeutungslos war und sich nur bei einem besonders hohen
und zudem von der Mittelachse abweichenden Fahrzeug schädlich auswirken
konnte. Er wiegt deshalb weniger schwer als ein Mangel, der zu häufigen
Unfällen hätte führen können. Unter diesen Umständen ist es angemessen, den
Werkmangel etwa gleich zu bewerten wie die Betriebsgefahr des Lastwagens.
Wird das zusätzliche Verschulden des Werkeigentümers in Betracht gezogen,
so rechtfertigt es sich, diesen mit zwei Dritteln des Schadens zu belasten.

    Das führt zur Gutheissung der Hauptklage für Fr. 6'234.--, entsprechend
zwei Dritteln des in der Höhe unbestrittenen Schadensbetrages von
Fr. 9'350.--. Hinzu kommen 5% Verzugszins seit 21. Oktober 1977.

Erwägung 6

    6.- Während der Appellationshof bei der Hauptklage zutreffend
vom Vorliegen einer Haftungskollision zwischen Werkeigentümer und
Motorfahrzeughalter ausgeht, beurteilt er die Widerklage ausschliesslich
nach Art. 58/59 SVG, ohne dieses Abweichen zu begründen. Weil der
Entlastungsbeweis gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG der Klägerin misslinge, aber
doch ein Verschulden des Beklagten bewiesen sei, habe der Richter die
Ersatzpflicht in Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Dabei wird neben
dem in der fehlenden Signalisation gesehenen Verschulden des Beklagten
berücksichtigt, dass der Lenker Zimmermann durch den Rechtsschwenker
infolge eines Ausweichmanövers belastet werde. Es ergab sich daraus
eine hälftige Schadensteilung und damit Gutheissung der Widerklage für
Fr. 1'016.-- nebst Zins.

    Der Beklagte macht demgegenüber mit Recht geltend, dass die Grundsätze
der Haftungskollision auch bei der Widerklage gelten müssen. Dies
führt folgerichtig dazu, den Gebäudeschaden des Beklagten im gleichen
Verhältnis wie bei der Hauptklage zu verteilen (BGE 85 II 247/48). Der
im Betrage unbestrittene Schaden von Fr. 2'032.15 müsste daher von der
Klägerin nur zu einem Drittel statt nach dem angefochtenen Urteil zur
Hälfte ersetzt werden. Die Berufung des Beklagten, der Ersatz im Umfang
von drei Vierteln verlangt, erweist sich damit als unbegründet. Da die
Klägerin ihrerseits das Urteil nicht angefochten hat, muss es diesbezüglich
bei der vorinstanzlichen Entscheidung sein Bewenden haben.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 5. Mai 1981 aufgehoben. Demgemäss
werden in teilweiser Gutheissung von Haupt- und Widerklage der Beklagte
zur Zahlung von Fr. 6'234.-- an die Klägerin und diese zur Zahlung
von Fr. 1'016.-- an den Beklagten verpflichtet, je nebst 5% Zins seit
21. Oktober 1977.