Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 II 352



108 II 352

68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. März 1982 i.S.
Personalfürsorgestiftung der Firma Franz Baumann & Co. AG, Zürich, gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Stiftungsaufsicht.

    1. Die Zurverfügungstellung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen an
die Destinatäre einer Stiftung kann nicht als Personalfürsorge betrachtet
werden. Überlässt eine Personalfürsorgestiftung den Arbeitnehmern der
Stifterfirma eine Ferienwohnung gratis zur Benützung, so erbringt sie
eine Leistung mit lohnähnlichem Charakter und nicht eine Fürsorgeleistung
(E. 4).

    2. Bei der Anlage von Stiftungsvermögen sind die Grundsätze der
Liquidität, der Rendite, der Sicherheit, der Risikoverteilung und der
Substanzerhaltung zu beachten. Eine Personalfürsorgestiftung, welche ihr
Vermögen zu über 90% in einer im Ausland gelegenen Liegenschaft investiert,
befolgt diese Grundsätze nicht (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Die Firma Franz Baumann & Co. in Zürich hatte mit Urkunde vom
12. September 1973 eine Personalfürsorgestiftung errichtet. Am 1. Januar
1975 wurde die Firma mit ihren Aktiven und Passiven von der Firma Franz
Baumann & Co. AG übernommen, welche am 7. November 1975 ebenfalls eine
Fürsorgeeinrichtung gründete mit dem Namen "Personalfürsorgestiftung
der Firma Franz Baumann & Co. AG, Zürich", deren Zweck in Art. 3 der
Stiftungsurkunde wie folgt umschrieben wurde:

    "Zweck der Stiftung ist die soziale, körperliche und geistige Fürsorge
   für die Arbeitnehmer der Stifterfirma bzw. deren Angehörige,

    - durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod,

    Krankheit, Unfall und Invalidität,

    - durch Schaffung von Kantinen und Erholungsheimen.

    Zahlungen mit lohnähnlichem Charakter sowie Leistungen, zu denen die

    Stifterin gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, dürfen
weder aus
   dem Stiftungsvermögen noch aus den Erträgnissen gemacht werden.

    Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung

    Versicherungsverträge abschliessen oder in bereits bestehende Verträge
   eintreten."

    Die Stifterin widmete der Stiftung als Anfangskapital den Betrag von
Fr. 10'000.-- und erklärte, dass weitere Zuwendungen absolut freiwillig
seien und für sie keine rechtliche Verpflichtung darstellten. Über die
Anlage des Stiftungsvermögens bestimmt die Urkunde in Art. 5:

    "Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sorgfältigen

    Kapitalverwaltung zinstragend anzulegen. Es kann in dem Ausmass,
in dem es
   sich aus Zuwendungen der Firma zusammensetzt, in einer angemessenen
   verzinslichen Forderung gegenüber dieser bestehen."

    Hinsichtlich der Leistungen an die Destinatäre sieht Art. 9 vor:

    "Der Stiftungsrat beschliesst nach eigenem Ermessen von Fall zu Fall
   die Zusprechung einer Fürsorgeleistung, wobei den Destinatären am

    Stiftungsvermögen keinerlei Rechtsansprüche zustehen.

    Der Stiftungsrat ist bei der Ausübung seiner Fürsorgetätigkeit in
   erster Linie auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens angewiesen. Wenn
   es der Stiftungszweck erfordert, kann jedoch auch das Kapital der
   Stiftung angegriffen werden."

    Da die Firma Franz Baumann & Co. AG das gesamte Personal der Franz
Baumann & Co. übernommen hatte, wurde beschlossen, dass auch ihre Stiftung
die von der Firma Franz Baumann & Co. errichtete Personalfürsorgestiftung
übernehme. Art. 3 Abs. 2 der Stiftungsurkunde wurde dahingehend ergänzt,
dass Unterstützungen nicht nur in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall
und Invalidität, sondern auch bei Arbeitslosigkeit und unverschuldeter
Notlage gewährt werden. Das Kapital der alten Stiftung, das am 1. Januar
1978 Fr. 113'842.10 betrug, wurde auf die neue Stiftung übertragen. Dieser
Vorgang wurde vom Bezirksrat Zürich als Aufsichtsbehörde am 15. Juni 1978
genehmigt, und die alte Stiftung wurde am 10. August 1978 gelöscht. Die
Stiftung umfasst sieben Destinatäre, darunter auch den Inhaber der Firma,
Franz Baumann.

    B.- Am 6. Mai 1977 erwarb die Personalfürsorgestiftung der Firma
Franz Baumann & Co. AG die Aktien der Firma Helesabimo AG in Zürich
zum Nennwert von Fr. 50'000.-- zum Preise von Fr. 700'000.--, wofür
sämtliche Stiftungsmittel von rund Fr. 206'000.-- aufgewendet wurden. Der
Restbetrag von gegen Fr. 500'000.-- wurde vom Firmeninhaber Franz Baumann
als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt. Einziges Aktivum der Firma
Helesabimo AG war eine Fünfzimmer-Eigentumswohnung in Villeneuve-Loubet
an der Côte d'Azur in Frankreich. Zur Wohnung gehören die Einrichtung,
Anbauten, Parkplatz, Bootsplatz und zwei Beteiligungen am Schwimmbad der
Überbauung. Die Wohnung steht den Destinatären der Stiftung zur Verfügung,
welche darin gratis ihre Ferien verbringen können. Der Bezirksrat Zürich
wies die Personalfürsorgestiftung mit Schreiben vom 19. Juli 1979 darauf
hin, dass die Vermögensanlage in ausländischen Liegenschaften einer
solchen in schweizerischen Fonds-Papieren nicht vorgezogen werden dürfe. Er
verlangte deshalb von ihr, das fragliche Kapital in eine schweizerische
Liegenschaft zu investieren. Die Firma Franz Baumann & Co. AG machte in
der Folge geltend, ihre Bemühungen, für die Eigentumswohnung einen Käufer
zu finden, hätten zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt.

    Am 5. März 1981 teilte der Bezirksrat der Personalfürsorgestiftung mit,
er habe bei der Prüfung der eingereichten Jahresrechnung festgestellt,
dass die Anlagerichtlinien des Kreisschreibens der Direktion des Innern
des Kantons Zürich vom 25. Januar 1978 nicht eingehalten worden seien,
und er erkundigte sich, was der Stiftungsrat zu tun gedenke, um die
Vermögensanlage mit den Richtlinien in Einklang zu bringen. In ihrer
Antwort vom 11. März 1981 entgegnete die Firma Franz Baumann & Co. AG,
dass der Verkauf der Liegenschaft wegen der gegenwärtigen Steuerpraxis
in Frankreich erheblichen Schwierigkeiten begegne, dass ein Anwalt in
Cannes bemüht sei, die Steuerprobleme mit den französischen Behörden zu
lösen, dass es aber auf absehbare Zeit hinaus unmöglich sei, das Objekt
zu verkaufen.

    C.- Der Bezirksrat Zürich war nach wie vor der Auffassung, dass
die Investition des Stiftungsvermögens in einer Eigentumswohnung in
Frankreich den Anlagegrundsätzen des Kreisschreibens der Direktion des
Innern widerspreche. Er beschloss daher am 2. April 1981, die Stiftung
habe die Liegenschaft an der Côte d'Azur zu veräussern und das Geld
gemäss den Anlagevorschriften des Kreisschreibens neu zu investieren,
wobei der Verkauf innert einer Frist von 90 Tagen zu belegen sei.

    Die Personalfürsorgestiftung reichte daraufhin dem Regierungsrat
des Kantons Zürich einen Rekurs ein und beantragte, der Beschluss des
Bezirksrats sei aufzuheben, eventuell sei die Veräusserungsfrist auf
mindestens ein Jahr zu erstrecken. Der Regierungsrat wies den Rekurs am
8. Juli 1981 ab.

    D.- Die Personalfürsorgestiftung der Firma Franz Baumann & Co. AG,
Zürich, erhebt beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
den Anträgen, der Entscheid des Regierungsrates sei vollumfänglich
aufzuheben, eventuell sei die Veräusserungsfrist auf mindestens 180 Tage
und subeventuell auf mindestens ein Jahr festzusetzen.

    Das Bundesgericht weist den Hauptantrag ab, heisst aber den
Eventualantrag und damit die Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- In der Beschwerde wird in erster Linie geltend gemacht, der Erwerb
der Liegenschaft an der Côte d'Azur diene nicht der Vermögensanlage,
sondern der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks. Nach dem
ausdrücklichen Wortlaut der Stiftungsurkunde werde der Zweck der Stiftung
nicht nur durch die Gewährung von Unterstützungen bei Alter, Tod, Krankheit
etc., sondern auch durch die Schaffung von Kantinen und Erholungsheimen
erfüllt. Ein Erholungsheim im Sinne der Stiftungsurkunde könne durchaus
auch eine Eigentumswohnung sein, in welcher ein Arbeitnehmer mit seiner
Familie die Ferien verbringen könne. Erwerbungen einer Stiftung, die
unmittelbar der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen sollen, hätten mit
der Vermögensanlage nichts zu tun (RIEMER, N. 75a zu Art. 84 ZGB). Die
Anlagevorschriften seien daher in diesem Zusammenhang nicht zu beachten.

    a) Der Regierungsrat weist in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde
darauf hin, dass die Behauptung, bei der Ferienwohnung handle es sich
nicht um eine Kapitalanlage, sondern sie diene der direkten Erfüllung
des Stiftungszwecks, im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht worden
sei. Dies schadet der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Dürfen im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen berücksichtigt
werden, selbst wenn sie erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids
eingetreten sind, so können um so mehr neue rechtliche Gesichtspunkte
vorgebracht werden.

    b) Indessen ist dieser neue Einwand der Beschwerdeführerin nicht
stichhaltig. Ein Erholungsheim will den Erholungssuchenden nach einer
Krankheit oder einem Unfall mittels Unterkunft, Verköstigung und Pflege
die Wiederherstellung ihrer Gesundheit ermöglichen. Zur Erfüllung dieser
Aufgabe muss in der Regel auch Personal beschäftigt werden. Einzig
eine solche Einrichtung kann den in der Stiftungsurkunde vorgesehenen
Zweck, nämlich die soziale, körperliche und geistige Fürsorge für die
Arbeitnehmer der Stifterfirma verwirklichen. Die Hilfeleistung bildet
ein wesentliches Merkmal der Fürsorge, sofern diese nicht nur in der
Unterstützung mit finanziellen Beiträgen besteht. Die Fürsorge setzt eine
gewisse Notlage oder Bedrängnis beim Empfänger der Hilfeleistung voraus.
Dieses Merkmal der Fürsorge kommt den Erholungsheimen und Kantinen
zu. Die letztgenannten dienen der Verpflegung von Arbeitnehmern,
die ihre Mahlzeiten nicht zu Hause einnehmen können. Hingegen fehlt
dieses Merkmal bei einer Ferienwohnung, die nur der Befriedigung von
gewöhnlichen Bedürfnissen des Benützers dient, ohne dass er sich wegen
der Ferien in einer Notlage befindet, welche durch die Fürsorge behoben
werden soll. Auch die Zürcher Finanzdirektion hält in ihrer Wegleitung
über die Steuerbefreiung von Personalfürsorgestiftungen vom 9. Dezember
1976 fest, als Personalfürsorge im steuerrechtlichen Sinne könne die
wirtschaftliche Sicherung des Arbeitnehmers im Alter, als Vorsorge für
die Familienangehörigen bei Tod des Arbeitnehmers sowie als Hilfe in
besondern Notlagen, insbesondere bei Krankheit, Unfall und Invalidität
umschrieben werden. Die unmittelbare Betreuung der Arbeitnehmer während
der Arbeitspausen in Betriebskantinen, Aufenthalts- und Ruheräumen werde
gleichfalls als Personalfürsorge anerkannt. Dasselbe gelte für die Führung
eines Kranken- oder Erholungsheimes für bedürftige Betriebsangehörige.
Was darüber hinaus zur Förderung der Wohlfahrt des Arbeitnehmers vorgekehrt
werde, wie die Errichtung billiger Wohnungen, Bau von Ferienhäusern und
Sportanlagen sowie die treuhänderische Verwaltung von Mitarbeiteraktien,
könne nicht als Personalfürsorge im steuerrechtlichen Sinne gewertet
werden.

    Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Zurverfügungstellung von
Ferienhäusern oder Ferienwohnungen an die Destinatäre einer Stiftung
nicht als Personalfürsorge betrachtet werden kann. Entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin dient daher der Erwerb der Eigentumswohnung in
Frankreich bzw. der Aktien der Helesabimo AG nicht der Erfüllung des
Stiftungszwecks, weshalb es sich dabei um Anlage von Stiftungsvermögen
handelt. Mit Recht weist das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) noch darauf hin, dass Zahlungen mit lohnähnlichem Charakter
nach der Stiftungsurkunde weder aus dem Stiftungsvermögen noch aus
dessen Erträgnissen gemacht werden dürfen, dass aber die unentgeltliche
Zurverfügungstellung einer Ferienwohnung steuerrechtlich als Feriengeld
behandelt werde (REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, Bd. II S. 25 N. 14). Wenn die Stiftung den Arbeitnehmern der
Stifterfirma eine Ferienwohnung gratis zur Verfügung stellt, so erbringt
sie folglich eine Leistung mit lohnähnlichem Charakter und nicht etwa
eine Fürsorgeleistung.

Erwägung 5

    5.- Im weitern wendet die Beschwerdeführerin ein, selbst wenn der
Erwerb einer in Frankreich gelegenen Liegenschaft als Vermögensanlage
betrachtet werden müsste, wäre die Verpflichtung zu ihrer Veräusserung
rechtswidrig, weil weder die Ertragslosigkeit noch das Verlustrisiko im
Falle des Verkaufs die Sicherheit der Anlage beeinträchtigten, während
eine zu rasche Verwertung notwendigerweise einen erheblichen Verlust
wegen der in Frankreich geltenden Steuergesetzgebung zur Folge hätte.

    a) Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen,
dass das Stiftungsvermögen nur zu den in der Stiftungsurkunde genannten
und gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet wird. Dies schliesst die
Befugnis ein, darüber zu wachen, dass das Stiftungsvermögen nach Massgabe
der Stiftungsurkunde sowie im Interesse der Destinatäre erhalten bleibt
und nicht spekulativ oder allzu risikoreich angelegt oder seinem
Zweck entfremdet wird. In diesem Rahmen ist die Aufsichtsbehörde
befugt, den Stiftungsorganen bindende Weisungen zu erteilen und bei
deren Nichtbeachtung Sanktionen zu ergreifen (BGE 101 Ib 235, 100 Ib
144 und 99 Ib 258). Indessen darf die Stiftungsaufsicht nicht einer
vormundschaftlichen Massnahme gleichkommen. Die Stiftung ist grundsätzlich
voll handlungsfähig (BGE 100 Ib 135). Greift die Aufsichtsbehörde ohne
gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein,
so verletzt sie Bundesrecht (BGE 101 Ib 235).

    Über die Anlage von Stiftungsvermögen enthält das Bundesrecht,
abgesehen von Art. 89bis Abs. 4 ZGB, keine Vorschriften (RIEMER, N. 69
zu Art. 84 ZGB). Die Rechtsprechung hat in dieser Hinsicht lediglich
negative Kriterien aufgestellt, indem sie spekulative oder risikoreiche
Anlagen verbietet. Die einlässlicheren Regelungen, welche mehrere Kantone
aufgestellt haben (vgl. dazu RIEMER, N. 38 ff. zu Art. 84 ZGB), können vom
Bundesgericht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
nicht überprüft werden (Art. 104 OG). Es kann in diesem Zusammenhang
nur die Anwendung von Art. 84 Abs. 2 ZGB prüfen (RIEMER, N. 134 zu
Art. 84 ZGB).

    Nach der Lehre sind bei der Anlage von Stiftungsvermögen die Grundsätze
der Liquidität, der Rendite, der Sicherheit, der Risikoverteilung
und der Substanzerhaltung zu beachten (RIEMER, N. 69 zu Art. 84 ZGB;
HELBLING, Personalfürsorge, S. 95; KELLER, Grundsätzliche Gedanken
zur Anlagepolitik von Personalfürsorge-Einrichtungen, ZBl 75 (1974)
S. 97 ff.; SCHMID-STEINER, Die Praxis des Bezirksrats Zürich in Fragen
der Kapitalanlage von Personalfürsorgestiftungen, in Probleme der
Vermögensanlage schweizerischer Personalfürsorgeeinrichtungen, Bern 1969,
S. 31). Diese Grundsätze sind nicht immer miteinander vereinbar. Liquidität
und Sicherheit lassen sich oft nur zum Nachteil der Rendite erreichen
(BGE 99 Ib 262). Bei fortschreitender Inflation ist auch die mündelsichere
Anlage nicht immer angezeigt (RIEMER, N. 76 zu Art. 84 ZGB; HELBLING,
aaO S. 97). Die angeführten Grundsätze müssen in Berücksichtigung der
gesamten Umstände in einer Weise angewendet werden, dass dem Stiftungszweck
für dauernd Nachachtung verschafft werden kann. Dabei muss aber auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (RIEMER, N. 37 und
135 zu Art. 84 ZGB).

    b) Im vorliegenden Fall enthält die Stiftungsurkunde einige Angaben
über die Vermögensanlage. Art. 5 bestimmt, dass das Stiftungsvermögen
entsprechend den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalverwaltung
zinstragend anzulegen ist. Nach Art. 9 sind die Fürsorgeleistungen für
die Destinatäre in erster Linie den Erträgnissen des Stiftungsvermögens
zu entnehmen. Eine Anlage ohne Rendite widerspricht daher nicht nur
den allgemeinen Anlagegrundsätzen, sondern auch noch ausdrücklich der
Stiftungsurkunde.

    Aus den Erklärungen der Beschwerdeführerin und ihren Abrechnungen geht
hervor, dass die umstrittene Vermögensanlage in einer Eigentumswohnung
in Frankreich keinen Ertrag abwirft. Der einzige Vorteil dieser Anlage
besteht darin, dass die Destinatäre gratis eine Ferienwohnung belegen
können. Dieser Vorteil entspricht aber dem Stiftungszweck nicht, weil er
keine Fürsorgeleistung bedeutet, wie bereits dargelegt worden ist. Soweit
das Vermögen der Stiftung auf diese Weise verwendet wird, ist es dem
Stiftungszweck entfremdet, was nicht zulässig ist.

    Im vorliegenden Fall gibt zwar weniger die Vermögensanlage als
solche zu Kritik Anlass als vielmehr die Tatsache, dass mit ihr kein
Ertrag erzielt wird. Normalerweise sollte eine Eigentumswohnung, zu
der noch Anbauten, ein Parkplatz, ein Bootsplatz und die Teilnahme am
Schwimmbad gehören und die sich in einer bevorzugten Feriengegend mit
fast ganzjähriger Saison befindet, einen hohen Mietertrag abwerfen. Wird
eine Liegenschaft genutzt, fallen auch entsprechend höhere Kosten
an. Gegenwärtig erzielt die Stiftung mit der Eigentumswohnung keinen
Gewinn, sie kostet sie aber auch nichts, weil die anfallenden Kosten
von der Stifterfirma getragen werden. Dass eine Stiftung in ihren
Liegenschaften nur niedrige Mietzinse verlangt, ist zulässig, sofern sie
von der Stifterfirma Zuschüsse erhält, die ihr erlauben, eine genügende
Rendite auszuweisen (BGE 99 Ib 262). Im vorliegenden Fall könnte die
Stiftung aber aus ihrer Liegenschaft einen Ertrag erwirtschaften, der
nicht nur ihre Kosten decken, sondern noch eine erhebliche Nettorendite
erbringen würde. Wenn das nicht zutrifft, so hängt das nicht mit der
Art der Kapitalanlage, sondern mit der Nutzungsart zusammen. Unter
dem Gesichtspunkt der Rendite ist daher die von der Beschwerdeführerin
vorgenommene Vermögensanlage nicht zu beanstanden.

    c) Die Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin schreibt nur eine
"sorgfältige Kapitalverwaltung" vor. Damit wird aber auch dem Grundsatz
der Sicherheit Rechnung getragen. Nachdem die Stiftung ihren Destinatären
unter Umständen während ihres ganzen Lebens Fürsorgeleistungen ausrichten
muss, ist sie auf Dauer angelegt. Würde infolge der unsicheren Anlage des
Vermögens ein Verlust eintreten, könnte die Stiftung ihren Zweck nicht
mehr erfüllen.

    Die Vermögensanlage in Liegenschaften bietet an sich grosse Sicherheit
(KELLER, aaO, S. 99 und HELBLING, aaO, S. 99). Zwar kann auch eine
Liegenschaft einen Schaden erleiden, doch ist dieses Risiko klein
und lässt sich versichern. Das Risiko einer Wertverminderung besteht
für eine Ferienwohnung in einer bevorzugten Gegend kaum. Dass eine
Wertverminderung infolge wirtschaftlicher oder sozialer Umwälzungen oder
eines Krieges eintreten könnte, ist nicht wahrscheinlicher als für alle
andern Vermögenswerte. Im vorliegenden Fall ist indessen ein besonderes
Risiko gegeben, weil sich die Liegenschaft im Ausland befindet. Sollten
die Grenzen eines Tages geschlossen werden, könnten ihre Verwaltung und
Nutzung sehr schwierig oder gar unmöglich werden. Der Bezug des Ertrags
könnte auch durch Vorschriften über Devisenkurse und Transfermöglichkeiten
eingeschränkt werden. Dadurch könnte die Rentabilität der Anlage vermindert
oder aufgehoben werden, was dem Stiftungszweck widersprechen würde.

    d) Was den Grundsatz der Liquidität anbetrifft, ist es offensichtlich,
dass der Verkauf einer Liegenschaft lange Vorbereitungen braucht und um
so schwieriger ist, als es sich nicht um eine gewöhnliche Liegenschaft
handelt. Sowohl die Höhe des Kaufpreises als auch die Tatsache, dass die
Eigentumswohnung nicht normalen Bedürfnissen, sondern dem Luxus dient,
schränkt den Kreis der potentiellen Käufer ein. Im übrigen werden die
Schwierigkeiten, denen der Verkauf der Eigentumswohnung begegnet, in der
Beschwerdeschrift breit dargelegt, so dass es klar ist, dass die Liquidität
der Vermögensanlage verneint werden muss. In ihrer Rekursschrift an den
Regierungsrat hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Verkauf ihrer
Liegenschaft gestalte sich besonders schwierig, weil in Frankreich ein
Steuerverfahren hängig und der Wohltätigkeitscharakter der Stiftung noch
nicht anerkannt sei. Dieses Verfahren konnte inzwischen zur Befriedigung
der Beschwerdeführerin abgeschlossen werden. Indessen stellt sich nun ein
neues Problem, indem jeder Käufer damit rechnen muss, dass die Helesabimo
AG den dank des Fürsorgecharakters der Beschwerdeführerin erlangten
französischen Steuerstatus durch den Verkauf wieder verliere. Angesichts
der zu erwartenden Steuerlast würde kein Käufer der Aktien den
Preis bezahlen, den die Beschwerdeführerin einst entrichtet hatte.
Die Helesabimo AG muss daher die Liegenschaft selber verkaufen und
nicht nur die Aktien übertragen. Aber auch in diesem Fall müsste bei
einem Verkaufspreis von Fr. 700'000.-- dem französischen Fiskus eine
Grundstückgewinnsteuer von ca. Fr. 247'500.-- geleistet werden. Die
Situation würde sich etwas verbessern, wenn der Verkauf erst im Februar
1983 ausgeführt würde, nachdem die Helesabimo AG die Eigentumswohnung
während zehn Jahren besessen hat. In diesem Fall würde die Steuerbelastung
um Fr. 78'120.-- reduziert, was aber für die Beschwerdeführerin immer noch
einen Verlust von Fr. 171'000.-- zur Folge hätte. Der Beschwerdeführerin
ist auch insofern zuzustimmen, dass die zukünftige Entwicklung der
steuerrechtlichen Situation in Frankreich höchst ungewiss ist, dass aber
anzunehmen ist, die Steuerlast werde sich nicht verringern, weshalb die
Schwierigkeiten beim Verkauf einer Liegenschaft andauern dürften. Es
kann somit nur gesagt werden, dass die Forderung nach Liquidität der
Vermögensanlage im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

    Nach Art. 9 Abs. 2 der Stiftungsurkunde hat der Stiftungsrat bei der
Ausübung seiner Fürsorgetätigkeit in erster Linie die Erträgnisse des
Stiftungsvermögens zu verwenden. Da nur wenige Destinatäre vorhanden
sind, ist die Gefahr, dass auf das Kapital gegriffen werden müsste,
klein. Doch kann dieses Risiko nicht völlig ausgeschlossen werden, so dass
die mangelnde Liquidität die Erfüllung des Stiftungszwecks verhindern
könnte, wenigstens soweit die Stiftung nicht über weiteres leichter zu
realisierendes Vermögen verfügt.

    e) Diese Überlegung führt dazu, die Risikoverteilung in der
Vermögensanlage der Beschwerdeführerin zu untersuchen. Der Bilanz der
Stiftung, welche dem Bezirksrat bei der Fällung seines Entscheids vom
2. April 1981 vorgelegen hat, ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft
in Frankreich im Wert von Fr. 700'000.-- 94,61% des Stiftungsvermögens
ausmacht, während sich die Wertschriften in der Höhe von Fr. 33'000.--
auf 4,46% und das Bargeld von Fr. 6'847.25 auf 0,93% belaufen. Der vom
EJPD vertretenen Meinung, dieses Verhältnis könnte sich ändern, wenn
die Stifterfirma der Stiftung neue Zuwendungen machen werde, kann nicht
gefolgt werden. In der Stiftungsurkunde ist ausdrücklich festgehalten,
dass die Stifterfirma zu keinen Leistungen an die Stiftung verpflichtet
ist. Im Jahre 1978 hatte sie der Stiftung Fr. 150'000.-- und im Jahre
1979 Fr. 263'820.-- zukommen lassen. Diese Zuschüsse standen aber im
Zusammenhang mit dem Aktienkauf der Helesabimo AG. Die Beschwerdeführerin
erwähnt keine weitern Leistungen der Stifterfirma in den folgenden Jahren
und macht auch keinerlei Angaben über allfällige zukünftige Zuwendungen. Es
ist daher auf die heute bekannte Situation abzustellen.

    HELBLING (aaO, S. 99) nimmt eine Aufteilung zwischen nominellen
und Sachwertanlagen vor. Er macht den Vorschlag, höchstens 40% des
Stiftungsvermögens in Sachwertanlagen, davon 10% in erstklassigen Aktien
und 30% in Liegenschaften, und 60% in nominellen Anlagen (Obligationen,
Hypotheken, Darlehen an die Stifterfirma etc.) zu investieren. Nach
KELLER, aaO, S. 109, sollten höchstens 50% des auf jüngere Altersklassen
entfallenden Deckungskapitals in ausländischen Liegenschaften angelegt
werden. Aus einer Studie von WILLY REYMOND (Surveillance des fonds de
prévoyance, in L'expert-comptable suisse, 1981 Heft 11, S. 16) ergibt
sich, dass im Kanton Waadt nicht ganz 20% des Stiftungskapitals in
Liegenschaften investiert sind. Diese Angaben zeigen, dass die Anlage
von 94,61% des Vermögens der Beschwerdeführerin in einer ausländischen
Liegenschaft völlig ausserhalb der Regel liegt.

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, der
Bezirksrat habe sie am 19. Juli 1979 aufgefordert, ihr Vermögen in einer
in der Schweiz gelegenen Liegenschaft anzulegen. Die Behörde wollte damit
nur zum Ausdruck bringen, dass Vermögensanlagen in der Schweiz denjenigen
im Ausland vorzuziehen seien. Sie hat aber nicht auf die Anwendung des
Grundsatzes der Risikoverteilung in verschiedenartigen Vermögensanlagen
verzichtet. Im übrigen hat der Regierungsrat, dessen Entscheid allein
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, keine derartige Aufforderung
an die Beschwerdeführerin erlassen. Dass die Übernahme der Aktien der
Helesabimo AG wirtschaftlich eine Anlage in einer Liegenschaft darstellt,
ist nicht bestritten.

    f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die umstrittene
Vermögensanlage keinen Ertrag abwirft, dass aber eine Rendite möglich
wäre. Allerdings ist ungewiss, ob die Erzielung eines Ertrags nicht
die steuerrechtliche Situation ändern und dadurch die mögliche Rendite
aufgezehrt würde. Anderseits weist die Vermögensanlage eine gewisse
Sicherheit auf, indem sie von Kursschwankungen und der Geldentwertung
nicht betroffen wird. Im Falle des Verkaufs der Eigentumswohnung würde
ein wesentlicher Teil des Erlöses vom französischen Fiskus abgeschöpft,
weshalb die Anlage sehr schwierig zu realisieren ist. Es besteht auch keine
vernünftige Risikoverteilung zwischen den verschiedenen Vermögensanlagen
der Stiftung. Wäre die Beschwerdeführerin gezwungen, ihren Zweck einmal
kurzfristig zu erfüllen, würden ihr nur relativ bescheidene Beträge
zur Verfügung stehen, die kaum mehr als 5% ihres Vermögens umfassen.
Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass es der
Beschwerdeführerin wegen der umstrittenen Vermögensanlage nicht möglich
ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die kantonalen Instanzen haben daher kein
Bundesrecht verletzt, wenn sie der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt
haben, die Eigentumswohnung in Frankreich zu veräussern und den Erlös
in einer Weise anzulegen, die ihr erlaubt, ihren Zweck zu erfüllen. Der
Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.