Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 III 9



108 III 9

4. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. Januar 1982
i.S. X. (Rekurs) Regeste

    Provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG).

    Die provisorische Pfändung ist nicht zulässig, wenn dem Gläubiger
definitive Rechtsöffnung erteilt wurde und der Betriebene gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ein Rechtsmittel ergriffen hat.

Auszug aus den Erwägungen:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, dem die provisorische
Rechtsöffnung erteilt ist, nach Ablauf der Zahlungsfrist die provisorische
Pfändung verlangen. Die Vorinstanz hält mit zutreffender Begründung dafür,
diese Bestimmung biete keine Grundlage, die provisorische Pfändung auch
dort zuzulassen, wo erstinstanzlich definitive Rechtsöffnung erteilt
wurde, der Entscheid jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das
Gesetz sieht die erwähnte Massnahme ausdrücklich nur im Zusammenhang
mit der provisorischen Rechtsöffnung vor, und der Rekurrent vermag
nichts vorzubringen, was rechtfertigen würde, die provisorische Pfändung
über den Gesetzeswortlaut hinaus und in Änderung der mit BGE 38 I 821
ff. begründeten Praxis auch in Fällen definitiver Rechtsöffnung vollziehen
zu lassen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten wurde in BGE 55 III 173
ff. nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen; der jüngere Entscheid
betraf nämlich nicht eine definitive, sondern eine provisorische
Rechtsöffnung. Ausschliesslich auf die provisorische Rechtsöffnung
beziehen sich auch die Ausführungen von JAEGER, N. 2 zu Art. 83 SchKG,
auf die der Rekurrent verweist (vgl. auch N. 7 zu Art. 83 SchKG).

    Ebensowenig kann dem Rekurrenten darin gefolgt werden, dass die
Interessenlage in seinem Fall gleich sei wie dort, wo der Betriebene auf
die provisorische Rechtsöffnung hin Aberkennungsklage erhoben habe. Im
letzteren Fall dauert das Verfahren in der Regel viel länger als bei
einem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid.

    Wollte man im Sinne der Ausführungen des Rekurrenten die provisorische
Pfändung wenigstens in denjenigen Fällen zulassen, da der Betriebene
"in aktenkundig trölerischer Weise" gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ein Rechtsmittel ergriffen hat, wären die Betreibungsämter, die ja die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen hätten, überfordert.