Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 III 34



108 III 34

14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 27. April 1982 i.S. Silvaplanina S.A. (Rekurs) Regeste

    Sicherstellungsverfügung für eine Wehrsteuerforderung (Art.  118 und
119 WStB).

    Inhalt und Tragweite der Sicherstellungsverfügung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Hat der Wehrsteuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz
oder erscheint die von ihm geschuldete Wehrsteuer durch sein Verhalten
als gefährdet, so kann die kantonale Wehrsteuerverwaltung auch vor
der rechtskräftigen Feststellung des Wehrsteuerbetrages jederzeit
Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung hat den
sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar (Art. 118
Abs. 1 WStB). Gemäss Art. 119 Abs. 1 WStB gilt die Sicherstellungsverfügung
sodann als Arrestbefehl im Sinne des Art. 274 SchKG und ist der Arrest
durch das zuständige Betreibungsamt auf Grund eines ihm zuzustellenden
Doppels der genannten Verfügung zu vollziehen.

    a) Bezüglich des Inhalts der Sicherstellungsverfügung wird einzig
der sicherzustellende Betrag erwähnt (Art. 118 Abs. 1 zweiter Satz WStB).
Insbesondere schreibt der Wehrsteuerbeschluss nicht vor, dass anzugeben
sei, aus welchem der beiden Gründe Sicherstellung verlangt werde. Daraus,
dass die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt, lässt sich für
die Rekurrentin trotz des Hinweises auf Masshardt (Wehrsteuerkommentar,
Ausgabe 1980, N. 1 zu Art. 119 WStB) nichts gewinnen, besteht doch
im entscheidenden Punkt ein wesentlicher Unterschied zum gewöhnlichen
Arrestverfahren: Wenn gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG im Arrestbefehl
der Arrestgrund anzugeben ist, so namentlich im Hinblick auf eine
allfällige Arrestaufhebungsklage, mit welcher der Arrestschuldner den
Arrestgrund bestreiten kann (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Das Wehrsteuerrecht
schliesst nun aber diese Klage gerade aus (Art. 119 Abs. 2 WStB).

    b) Die Steuerverwaltung hat neben der Sicherstellungsverfügung noch
einen eigentlichen Arrestbefehl im Sinne des Art. 274 SchKG erlassen. Dies
war an sich überflüssig, da die Sicherstellungsverfügung ohne weiteres als
Arrestbefehl galt und es deshalb ausgereicht hätte, dem Betreibungsamt
ein Doppel davon zuzustellen (Art. 119 Abs. 1 WStB). Auf die Vorbringen
der Rekurrentin bezüglich des zusätzlich erlassenen Arrestbefehls ist
unter diesen Umständen nicht näher einzugehen. Immerhin sei festgehalten,
dass die Steuerverwaltung darin den Arrestgrund angeführt hat, indem sie
auf Art. 118 Abs. 1 WStB hinwies. Ein solcher Hinweis ist ausreichend
(vgl. BGE 73 III 102 E. 1; JAEGER, N. 10 zu Art. 274 SchKG).

    c) Das Betreibungsamt darf den Vollzug eines Arrestbefehls nur dann
verweigern, wenn dieser offensichtlich gesetzwidrig, d.h. nichtig ist
(vgl. BGE 104 III 59 E. 3). Letzteres trifft nach dem Gesagten auf die
als Arrestbefehl geltende Sicherstellungsverfügung vom 7. Oktober 1981
nicht zu. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, wenn sie
die Arrestierung von Grundstücken der Rekurrentin dem Grundsatze nach
bestätigt hat.