Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 III 15



108 III 15

7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 16. April 1982 i.S. Rudin (Rekurs) Regeste

    Art. 113 SchKG enthält lediglich eine Ordnungsvorschrift, welche
auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss hat. Doch dürfen bis zur
Zustellung der Pfändungsurkunde keine Betreibungshandlungen vorgenommen
werden.

Sachverhalt

    A.- In den von R. Nebel und der Kasse des Schweizerischen
Bundesgerichts gegen Rolf Rudin eingeleiteten Betreibungen stellten die
Gläubiger am 1. Februar bzw. am 9. Februar 1982 die Verwertungsbegehren,
nachdem die Pfändung am 16. Dezember 1981 vollzogen worden war. Das
Betreibungsamt erliess am 18. Februar 1982 eine Abholanzeige an den
Schuldner, wonach die gepfändeten Gegenstände zwecks Versteigerung am
25. Februar 1982 bezogen würden.

    Der Schuldner focht diese Abholanzeige bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde an. Diese wies die Beschwerde am 9. März 1982 ab, soweit
sie darauf eintrat.

    Gegen diesen Entscheid führt Rolf Rudin Rekurs, den die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts abweist, soweit
darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, enthält Art. 113 SchKG lediglich
eine Ordnungsvorschrift, welche die Gültigkeit der Pfändung als solche
nicht berührt (BGE 105 IV 324; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, S. 158). Die verspätete Zustellung der Pfändungsurkunde hat
aber immerhin die Wirkung, dass vorher keine weiteren Betreibungshandlungen
vorgenommen werden dürfen. Insbesondere darf einem Verwertungsbegehren des
Gläubigers keine Folge geleistet werden, falls sich der Schuldner diesem
widersetzt. Das bereits am 1. Februar 1982 gestellte Verwertungsbegehren
des Gläubigers Nebel hätte somit nicht zur sofortigen Zustellung der
Abholanzeige an den Schuldner führen dürfen (JAEGER, N. 1 zu Art. 113
SchKG). Dies ist aber im vorliegenden Fall auch nicht geschehen. Vielmehr
ist die Abholanzeige vom 18. Februar 1982 erst erlassen worden, nachdem
der Rekurrent die Pfändungsurkunde am 9. Februar 1982 erhalten hatte. Die
Abholanzeige lässt sich somit nicht beanstanden, weshalb dem Antrag auf
deren Aufhebung nicht entsprochen werden kann.