Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 III 1



108 III 1

1. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3.
Juni 1982 i.S. G. (Rekurs) Regeste

    Art. 17 SchKG; Begriff der Verfügung.

    Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages durch die Konkursverwaltung
zulasten eines schuldnerischen Grundstücks stellt keine Verfügung,
sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar, die der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde nicht unterliegt.

Sachverhalt

    A.- Im Konkurs über G. schloss die Konkursverwaltung am 18./25. Januar
1978 mit der St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (SAK) einen
Dienstbarkeitsvertrag ab, in welchem der SAK das Recht eingeräumt wurde,
über die dem Schuldner gehörenden Grundstücke Nr. 535 und 541, Grundbuch
Teufen, eine Freileitung zu führen und den Wald unterhalb der Leitung
abzuholzen oder zurückzuschneiden. Für waldwirtschaftliche Nachteile
und Randschäden wurde der Konkursmasse eine Entschädigung von Fr. 800.--
ausgerichtet. Am 30. Januar/16. Februar 1981 schloss die Konkursverwaltung
einen entsprechenden Vertrag für das Ausholzen für eine Freileitung über
das Grundstück Nr. 557 ab. Für waldwirtschaftliche Nachteile wurden in
diesem Fall Fr. 240.-- ausbezahlt.

    Mit Beschwerde an das Obergericht von Appenzell A. Rh. als
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs beantragte G., die beiden
Dienstbarkeitsverträge seien aufzuheben und auf den Grundstücken sei der
ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 30. April
1982 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

    Gegen diesen Entscheid rekurrierte G. an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit
sie darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach der Rechtsprechung ist der Gemeinschuldner befugt, Verfügungen
der Konkursverwaltung und Gläubigerbeschlüsse - namentlich solche über
die Verwertung der Aktiven der Konkursmasse sowie über die Erfassung und
Sicherung des Konkursvermögens - mit Beschwerde anzufechten, wenn sie in
seine rechtlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen (BGE 103
III 23 E. 1, 101 III 44 E. 1, 95 III 28/29, 94 III 88/89, 88 III 34/35
und 77, 85 III 180). Der Abschluss der beiden Dienstbarkeitsverträge
stellt weder eine Verwertungshandlung dar, noch dient er der Erfassung und
Sicherung des Konkursvermögens. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich
um eine Massnahme zum Zweck der Erhaltung der Massegegenstände im Sinne
von Art. 240 SchKG. Man kann sich fragen, ob der Gemeinschuldner auch zur
Anfechtung solcher Massnahmen legitimiert ist. Wie es sich damit verhält,
kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Abschluss der Verträge gar keine
Verfügung darstellt, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung, die der
Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zum vornherein nicht unterliegt (BGE
102 III 84 E. 5; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. I
S. 42; vgl. auch JAEGER N. 2 und 4 zu Art. 240 SchKG). Das Obergericht
hätte daher auf die Beschwerde gar nicht eintreten sollen. Im übrigen
griffen die Dienstbarkeitsverträge, die sich nach den Feststellungen
im angefochtenen Entscheid auf die Erneuerung bereits bestehender
Durchleitungsrechte sowie auf das Ausholzen zur Sicherung der Leitungen
bezogen und die keine zusätzliche Belastung der Grundstücke bewirkten,
nicht in die gesetzlich geschützten Rechte des Rekurrenten ein. Der
Konkursverwalter war zum Abschluss der Verträge zweifellos zuständig,
ohne der Zustimmung des Rekurrenten oder der Gläubiger zu bedürfen. Über
die Opportunität des Vertragsabschlusses hat das Bundesgericht nicht
zu befinden.