Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 540



108 Ib 540

91. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3.
Dezember 1982 i.S. Denner AG gegen EVD (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Art. 8, 9 Abs. 2, 25 VwVG.

    1. Die Mitteilung an eine Partei, dass ihre Eingabe im Sinne von Art. 8
VwVG an die zuständige Behörde überwiesen worden sei, ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG, sofern die Partei die Zuständigkeit der
befassten Behörde "behauptet" hatte (E. 2).

    2. Für Feststellungsverfügungen ist die zum Erlass entsprechender
Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen kompetente Behörde zuständig; dies
gilt auch dann, wenn ausschliesslich die Rechtmässigkeit einer Verordnung
umstritten ist (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Am 4. Dezember 1981 gelangte die Denner AG an das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement (EVD) mit dem Begehren, es sei festzustellen,
dass sie infolge Gesetzwidrigkeit der bundesrätlichen Verordnung über
einen Zollzuschlag auf Einfuhren von Rotwein in Flaschen berechtigt
sei, Rotwein in Flaschen ohne Belastung mit Zollzuschlägen unbeschränkt
einzuführen. Dieses Begehren ergänzte sie am 13. Januar 1982 und stellte
zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass ab Inkraftsetzung der
bundesrätlichen Verordnung vom 4. Oktober 1976 über einen Zollzuschlag
auf Einfuhren von Rotwein in Flaschen, ersetzt durch die bundesrätliche
Verordnung vom 17. Oktober 1979, die Zollzuschläge widerrechtlich erhoben
wurden, und es sei die Oberzolldirektion anzuweisen, die von der Denner
AG entrichteten Zollzuschläge zurückzuerstatten.

    Mit Schreiben vom 29. Januar 1982 teilte das EVD der Denner AG mit,
das Departement erachte sich zur Behandlung dieser Begehren nicht als
zuständig und habe daher die Eingabe gemäss Art. 8 VwVG der Eidgenössischen
Zollverwaltung überwiesen.

    Am 10. März 1982 ersuchte die Denner AG das EVD ausserdem, zu folgenden
Begehren Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 25 VwVG zu erlassen:

    "1. Es sei festzustellen, dass als Inlandproduktion von Rotwein und

    Weisswein, die den Schutz des Landwirtschaftsgesetzes geniessen
soll, nur

    Weinmengen zuzulassen bzw. anzuerkennen sind, die aus eigentlichen
   bäuerlichen, nicht gewerblichen oder industriellen Betrieben stammen,
   reduziert um die Mengen Importwein, die für die Inlandproduktion
   verwendet werden.

    Falls das Bundesamt für Landwirtschaft zur Feststellung zuständig sein
   sollte, sei dieses Amt anzuweisen, die entsprechende Verfügung zu
   erlassen, oder das Feststellungsbegehren sei diesem Amt zum Erlass
   der Verfügung zu überweisen.

    2. Es sei festzustellen, dass das Importverbot von kuranten weissen

    Naturweinen der Tarifnummern 2205.12, 2205.22 und 2205.30 ungültig
ist, und
   es seien, falls an der Kontingentierung festgehalten wird, der DENNER
   AG je nach Wahl Weissweinkontingente für den Import in Fässern oder
   in Flaschen zur Verfügung zu stellen, soweit ihr Bedarf nicht durch
   inländische

    Weissweine gedeckt werden kann.

    Soweit das Bundesamt für Aussenwirtschaft bzw. die Abteilung für

    Ein- und Ausfuhr diesbezüglich zuständig ist, sei das Amt bzw. die

    Abteilung
   anzuweisen, die entsprechenden Verfügungen zu erlassen, oder
   das Begehren sei diesem Amt bzw. dieser Abteilung zum Erlass der
   entsprechenden

    Verfügungen zu überweisen.

    3. Es sei festzustellen, dass die DENNER AG nicht verpflichtet ist,
   sich bei der Einfuhr der als Spezialitäten anerkannten weissen

    Qualitätsweine der Tarifnummern 2205.12, 22, 30 in Flaschen der

    Kontingentierung zu unterwerfen.

    4. Es sei, falls die Kontingentierung weiterbesteht, festzustellen,
dass
   den inländischen Weinproduzenten und ihren Verwertungsorganisationen,
   die durch das Landwirtschaftsgesetz geschützt werden, keine

    Einfuhrbewilligungen zustehen, mit Ausnahme der importierten
Weinmengen,
   die zur Veredelung der inländischen Weinproduktion bzw. zur Beimischung
   zu inländischem Wein benötigt werden.

    Soweit das Bundesamt für Aussenwirtschaft bzw. die Abteilung für Ein-
   und Ausfuhr zuständig ist, sei dieses Amt bzw. diese Abteilung
   anzuweisen, die entsprechenden Verfügungen zu erlassen, oder es sei
   das Begehren diesem

    Amt bzw. dieser Abteilung zum Erlass der Verfügungen zu überweisen.

    5. Es sei, falls die Kontingentierung weiterbesteht, festzustellen,
   dass für die durch die Institution der Importkontingente benachteiligte

    DENNER AG anstelle von Importkontingenten ein Anspruch auf

    Umsatzkontingente besteht.

    Soweit das Bundesamt für Aussenwirtschaft bzw. die Abteilung für Ein-
   und Ausfuhr zuständig ist, sei dieses Amt bzw. diese Abteilung
   anzuweisen, die entsprechenden Verfügungen zu erlassen, oder es sei
   das Begehren diesem

    Amt bzw. dieser Abteilung zwecks Erlass der Verfügungen zu überweisen.

    6. Es sei, falls die Kontingentierung weiterbesteht, festzustellen,
   dass für die durch die Institution der Länderkontingente benachteiligte

    DENNER AG anstelle von Länderkontingenten ein Anspruch auf

    Globalkontingente besteht.

    Soweit das Bundesamt für Aussenwirtschaft bzw. die Abteilung für Ein-
   und Ausfuhr zuständig ist, sei dieses Amt bzw. diese Abteilung
   anzuweisen, die entsprechenden Verfügungen zu erlassen, oder es sei
   das Begehren diesem

    Amt bzw. dieser Abteilung zum Erlass der Verfügungen zu überweisen.

    7. Es sei festzustellen, dass die DENNER AG berechtigt ist, rote

    Naturweine der Tarifnummern 2205.10, 2205.20 und 2205.30, je nach ihrer

    Wahl, sowohl in Fässern als auch in Flaschen unbeschränkt einzuführen
(ohne

    Kontingentierung), und es sei festzustellen, dass, falls die
inländische

    Rotweinproduktion nicht zu angemessenen Preisen abgesetzt werden kann,
   unter Aufhebung der Kontingentierung die Importeure von roten
   Naturweinen zur Übernahme der nicht absetzbaren Inlandproduktion von
   Rotwein verpflichtet sind."

    Mit Verfügung vom 21. April 1982 trat das EVD auf diese Begehren
nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Bundesamt
für Landwirtschaft, die Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Bundesamtes
für Aussenwirtschaft und die Eidgenössische Zollverwaltung.

    Gegen die Mitteilung des EVD vom 29. Januar 1982 und gegen
die Nichteintretensverfügung vom 21. April 1982 erhebt die
Denner AG mit Eingaben vom 9. Februar 1982 und vom 21. Mai 1982
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellt in beiden Fällen den Antrag,
das EVD sei zur Behandlung ihrer Feststellungsbegehren als zuständig
zu erklären und die Sache sei zur materiellen Behandlung an die EVD
zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen die Mitteilung vom 29.
Januar 1982 nicht ein und weist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21.
April 1982 ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 97 OG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG). Als Verfügungen gelten nach Art. 5 VwVG Anordnungen der Behörden im
Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter
anderem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten und Pflichten, oder Nichteintreten auf solche
Begehren, zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Als Verfügungen gelten
auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG (Art. 5 Abs. 2 VwVG).

    a) Die Beschwerde vom 9. Februar 1982 richtet sich gegen die
Mitteilung des EVD an die Beschwerdeführerin, dass sich das Departement
zur Behandlung der Feststellungsbegehren vom 4. Dezember 1981 und
vom 13. Januar 1982 nicht als zuständig erachte und deshalb die Sache
gemäss Art. 8 VwVG der Eidg. Zollverwaltung überwiesen habe. Während
die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben des EVD eine Verfügung sieht,
dass auf ihre Begehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde,
vertritt das EVD die Ansicht, es handle sich um eine blosse Ankündigung
verwaltungsinternen Handelns.

    aa) Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter Behörden
einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten
anderseits (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. September 1965 in BBl
1965 II 1365 betr. Art. 7 und 8 des bundesrätlichen Entwurfs). Art. 8
VwVG soll die Erledigung durch Nichteintretensverfügung verhindern
(vgl. SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979
S. 109) und schreibt deshalb der Behörde, die sich als unzuständig erachtet
oder über ihre Zuständigkeit im Zweifel ist, die Überweisung der Sache
an die zuständige Behörde bzw. die Eröffnung eines Meinungsaustausches
vor. Sofern die beteiligten Behörden im - verwaltungsinternen - Verfahren
nach Art. 8 VwVG über ihre Zuständigkeit keine übereinstimmende Auffassung
erzielen, hat gemäss Art. 9 Abs. 3 VwVG die gemeinsame Aufsichtsbehörde
zu befinden.

    Anders verhält es sich, wenn eine Partei die Zuständigkeit
einer bestimmten Behörde behauptet oder umgekehrt deren Zuständigkeit
bestreitet. In diesem Fall hat die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2
VwVG eine Verfügung über ihre Zuständigkeit zu erlassen. Diese Verfügung
unterliegt der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg (vgl. GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979 S. 68). Eine derartige Verfügung
im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG kann auch in der Mitteilung bestehen, dass
sich die Behörde nicht als zuständig erachte und daher die Sache an die
zuständige Behörde überwiesen habe oder überweisen wolle. Voraussetzung
dafür ist allerdings, dass die Partei die Zuständigkeit der befassten
Behörde ausdrücklich behauptet hat oder dass die Behörde nach den Umständen
erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaupten wolle.
Eine Behauptung der Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG ist
nicht schon darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde
gerichtet wird. Damit bringt die Partei nur zum Ausdruck, dass sie die
befasste Behörde als zuständig erachte. Die Partei muss jedoch zu erkennen
geben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch die befasste Behörde liege,
damit von einer Behauptung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG gesprochen
werden kann.

    bb) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 4. Dezember
1981 zwar begründet, weshalb sie das EVD zur Behandlung ihrer Begehren
als zuständig erachte. ob in einer derartigen Begründung unter Umständen
eine Behauptung der Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG gesehen
werden könnte, sei dahingestellt. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls
ausdrücklich die Bemerkung angefügt, das EVD möge ihre Eingabe an das
zuständige Departement weiterleiten, wenn seine Zuständigkeit nicht gegeben
sei. Bei dieser Sachlage war das EVD nicht gehalten, eine Verfügung im
Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu erlassen. Die angefochtene Mitteilung
eröffnete der Beschwerdeführerin höchstens die Möglichkeit, in diesem
Zeitpunkt einen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung zu verlangen;
sie stellte jedoch keine anfechtbare Nichteintretensverfügung dar.
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nun im Verfahren vor
Bundesgericht den Standpunkt verficht, das EVD sei unter Ausschluss anderer
Bundesbehörden zur Behandlung ihrer Feststellungsbegehren zuständig. Sie
hätte diese Auffassung dem befassten Departement gegenüber vertreten
und den Erlass einer entsprechenden Verfügung verlangen müssen. Die
angefochtene Mitteilung des EVD vom 29. Januar 1982 ist keine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG; auf die Beschwerde vom 9. Februar 1982 kann
aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.

    b) Auch in ihrer Eingabe vom 10. März 1982 hat zwar die
Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des EVD nicht im Sinne von Art. 9
Abs. 2 VwVG behauptet. Sie hat indessen ihren Willen, das EVD unter
Ausschluss anderer Bundesbehörden mit ihren Feststellungsbegehren zu
befassen, dem EVD gegenüber später geäussert. Die Mitteilung des EVD vom
21. April 1982, die ausdrücklich als Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2
VwVG bezeichnet ist, kann unter diesen Umständen als beschwerdefähigen
Nichteintretensentscheid im Sinne dieser Bestimmung anerkannt werden.

    c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Endentscheid ist
dem Bundesgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert 10
Tagen, einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen eine Zwischenverfügung setzt ferner voraus, dass die Verfügung einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 104 Ib 133 E. 2
mit Verweisen). Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Entscheides eine Beschwerdefrist von 30 Tagen angegeben wurde, vertritt
das EVD in der Vernehmlassung die Auffassung, es handle sich bei der
angefochtenen Verfügung um einen blossen Zwischenentscheid, den die
Beschwerdeführerin mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht
anfechten könne.

    Art. 45 Abs. 2 lit. a VwVG bezeichnet die
Verfügungen im Sinne von Art. 9 VwVG ausdrücklich als
Zwischenverfügungen. Nichteintretensverfügungen gemäss Art. 9
Abs. 2 VwVG sind indessen verfahrensabschliessend und somit atypische
Zwischenverfügungen (vgl. GYGI, aaO S. 107, vgl. auch BGE 99 Ib 520). ob
unter diesen Umständen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 45 Abs. 1 VwVG auch für Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen
nach Art. 9 Abs. 2 VwVG erforderlich ist, und ob vorliegendenfalls der
Beschwerdeführerin ein Schaden erwachsen könnte, kann jedoch offen bleiben.
Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit darauf überhaupt
einzutreten ist.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin verlangt in ihren sieben Begehren vom
10. März 1982 vom EVD den Erlass mehrerer Feststellungsverfügungen. Die
Feststellungsverfügung hat die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens
oder des Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand (Art. 5
Abs. 1 lit. b VwVG, Art. 25 Abs. 1 VwVG). Die Feststellung muss sich
auf eine konkrete Rechtslage beziehen; die Beurteilung abstrakter
Rechtsfragen kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein,
denn das Bundesverwaltungsverfahren kennt das Institut der abstrakten
Normenkontrolle nicht (vgl. GYGI, aaO S. 102, SALADIN, aaO S. 103). Dem
Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25
Abs. 2 VwVG ist ferner nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der
Beseitigung einer Unklarheit über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er
sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder
zu unterlassen (vgl. GUENG, Zur Tragweite des Feststellungsanspruchs
gemäss Art. 25 Vw(V)G in SJZ 1971 S. 372 Ziff. 3a, b). Dies trifft nur
dann zu, wenn der Gesuchsteller seine Interessen nicht ebensogut mit dem
Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, bzw. mit
der Beschwerde gegen eine solche Verfügung, wahren kann (vgl. GUENG, aaO
S. 373 Ziff. d). Ein schutzwürdiges Interesse kann zwar an der Feststellung
künftiger öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten bestehen (vgl. BGE
98 Ib 460 E. b, vgl. auch BGE 100 Ib 423 E. 1, 99 Ib 166 E. 1b, vgl. auch
JOST, Zum Rechtsschutz im Wirtschaftsverwaltungsrecht, ZSR 1982 Bd. II
S. 507). Diese müssen jedoch im Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens schon
hinreichend bestimmt sein; das Bundesgericht verlangt deshalb, dass der
Gesuchsteller ein rechtliches und aktuelles Interesse an der sofortigen
Feststellung seines Rechtes hat (BGE 100 Ib 327 E. 2, 3, 102 V 150 E. 1,
vgl. auch BGE 107 Ib 251 E. 2a). Inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt
ein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Feststellungen hat und
inwieweit diese Interessen gegebenenfalls nicht ebensogut mit Leistungs-
oder Gestaltungsverfügungen gewahrt werden könnten, braucht nicht geprüft
zu werden, denn das EVD ist jedenfalls - wie sich nachfolgend zeigen wird -
zum Erlass der beantragten Feststellungen nicht zuständig.

Erwägung 4

    4.- Nach Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die "in der Sache zuständige Behörde"
über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher
Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Feststellungsverfügung treffen. In der Sache zuständig ist die zum Erlass
der rechtlich gebotenen Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ermächtigte
oder verpflichtete Behörde (vgl. SALADIN, aaO S. 98). Dies gilt auch für
Feststellungsbegehren, welche die Prüfung der Rechtmässigkeit von Normen
zum Gegenstand haben.

    a) Die Beschwerdeführerin will soweit ersichtlich mit ihren
Feststellungsbegehren im wesentlichen die Rechtmässigkeit der
Einfuhrkontingentierung für bestimmte Weine in Frage stellen. Für den
Vollzug der Kontingentierung ist erstinstanzlich die Abteilung Ein- und
Ausfuhr des Bundesamtes für Aussenwirtschaft zuständig (vgl. Art. 17,
26 Weinstatut). Soweit entsprechende Feststellungsbegehren überhaupt
zulässig sind, erscheint daher als zuständige Behörde die Abteilung
Ein- und Ausfuhr; jedenfalls ist das EVD zum Erlass entsprechender
Feststellungsverfügungen in erster Instanz nicht zuständig. Dem EVD
sind zwar nach dem Weinstatut eine ganze Reihe von Vollzugskompetenzen
übertragen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Dabei
handelt es sich indessen im wesentlichen um Rechtssetzungskompetenzen
oder um Aufsichtsbefugnisse. Namentlich kann die Beschwerdeführerin nichts
daraus ableiten, dass das EVD gemäss Art. 26 Weinstatut für die Abteilung
Ein- und Ausfuhr Weisungen erlässt. Derartige Weisungen können zwar, wenn
sie nicht generell-abstrakt, sondern im Einzelfall erteilt werden, eine
Partei zum Sprungrekurs berechtigen (Art. 47 Abs. 3 VwVG). Sie vermögen
jedoch die ordentliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Abteilung Ein-
und Ausfuhr nicht abzuändern. Die Beschwerdeführerin verlangt auch keine
Ausnahmebewilligung zur Einfuhr kuranter weisser Naturweine oder für
die bewilligungsfreie Einfuhr gemäss Art. 17 Weinstatut, für deren
Erteilung das EVD zuständig wäre (Art. 16 Abs. 2, Art. 17, Abs. 4
Weinstatut). Sie bestreitet die Gesetzmässigkeit der im Weinstatut
enthaltenen Einfuhrregelung für Rebbauerzeugnisse in grundsätzlicher
Weise. Zum Vollzug dieser Regelung ist das EVD erstinstanzlich nicht
zuständig. Das Departement ist vielmehr in Art. 44 Abs. 1 Weinstatut
als Beschwerdeinstanz eingesetzt. Das EVD ist daher auf die Begehren der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.

    b) Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in BGE 100 Ib
429 ff. ein Feststellungsbegehren materiell beurteilte, welches die
Beschwerdeführerin direkt beim EVD eingereicht hatte. Das Bundesgericht
hatte damals nicht zu prüfen, ob das Departement oder eine untergeordnete
Amtsstelle erstinstanzlich zuständig sei. Es ging vielmehr davon aus,
dass das EVD auf das Begehren eingetreten war und namentlich zu erkennen
gegeben hatte, dass es die Kontingentierung für rechtmässig halte (BGE
100 Ib 432). Der Streit ging in diesem Entscheid entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin nicht um die Zuständigkeit des EVD, sondern um
die Frage, ob das EVD die anzuwendende Norm materiell zu Recht als gültig
erachtet hatte.

    c) Auch der Umstand, dass in einem konkreten Fall eine
akzessorische Normenkontrolle verlangt wird, vermag ein Abweichen
von der gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung nicht
zu rechtfertigen. Inwieweit die zuständige Bundesverwaltungsbehörde
überhaupt zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Normen befugt ist, die sie
anzuwenden hat, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Für
die akzessorische Normenkontrolle durch die rechtsanwendenden Behörden
spricht die Überlegung, dass nur gültiges Recht anzuwenden ist und
Normen untergeordneter Stufen ungültig sind, wenn sie höherrangigem
Recht widersprechen (vgl. DUBS, Die Zuständigkeit kantonaler Behörden
zur akzessorischen Normenkontrolle, Festschrift Eichenberger, Basel
1982, S. 616). Eine gewisse Zurückhaltung in der vorfrageweisen
Rechtmässigkeitsprüfung, insbesondere der Prüfung von Verordnungen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit, mag sich anderseits aus
der Überlegung rechtfertigen, dass eine derartige Prüfung durch die
rechtsanwendenden Behörden mit der staatsrechtlichen Ordnung der
Rechtssetzungszuständigkeit in Widerspruch geraten kann (vgl. DUBS,
aaO). Während diese Überlegung die Zuständigkeit richterlicher Behörden
zur akzessorischen Normenkontrolle im Grundsatz nicht hindert (vgl. BGE
107 Ib 246 E. 4 mit Verweisen für die Prüfung bundesrätlicher Verordnungen
durch das Bundesgericht), kommt ihr für die rechtsanwendenden Behörden
innerhalb der Verwaltung grösseres Gewicht zu, sofern die rechtsanwendende
Behörde der zum Erlass der umstrittenen Verordnung zuständigen Behörde
hierarchisch untergeordnet ist. Die untergeordnete Instanz wird wohl nicht
ohne weiteres und von sich aus einer von ihr als ungültig erachteten
Norm die Anwendung versagen (vgl. für das Departement BGE 104 Ib 418
E. 3). Unter Vorbehalt offensichtlicher Rechtswidrigkeit (vgl. SALADIN,
Die Befugnis der Verwaltungsbehörden zur akzessorischen Überprüfung von
Verordnungen in ZBl 1966 S. 202, vgl. auch GRISEL, Droit administratif
suisse S. 87) wird sie vielmehr in der Regel Weisungen ihrer vorgesetzten
Behörde einholen und auf entsprechende Weisung über die Anwendung der
Norm befinden; gegen den so gefällten Entscheid der unteren Instanz ist
dann gegebenenfalls die Sprungbeschwerde möglich. Der Umstand, dass in
einem konkreten Fall eine akzessorische Normenkontrolle erforderlich ist,
vermag jedenfalls ein Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeits-
und Verfahrensordnung nicht zu rechtfertigen.

    Da somit das EVD zu Recht auf die Begehren der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist, ist die Beschwerde abzuweisen.