Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 364



108 Ib 364

64. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6.
Oktober 1982 i.S. Kälin und Mitbeteiligte gegen Firma Auf der Maur AG,
Genossame Dorf Binzen, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 24 Abs. 1 RPG; Bewilligung für eine Lehmausbeutung.

    1. Im vorliegenden Fall stellt eine Lehmgrube eine zonenwidrige Anlage
dar, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG nötig ist (E. 5b).

    2. Standortgebundenheit einer Lehmgrube: Es muss nachgewiesen sein,
dass keine andern zumutbaren Standorte vorhanden sind. Standortgebundenheit
bejaht (E. 6a).

    3. Bei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG werden
im vorliegenden Fall Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Entwicklung, des
Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, des Immissionsschutzes und
der Gefahr von Terrainveränderungen mitberücksichtigt. Der Lehmausbeutung
stehen keine solchen überwiegenden Interessen entgegen (E. 6b).

Sachverhalt

    A.- Die Firma Auf der Maur AG, Ziegelei in Einsiedeln, ersuchte um
die Bewilligung für die Ausbeutung von Lehm in dem westlich des Dorfes
Einsiedeln gelegenen Gebiet Dümpfeln. Eigentümerin dieses Gebietes, das im
übrigen Gemeindegebiet liegt, ist die Genossame Dorf Binzen. Der Bezirksrat
Einsiedeln bewilligte das Gesuch unter zahlreichen bau-, gewässerschutz-,
gesundheits- und strassenpolizeilichen sowie dem Landschaftsschutz
dienenden Auflagen und Bedingungen und wies die dagegen erhobenen
Einsprachen von Kälin und weitern Mitbeteiligten ab. Auf Beschwerde
hin änderte der Regierungsrat des Kantons Schwyz gewisse Bedingungen
und Auflagen, bestätigte aber die Lehmausbeutungsbewilligung. Eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz blieb erfolglos. Das Bundesgericht weist die von Kälin und weitern
Mitbeteiligten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                  Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 24
Abs. 1 RPG. Sie bestreiten insbesondere, dass die Voraussetzung der
Standortgebundenheit für die Errichtung der Lehmgrube Dümpfeln gegeben sei
(Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG), und behaupten, dass dem Vorhaben überwiegende
Interessen entgegenstünden (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG).

    a) Der Bezirksrat Einsiedeln erteilte die Lehmausbeutungsbewilligung
vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes. Sowohl der Regierungsrat
als auch das Verwaltungsgericht prüften die Bewilligung auch unter dem
Gesichtspunkt des inzwischen in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes. Bei
dieser Sachlage steht nichts entgegen, dass auch das Bundesgericht die
Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes anwendet (vgl. BGE 106 Ib 326).

    b) Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende Lehmgrube eine
Baute oder Anlage im Sinne von Art. 22 und Art. 24 RPG darstellt, gehören
doch auch erhebliche Geländeveränderungen dazu (EJPD/BRP, Erläuterungen
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 7 zu Art. 22). Voraussetzung
für die Bewilligung einer Baute oder Anlage ist nach Art. 22 Abs. 2
lit. a RPG, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Was unter
Zonenkonformität einer Baute oder Anlage zu verstehen ist, ergibt sich aus
den Nutzungsplänen und den dazugehörigen Nutzungsvorschriften. Soweit keine
speziellen Abbauzonen vorgesehen sind, stellen Lehmgruben regelmässig
zonenwidrige Bauten oder Anlagen dar (HEINZ AEMISEGGER, Leitfaden
zum Raumplanungsgesetz, Schriftenfolge Nr. 25 der Schweizerischen
Vereinigung für Landesplanung, S. 86 und 90). Das Gebiet Dümpfeln liegt
im übrigen Gemeindegebiet, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt
ist. Eine spezielle Abbauzone kennt das Zonenrecht des Bezirkes Einsiedeln
nicht. Die Lehmgrube stellt daher eine zonenwidrige Baute oder Anlage
dar. Die Bewilligung für die Lehmausbeutung kann demnach nur gestützt auf
Art. 24 RPG erteilt werden. Da keine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG
zur Frage steht, ist im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Lehmausbeutungsbewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG gegeben sind.

Erwägung 6

    6.- Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann
erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort
erfordern (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b). Erforderlich ist, dass beide Teilvoraussetzungen
nebeneinander erfüllt sind (EJPD/BRP, aaO, N. 12 zu Art. 24).

    a) Als erstes bestreiten die Beschwerdeführer, dass für das Vorhaben
der Beschwerdegegnerin die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1
lit. a RPG gegeben sei. Sie führen aus, dass im Verlaufe des kantonalen
Verfahrens andere Ausbeutungsorte genannt worden seien, wie etwa die
Gebiete Hinterhorben, Meiern und Gyritz. Es werde nicht dargelegt,
dass diese Abbaumöglichkeiten nicht in Frage kämen und dass daher die
Beschwerdegegnerin gerade auf das Gebiet Dümpfeln angewiesen sei. Der
Abbauort für die Lehmausbeutung lasse sich naturgemäss verschieben. Da
der Abbauort im Gebiet Dümpfeln unmittelbar an eine Wohnzone angrenze,
sei es unter Berücksichtigung der Immissionen und wegen der Nachbarschaft
angezeigt, die Lehmausbeutung nicht am vorgesehenen Ort zu bewilligen.

    Die Standortgebundenheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ein objektiver Begriff. Sie bedeutet Angewiesensein auf eine bestimmte
Lage. Standortgebundenheit kann technischer oder betriebswirtschaftlicher
Natur sein; sie kann auch durch die Bodenbeschaffenheit begründet sein
wie beispielsweise bei Anlagen, die für den Abbau gewisser Materialien
bestimmt sind (BGE 102 Ib 79 E. 4a). Da der Abbau von Lehm oftmals nicht
einen ganz bestimmten Ort erfordert, ist die Standortgebundenheit wie
allgemein bei Anlagen zur Rohstoffgewinnung gewissermassen negativer Natur
(vgl. EJPD/BRP, aaO, N. 17 f. zu Art. 24). Es muss demnach nachgewiesen
werden, dass keine andern zumutbaren Standorte für die Lehmausbeutung
vorhanden sind. Würde die Beurteilung der Standortgebundenheit nicht
in dieser Weise vorgenommen, so könnte jede Bewilligung mit der
Begründung verweigert werden, es gebe an einem beliebigen andern Ort
eine Abbaumöglichkeit.

    Die Standortgebundenheit einer Lehmausbeutung kann bejaht werden, wenn
grössere reine Lehmvorkommen, die sich für die Produktion von Backsteinen
und Ziegeln eignen, vorhanden sind und diese sich nicht in allzu weiter
Entfernung von der Produktionsstätte befinden. Diese Voraussetzungen
können im vorliegenden Fall bejaht werden. Das Verwaltungsgericht hat im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich aufgrund des Berichtes des
Ingenieurbüros Birchler die Lehmvorkommen im Gebiet Dümpfeln am besten für
den Abbau eignen. Die Lehmvorkommen sind für eine längere Abbauzeit günstig
und haben sich nach den Sondierungen als äusserst homogen erwiesen. Andere
gleich günstige Orte sind nicht bekannt. Entscheidend ist ferner, dass das
Gebiet Dümpfeln nicht allzu weit entfernt von der Fabrikationsanlage liegt
und sich demnach auch unter dem Gesichtspunkt der durch den Transport
entstehenden Immissionen als vorteilhaft erweist. Die Fuhrlänge ist
für den vorgesehenen Standort mit 1,6 km merklich kürzer als für die
Alternativstandorte Gyritz (2,2 km), Trachslau (4,2 km), Biberbrugg (5,0
km) und Meiern/Hinterhorben (5,5 km). Zudem berühren Transporte aus dem
Raum Dümpfeln das Siedlungsgebiet von Einsiedeln nur am Rand; günstigere
Verhältnisse ergäben sich unter diesem Gesichtspunkt nur für Biberbrugg
und Meiern/Hinterhorben. Diese Standorte liegen gemäss dem Inventar des
Schweizerischen Bundes für Naturschutz im Gegensatz zu den Dümpfeln in
unmittelbarer Nähe schützenswerter oder bereits geschützter Landschaften
und kommen daher nicht in Frage. Bei dieser Sachlage erweist es sich, dass
keine andern zumutbaren Orte für die Lehmausbeutung bestehen. Demnach ist
die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG zu bejahen.

    b) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, der Lehmausbeutung
stünden überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG
entgegen, weshalb die Bewilligung nicht erteilt werden dürfe. Es ist im
folgenden zu prüfen, ob keine überwiegenden öffentlichen Interessen dem
Vorhaben entgegenstehen. Lenkender Massstab dieser Interessenabwägung
bilden insbesondere die Planungsziele und Planungsgrundsätze, wie sie in
Art. 1 und Art. 3 RPG niedergelegt sind. Dabei kommt der Vorinstanz ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu, besonders wenn örtliche Verhältnisse
zu würdigen sind.

    aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Interessen der
Beschwerdegegnerin seien rein finanzieller Natur, welche entgegenstehenden
öffentlichen Interessen zu weichen hätten. Insbesondere sei auch
nicht dargetan, dass die Firma Auf der Maur AG für die Erhaltung der
Arbeitsplätze auf die Lehmausbeutung Dümpfeln angewiesen sei. Die
Beschwerdeführer übersehen indessen, dass sich die privaten Interessen
teilweise mit den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Betriebes
Auf der Maur AG decken. Die Gemeinde Einsiedeln ist nämlich vom Planbereich
eines Entwicklungskonzeptes gemäss Art. 10 ff. des Bundesgesetzes über
Investitionshilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974 (IHG) erfasst. Das
am 22. Dezember 1977 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
genehmigte Regionale Entwicklungskonzept für den Kanton Schwyz bezweckt
u.a. die Förderung des Branchensektors, in welchem die Beschwerdegegnerin
tätig ist; insbesondere soll die Zahl der in dieser Branche Beschäftigten
in Einsiedeln bis zum Jahre 1985 von 30 um weitere 30 bis 50 Personen
erhöht werden. Gemäss Art. 12 IHG ist zwischen dem Regionalen
Entwicklungskonzept und der Raumplanung die bestmögliche Koordination
anzustreben. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 RPG
bilden deshalb auch die gestützt auf das IHG getroffenen Massnahmen einen
massgeblichen Beurteilungsmassstab. Entscheidend ist nicht die Frage, ob
eine Verweigerung der Lehmausbeutungsbewilligung zu einer Gefährdung oder
zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führen würde, sondern die Tatsache,
dass eine längerfristige Sicherung von Arbeitsplätzen in der hier zur
Frage stehenden Branche mit den Entwicklungsvorstellungen in Einklang
steht. Hierzu kann auch die Bewilligung für die Lehmausbeutung im Gebiet
Dümpfeln beitragen. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass unter diesem
Gesichtspunkt keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1
lit. b RPG der Bewilligung entgegenstehen.

    bb) Nach der Ansicht der Beschwerdeführer stehen auch die Interessen
des Gewässerschutzes einer Bewilligung entgegen. Sie behaupten, das
Verwaltungsgericht habe Art. 32 Abs. 2 GSchG verletzt und überdies das ihm
zustehende Ermessen überschritten. Es ist unbestritten, dass das fragliche
Gebiet Dümpfeln künftig der Schutzzone A gemäss Art. 8 der Verordnung
zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende
Flüssigkeiten (SR 814.226.21) zugeteilt werden soll. Gemäss Art. 32 Abs. 2
Satz 2 GSchG kann eine Materialausbeutung über dem nutzbaren Grundwasser
unter der Bedingung erteilt werden, dass über dem höchsten möglichen
Grundwasserspiegel eine nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessende
schützende Materialschicht belassen wird. Nach Ansicht des Eidgenössischen
Departementes des Innern, das mit der Vorinstanz insbesondere von einem
Gutachten von Professor H. Jäckli vom 26. Januar 1979 ausgeht, befindet
sich unter der abzubauenden Lehmschicht eine 5-8 m dicke Feinsand- und
Siltschicht, an die sich weitere Lehmschichten anschliessen; selbst
wenn die Mächtigkeit dieser weitern Lehmschichten bloss wenige Meter
betragen sollte, könnte die belassene Materialschicht ohne weiteres
als genügend erachtet werden. Diese Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz bindet gemäss Art. 105 Abs. 2 OG das Bundesgericht, sofern
nicht eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhaltes vorliegt. Solches liegt eindeutig nicht vor. Aus
dem Bericht Jäckli vom 26. Januar 1979 samt Beilagen ergibt sich, dass
innerhalb des vorgesehenen Abbaugebietes sieben Bohrungen durchgeführt
wurden. Diese ergaben, dass das betreffende Gebiet ausgesprochen homogen
zusammengesetzt ist. Sowohl frühere Untersuchungen in der ehemaligen
Lehmgrube beim Scheibenstand und Sondierbohrungen beim ca. 200-300 Meter
nordöstlich des Abbaugebietes liegenden Spital haben nach dem Bericht
übereinstimmende Resultate gezeigt. Der Bericht kommt zum eindeutigen
Schluss, dass eine Beeinträchtigung eines heute oder in Zukunft genutzten
Grundwasservorkommens ausgeschlossen werden könne, zumal die unter der
zukünftigen Grubensohle liegende Feinsand- und Siltschicht sowie die
darunter liegende, beim Spital nachgewiesene weitere Lehmschicht völlig
undurchlässig sei. Auf die noch eingehenderen Untersuchungen beim Spital
kann auch für das engere Gebiet der projektierten Lehmgrube abgestellt
werden, weil sich das ganze Gebiet durch grosse Uniformität im Aufbau des
Untergrundes auszeichnet. Die Richtigkeit der gutachtlichen Äusserungen vom
26. Januar 1979 werden von Dr. H. Jäckli ausserdem in einem Schreiben vom
11. Juni 1980 an das Justizdepartement des Kantons Schwyz bestätigt. Die
Vorinstanz kam deshalb zum zutreffenden Schluss, dass eine Verletzung von
Art. 32 Abs. 2 GSchG nicht vorliegt und demnach unter diesem Gesichtspunkt
keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG
der Lehmausbeutung entgegenstehen. Zu berücksichtigen sind ausserdem
die in Ziff. 4.1, 4.10 der Bewilligung des Bezirksrates enthaltenen, dem
Gewässerschutz dienenden Auflagen und Bedingungen. Die Beschwerdeführer
können sich auch nicht auf das Präjudiz in BGE 103 Ib 296 ff. berufen,
handelte es sich doch dort um Verhältnisse, die von denjenigen in den
Dümpfeln wesentlich verschieden sind.

    cc) Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, eine Ausnahmebewilligung
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG dürfe aus Gründen des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie der Qualität der Dümpfeln als Naherholungsgebiet
nicht erteilt werden. Die Vorinstanz habe insbesondere Art. 3 Abs. 2
lit. d RPG verletzt, wonach naturnahe Landschaften und Erholungsräume
erhalten bleiben sollen; bei der Interessenabwägung habe sie zudem ihr
Ermessen überschritten, indem sie das Lehmausbeutungsvorhaben der privaten
Beschwerdegegnerin als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet
habe. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), dass die Dümpfeln zu einem Naherholungsgebiet
gehöre, das hauptsächlich an Wochenenden frequentiert werde. Dass es
sich um eine noch wenig berührte Landschaft unweit des Siedlungsgebietes
von Einsiedeln an der Wanderroute zum Chatzenstrick handelt, geht aus
den bei den Akten liegenden planlichen und fotografischen Unterlagen
hervor. Allerdings ist das in einer Mulde liegende Ausbeutungsgebiet
vom Gelände her deutlich eingegrenzt und beeinträchtigt das Dorf
Einsiedeln selber nicht. Inwiefern sich die kantonalen Instanzen einer
Rechtsverletzung bzw. einer Ermessensüberschreitung schuldig gemacht
haben sollen, ist nicht ersichtlich. Sie gingen zu Recht davon aus,
dass der Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG nicht isoliert
für sich allein betrachtet werden darf. Gemäss Art. 1 Abs. 1 letzter
Satz RPG ist u.a. auf die Bedürfnisse der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen
und gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c RPG ist das wirtschaftliche Leben in den
einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation
der Wirtschaft einzuwirken. In Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG ist sodann der
Grundsatz verankert, dass günstige Voraussetzungen für die Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein sollen. Dass die
kantonalen Instanzen, die zudem die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse
im einzelnen besser kennen als das Bundesgericht, vor allem angesichts des
auf das IHG abgestellten Entwicklungskonzeptes für die Region Einsiedeln
und der darin verankerten besonderen Förderungswürdigkeit der von der
privaten Beschwerdegegnerin betriebenen Wirtschaftsbranche, in Abwägung
der einzelnen teilweise gegenläufigen Planungsziele und Planungsgrundsätze
im konkreten Fall der Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsräume
nur eine untergeordnete Bedeutung zumassen, stellt weder eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG noch eine Ermessensüberschreitung dar. Dies
um so weniger, als die Grube im Winter landschaftlich zufolge des
Schnees nur unmerklich in Erscheinung tritt und auch im Sommer infolge
des etappenweisen Abbaus eine Fläche von weniger als einer Hektare
offenliegen wird.

    dd) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, eine Bewilligung im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG hätte auch deshalb nicht erteilt werden
dürfen, weil das kantonale Verwaltungsgericht im Hinblick auf die im
Zusammenhang mit der Lehmgrube zu erwartenden Immissionen Art. 3 Abs. 3
lit. b RPG und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sowie ausserdem
das Ermessen klar überschritten habe. Die genannte Bestimmung schreibt
vor, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie
Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung möglichst verschont werden
sollen. Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung zeigt, dass der
Einschub des Wortes "möglichst" im Rahmen der parlamentarischen Beratungen
bewusst als Abschwächung des entsprechenden Planungsgrundsatzes vorgenommen
wurde (vgl. EJPD/BRP, N. 47 zu Art. 3). Schon daraus ergibt sich die
Relativierung dieses Grundsatzes gegenüber andern Planungszielen und
Planungsgrundsätzen gemäss den Art. 1 und Art. 3 RPG. Wie die vorstehenden
Erwägungen zeigen, ist der gewählte Standort nutzungsmässig grundsätzlich
für das projektierte Vorhaben durchaus nicht unzulässig. Insbesondere
ist er unter dem Gesichtspunkt des Gesamtaufkommens an Transportlärm die
günstigste Variante. Dies zeigt, dass schon unter diesen Gesichtspunkten
Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG Rechnung getragen ist. Dabei stellt es keine
Ermessensüberschreitung dar, dass die Vorinstanz weniger auf die Anzahl der
durchschnittlichen täglichen Lastwagenfahrten abstellte, sondern vielmehr
den Umstand berücksichtigte, dass diese nicht dauernd erfolgen, weil
aus verschiedenen Gründen (Winter, Ablagerungsmöglichkeit von ca. 1000
m3 Lehm unmittelbar beim Fabrikationsbetrieb der Beschwerdegegnerin)
der Lehmabbau nur während 8 bis maximal 16 Wochen pro Jahr erfolgt. Nur
während dieser Zeit entstehen - auch vom Betrieb der Grube direkt her -
intensivere Immissionen. Weitere Immissionen erfolgen durch die Zufuhr
von Auffüllmaterial. Aufgrund der Bedingungen und Auflagen in der
Bewilligung des Bezirksrates vom 29. November 1979 (Ziff. 4.13-4.15)
und der Verschärfung durch den Regierungsrat (Ziff. 4.13) ergeben
sich über das Wochenende, an Fest- und Feiertagen und von 19.00 bis
07.00 Uhr überhaupt keine Immissionen. Die Transporte sind zudem mit
begrenzter Geschwindigkeit auszuführen, und die Beschwerdegegnerin hat
die Chauffeure zu einer rücksichtsvollen Fahrweise anzuhalten und die
Zufahrtsstrassen staubfrei zu halten. Was die mit der Grubenarbeit
direkt zusammenhängenden Lärmimmissionen anbelangt, so wird in der
Ausbeutungsbewilligung durch Auflagen und Bedingungen (Ziff. 4.24
betreffend möglichste Kleinhaltung der Lärmimmissionen; Ziff. 4.25
betreffend Einsatz von möglichst immissionsfreundlichen Baumaschinen;
Ziff. 4.27 betreffend zeitliche Beschränkung des Grubenbetriebes von
07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr; Ziff. 4.28 betreffend
Schallschutzdämme für immissionsreiche Abbauetappen; Ziff. 4.30 betreffend
periodische Lärmimmissionen) den überzeugenden Empfehlungen der vom
Tiefbauamt Einsiedeln eingeholten Lärmstudie Balzari/Blaser/Schudel
Rechnung getragen. Die Lärmgrenzwerte werden zudem nach dieser Studie
erstmals 5-6 Jahre nach Ausbeutungsbeginn (Etappen 5 und 6) und nur für
den Grubennordrand und hernach erst wieder - und nur am Ostrand - in ca. 20
Jahren überschritten. Durch die in die Bewilligung aufgenommenen Auflagen
können Überschreitungen gänzlich verhindert werden. Damit wurde aber den
Interessen der Beschwerdeführer hinreichend Rechnung getragen. Weshalb
es dabei am Platz für die vorgesehenen Schallschutzdämme fehlen soll,
wie die Beschwerdeführer behaupten, ist unerfindlich. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Lärmimmissionen liegt somit weder eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG noch eine Ermessensüberschreitung oder eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor.

    ee) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, eine
Ausnahmebewilligung hätte auch nicht erteilt werden dürfen, weil
die Rutschgefahr an den Grubenrändern im Rahmen der entgegenstehenden
Interessen hätte berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz habe sich
einer Ermessensüberschreitung schuldig gemacht, indem sie diese Gefahr
kaum berücksichtigt habe. Es ist davon auszugehen, dass das Projekt
einen Sicherheitsabstand von ca. 40 m zwischen Gebäude und oberstem
Böschungsanschnitt einhält. Im übrigen wurden den Entscheiden der
Vorinstanzen die gutachtlichen Äusserungen von Professor H. Jäckli
zugrunde gelegt. Richtig ist, dass sich diese in diesem Punkt nur auf
Untersuchungen im Raume des weiter östlich liegenden Militärspitals
stützen, was aber angesichts der Bodenuniformität im ganzen Gebiet nicht
zu beanstanden ist. Die Untersuchungen kamen zum Schluss, dass eine
eigentliche Gefährdung der Rietstrasse oder sogar der bergseits liegenden
Häuser nicht zu befürchten ist. Dazu kommt, dass die Bewilligung in den
Ziffern 4.31-4.33 ausserordentlich strenge Auflagen zur Verhinderung von
Gebäuderutschungen enthält. Insbesondere ist für periodische Kontrollen
gesorgt. Die im Zusammenhang mit der Rutschgefahr erhobenen Rügen sind
damit nicht stichhaltig.

    c) Gesamthaft gesehen stehen dem Lehmausbeutungsprojekt demnach
keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG
entgegen. Da auch die Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a
RPG zu bejahen ist, kann das Projekt bewilligt werden. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer erscheint es auch nicht notwendig,
die Sache an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Demnach ist die
Bewilligung zu erteilen und die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.