Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IB 206



108 Ib 206

36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1982 i.S.
Landwirtschafts-Departement des Kantons Solothurn gegen X. und
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 OG).

    Ein kantonales Departement, das ein Gesuch um Entlassung eines
Grundstücks aus der Unterstellung unter das Bundesgesetz über die
Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen abgewiesen hat und dessen
Entscheid durch das kantonale Verwaltungsgericht (teilweise) aufgehoben
worden ist, ist nicht berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zu erheben.

Sachverhalt

    A.- Das Bundesgericht hat nach Einsicht in die Eingabe vom 23. August
1982, mit der das Landwirtschafts-Departement des Kantons Solothurn gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni
1982 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt,

Auszug aus den Erwägungen:

                         in Erwägung,

    dass X. beim Landwirtschafts-Departement des Kantons Solothurn das
Gesuch gestellt hatte, das Grundstück Grundbuch Oensingen Nr. ... sei
aus der Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Entschuldung
landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG; SR 211.412.12) zu entlassen,
   dass das Departement das Gesuch am 7. September 1981 abwies, dass
   X. hiegegen Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhob,

    dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Urteil vom 28. Juni
1982 teilweise guthiess und das Departement anwies, einem allfälligen
Gesuch von X. um Aufhebung der Unterstellung bezüglich eines genau
umschriebenen Teils des Grundstücks Nr. ... stattzugeben,

    dass sich die Frage stellt, ob das Departement zur Erhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt legitimiert ist, dass gemäss
Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat,

    dass diese Bestimmung auch auf eine kantonale Behörde anwendbar
ist, sofern diese, bzw. die von ihr vertretene Körperschaft, durch die
angefochtene Verfügung in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen wird
wie eine Privatperson (vgl. BGE 107 Ib 173 E. 2a; 105 Ib 359 E. 5a;
103 Ib 216 E. 1f; 100 Ib 325 oben; 100 Ia 281 oben mit Hinweisen),

    dass letzteres hier, wo es dem Departement um die Wiederherstellung
seines vom Verwaltungsgericht teilweise aufgehobenen Entscheides geht,
nicht zutrifft,

    dass das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung
und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts kein schutzwürdiges Interesse
im Sinne von Art. 103 lit. a OG darstellt (vgl. BGE 107 Ib 174 oben;
105 Ib 359 E. 5a),

    dass die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. b OG nur Behörden
des Bundes zukommt (vgl. BGE 107 Ib 173 E. 2a; 99 Ib 213 E. 3),

    dass die Unterstellung eines Grundstücks unter das LEG vom Eigentümer
sowie von jedem Gläubiger beantragt werden kann, dem ein Anspruch auf
Errichtung eines Grundpfandrechts zusteht (Art. 2 Abs. 2 LEG),

    dass das Recht zur Weiterziehung eines Unterstellungsentscheides
den zum Unterstellungsbegehren berechtigten Personen, nicht aber der
erstinstanzlich verfügenden Behörde, zusteht (Art. 3 Abs. 2 LEG), dass die
Vorschriften über die Begründung der Unterstellung sinngemäss auch auf das
Verfahren betreffend deren Aufhebung Anwendung finden (Art. 4 Abs. 3 LEG),

    dass nach dem Gesagten auch nicht der Fall des Art. 103 lit. c OG
vorliegt, wonach zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer
durch das Bundesrecht dazu ermächtigt wird,
   im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 OG

Entscheid:

                           erkannt:

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

    ...