Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IA 97



108 Ia 97

19. Urteil des Kassationshofes vom 10. Mai 1982 i.S. Sch. gegen B. und
Kantonsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.

    Die Kriterien der Legitimation des Geschädigten im Strafprozess
zur staatsrechtlichen Beschwerde gelten auch in Ehrverletzungssachen
(Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1).

    Art. 4 BV.

    1. Die Kantone dürfen die Vertretung bei der Strafantragsstellung
bestimmten Formerfordernissen unterstellen, soweit diese die Durchsetzung
des materiellen Bundesrechts nicht vereiteln (E. 3a).

    2. Die Formvorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz
über die Vertretung auf die Strafantragsstellung des Geschädigten analog
anzuwenden, ist zulässig (E. 3a). Eine Verletzung von Art. 4 BV liegt aber
vor, wenn nicht sämtliche entsprechenden Bestimmungen der ZPO angewendet
werden, wie das Nachbesserungsrecht bei mangelhafter Klageeinleitung (§ 97
SZ/ZPO) und bei fehlender oder ungenügender Vollmacht (§ 35 SZ/ZPO; E. 3b).

Sachverhalt

    A.- Rechtsanwalt K. stellte namens und im Auftrag von Sch.
beim Untersuchungsrichter der March (Kt. SZ) gegen B. am 5. April und
25. Juli 1979 Strafantrag wegen ihm am 23. Januar bzw. 23. Mai 1979
bekanntgewordenen Ehrverletzungen.

    Am 17. März 1981 sprach das Bezirksgericht March B. der fortgesetzten
üblen Nachrede und der fortgesetzten Beschimpfung schuldig und verurteilte
ihn zu einer Busse von Fr. 700.-- und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme
von Fr. 500.-- an den Verletzten.

    Mit Beschluss vom 21. Januar 1982 hob das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz in Gutheissung einer Berufung des Verurteilten den Entscheid
des Bezirksgerichts auf und stellte das Verfahren gegen B. betreffend
Ehrverletzung ein, weil der Vertreter des Verletzten nicht innert der
Antragsfrist von drei Monaten seine Vollmacht entsprechend den Vorschriften
des kantonalen Verfahrensrechts schriftlich bei der zuständigen Behörde
eingereicht habe, bzw. eine solche Vollmacht nicht innert der genannten
Frist vom Vertretenen zu Protokoll erklärt worden sei.

    B.- Sch. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4 BV. Er beantragt, den Beschluss des Kantonsgerichts vollumfänglich
aufzuheben.

    B. beantragt kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht
des Kantons Schwyz hat sich im gleichen Sinne vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine
angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert,
gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes
Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat
an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches
oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und
unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG
(BGE 105 Ia 44 E. 1a, 57 E. b, 189 E. 1a); der Strafanspruch, um den
es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar
unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder
die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 69 I 18
bestätigt in 96 I 599 f. E. 2). Dies gilt auch für Ehrverletzungsklagen,
gleichgültig ob die Ehrverletzung nach dem kantonalen Recht im Straf-
oder Zivilprozess zu verfolgen ist (BGE 97 I 772; 72 I 293). Dagegen ist
der Geschädigte, unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache
selbst, befugt mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher
Rechte zu rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als
am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt oder auf eine solche hinausläuft
(BGE 104 Ia 156; 103 Ia 574; 99 Ia 108; 96 I 600).

    Die Verletzung eines solchen Rechts wird hier gerügt, indem geltend
gemacht wird, das Kantonsgericht habe den dem Beschwerdeführer nach
kantonalem Prozessrecht zustehenden Anspruch auf nachträgliches Beibringen
der Vollmacht versagt und sei dabei in überspitzten Formalismus verfallen.

Erwägung 2

    2.- Das Kantonsgericht hat in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts
entschieden, der vom Vertreter des Verletzten gestellte Strafantrag sei
innert der Frist des Art. 29 StGB nicht formgültig gestellt worden. Es ist
dabei zutreffend von der Überlegung ausgegangen, dass die Art. 28-31 StGB,
die den Strafantrag regeln, keine Formvorschriften enthalten und dass nach
der Praxis des Bundesgerichts ein gültiger Strafantrag vorliegt, wenn der
Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen
Behörde und in der ebenfalls vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form
seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt,
dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft
(BGE 106 IV 245 E. 1, 105 IV 165, 103 IV 132). Entsprechend bestimmt
sich nach kantonalem Verfahrensrecht auch, welche Formerfordernisse der
Strafantrag, der dem Verletzten höchstpersönlich zusteht, genügen muss,
wenn dieser ihn durch einen Vertreter stellen lässt. Insbesondere kann
es in Ehrverletzungssachen vorschreiben, dass der Vertreter innert der
Frist des Art. 29 StGB bei der zuständigen Behörde eine schriftliche
Vollmacht einreiche bzw. der Vertretene die Bevollmächtigung zu Protokoll
erkläre, wie es umgekehrt auch auf eine schriftliche Vollmacht für einen
patentierten Anwalt völlig verzichten kann (BGE 106 IV 245 E. 2).

    In Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SZ/StPO, demzufolge sich
der Geschädigte im Strafverfahren vertreten lassen kann, nahm das
Kantonsgericht an, diese Bestimmung sage nicht ausdrücklich, in welcher
Form dies zu geschehen habe; sie sei deshalb auslegungsbedürftig und
müsse gemäss § 1 Abs. 2 SZ/StPO nach der Regel interpretiert werden,
welche der StPO am besten entspreche. Unter Hinweis auf ein von ihm am
4. Februar 1981 gefälltes Urteil entschied es, dass die Bestimmungen der
SZ/ZPO über die Parteivertretung analog anzuwenden seien, weil die StPO
selbst zur konkreten Ausgestaltung eines Rechtsinstituts regelmässig auf
zivilprozessuale Verfahrensvorschriften verweise (s. §§ 19 Abs. 2, 47, 104,
142, 157 u.a.m. StPO) und deren Anwendung sachlich auch hier angezeigt
sei. In analoger Anwendung des für das ordentliche Verfahren geltenden §
32 SZ/ZPO fand es, dass der von einem Vertreter gestellte Strafantrag
nur formgültig sei, wenn jener innert Frist eine schriftliche Vollmacht
einreiche oder diese vom Vertretenen innert Frist zu Protokoll erklärt
werde. Solange es daran fehle, sei der gestellte Strafantrag mangelhaft
und nicht rechtswirksam.

Erwägung 3

    3.- Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall der Vertreter des
Verletzten zwar innert der Frist des Art. 29 StGB bevollmächtigt worden
ist, dass er sich aber nicht in einer der genannten Formen über seine
Vollmacht ausgewiesen hat. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, das
kantonale Recht gewähre dem Strafkläger eine umfassende Parteistellung und
diese schliesse den Anspruch ein, dass das zuständige Gericht bei Vorliegen
der formellen Erfordernisse materiell zur Klage Stellung nehme. Tue es dies
nicht, verletze es die Parteirechte des Antragstellers und damit dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine solche formelle Rechtsverweigerung
erblickt der Beschwerdeführer im genannten Vorgehen des Kantonsgerichts.

    a) Sch. stellt sich dabei zunächst auf den Standpunkt, sein
seinerzeitiger Vertreter habe einen nach materiellem Recht, das massgebend
sei, formgerechten Strafantrag gestellt. Von Bundesrechts wegen seien
die Kantone nicht verpflichtet, Formvorschriften zu erlassen. Die
SZ/StPO verlange vom Strafkläger nur, dass er neben der Klageschrift
den Weisungsschein des Vermittlers einreiche. Weitere Formerfordernisse
stelle sie nicht auf. Die Auffassung des Kantonsgerichts, es liege eine
Gesetzeslücke vor, die es durch Analogie zu schliessen gelte, halte
nicht. Vollmacht und Stellvertretung seien privatrechtliche Begriffe,
die ihre Regelung im Zivilrecht fänden. Nach diesem aber seien interne
Ermächtigung und externe Vollmachtkundgebung ohne besondere Form gültig.

    Dieser letzte Schluss des Beschwerdeführers hilft jedoch nicht
über die Tatsache hinweg, dass auf dem Gebiet des Straf- wie des
Zivilrechts die Regelung des gerichtlichen Verfahrens Sache der Kantone
ist (Art. 64 Abs. 3 und 64bis Abs. 2 BV) und dass diese deshalb befugt
sind, die Vertretung vor ihren Gerichten bestimmten Formerfordernissen zu
unterstellen, die über diejenigen des materiellen Bundesrechts hinausgehen
(s. BGE 106 IV 245; LEUCH, Die ZPO für den Kt. Bern, 3. Aufl., N. 1 zu
Art. 84). Sie sind in dieser Befugnis bloss insoweit eingeschränkt, als
sie nicht Formvorschriften erlassen dürfen, welche die Durchsetzung des
materiellen Bundesrechts ohne sachlichen Grund erschweren und sich durch
keine schutzwürdigen Interessen rechtfertigen lassen (BGE 105 Ia 53 mit
Verweisungen). Das aber kann von einer kantonalen Verfahrensvorschrift,
die vom Vertreter des Antragstellers verlangt, dass er innert der Frist
des Art. 29 StGB sich durch Einreichung einer schriftlichen Vollmacht
legitimiere, und die formelle Gültigkeit des Antrags davon abhängig macht,
nicht gesagt werden (P.R. GILLIÉRON, etc., Procédure pénale vaudoise, 1969,
S. 47 unten C; WAIBLINGER, Das Strafverfahren des Kts. BE, N. 1 zu Art. 45;
LEUCH, aaO, N. 1 zu Art. 84). Einmal wird dadurch die Durchsetzung des
materiellen Rechts nicht in rechtlich erheblichem Masse erschwert, und zum
andern besteht ein durchaus legitimes Bedürfnis auf seiten des Gerichts
wie auf seiten der Gegenpartei, von Anbeginn des Strafprozesses an zu
wissen, ob der von einem Vertreter gestellte Strafantrag als Ausdruck
eines höchstpersönlichen Rechts des Verletzten auch tatsächlich dessen
Willen entspreche (s. etwa BGE 99 IV 2; R. HAUSER, Kurzlehrbuch des
schweiz. Strafprozessrechts, S. 95 § 40).

    Was aber die Auffassung des Kantonsgerichts anbelangt, wonach § 19
Abs. 1 SZ/StPO hinsichtlich der Form der Vertretung des Geschädigten nichts
sage und dass dieser Mangel durch analoge Anwendung der zivilprozessualen
Vorschriften über die Parteivertretung im Prozess zu beheben sei, so lässt
sie sich sachlich vertreten. Das Fehlen einer eigenen Formvorschrift
für die Vertretung des Geschädigten in der SZ/StPO zwingt nicht zum
Schluss, der Gesetzgeber habe diesbezüglich keine bestimmte Form
vorschreiben wollen, so dass es sich um ein qualifiziertes Schweigen
handle. Angesichts der Bestimmung des § 1 Abs. 2 SZ/StPO, der zufolge bei
Fehlen einer ausdrücklichen strafprozessualen Vorschrift nach der Regel
zu entscheiden ist, welche der Verfahrensordnung am besten entspricht,
war es mit Art. 4 BV vereinbar, anzunehmen, § 19 Abs. 1 SZ/StPO sei
im Sinne der Formvorschriften der SZ/ZPO betreffend die Vertretung vor
Gericht zu ergänzen; denn abgesehen davon, dass sich die SZ/StPO für das
Verfahren bei Ehrverletzungen, gerade was dessen Einleitung betrifft,
ausdrücklich an den Zivilprozess anlehnt, indem sie einerseits verlangt,
dass vor Einreichung des Strafantrags ein Sühneversuch stattzufinden
hat, und anderseits für das Sühneverfahren die Bestimmungen der ZPO für
anwendbar erklärt (§ 104 Abs. 1 und 2 SZ/StPO i.V.m. §§ 82 ff. SZ/ZPO),
schreibt sie auch ausdrücklich vor, dass erst die Einreichung der Klage
und der Weisung beim Untersuchungsrichter als Strafantrag gelten (§ 104
Abs. 3 SZ/StPO). Damit nimmt die SZ/StPO erneut Bezug auf zivilprozessuale
Formen (§§ 91 ff. SZ/ZPO), kennt sie selber doch sonst nur den Begriff
der Anklage, nicht aber der Klage. Das Vorgehen des Kantonsgerichts
erscheint deshalb auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 SZ/StPO als haltbar;
(andere kantonale StPO verweisen übrigens in entsprechender Weise für
die Vertretung des Antragstellers oder Privatstrafklägers auf die Regeln
der ZPO; z.B. § 60 AG/StPO; Art. 45 BE/StrV u.a.m.). Am Gesagten ändert
der Umstand nichts, dass im Kanton Schwyz seit Jahrzehnten von den Zivil-
und Strafgerichten sowie den Verwaltungsbehörden nie spezielle Vollmachten
verlangt wurden. Es war dem Kantonsgericht nicht verboten, in vertretbarer
Auslegung der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen neuen StPO die frühere
Praxis zu ändern.

    b) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, für den Fall der
analogen Anwendung des Zivilprozesses gehe es nicht an, noch strengere
Formvorschriften aufzustellen, als sie in der ZPO vorgezeichnet seien. So
sei es völlig unangängig, die in der ZPO als blosse Ordnungsvorschrift
konzipierte Bestimmung des § 32 über die Einreichung einer schriftlichen
Vollmacht in ein Gültigkeitserfordernis umzudeuten und als solches in
den Strafprozess einzuführen. Damit verfalle das Kantonsgericht in einen
überspitzten Formalismus.

    Der vom Kantonsgericht analog zur Anwendung gebrachte § 32 SZ/ZPO
lautet wie folgt:

    "Wer eine Partei vertritt, bedarf einer schriftlichen oder zu

    Protokoll erklärten Vollmacht.

    Das Gericht kann verlangen, dass die Unterschrift des Vertretenen
   beglaubigt wird."

    Diese Bestimmung schreibt bloss vor, dass der Vertreter einer
schriftlichen Vollmacht bedarf. Freilich wäre es wenig sinnvoll, einen
schriftlichen Beleg zu verlangen, nicht aber zugleich dessen Einreichung
beim Gericht. Wenn das Gesetz schon den Besitz einer schriftlichen
Vollmacht verlangt, so zum Zweck des Nachweises der Bevollmächtigung bei
der zuständigen Behörde. Damit ist aber noch keineswegs gesagt, dass
dieser Nachweis auch innert der Frist erfolgen müsse, der für die vom
Vertreter vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben ist. Insbesondere
lässt sich aus § 32 SZ/ZPO nichts dafür entnehmen, dass eine Vollmacht
innerhalb einer für die Klageeinreichung vorgesehenen Frist beizubringen
sei. Für einen solchen Schluss bietet § 32 SZ/ZPO keinen sachlichen Anhalt,
noch führt das Kantonsgericht eine andere Bestimmung an, auf die sich
eine entsprechende Annahme stützen liesse. Der von ihm selber erwähnte §
97 SZ/ZPO, demzufolge "nach Einreichung der Klage" u.a. die Berechtigung
des Vertreters zur Prozessführung von Amtes wegen zu prüfen ist und zur
Verbesserung allfälliger Mängel das Geeignete angeordnet "wird", spricht
vielmehr entschieden gegen eine solche Schlussfolgerung, zumal die einem
Kläger für die Einreichung seiner Klage allenfalls vorgeschriebene Frist -
und das gilt auch für die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB - voll zur
Verfügung steht, er jene Prozesshandlung also auch erst am letzten Tag
derselben ohne Rechtsnachteil vornehmen darf. Dadurch, dass er nicht
zugleich auch die Vollmacht beibringt, wird - sofern das Gesetz nicht
ausdrücklich das Gegenteil vorsieht, was hier nicht zutrifft - die Klage
nicht rechtsunwirksam. Es wird auf sie bloss nicht eingetreten, wenn
die Partei oder ihr Vertreter der von der Behörde gemäss § 97 SZ/ZPO
getroffenen Anordnung zur Verbesserung des Mangels nicht nachkommt
(s. auch BGE 106 IV 245). Diese Lösung entspricht sowohl dem Postulat,
dass auf strenge Gültigkeitsvorschriften bloss geschlossen werden soll,
wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet (R. HAUSER, aaO,
S. 100), als auch der klaren Bestimmung des § 35 SZ/ZPO, wonach dem
Vertreter oder der Partei bei Fehlen der Vollmacht Gelegenheit zur
Behebung des Mangels zu geben ist und eine nachgebrachte Vollmacht als
Genehmigung der früheren Prozesshandlung des Vertreters gilt, wenn sie
nicht ausdrücklich anders lautet. Was aber nach diesen Vorschriften für
die Zivilklage gilt, muss entsprechend ihrer analogen Geltung für die
StPO auch für den in Form einer Strafklage mit Weisung einzureichenden
Strafantrag gelten; denn es ist schlechterdings nicht einzusehen, warum
die Verwirkungsfrist des Art. 29 StGB insoweit anders behandelt werden
sollte als Fristen des Zivilprozesses, denen ja auch der Charakter von
Verwirkungsfristen zukommen kann (M. GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht,
3. Aufl., S. 70 f.). Ist dem aber so, dann geht es nicht an, einerseits
zu erklären, die Bestimmungen der ZPO über die Parteivertretung seien auf
die Strafklage analog anzuwenden, und anderseits ohne jeden sachlichen
Grund einen Teil dieser Bestimmungen nicht heranzuziehen. Ein solches
Vorgehen lässt sich mit dem Willkürverbot nicht vereinbaren.

Erwägung 4

    4.- Da im vorliegenden Fall das Kantonsgericht den Strafantrag
wegen Fehlens einer innert der Antragsfrist eingereichten schriftlichen
Vollmacht für ungültig erklärt hat, ohne dass dem Beschwerdeführer
bzw. seinem Anwalt von der zuständigen Behörde zuvor eine Nachfrist zur
Einreichung der Vollmacht angesetzt worden war (was übrigens noch innert
der Frist des Art. 29 StGB hätte geschehen können), ist nach dem Gesagten
sein Beschluss wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben, damit gemäss §
35 SZ/ZPO verfahren werde.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts
des Kantons Schwyz vom 21. Januar 1981 aufgehoben.