Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IA 9



108 Ia 9

3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
19. März 1982 i.S. Omkarananda und Mitbeteiligte gegen Bertschi und
Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege.

    Erfordernis der Bedürftigkeit: Massgeblich sind grundsätzlich nur die
eigenen Mittel eines Gesuchstellers sowie allenfalls jene von ihm gegenüber
unterstützungspflichtigen Personen, nicht jedoch die Mittel eines Vereins,
dem der Gesuchsteller als (wenn auch leitendes) Mitglied angehört.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- (...)

    Der Obergerichtspräsident lehnte den Erlass der den Beschwerdeführern
auferlegten Prozesskautionen einzig wegen fehlender Bedürftigkeit ab.
Bedürftigkeit ist ein Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Bundesgericht
freie Überprüfung zusteht (BGE 105 Ia 113 und 99 Ia 441, mit Verweisungen).

Erwägung 3

    3.- Der Obergerichtspräsident verneinte die Bedürftigkeit nicht
deshalb, weil er angenommen hätte, die Beschwerdeführer seien selbst in
der Lage, die Prozesskaution zu leisten, sondern weil er davon ausging,
der Verein Divine Light Zentrum Winterthur (DLZ), als dessen Mitglieder die
Beschwerdeführer nach seiner Ansicht den Ehrverletzungsprozess führen,
könne die Zahlung leisten. Diese Argumentation lässt sich nicht auf
sachliche Gründe stützen.

    Für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers können
nach bundesgerichtlicher und zürcherischer Praxis grundsätzlich
nur seine eigenen Mittel sowie allenfalls jene von ihm gegenüber
unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) massgeblich
sein (vgl. STRÄULI/MESSMER, Komm. zur zürcherischen ZPO, N. 3 zu § 84
Abs. 1). Die Zürcher Gerichte haben allerdings ausnahmsweise auch einem
Gesuchsteller, der sich die Mittel für die Prozessführung aus dem Vermögen
einer von ihm völlig beherrschten Aktiengesellschaft hätte beschaffen
können, nach entsprechenden Abklärungen die Bedürftigkeit abgesprochen (SJZ
47/1951 S. 364 Nr. 138; mittelbar bestätigt in ZR 68/1969 Nr. 102). Doch
lässt sich dieser Fall mit dem vorliegenden nicht gleichsetzen. Auch wenn
der Beschwerdeführer 1 (Omkarananda) als Oberhaupt des DLZ und die übrigen
Beschwerdeführer als leitende Mitglieder dieses Vereins anzusehen sind,
kann doch nicht ohne jede Abklärung angenommen werden, die Beschwerdeführer
könnten sich die zur Sicherheitsleistung erforderlichen Mittel aus dem
Vermögen des DLZ beschaffen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben,
ob das DLZ derzeit noch über genügende Mittel verfügt; die angefochtene
Verfügung enthält auch darüber keine Feststellungen. Im weiteren kann
aufgrund der Akten nicht als erwiesen gelten, dass die Beschwerdeführer
den Ehrverletzungsprozess in Wirklichkeit als Beauftragte des DLZ führen.