Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IA 48



108 Ia 48

11. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Februar 1982 i.S.
K. gegen Jugendanwaltschaft des Bezirkes Zürich und Verwaltungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 88 OG, Legitimation; Art. 58 Abs. 1 BV, Ablehnung eines Richters.

    Eine Prozesspartei ist legitimiert, den Entscheid, mit dem das von
einem andern Prozessbeteiligten eingereichte Ablehnungsbegehren gegen
einen Richter gutgeheissen wurde, mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV anzufechten (E. 1).

    Es bedeutet keine willkürliche Auslegung des § 96 Ziff. 4 des
zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (Ablehnung wegen Befangenheit)
und verstösst auch nicht gegen Art. 58 Abs. 1 BV, wenn angeordnet
wird, dass eine Zürcher Jugendrichterin, die im Zusammenhang mit den
Zürcher Jugendunruhen einen öffentlichen Aufruf zu "Milde und Amnestie"
mitunterzeichnet hat, in einem mit diesen Unruhen zusammenhängenden
Straffall in den Ausstand zu treten habe (E. 2, 3).

Sachverhalt

    A.- Die Jugendanwaltschaft des Bezirkes Zürich führte gegen K. im
Zusammenhang mit Ausschreitungen, zu denen es am 30. August 1980 in
Zürich im Verlaufe einer nicht bewilligten Demonstration gekommen war,
eine Untersuchung wegen Verdachts der Teilnahme an einer öffentlichen
Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB. Am 2. März 1981 überwies
sie die Untersuchungsakten dem Jugendgericht des Bezirkes Zürich mit dem
Antrag, K. sei des Landfriedensbruchs schuldig zu erklären und mit einer
Busse zu bestrafen.

    Mit Eingabe vom 2. März 1981 reichte die Jugendanwaltschaft ein
Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksrichterin lic. iur. Marianne Herzog,
Mitglied des Jugendgerichts, ein. Sie machte geltend, die Jugendrichterin
Herzog erscheine in der Strafsache K. als befangen, weil sie zu den
Mitunterzeichnern eines im "Tages-Anzeiger" vom 18. September 1980 unter
dem Titel "Unsere Jugend - unsere Zukunft" erschienenen Inserates gehöre,
in welchem für die im Zusammenhang mit den "Zürcher Jugendunruhen" in
Strafuntersuchung gezogenen Personen "Milde und Amnestie" gefordert
werde. Frau Herzog gab in ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch
die "gewissenhafte Erklärung" ab, dass gegen sie kein Ausstandsgrund
vorliege. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
hiess das Ablehnungsbegehren der Jugendanwaltschaft in der Strafsache
K. mit Beschluss vom 28. Oktober 1981 gut.

    K. führt gegen den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 und 58 Abs. 1 BV.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Bundesgericht hatte sich kürzlich mit einer staatsrechtlichen
Beschwerde zu befassen, welche die Bezirksrichterin lic. iur. Marianne
Herzog gegen Entscheide erhoben hatte, mit denen die gegen sie in drei
Straffällen eingereichten Ablehnungsbegehren gutgeheissen worden waren. Das
Bundesgericht trat nicht auf diese Beschwerde ein mit der Begründung,
Frau Herzog werde durch die Ausstandsentscheide ausschliesslich in ihrer
öffentlichrechtlichen Stellung als Justizbeamtin und nicht in ihrer
privaten Rechtssphäre betroffen, zu deren Schutze gegen staatliche
Eingriffe die staatsrechtliche Beschwerde allein zur Verfügung stehe
(BGE 107 Ia Nr. 54).

    Im vorliegenden Falle ist nicht ein Richter Beschwerdeführer, sondern
ein Angeschuldigter, gegen den die Zürcher Behörden ein Strafverfahren
führen. Er ist befugt, den Entscheid, mit welchem das Ablehnungsbegehren
der Jugendanwaltschaft gutgeheissen wurde, mit staatsrechtlicher Beschwerde
anzufechten (vgl. BGE 105 Ia 157 und 172). Art. 58 Abs. 1 BV, wonach
niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden darf, verleiht
dem Einzelnen einen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts (BGE 91
I 399; 92 I 271). In diesem Anspruch ist eine Prozesspartei nicht nur dann
beeinträchtigt, wenn ein von ihr selbst eingereichtes Ablehnungsbegehren zu
Unrecht abgewiesen wurde, sondern ebenso dann, wenn die kantonale Behörde
das Begehren eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund
gutgeheissen hat. Auch im letztgenannten Falle ist das Gericht - ohne
Mitwirkung des zu Unrecht ausgeschlossenen Richters - unrichtig besetzt
und die Prozesspartei damit in dem Anspruch, den ihr Art. 58 Abs. 1 BV
einräumt, verletzt. Der Beschwerdeführer ist somit durch den Beschluss
der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 28. Oktober 1981 in
seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher legitimiert,
gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde zu führen (Art. 88 OG).

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid
beruhe auf einer willkürlichen Auslegung der Ausstandsvorschriften des
zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes und verstosse zudem gegen die
Garantie des verfassungsmässigen Richters im Sinne von Art. 58 Abs. 1
BV. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts kann das
Bundesgericht, auch soweit eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV gerügt
wird, nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfen. Frei untersucht
es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Rechts
mit dem Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter vereinbar ist (BGE
105 Ia 159 f. E. 3, 174 E. 2b).

    a) Gemäss § 96 Ziffer 4 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976 (GVG) kann ein Richter abgelehnt werden, wenn Umstände
vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen. Der Ablehnungsgrund
der Befangenheit setzt nach der zürcherischen Rechtsprechung nicht
voraus, dass der betreffende Richter in einer Angelegenheit tatsächlich
befangen und nicht zu einem unparteiischen Urteil fähig ist. Es genügt,
wenn aufgrund gewisser Umstände bei objektiver Betrachtung der Anschein
einer - wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen - Voreingenommenheit
des Richters erweckt wird (ZR 45/1946 Nr. 161 S. 297; HAUSER/HAUSER,
Erläuterungen zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz vom 29. Januar
1911 - aGVG -, N. 7 zu § 113 Ziff. 5 aGVG, welche Vorschrift dem heutigen §
96 Ziff. 4 GVG entsprach).

    Die Verwaltungskommission des Obergerichts hielt das Ablehnungsgesuch,
welches die Jugendanwaltschaft gegen Bezirksrichterin Marianne Herzog
gestützt auf § 96 Ziff. 4 GVG eingereicht hatte, für begründet. Sie
führte aus, Frau Herzog habe unter Angabe des Richterberufes ein Inserat
mitunterzeichnet, mit dem eine öffentliche Erklärung zu den "Zürcher
Unruhen" abgegeben worden sei. In dem Inserat werde neben dem Aufruf
zum Gespräch und zur Verständigung mit der rebellierenden Jugend unter
anderem die Behauptung aufgestellt, die Jugend habe sich anders als durch
Zerschlagen von Glas kein Gehör verschaffen können, und ausserdem werde
für die in Strafuntersuchung gezogenen Personen "Milde und Amnestie"
gefordert. Diese von der abgelehnten Jugendrichterin mitunterzeichneten
Äusserungen erweckten den Eindruck einer Sanktionierung der Gewaltanwendung
und liessen darauf schliessen, die Unterzeichner verträten die Meinung, die
im Zusammenhang mit den Zürcher Unruhen angehobenen Strafverfahren seien
nicht nach den Grundsätzen des geltenden Strafprozessrechts durchzuführen,
vielmehr habe der Staat von vornherein auf einen allfälligen Strafanspruch
zu verzichten. Frau Herzog habe sich damit öffentlich als Richterin in
bezug auf die Behandlung und Beurteilung dieser Verfahren, zu denen auch
die Strafsache K. gehöre, in einer Weise einseitig festgelegt, die das
bei der Anklagebehörde erweckte Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
objektiv als gerechtfertigt erscheinen lasse.

    b) Der Beschwerdeführer wirft der Verwaltungskommission des
Obergerichts vor, sie habe aus dem Text des Inserates, das von
Bezirksrichterin Herzog mitunterzeichnet worden sei, willkürliche Schlüsse
gezogen. Frau Herzog habe weder zu einem hängigen noch zu einem künftigen
Strafverfahren Stellung genommen, sondern in einem politischen Konflikt
ihre politische Meinung geäussert. Eine solche Äusserung könne keinen
Ablehnungsgrund im Sinne des § 96 Ziff. 4 GVG bilden.

    Bezirksrichterin Herzog hat zusammen mit rund 270 andern Personen ein
Inserat unterzeichnet, in welchem zu den Jugendproblemen und insbesondere
zu den Zürcher Jugendunruhen Stellung genommen wurde. Ob es sich dabei
um eine politische Meinungsäusserung handelte und in welchem Sinne
die Unterzeichner selber ihre Äusserungen verstanden, ist unter dem
Gesichtspunkt des § 96 Ziff. 4 GVG unerheblich. Es kommt nach dieser
Vorschrift einzig darauf an, ob die im Inserat enthaltenen Äusserungen
bei objektiver Betrachtung geeignet waren, den Anschein zu erwecken,
Bezirksrichterin Herzog könne die Strafsache des Beschwerdeführers nicht
unvoreingenommen beurteilen.

    Das fragliche Inserat bezieht sich auf die Zürcher Jugendunruhen
und betrifft somit konkret Handlungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur
Last gelegt werden. Es ist bekannt, dass Jugendliche bei diesen Unruhen
zahlreiche Gewaltakte (Sachbeschädigungen, Plünderungen, Brandanschläge,
etc.) verübt und in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung
verstossen haben. Im Inserat wird nun neben dem Aufruf zum Gespräch
und zur Verständigung mit den Jugendlichen unter anderem die Behauptung
aufgestellt, die Jugend habe sich anders als durch Zerschlagen von Glas
kein Gehör verschaffen können, und es wird für sie Milde und Amnestie
verlangt. Wenn die Verwaltungskommission des Obergerichts annahm, diese
Äusserungen erweckten den Eindruck, die Unterzeichner billigten die
Gewaltanwendung und verträten die Meinung, die Jugendlichen sollten für
die bei den Zürcher Unruhen begangenen Delikte nicht bestraft werden,
ist das nicht unhaltbar. Es ist zu berücksichtigen, dass an keiner
Stelle des Inserates eine Verurteilung der Gewaltakte oder auch nur eine
Distanzierung von der Handlungsweise der Jugendlichen zu finden ist. Die
Unterzeichner führen im Gegenteil aus, sie seien der Jugend dankbar dafür,
dass sie nicht Ja und Amen sage, und erheben die Forderung nach "Milde
und Amnestie". Wohl ist es denkbar, dass die Unterzeichner mit dem Begriff
"Amnestie" nicht den Verzicht des Staates auf die Strafverfolgung oder den
Strafvollzug gegenüber einer bestimmten Gruppe von Delinquenten gemeint,
sondern den Ausdruck lediglich im Sinne einer verzeihenden und vergebenden
gesellschaftlichen Haltung gegenüber den rebellierenden Jugendlichen
verstanden haben. Das ist indes, wie erwähnt, ohne Belang. Entscheidend
ist, dass objektiv gesehen aus der Forderung nach Amnestie in Verbindung
mit dem gesamten Text des Inserates ohne Willkür der Eindruck entstehen
konnte, die Unterzeichner seien der Auffassung, die Jugendlichen,
gegen welche im Zusammenhang mit den Zürcher Unruhen ein Strafverfahren
geführt wird, sollten straffrei ausgehen. Die Verwaltungskommission des
Obergerichts durfte unter diesen Umständen mit sachlichen Gründen annehmen,
die von der Jugendrichterin Herzog mitunterzeichneten Äusserungen erweckten
den Anschein, Frau Herzog könne die Strafsache des Jugendlichen K., die im
Zusammenhang mit den Zürcher Unruhen steht, nicht mit der erforderlichen
Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit beurteilen. Eine willkürliche
Auslegung des § 96 Ziff. 4 GVG liegt somit nicht vor.

    Die Bezirksrichterin Herzog hatte in ihrer Stellungnahme vom 9. März
1981 zum Ausstandsbegehren der Jugendanwaltschaft erklärt, sie habe
sich bis anhin immer strikte im Rahmen des Gesetzes bewegt und gedenke,
dies auch weiterhin zu tun. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit
dieser Erklärung zu zweifeln. Beim Entscheid über das Ablehnungsgesuch
ging es jedoch für die Verwaltungskommission des Obergerichts nicht um die
Frage, ob Frau Herzog in der Strafsache des Beschwerdeführers tatsächlich
befangen sei, sondern lediglich darum, ob aufgrund des Inserates bei
objektiver Betrachtung der Anschein einer Voreingenommenheit entstanden
sei. Diese Frage konnte die Verwaltungskommission, wie dargelegt wurde,
ohne Willkür bejahen.

Erwägung 3

    3.- Es bleibt zu prüfen, ob die in vertretbarer Auslegung des
kantonalen Rechts erfolgte Gutheissung des Ablehnungsbegehrens der
Jugendanwaltschaft mit Art. 58 Abs. 1 BV vereinbar ist. Aufgrund der
Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Anspruch darauf, dass in einem
Verfahren, das ihn betrifft, unvoreingenommene Richter mitwirken,
d.h. Richter, welche die nötige Gewähr für eine unabhängige und
unparteiische Beurteilung der Streitsache bieten (BGE 104 Ia 273 E. 3
mit Hinweisen). Erscheint ein Richter als befangen, so kann unmittelbar
auf Grund des Art. 58 Abs. 1 BV der Ausstand verlangt werden. Aus der
Verfassungsvorschrift ergibt sich aber auch allgemein der Anspruch
auf richtige Besetzung des Gerichts, und dieser kann auch dadurch
beeinträchtigt werden, dass ein Richter in den Ausstand versetzt wird,
obschon hiezu kein hinreichender Grund besteht. Der Beschwerdeführer macht
geltend, das Ablehnungsbegehren der Jugendanwaltschaft sei gutgeheissen
worden, weil Frau Herzog in einem politischen Konflikt eine politische
Meinung geäussert habe. Darin könne aber kein Ausstandsgrund erblickt
werden, denn auch ein Richter dürfe sich in der Öffentlichkeit politisch
betätigen. Dass der Anschein der Befangenheit im vorliegenden Fall durch
eine politische Meinungsäusserung der Richterin hervorgerufen wurde,
bedeutet nicht, dass es einem Richter unter dem Gesichtspunkt des Art. 58
Abs. 1 BV verwehrt wäre, eine pointierte politische Meinung zu haben und
diese öffentlich zu vertreten. Seine politische Haltung macht ihn auch
bezüglich der Behandlung von Fällen, in welchen diese zum Tragen kommen
kann, nicht befangen (ROLF GEISER, Über den Ausstand des Richters im
schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1957, S. 74 f.; RAINER
HAMM, Der gesetzliche Richter und die Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit, Diss. Freie Universität Berlin, 1973, S. 207 ff.). Nach §
39 des Richtergesetzes der Bundesrepublik Deutschland hat sich der Richter
"innerhalb und ausserhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung,
so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet
wird" (HAMM, aaO, S. 207). Ähnliches wird hinsichtlich der politischen
Tätigkeit eines Richters auch in der Schweiz zu gelten haben. Es ist
einem Richter von Rechts wegen nicht verwehrt, in der Öffentlichkeit seine
politische Meinung zu vertreten und sie allenfalls engagiert zum Ausdruck
zu bringen. Äussert er sich jedoch - wie das hier bei Bezirksrichterin
Herzog der Fall war - in einer Weise, dass bei einer Prozesspartei ein
berechtigtes Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit erweckt wird, kann
es auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 58 Abs. 1 BV nicht beanstandet
werden, wenn ein Ablehnungsbegehren gutgeheissen wird. Es mag abschliessend
beigefügt werden, dass sich Frau Herzog und die Mitunterzeichner in dem
fraglichen Inserat zu konkreten Vorfällen aussprachen, die sich in Zürich
ereignet hatten; das kann klarerweise nicht dem Fall gleichgesetzt werden,
in dem sich ein Richter in allgemeiner Weise über die Wünschbarkeit der
Änderung strafrechtlicher Normen ausspricht. Es versteht sich im übrigen,
dass das Vorgehen der Frau Herzog nicht zur Folge haben kann, dass sie
wegen der Unterzeichnung des Inserattextes jahrelang in Straffällen, die
im Zusammenhang mit Jugendunruhen stehen, nicht mitwirken könnte. Der
angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten nicht verfassungswidrig,
und die Beschwerde ist daher abzuweisen.