Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 108 IA 284



108 Ia 284

53. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Dezember 1982
i.S. Paul Fehlmann AG gegen Gemeinderat Oberehrendingen und Regierungsrat
des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 88 OG; Legitimation eines Dritten.

    Legitimation des Unternehmers zur staatsrechtlichen Beschwerde verneint
gegenüber einer an den Bauherrn und Eigentümer gerichteten Verfügung zur
Vollstreckung der in der Baubewilligung gemachten Auflage in bezug auf
die Hausbedachung.

Sachverhalt

    A.- Mit Beschluss vom 10. Dezember 1979 erteilte der Gemeinderat
Oberehrendingen dem Bauherrn Rolf Baumann die Baubewilligung für ein
Einfamilienhaus am Mühleweg. Die unangefochtene, in formelle Rechtskraft
erwachsene Bewilligung enthielt u.a. folgende Auflage: "Die vorgesehene
Eternit- oder Ziegeleindachung ist in brauner Farbe zu halten." Da das Haus
entgegen dieser Auflage mit schwarzem Eternit eingedeckt wurde, verfügte
der Gemeinderat am 22. Juni 1981, die schwarze Bedeckung sei durch eine
braune Eternitbedachung in gleicher Form und Qualität zu ersetzen.

    Gegen diese Verfügung erhob Rolf Baumann Beschwerde an den
Regierungsrat. Er legte dar, die Dachdeckerfirma Paul Fehlmann AG - die
Beschwerdeführerin - habe einen Fehler begangen. Die Auswechslung des
schwarzen Eternits würde unverhältnismässig hohe Kosten verursachen. Der
Regierungsrat wies jedoch den Rekurs mit Entscheid vom 1. März 1982 ab.

    Der Bauherr Rolf Baumann focht den Entscheid des Regierungsrates
nicht an. Hingegen hat das am kantonalen Verfahren nicht beteiligte
Bedachungsgeschäft Paul Fehlmann AG innert 30 Tagen seit Eröffnung des
Entscheides an den Bauherrn staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV erhoben. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt ihr die
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Zwar trifft es zu, dass
unter Umständen auch eine Person, welche im kantonalen Rekursverfahren
keine Parteistellung hatte, zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert
sein kann. Doch trifft der angefochtene Regierungsratsbeschluss die
Beschwerdeführerin nicht persönlich in ihren rechtlich geschützten
Interessen im Sinne von Art. 88 OG. Der Entscheid richtet sich vielmehr
ausschliesslich an den Bauherrn und Eigentümer, der klarerweise
verpflichtet war, die ihm in der Baubewilligung gemachte Auflage zu
beachten. Ficht er als alleiniger Adressat der Verfügung den Entscheid
nicht an, so hat er der an ihn gerichteten Vollstreckungsverfügung
nachzukommen. Ob er die Beschwerdeführerin verpflichten will, die Umdeckung
auf ihre Kosten vorzunehmen, hat er zu entscheiden, wobei eine allfällige
Auseinandersetzung über die Kostenfolge nach den einschlägigen Normen des
Privatrechts vom hiefür zuständigen Zivilrichter zu entscheiden wäre. Die
Beschwerdeführerin ist daher als Dritte durch die angefochtene Verfügung
nicht unmittelbar betroffen. Sie macht mit Recht auch nicht geltend,
der angefochtene Entscheid verletze eine Norm, die ihre Interessen als
Unternehmerin schützen wolle (BGE 105 Ia 189 E. 1a).