Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 V 173



105 V 173

40. Auszug aus dem Urteil vom 8. Oktober 1979 i.S. Weber gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons
Zug Regeste

    Art. 41 IVG, 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 IVV; Art. 47 Abs. 1 AHVG.

    - Die Vorschriften über die Revision von Invalidenrenten und
Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung gelten in analoger
Weise auch für die Revision von Eingliederungsleistungen.

    - Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 41 IVG einerseits und
des Art. 47 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 49 IVG) sowie des Art. 85
Abs. 2 IVV anderseits.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers
in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente gemäss
Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder
aufzuheben. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Revision
der Hilflosenentschädigung (Art. 86 IVV). Bei einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall
ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 IVV). Schliesslich bestimmt Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV, dass die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und
Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, es sei denn, der Bezüger habe
die Leistung unrechtmässig erwirkt oder sei der zumutbaren Meldepflicht
gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

    Diese Revisionsvorschriften beziehen sich lediglich auf
Renten und Hilflosenentschädigungen, wogegen die Revision von
Eingliederungsleistungen, d.h. die Herabsetzung oder Aufhebung solcher
Leistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung
der Verhältnisse, von Gesetz und Verordnung nicht ausdrücklich geregelt
wird. Es rechtfertigt sich indessen, diese Fälle gleich wie Renten und
Hilflosenentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 41 IVG sowie
die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die
Revision von Eingliederungsleistungen anzuwenden (nicht veröffentlichtes
Urteil vom 25. Oktober 1966 i.S. Knecht).

    Die Vorinstanz begründet die Verpflichtung zur Rückerstattung in
ihrem Entscheid mit dem Hinweis auf Art. 47 AHVG (in Verbindung mit
Art. 49 IVG). Diese Bestimmung kann indessen in Revisionsfällen keine
Anwendung finden. Sie gilt vielmehr nur, wenn einerseits die Verwaltung
eine frühere formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zieht,
weil sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128 mit Hinweis), und wenn anderseits
der Fall nicht nach Art. 85 Abs. 2 IVV zu beurteilen ist. Dies hängt -
wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 105 V 163 entschieden hat - davon
ab, ob der zur Wiedererwägung der früheren Verfügung führende Fehler einen
AHV-analogen Gesichtspunkt (etwa die Staatsangehörigkeit, den Zivilstand,
den Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft, die Berechnungsgrundlagen der
ordentlichen Rente wie massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
oder anwendbare Rentenskala) oder aber einen spezifisch IV-rechtlichen
Faktor (etwa die Bemessung des Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrades,
die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen
und beruflichen Eingliederungsmassnahmen, von Sonderschulmassnahmen und
Hilfsmitteln) betrifft; in jenem Falle gelangt Art. 47 Abs. 1 AHVG,
in diesem Art. 85 Abs. 2 IVV (allenfalls dessen Abs. 3) zur Anwendung.

    b) Im vorliegenden Fall geht es unbestreitbar um die Revision einer
Eingliederungsleistung. Die Verhältnisse erfuhren insofern eine erhebliche
Veränderung, als die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer Begleitung
der Beschwerdeführerin auf ihrem Schulweg auf anfangs 1977 wegfiel. Die
mit Verfügung vom 21. Dezember 1973 zwar mit dem Hinweis "vorläufig",
aber doch unbefristet zugesprochene Vergütung der Fahrauslagen einer
Begleitperson kann daher nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben
werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Beschwerdeführerin die
Leistung unrechtmässig erwirkt habe oder der ihm zumutbaren Meldepflicht
nicht nachgekommen sei, sind nicht ersichtlich. Somit ergibt sich, dass
die von Januar bis Mitte Juni 1977 erbrachte Fahrauslagenvergütung für
die Begleitperson nicht zurückgefordert werden kann.