Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 V 117



105 V 117

28. Auszug aus dem Urteil vom 24. Juli 1979 i.S. Brenninkmeijer gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons
Zürich Regeste

    Art. 29 Abs. 1 AHVV.

    - Sinngemässe Anwendung der ausserordentlichen
Beitragsbemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden auf die
Beitragsbemessung bei Veränderung der Berechnungsgrundlagen
Nichterwerbstätiger.

    - Bestätigung der Verwaltungspraxis, wonach die ausserordentliche
Bemessungsmethode nur dann bei Nichterwerbstätigen zur Anwendung gelangt,
wenn der nach dieser Methode errechnete Beitrag um mindestens 25% von
demjenigen abwiche, der sich bei Anwendung der ordentlichen Methode ergäbe.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Die Sozialversicherungsbeiträge der Nichterwerbstätigen richten sich
nach deren Vermögen und Renteneinkommen (Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28
AHVV). Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVV wird das Vermögen durch die kantonalen
Steuerbehörden ermittelt. Im übrigen finden die Verfahrensgrundsätze
der Art. 22 bis 27 AHVV sinngemäss Anwendung.

    Der Stichtag für die Vermögensberechnung bestimmt sich nach den
entsprechenden Vorschriften der Wehrsteuergesetzgebung und fällt
somit zusammen mit jenem Tag, der für die letzte der Beitragsperiode
vorangegangene Wehrsteuerveranlagung massgebend war. Bestand an diesem
Stichtag noch keine Beitragspflicht, so ist auf den Vermögensstand
bei Beginn der Beitragspflicht abzustellen. Hingegen ist grundsätzlich
jenes Renteneinkommen massgebend, das der Nichterwerbstätige in dem der
Beitragsperiode vorangegangenen Kalenderjahr (Berechnungsperiode) erzielt
hat. War der Beitragspflichtige während eines Teils der Berechnungsperiode
nicht erwerbstätig, so sind bis zum Beginn der nächsten Beitragsperiode
die Beiträge nach dem laufendenjährlichen Renteneinkommen zu bemessen.

    Hat sich die Vermögenslage seit dem genannten Stichtag oder das
Renteneinkommen seit der erwähnten Berechnungsperiode wesentlich verändert,
so bestimmen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen bis zum Beginn der
nächsten ordentlichen Beitragsperiode anhand der Vermögenslage bzw. des
Renteneinkommens, die im Zeitpunkt der Veränderung gegeben waren; dies in
sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 AHVV über die Beitragsfestsetzung
im ausserordentlichen Verfahren bei Veränderung der Einkommensgrundlagen
Selbständigerwerbender. Bei der soeben genannten Kategorie von
Beitragspflichtigen kommt die ausserordentliche Beitragsfestsetzung
nach der Rechtsprechung nur in Frage, wenn die Höhe des Einkommens wegen
Änderung der Einkommensgrundlagen sich um mindestens 25% verändert hat
(unveröffentlichte Urteile vom 18. November 1974 i.S. Bärtschi und vom
8. Juni 1971 i.S. Schmelz, ZAK 1958, S. 326). In Anlehnung an diese
Rechtsprechung zur Beitragsfestsetzung Selbständigerwerbender wird in
Rz 281 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen folgendes bestimmt:

    "Macht der Nichterwerbstätige geltend, seit dem Stichtag oder seit dem

    Ende der Berechnungsperiode, auf Grund welcher die Beiträge zum
letztenmal
   festgesetzt worden sind, habe sich das Vermögen oder das Renteneinkommen
   derart verändert, dass der darnach zu entrichtende Beitrag um mindestens
   einen Viertel abwiche von demjenigen, der nach dem Vermögensstand am

    Stichtag oder dem Renteneinkommen in der Berechnungsperiode geschuldet
   wäre, so hat die Ausgleichskasse den Beitrag auf Grund des veränderten

    Vermögens- oder Renteneinkommens neu festzusetzen. Der Beitrag ist vom

    Zeitpunkt der Vermögens- oder Einkommensänderung an bis zum Beginn der
   nächsten ordentlichen Beitragsperiode neu festzusetzen (1. Januar des
   folgenden geraden Kalenderjahres)."

    Darnach kommt es bei den Nichterwerbstätigen darauf an, ob aus der
Vermögens- bzw. Einkommensveränderung ein um mindestens 25% verminderter
oder erhöhter Beitrag resultiert. Der Beschwerdeführer erachtet diese
Verwaltungspraxis als nicht gesetzeskonform, weil für die ausserordentliche
Beitragsbemessung nicht eine bestimmte prozentuale Verminderung
des Beitrags erforderlich sei und deshalb das durch ein besonderes
Ereignis bedingte Wegfallen eines wesentlichen Vermögensbestandteiles
genügen müsse. Indessen ist es Sache der Praxis zu bestimmen, was unter
wesentlicher Veränderung der Berechnungsgrundlagen bzw. des Beitrages
zu verstehen ist. Die entsprechende Verwaltungspraxis, wie sie in Rz
281 umschrieben wird, erscheint nicht gesetzwidrig und ist daher nicht
zu beanstanden.