Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IV 81



105 IV 81

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni
1979 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 68 Ziff. 2 StGB.

    Nach dieser Bestimmung sind in die Gesamtbewertung die mit der
Grundstrafe belegten Taten auch dann einzubeziehen, wenn sie ohne die
rechtskräftige Beurteilung im Zeitpunkt einer späteren Zusatzstrafe
absolut verjährt wären.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Nach der Meinung des Beschwerdeführers soll die Vorinstanz
sodann Art. 68 Ziff. 2 StGB auch dadurch verletzt haben, dass sie eine
Zusatzstrafe zu einer Grundstrafe ausfällte, obschon die von dieser
betroffenen Taten (Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg) im Zeitpunkt
der Ausfällung des zweiten Zusatzurteils absolut verjährt gewesen
seien. Eine gleichzeitige Beurteilung der verschiedenen Tatbestände sei
nämlich nur möglich, wenn bezüglich sämtlicher strafbarer Handlungen
die Voraussetzungen für eine Beurteilung gegeben seien, was im Fall der
Verjährung nicht zutreffe.

    Damit verkennt der Beschwerdeführer den Sinn des Art. 68 Ziff. 2 StGB
und der daran anschliessenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Wenn
Gesetz und Praxis von der Hypothese der gleichzeitigen Beurteilung
sprechen, so ist damit selbstverständlich die Beurteilung im Zeitpunkt
des ersten Entscheides, mit welchem die Grundstrafe ausgefällt wurde,
gemeint. Das erhellt zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Art. 68 Ziff. 2
("als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären"). Im übrigen übersieht die Beschwerde, dass die mit der Grundstrafe
belegten Taten im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides rechtskräftig
beurteilt waren und die Vorinstanz das Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg
weder aufheben noch ändern konnte. Wenn das Obergericht bei Bemessung der
Zusatzstrafe die früheren Delikte und die für sie ausgefällten Strafen für
die Bemessung der von ihm auszufällenden Zusatzstrafe herangezogen hat,
so lediglich im Sinne einer hypothetischen Gesamtbewertung. Dadurch ist
der Beschwerdeführer auch keineswegs schlechtergestellt worden. Entgegen
seiner Meinung hätte die Strafe bei gleichzeitiger Beurteilung aller Taten
durch das Kantonsgericht Freiburg mehr als 18 Monate betragen, wenn man
die tatsächlich gesprochenen Grund- und Zusatzstrafen in Rechnung stellt,
und hätte ihm deshalb der bedingte Strafvollzug überhaupt nicht gewährt
werden können (BGE 94 IV 50). Statt dessen hat er von der Aufteilung der
Beurteilung in verschiedene Verfahren insoweit Nutzen gezogen, als ihm
für die Grundstrafe und die erste Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug
gewährt worden ist. Er hat deshalb keinen Anlass, sich als benachteiligt
zu beklagen. Jedenfalls hat die Vorinstanz auch insoweit Bundesrecht
nicht verletzt.