Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 III 122



105 III 122

27. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. November 1979
i.S. A. Bank gegen Konkursmasse S. (Berufung) Regeste

    Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von
Versicherungsansprüchen.

    1. Bei der Behandlung einer Kollokationsklage kann der Richter nicht
prüfen, ob der Kollokationsplan an einem Mangel formeller Natur leide
(E. 4).

    2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen
unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit
einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung
(E. 5).

    3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger
nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6).

    4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung
des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8).

Sachverhalt

    A.- Am 17. Dezember 1974 schloss S. mit der A. Bank einen
Kreditvertrag mit Sicherungszession, nach welchem ihm die Bank einen
Kredit in laufender Rechnung bis höchsten Fr. 60'000.- gewährte und
er der Bank zur Sicherstellung des jeweiligen Kapitalausstandes seine
sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsforderungen abtrat. In
zwei Formularverträgen mit der Überschrift "Pfandbestellung", datiert
vom 19. und 27. Juni 1975, wurden für diesen Kontokorrentkredit weitere
Sicherheiten bestellt, die wie folgt näher bezeichnet wurden:

    Im Vertrag vom 19. Juni 1975:

    "Fr. 50'000.- nom. Lebensversicherungspolice der PATRIA ...

    Fr. 100'000.- nom. Todesfallrisikoversicherung der WAADT-Leben ...

    Fr. 100'000.- nom. Todesfallrisikoversicherung der WAADT-Leben ...

    Jeweiliger unbenützter bzw. abbezahlter Teilbetrag, zurzeit

    Fr. 8'000.-, des Schuldbriefes (Inhaber) vom 10. Februar 1971 per nom.

    Fr. 20'000.-, haftend im 3. Range auf GB Wallbach Nr. 841.

    Vorgänge: 1. Rang: Fr. 125'000.- z.G. Aarg. Kantonalbank, Rheinfelden
lt.

    Sch.B. d.d. 22.05.69.

    2. Rang: Fr. 30'000.- z.G. Inhaber lt. Inh. Sch. B. d.d. 22.05.69.

    Schuldner und Grundeigentümer: S.

    Kapitalvorgang zurzeit Fr. 12'000.-."

    Im Vertrag vom 27. Juni 1975:

    "Jeweiliger unbenützter Teilbetrag, gegenwärtig Fr. 25'300.- der beiden

    Namenschuldbriefe von

    Fr. 50'000.- d.d. 04.10.65 haftend im 1. Rang a/IR Obermumpf Nr. 1496

    Fr. 44'000.- d.d. 16.09.66 haftend im 1. Rang a/IR Obermumpf

    Nr. 1021 + 1230 auf den Pfandgeber S. als Schuldner und die A. Bank
   als Grundpfandgläubigerin lautend.

    Kapitalvorgang auf beiden Schuldbriefen HI-7750.7 Fr. 68'700.- zu

    Gunsten der A. Bank."

    Bei den erwähnten Schuldbriefen handelte es sich um solche, die
im Eigentum der Bank standen und auf Liegenschaften des Schuldners
S. lasteten.

    B.- Am 3. Februar 1976 wurde über S. der Konkurs eröffnet. Die A. Bank
meldete verschiedene Konkursforderungen an, so unter anderm eine solche
aus dem Kontokorrentverhältnis von total Fr. 12'456.-. Als Sicherheiten
für diese Forderung machte sie die in den Verträgen vom 19. und 27. Juni
1975 aufgeführten drei Schuldbriefe bzw. die "unbenützten" (d.h. durch
Abzahlungen freigewordenenen) Teilbeträge dieser Grundpfandtitel sowie
die Versicherungspolicen und die Zessionsforderungen geltend.

    Bevor das mit der Konkursverwaltung beauftragte Konkursamt Rheinfelden
den Kollokationsplan auflegte, erstellte es das Lastenverzeichnis
über die Privatliegenschaft des Konkursiten in Wallbach, offenbar um
dieses Aktivum vorzeitig durch Freihandverkauf verwerten zu können. Im
Lastenverzeichnis erklärte es die - nicht Gegenstand des vorliegenden
Prozesses bildende - Restforderung der Bank aus Hypothekardarlehen als
"faustpfändlich sichergestellt durch vorderen Teilbetrag von Fr. 11'500.-
des Inhaberschuldbriefes für nom. Fr. 20'000.- ... ". Die hier im Streit
liegende Kontokorrentforderung von Fr. 12'456.- anerkannte es als
"faustpfändlich sichergestellt durch jeweiligen unbenützten hinteren
Teilbetrag des Inhaberschuldbriefes für nom. Fr. 20'000.-..., anlässlich
Konkurseröffnung somit den Teilbetrag von Fr. 8'500.-". Die A. Bank focht
das Lastenverzeichnis nicht an.

    Im Kollokationsplan, der am 28. Mai 1977 öffentlich aufgelegt
wurde, berichtigte das Konkursamt das erwähnte Lastenverzeichnis in
der Weise, dass das noch offene Hypothekardarlehen der A. Bank als
grundpfandversicherte Forderung anerkannt, für die Kontokorrentforderung
indessen jegliches Pfandrecht der Bank an den in Frage stehenden
Schuldbriefen verneint wurde. Diese Forderung wurde im Betrag von
Fr. 12'449.40 in der 5. Klasse kolloziert. Die Abweisung der Pfandsicherung
begründete das Konkursamt im wesentlichen damit, dass die A. Bank offenbar
für die titelgemässen Forderungsrestanzen der drei Schuldbriefe ein
Grundpfandrecht und für die jeweiligen Differenzen zwischen Titelschuld
und Forderungsrestanz ein Faustpfandrecht an einem Eigentümerpfandtitel
beanspruchen wolle, was nicht möglich sei.

    C.- Am 7. Juni 1977 reichte die A. Bank beim Bezirksgericht
Rheinfelden gegen die Konkursmasse S. Kollokationsklage ein mit folgenden
Rechtsbegehren:

    1. Es sei die unter Ord. Nr. 15 des Kollokationsplanes vom 25. Mai 1977
   durch die Klägerin angemeldete und durch das Konkursamt in der
   5. Klasse kollozierte Kontokorrentforderung in Höhe von Fr. 12'456.-
   als grundpfandgesicherte Forderung in den Kollokationsplan aufzunehmen;

    eventuell sei die Forderung als faustpfandgesicherte Forderung in den

    Kollokationsplan aufzunehmen.

    2. Es seien als Folge der Begehren gemäss Ziffer 1 hievor der

    Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis vom 27.5.1977 über die

    Grundstücke IR Obermumpf Nr. 1496, Nr. 1021 und Nr. 1230 entsprechend
   abzuändern.

    3. Es seien im weitern die Policen der PATRIA und der WAADT-Leben
   sowie die Zessionsforderungen im Betrage von Fr. 2'285.- als
   faustpfändliche

    Sicherheit für die unter Ziffer 1 aufgeführte Forderung in den

    Kollokationsplan bzw. das Lastenverzeichnis aufzunehmen."

    Mit Urteil vom 24. Mai resp. 14. Juni 1978 wies das Bezirksgericht
Rheinfelden die Klage ab.

    D.- Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Aargau ein und stellte darin den Antrag auf
vollumfängliche Gutheissung der Klage.

    Das Obergericht hiess die Beschwerde am 23. Februar 1979 teilweise
gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Beklagte an,die
Kontokorrentforderung als durch die Lebensversicherungsansprüche
faustpfandgesichert zu kollozieren. Im übrigen wies es die Klage ab.

    E.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben sowohl die Klägerin als
auch die Beklagte Berufung an das Bundesgericht eingereicht. Die Klägerin
beantragt die Gutheissung der Klagebegehren 1 und 2; die Beklagte stellt
den Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Klage
vollumfänglich abzuweisen. Beide Parteien beantragen die Abweisung der
gegnerischen Berufung.

    Das Bundesgericht heisst beide Berufungen teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:
II.

Erwägung 4

    4.- Im Berufungsantrag 1 verlangt die Klägerin, die
Kontokorrentforderung sei als grundpfandversichert, eventuell
als faustpfandgesichert in den Kollokationsplan aufzunehmen. Im
Berufungsantrag 2 präzisiert sie dann, es seien als Folge des Antrages
1 der Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis über die Grundstücke IR
Obermumpf Nr. 1496, Nr. 1021 und Nr. 1230 entsprechend abzuändern. Eine
Abänderung des Lastenverzeichnisses über die Privatliegenschaft des
Gemeinschuldners in Wallbach, auf welcher der Inhaberschuldbrief der
Klägerin im Nominalbetrag von Fr. 20'000.- lastet, wird hingegen nicht
verlangt. Der Grund dafür ergibt sich aus der Berufungsbegründung. Dort
führt die Klägerin nämlich aus, in dem vor Errichtung des Kollokationsplans
aufgelegten Lastenverzeichnis über die Liegenschaft in Wallbach sei für die
in Frage stehende Kontokorrentforderung ein Faustpfandrecht am betreffenden
Inhaberschuldbrief anerkannt worden; damit habe sie sich abgefunden, obwohl
sie der Meinung gewesen sei, richtigerweise hätte eine Grundpfandsicherheit
angenommen werden müssen; jenes Lastenverzeichnis sei, da sie auf dessen
Anfechtung verzichtet habe, in Rechtskraft erwachsen und habe daher von
der Konkursverwaltung nicht nachträglich abgeändert werden können. Die
Klägerin hat mit andern Worten diesbezüglich auf eine Anfechtung des
Kollokationsplans bewusst verzichtet, davon ausgehend, durch diesen habe
das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft in Wallbach nicht gültig
abgeändert werden können. Das Bundesgericht kann unter diesen Umständen
nur darüber urteilen, ob der Klägerin für die Kontokorrentforderung
ein Grundpfandrecht an den drei Liegenschaften in Obermumpf, die im
Berufungsantrag 2 aufgeführt werden, zustehe. Die Anerkennung eines
entsprechenden Grundpfandrechts an der Liegenschaft in Wallbach ist mangels
eines entsprechenden Begehrens prozessual ausgeschlossen. Aufgrund des
im Berufungsantrag 1 enthaltenen Eventualbegehrens kann indessen, sofern
dieses in grosszügiger Weise verstanden wird, die Frage geprüft werden,
ob der Klägerin allenfalls ein Faustpfandrecht am Inhaberschuldbrief,
der auf der Liegenschaft in Wallbach lastet, zuzuerkennen sei.

    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass sich die Klägerin
zur Begründung dieses von ihr geltend gemachten Faustpfandrechts nicht
einfach auf die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses über die betreffende
Liegenschaft berufen kann. Nachdem der Kollokationsplan das der Klägerin
im Lastenverzeichnis über die Liegenschaft in Wallbach zugebilligte
Faustpfandrecht am Inhaberschuldbrief nicht mehr anerkannte, hätte
die Klägerin die Frage der Unabänderbarkeit der im Lastenverzeichnis
getroffenen Regelung zum Gegenstand einer Beschwerde im Sinne von
Art. 17 SchKG machen müssen. Es handelt sich dabei nicht um eine Frage
materiellrechtlicher, sondern um eine solche verfahrensrechtlicher
Natur, die in die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörden für
Schuldbetreibung und Konkurs fällt (BGE 103 III 14, 96 III 42, 86 III 24,
85 III 97). Bei der Beurteilung einer Kollokationsklage hat der Richter
vom Kollokationsplan auszugehen, der Gegenstand der Klage bildet, und
kann nicht prüfen, ob dieser Plan an einem Mangel formeller Natur leide.

Erwägung 5

    5.- In materieller Hinsicht ist in erster Linie streitig, ob die
Kontokorrentforderung der Klägerin durch den auf ihren Namen lautenden
Schuldbrief im Nominalbetrag von Fr. 50'000.-, haftend im 1. Rang auf
der Liegenschaft IR Obermumpf Nr. 1496, und den ebenfalls auf den Namen
der Klägerin lautenden Schuldbrief im Nominalbetrag von Fr. 44'000.-,
haftend im 1. Rang auf den beiden Liegenschaften IR Obermumpf Nr. 1021
und 1230, grundpfandgesichert sei. Die Vorinstanz hat eine solche
Grundpfandsicherung verneint. Sie bezeichnete es zwar als möglich,
dass ein Grundpfandgläubiger dem Schuldner nach Abzahlung eines Teils
der ursprünglichen Schuldbriefsumme ohne entsprechende Abänderung des
Grundbuches und des Titels ein neues, durch das Grundpfand gesichertes
Darlehen gewähren könne, ohne dass es sich dabei rechtlich um eine
Wiedererhöhung der Schuldbriefsumme handle. Ein solcher Fall liege
aber hier nicht vor, da die Klägerin die abbezahlten Teilbeträge
der Schuldbriefe nicht dazu benützt habe, um für die gemäss den
Titeln bestehende, sondern um für eine andere Schuld (jene aus dem
Kontokorrentverhältnis) eine Sicherheit zu erhalten.

    Darin sei die Neubegründung eines Grundpfandrechts zu erblicken; hiefür
hätten aber die erforderlichen Formen, nämlich die öffentliche Beurkundung
eines Pfandvertrages, die Eintragung im Grundbuch sowie die Ausstellung
eines entsprechenden Pfandtitels bzw. die Übergabe des Namenschuldbriefes
und dessen Indossierung, beachtet werden müssen. Mangels Einhaltung
dieser Formen sei für die Kontokorrentforderung eine Grundpfandsicherung
nicht zustande gekommen. Die Benützung der abbezahlten Teilbeträge zur
Beschaffung einer zusätzlichen Sicherheit für diese Forderung stelle
im Grunde genommen eine Erhöhung der Pfandsumme dar, wofür die gleichen
Formen wie für die Errichtung eines Grundpfandes hätten eingehalten werden
müssen; das Vorgehen der Klägerin und des Gemeinschuldners habe auf jeden
Fall eine Änderung des Grundpfandvertrages bedeutet, wofür die Form der
öffentlichen Beurkundung erforderlich gewesen wäre.

    a) Diese Argumentation trägt der abstrakten Natur der
Schuldbriefforderung zu wenig Rechnung. Gemäss Art. 855 Abs. 1 ZGB
wird mit der Errichtung eines Schuldbriefes das Schuldverhältnis, das
diesem Rechtsakt zugrunde liegt, durch Neuerung getilgt (eine andere
Abrede, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung mit blosser Wirkung unter den
Vertragsschliessenden möglich ist, wurde hier nicht getroffen). Die neue
Forderung, die mit der Schuldbrieferrichtung entsteht und die durch
das Grundpfandrecht gesichert ist, muss daher von der ursprünglichen
Forderung aus dem Grundverhältnis zwischen den Parteien unterschieden
werden; es handelt sich dabei also nicht mehr um die Darlehens- oder
Kaufpreisforderung, die Anlass zur Errichtung des Schuldbriefes gegeben hat
(vgl. dazu THEO GUHL, Vom Schuldbrief, ZBJV 92/1956, S. 5 ff., sowie den
Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 1978 i.S. Bertschinger AG
gegen Aargauische Kantonalbank, publiziert in ZBGR 60/1979, S. 106 ff.,
insbes. S. 108/109).

    b) Leistet der Schuldner Abzahlungen an die Schuldbriefforderung,
ohne dass die im Grundbuch eingetragene Pfandsumme und der auf dem Titel
verurkundete Forderungsbetrag in entsprechendem Umfang gelöscht oder
die Abzahlungen dort wenigstens im Sinne von Art. 874 Abs. 1 und 2 ZGB
angemerkt werden, so kann der Gläubiger die Forderung und das Pfandrecht
grundsätzlich in ihrer ursprünglichen Höhe geltend machen. Dem Schuldner
bleibt in diesem Falle nichts anderes übrig, als unter Hinweis auf die
von ihm geleisteten Abzahlungen eine Einrede zu erheben, wie sie Art. 872
ZGB für einen solchen Fall ausdrücklich vorbehält (vgl. dazu GUHL, aaO,
S. 14 ff.). Der Gläubiger kann dem Schuldner im Umfang der von diesem
geleisteten Abzahlungen aber auch einen neuen Kredit gewähren. Dies
läuft nicht auf eine Wiedererhöhung der Schuldbriefsumme hinaus, da diese
durch die geleisteten Abzahlungen gar nicht vermindert worden ist. Mit
GUHL ist vielmehr anzunehmen, dass eine neue Kreditgewährung nur das
persönliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner beeinflusst und
bloss zur Folge hat, dass der Schuldner einem Anspruch des Gläubigers
aus dem Schuldbrief im Umfang der neuen Darlehensgewährung keine Einrede
aus den früher vorgenommenen Abzahlungen mehr entgegenhalten kann;
die Schuldbriefforderung als solche und das Pfandrecht bleiben von den
nur das persönliche Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
betreffenden Rechtsgeschäften völlig unberührt (GUHL, aaO, S. 15/16).

    c) Ist es aber zulässig, dass der Gläubiger dem Schuldner im
Rahmen der im Schuldbrief und im Grundbuch verurkundeten Forderungs-
bzw. Pfandsumme ein neues Darlehen gewähren kann, das gleichsam an die
Stelle der geleisteten Abzahlungen tritt, ohne dass zu diesem Zweck ein
neuer Pfandvertrag beurkundet oder eine anderweitige Form eingehalten
werden müsste, so war es der Klägerin und dem Gemeinschuldner entgegen der
Annahme der Vorinstanz grundsätzlich möglich, die Kontokorrentforderung
der Klägerin durch formlose oder schriftliche Vereinbarung an die
Stelle der geleisteten Abzahlungen treten und auf diese Weise an
der Grundpfandsicherung teilnehmen zu lassen. Eine solche interne
Vereinbarung hat rechtlich die Bedeutung, dass der Schuldner für den
Fall der Geltendmachung der vollen Schuldbriefsumme auf die Einrede,
er habe Abzahlungen an die Schuldbriefforderung geleistet, zum voraus
verzichtet. Die Klägerin hätte auf diese Weise die ihr aus dem Schuldbrief
erwachsenden Rechte auch im Umfang der Kontokorrentforderung geltend machen
können, ohne sich eine persönliche Einrede des Schuldners entgegenhalten
lassen zu müssen.

    d) Es bleibt zu prüfen, ob die zwischen der Klägerin und dem
Gemeinschuldner hinsichtlich der Kontokorrentforderung getroffene
Absprache tatsächlich so verstanden werden kann, dass der Klägerin hiefür
ein Grundpfandrecht zustehen sollte. Die Beklagte macht diesbezüglich
insbesondere geltend, die Beschränkung der Sicherheit auf die jeweils
abbezahlten Teilbeträge der Schuldbriefforderungen und die Erwähnung eines
Kapitalvorgangs seien mit der Vorstellung einer grundpfandrechtlichen
Sicherheit unvereinbar und deuteten darauf hin, dass der Klägerin nur
ein (nachgehendes) Faustpfandrecht an den Schuldbriefen habe eingeräumt
werden wollen.

    Es ist zuzugeben, dass die mit "Pfandbestellung" überschriebene
Vereinbarung vom 27. Juni 1975 betreffend die hier in Frage stehenden
Namenschuldbriefe nicht sehr klar ist. Dem Umstand, dass es sich beim
verwendeten Formular um ein solches zur Bestellung von Faustpfandrechten
handelte, kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Wie das
Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil i.S. Bertschinger AG gegen
Aargauische Kantonalbank festgestellt hat, kann aus der Verwendung
eines solchen Formulars nichts abgeleitet werden (ZBGR 60/1979, S. 110,
lit. c). Ein im Eigentum der Klägerin stehender Schuldbrief kann dieser als
Grundpfandgläubigerin schon rein begrifflich nicht zu Faustpfand gegeben
werden; hiefür eignet sich nur eine dem Schuldner oder einem Dritten
gehörende Sache. Da es den Vertragsschliessenden aber offensichtlich
darum zu tun war, für die Kontokorrentforderung eine zulässige Sicherheit
zu bestellen und nicht etwas rechtlich Unmögliches zu vereinbaren, muss
die betreffende Urkunde so ausgelegt werden, dass sie einen vernünftigen
Sinn ergibt. Einen solchen hatte die Vereinbarung der Klägerin mit dem
Gemeinschuldner aber nur dann, wenn sie so verstanden werden kann, dass
der Grundpfandschuldner damit zum voraus auf die Einwendung verzichtete,
er habe Abzahlungen auf die Schuldbriefforderung geleistet und könne daher
nicht mehr für die vollen, auf den Titeln und im Grundbuch eingetragenen
Summen belangt werden.

    Trotz der Unvollkommenheit der verwendeten Ausdrucksweise kann dem
mit Schreibmaschine eingesetzten und vom Gemeinschuldner unterzeichneten
Text auf dem Formular "Pfandbestellung" ein solcher Sinn beigelegt
werden. Wenn dort von einem jeweiligen unbenützten Teilbetrag der
beiden Namenschuldbriefe und einem Kapitalvorgang zugunsten der
Klägerin gesprochen wurde, so liegt die natürlichste Erklärung hiefür
darin, dass den Beteiligten vorschwebte, die Klägerin solle für die
Kontokorrentforderung die volle Schuldbriefsumme samt dem damit verbundenen
Pfandrecht geltend machen und der Schuldner sich nicht auf die von ihm
geleisteten Abzahlungen berufen können. Fasst man den Text so auf, so
kann die Klägerin die Grundpfandsicherheit der beiden Namenschuldbriefe
auch für die Kontokorrentforderung in Anspruch nehmen und die Beklagte
sich nicht auf die vom Gemeinschuldner geleisteten Abzahlungen an die
Schuldbriefforderungen berufen.

    Gegen eine solche, der ganzen Sachlage am ehesten gerecht werdende
Auslegung spricht auch nicht die von der Beklagten hervorgehobene
unterschiedliche Formulierung der Vereinbarung, die im Falle Bertschinger
AG gegen Aargauische Kantonalbank der Beurteilung zugrunde lag. Zwar hiess
es dort ausdrücklich, die Bank könne "im Umfang des jeweiligen Kredites
die Schuldbriefforderung als Eigentümerin (Grundpfandgläubigerin) geltend
machen". Auch wenn im vorliegenden Fall ein ausdrücklicher Hinweis auf
die Art der Geltendmachung fehlt, so kam in der Vereinbarung doch zum
Ausdruck, dass die beiden als Sicherheiten aufgeführten Namenschuldbriefe
auf die Klägerin als Grundpfandgläubigerin lauteten. Daraus ergibt sich mit
genügender Deutlichkeit, dass es sich bei der beabsichtigten Sicherung der
Kontokorrentforderung um eine solche grundpfandrechtlicher Art handelte.

Erwägung 6

    6.- Geht man davon aus, so ist die Kontokorrentforderung der
Klägerin in entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils als
grundpfandgesichert zu kollozieren, wobei sich jedoch das Grundpfandrecht
auf die Liegenschaften des Gemeinschuldners in Obermumpf beschränkt;
die Frage des Bestehens eines zusätzlichen Grundpfandrechts an der
Liegenschaft in Wallbach bildet hingegen aus den bereits dargelegten
Gründen nicht Gegenstand des Prozesses.

    Ein Faustpfandrecht an dem auf dieser Liegenschaft lastenden
Inhaberschuldbrief steht der Klägerin nicht zu. Im Kollokationsplan, auf
den hier abzustellen ist, wurde das früher aufgelegte Lastenverzeichnis
bezüglich der Liegenschaft Wallbach insofern abgeändert, als der Klägerin
für die Forderung aus dem Schuldbrief ein Grundpfandrecht zuerkannt
wurde. Wurde die Klägerin aber hinsichtlich des Inhaberschuldbriefes
unangefochtenerweise als Grundpfandgläubigerin betrachtet, so kann ihr für
die Kontokorrentforderung nach dem bereits Gesagten nicht gleichzeitig
ein Faustpfandrecht am Titel zuerkannt werden. Die Berufung ist daher
abzuweisen, soweit damit für die Kontokorrentforderung ein Faustpfandrecht
am betreffenden Inhaberschuldbrief in Anspruch genommen werden will. III.

Erwägung 7

    7.- Gegenstand der Berufung der Beklagten bildet die Rüge, die
Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie in entsprechender
Gutheissung der Klage angeordnet habe, dass die Kontokorrentforderung der
Klägerin "als faustpfandgesichert durch abgetretene Versicherungsansprüche"
zu kollozieren sei. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, das
Obergericht habe sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf Art. 56 Abs. 1
lit. A Ziff. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung
der Konkursämter (KOV) berufen. Anwendbar sei vielmehr Art. 61 Abs. 1
dieser Verordnung, wonach Forderungen, für welche im Eigentum eines
Dritten stehende Gegenstände als Pfand hafteten, unter Erwähnung dieses
Pfandes als unversicherte Forderungen zu kollozieren seien. Die streitigen
Versicherungsansprüche seien gemäss Art. 81 VVG mit der Konkurseröffnung
auf die als Begünstigte bezeichneten Personen (Ehegattin und Nachkommen)
übergegangen; als Bestandteil des Vermögens dieser Personen seien sie
aus dem Konkursbeschlag ausgeschieden. Selbst wenn man annehmen wollte,
die Begünstigung sei streitig, so sei die Kontokorrentforderung bis zur
Erledigung dieser Frage unter die unversicherten Forderungen aufzunehmen.

    Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die Beklagte habe bis und mit
vor Obergericht nie geltend gemacht, die Ehegattin des Gemeinschuldners
oder dessen Nachkommen seien bezüglich der in Frage stehenden
Versicherungsansprüche als Begünstigte bezeichnet worden. Die Vorinstanz
habe deshalb zu Recht angeordnet, dass die Versicherungsansprüche als
faustpfandrechtliche Sicherheit in den Kollokationsplan aufzunehmen
seien. Selbst wenn im übrigen die Ehegattin oder die Nachkommen des
Konkursiten als Begünstigte bezeichnet worden wären, stünde deren Recht
zum Eintritt in den Versicherungsvertrag unter dem Vorbehalt allfälliger
Pfandrechte, die gegenüber den Ansprüchen der Begünstigten den Vorrang
hätten. Das Pfandrecht an den Versicherungsansprüchen müsse deshalb im
Kollokationsplan erwähnt werden, was hier nicht geschehen sei.

Erwägung 8

    8.- Art. 80 und 81 VVG sehen zugunsten des Ehegatten und der
Nachkommen des Versicherungsnehmers, falls diese Begünstigte aus
einem Lebensversicherungsvertrag sind, folgende Sonderregelung vor:
Die Begünstigung erlischt nicht mit der Konkurseröffnung über den
Versicherungsnehmer, wie dies nach Art. 79 Abs. 1 VVG sonst grundsätzlich
der Fall wäre. Der Versicherungsanspruch ist nach Art. 80 VVG der
Zwangsvollstreckung entzogen, und die Begünstigten treten nach Art. 81
VVG, sofern sie dies nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkt der
Konkurseröffnung an Stelle des Versicherungsnehmers in die Rechte und
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Selbstverständlich werden
dadurch die Pfandrechte Dritter am Versicherungsanspruch nicht berührt
(Art. 80 VVG).

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
hat in einer Verordnung vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung,
Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem VVG
Regeln über die Behandlung dieser Ansprüche in der Zwangsvollstreckung
aufgestellt. Art. 12 der Verordnung wurde in der Folge durch Art. 61 der
KOV abgeändert (vgl. Art. 100 Abs. 2 KOV). Macht ein Konkursgläubiger
an einem Anspruch aus einer Personenversicherung mit Begünstigung
des Ehegatten oder der Nachkommen ein Pfandrecht geltend, so hat die
Konkursverwaltung sich nach Art. 11 der zitierten Verordnung vorerst
darüber schlüssig zu werden, ob sie die Begünstigung auf dem Prozessweg
bestreiten oder auf eine Bestreitung verzichten will; im letztern Fall hat
sie den Konkursgläubigern Gelegenheit zu geben, ihrerseits nach Art. 260
SchKG den Prozess durchzuführen. Bis zur Erledigung dieser Frage ist
die Pfandforderung einstweilen als unversicherte zu kollozieren. Eine
Kollokationsverfügung über das Pfandrecht als solches ist nur dann zu
treffen, wenn die Begünstigung gerichtlich als ungültig oder anfechtbar
erklärt worden ist. Ist die Begünstigung nicht bestritten oder ist sie
gerichtlich anerkannt worden, so ist die Forderung entsprechend der
allgemeinen Regel des Art. 61 KOV ohne Rücksicht auf das Pfand, aber
unter Erwähnung desselben, in ihrem vollen anerkannten Betrag unter die
unversicherten Forderungen aufzunehmen (BGE 55 III 157 ff.; ROELLI/JAEGER,
N. 62 und 63 zu Art. 79/80 VVG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass der Versicherungsanspruch nicht in

    - 134 die Konkursmasse fällt, sondern zum Vermögen eines Dritten -
des Begünstigten - gehört; die Liquidation des Pfandrechts an diesem dem
Dritten zustehenden Vermögensrecht hat daher ausserhalb des Konkurses
zu erfolgen.

    Nach der dargestellten Regelung wären die von der Vorinstanz
angeordnete Aufnahme des Pfandrechts der Klägerin an den
Versicherungsansprüchen in den Kollokationsplan und die damit
verbundene Verwertung des Pfandgegenstandes im Rahmen des Konkurses
nur dann gerechtfertigt, wenn feststünde, dass die Ansprüche aus den
Lebensversicherungen des Konkursiten nicht dessen Ehegattin oder Nachkommen
als Begünstigten zustehen. Darüber lässt sich dem obergerichtlichen Urteil
indessen nichts entnehmen. Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein,
aufgrund der von der Beklagten mit der Berufung eingereichten Konkursakten
die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Indem die Vorinstanz übersah,
dass die von ihr angeordnete Kollokation nur zulässig war, wenn nicht eine
Begünstigung der Ehegattin oder Nachkommen des Gemeinschuldners vorlag
bzw. eine solche Begünstigung nicht mit Erfolg bestritten worden war, hat
sie Bundesrecht verletzt. Der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte im
kantonalen Verfahren nie auf eine solche Begünstigung hingewiesen habe,
vermag daran nichts zu ändern. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin selber
gewesen, im Rahmen der Begründung ihrer Kollokationsklage darzulegen und
Beweis dafür anzubieten, dass keine gültige Begünstigung der Ehegattin
oder der Nachkommen des Konkursiten bestehe. Die Sache ist deshalb in
diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Frage
der Kollokation des von der Klägerin an den Versicherungsansprüchen
geltend gemachten Pfandrechts unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung
der Ehegattin oder der Nachkommen des Versicherungsnehmers nochmals
prüfe. Sollten die vorhandenen Akten eine abschliessende Beurteilung
dieser Frage nicht erlauben und ergänzende Abklärungen nach kantonalem
Prozessrecht nicht möglich sein, müsste die von der Klägerin verlangte
Kollokation mangels Nachweises der erforderlichen Voraussetzungen
abgewiesen werden.