Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 105 IB 145



105 Ib 145

22. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 29. Juni 1979 i.S. Hardt gegen Regierungsrat des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57
Abs. 6 BüG).

    Eine gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgerte Mutter gilt
als "Schweizer Bürgerin von Abstammung" im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a
und 57 Abs. 6 BüG.

Sachverhalt

    A.- Eveline Hardt-Taubert wurde am 21. Juli 1951 als deutsche
Staatsangehörige in Zürich geboren. Am 24. Mai 1962 wurde sie gemäss
Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG) erleichtert eingebürgert. Am
16. Juni 1972 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen Karl Heinz
Ulrich Helmut Hardt; sie erklärte, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu
wollen. In der Ehe wurden bisher zwei Kinder geboren, nämlich Marc-Oliver
Wolfgang am 2. August 1974 in Zürich und Silvan Claude-Noël am 19. Juli
1977 in Zürich. Die Mutter von Eveline Hardt-Taubert, Edith Lydia
Taubert-Hasler, geboren am 1. September 1926, von Zürich und Männedorf,
hatte am 7. März 1951 den deutschen Staatsangehörigen Walter Hermann
Leopold Taubert geheiratet und dabei nach dem damals geltenden Recht das
Schweizerbürgerrecht verloren. Am 6. Mai 1953 wurde die Mutter aufgrund
des 1952 geänderten BüG wieder in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen.

    Am 10. April 1978 beantragten die beiden Kinder Marc-Oliver Wolfgang
und Silvan Claude-Noël Hardt, vertreten durch ihre Eltern, gemäss Art. 57
Abs. 6 BüG die Anerkennung als Schweizer Bürger. Sie führten aus, dass
die Mutter von Abstammung Schweizer Bürgerin sei und dass die Eltern zur
Zeit der Geburt des ersten Kindes ihren Wohnsitz in Zollikofen und des
zweiten Kindes in Dürnten hatten. Die Direktion des Innern des Kantons
Zürich wies das Begehren ab. Der Rekurs an den Regierungsrat blieb ohne
Erfolg. Beide kantonalen Instanzen vertraten die Ansicht, dass die Mutter
nicht von Abstammung Schweizer Bürgerin sei.

    Gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom
31. Januar 1979 erheben Marc-Oliver Wolfgang und Silvan Claude-Noël Hardt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangen die Anerkennung als Schweizer
Bürger. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Eidg. Justiz-
und Polizeidepartement beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 57 Abs. 6 BüG kann das Kind eines ausländischen
Vaters und einer Mutter, die "von Abstammung Schweizerbürgerin"
("d'origine suisse", "svizzera d'origine") ist, bis Ende 1978 (AS 1977
237 264) die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen, sofern seine
Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Diese
Übergangsbestimmung entspricht inhaltlich dem am 25. Juni 1976 neu
eingeführten Art. 5 Abs. 1 lit. a BüG, der bestimmt, dass das Kind einer
schweizerischen Mutter und ihres ausländischen Ehemannes von Geburt an
das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und damit das Schweizer
Bürgerrecht erwirbt, wenn die Mutter "von Abstammung Schweizer Bürgerin"
("d'origine suisse", "svizzera d'origine") ist, und die Eltern zur Zeit
der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

    Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Mutter der Beschwerdeführer
von Abstammung Schweizer Bürgerin sei. Das Bundesgericht hat die Bedeutung
dieser Vorschrift in BGE 105 Ib 50 ff. geprüft und erkannt, dass diejenige
Mutter von Abstammung Schweizer Bürgerin ist, die das Bürgerrecht von
Gesetzes wegen von ihrem Vater oder ihrer Mutter erworben hat oder die
durch behördlichen Beschluss aufgrund des Kindesverhältnisses zu ihrem
Vater oder ihrer Mutter Schweizerin geworden ist. Gestützt auf diesen
Grundsatz nahm das Gericht an, dass in jenem Fall die Mutter im Sinne
von Art. 57 Abs. 6 BüG "von Abstammung Schweizer Bürgerin" war, weil
sie in die Einbürgerung ihrer Eltern einbezogen worden war und daher das
Bürgerrecht von Gesetzes wegen von ihren Eltern erworben hatte.

    Die Mutter der Beschwerdeführer im heutigen Verfahren wurde seinerzeit
gemäss Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und es stellt sich die Frage,
ob auch sie als "Schweizer Bürgerin von Abstammung" zu gelten hat. Sie
konnte damals erleichtert eingebürgert werden, weil ihre Mutter (die
Grossmutter der Beschwerdeführer) gebürtige Schweizerin war und sie
selber mehr als 10 Jahre in der Schweiz gelebt hatte, in der Schweiz
wohnte und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vor Vollendung des
22. Lebensjahres stellte (Art. 27 BüG). Voraussetzung der erleichterten
Einbürgerung war demnach zunächst, dass die Mutter der Beschwerdeführer
Kind einer gebürtigen Schweizerin war. Damit wurde die erleichterte
Einbürgerung der Mutter an das Schweizer Bürgerrecht der Grossmutter
der Beschwerdeführer geknüpft. Die Mutter erwarb daher ihr Bürgerrecht
seinerzeit durch behördlichen Beschluss aufgrund ihres Kindesverhältnisses
zu einer gebürtigen Schweizerin. Für die seinerzeitige erleichterte
Einbürgerung mussten freilich noch weitere Voraussetzungen, insbesondere
eine gewisse Wohnsitzdauer, erfüllt sein. Es genügt indessen, dass eine
wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung an das Kindesverhältnis geknüpft
war, um anzunehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführer "von Abstammung
Schweizerin" ist.

    Die Beschwerdeführer müssen daher als Schweizer Bürger anerkannt
werden, sofern sich der Wohnsitz der Eltern zur Zeit ihrer Geburt in der
Schweiz befand. Die kantonalen Behörden hatten aufgrund ihrer rechtlichen
Erwägungen keine Veranlassung, diese Frage zu prüfen, und aus den Akten
kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob diese zweite Voraussetzung
erfüllt ist. Die Sache muss daher an den Regierungsrat zu neuer Überprüfung
und neuem Entscheid zurückgewiesen werden.