Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 V 207



104 V 207

51. Auszug aus dem Urteil vom 25. September 1978 i.S. Keiser gegen
Arbeitslosenversicherung des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des
Kantons Zug Regeste

    Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 1 AlVG. Um Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung begründen zu können, muss der Verdienstausfall
Folge eines Arbeitsausfalles sein. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die
Entlöhnung geleisteter Arbeitsstunden, so gibt ihm der entsprechende
Verdienstausfall kein Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 35 Abs. 1 AlVG hat die Kasse
Arbeitslosenentschädigungen, auf die der Versicherte keinen Anspruch hatte,
zurückzufordern. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. c AlVG besitzt der Versicherte
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren
Verdienstausfall gemäss Art. 26 bis 28 AlVG erlitten hat. Anrechenbar
ist der Verdienstausfall nach Art. 26 AlVG, wenn er durch einen
Arbeitsausfall von einem gewissen Mindestmass entstanden ist. Wie das
Eidg. Versicherungsgericht in EVGE 1954 S. 129 erklärt hat, entfällt der
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn ein Versicherter ohne Lohn
für einen Dritten produktive Arbeit leistet, die normalerweise entgeltlich
verrichtet wird. Denn der Verdienstausfall allein gibt noch kein Anrecht
auf eine Arbeitslosenentschädigung. Vielmehr muss der Verdienstausfall
die Folge eines Arbeitsausfalls sein. Das Gesetz will damit vermeiden,
dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung wirtschaftlich verwertbare
Arbeit finanziert und so unter Umständen andern Arbeitnehmern die
Möglichkeit entgeltlicher Beschäftigung in relevantem Umfange genommen
wird. Demzufolge hat auch ein Versicherter, der trotz Einhaltung der vollen
Arbeitszeit auf einen Teil seines Lohnes verzichtet, keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, weil kein Arbeitsausfall vorliegt.

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall hat die Kasse die ausbezahlten Taggelder zu
Recht zurückgefordert, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht:

    a) Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit, für die er Arbeitslosenentschädigung erhielt,
voll gearbeitet und somit keinen Arbeitsausfall erlitten hat. Er arbeitete
in derselben Stellung wie vor der angegebenen Kurzarbeitszeit, nämlich
als Entwurfsarchitekt und Geschäftsführer. Ferner steht fest, dass er die
gesamte Arbeit zugunsten seiner Arbeitgeberin geleistet hat. Die Projekte,
die der Beschwerdeführer während seiner "Freizeit" bearbeitete, waren
solche seiner Arbeitgeberin und die Ausführung erfolgte ebenfalls unter
deren Namen. Ob diese Arbeiten zu Aufträgen geführt haben oder nicht,
spielt keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer
für einen Dritten produktive Arbeit geleistet hat, die normalerweise
gegen Entgeld verrichtet wird.

    b) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer finanziell
an der Firma X. AG beteiligt ist (12% des Aktienkapitals). Er ist somit
einer der "Partner", die im Firmennamen erwähnt sind. Offensichtlich
geht es dem Beschwerdeführer um eine Unterstützung seiner Firma, deren
Finanzierung zulasten der Arbeitslosenversicherung jedoch nicht zulässig
ist.