Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 V 179



104 V 179

44. Auszug aus dem Urteil vom 5. Oktober 1978 i.S. Müller gegen
Krankenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeitnehmerverbandes
und Versicherungsgericht des Kantons Zürich Regeste

    Art. 84 Abs. 1 AHVG und 128 OG. Ausdehnung des Prozesses auf eine
ausserhalb der Verfügung liegende Streitfrage: Konnexität mit dem
bisherigen Streitgegenstand und Stellungnahme der Verwaltung müssen
kumulativ gegeben sein.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    In seiner Ergänzung vom 10. Februar 1978 zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde trägt Friedrich Müller ein neues Begehren
vor: Er beansprucht zusätzlich 720 Taggelder zu Fr. 3.- für die Zeit
nach Erschöpfung der ordentlichen Bezugsdauer. Zur Begründung macht er
geltend, er sei nicht (mehr) Kollektivmitglied der Krankenkasse, sondern
Einzelmitglied, wie aus der Beitragszahlart hervorgehe; er berufe sich
auf Art. 49 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 2 der Kassenstatuten, welche den
Bezügern einer Invalidenrente ein Anrecht auf ein Taggeld von Fr. 3.-
mit erweiterter Leistungsdauer während 720 Tagen nach der Aussteuerung
einräumten. - Die Kasse ihrerseits bestreitet sinngemäss, dass sich der
Beschwerdeführer auf die zitierten Statutenbestimmungen berufen könne, weil
für ihn nach wie vor die Vorschriften des Kollektivversicherungsvertrages
Geltung hätten. - Das Bundesamt für Sozialversicherung vertritt ebenfalls
die Auffassung, Friedrich Müller sei nicht gemäss Art. 6 Abs. 2 des
Kollektivversicherungsvertrages in die Einzelversicherung übergetreten,
sondern in der Kollektivversicherung verblieben.

    Es stellt sich die Frage, ob auf diesen neuen Antrag im Hinblick
darauf, dass er erst in der Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gestellt wurde und auch nicht Gegenstand der Kassenverfügung vom
25. Februar 1977 War, im vorliegenden Verfahren eingetreten
werden kann. Grundsätzlich wird der Prozessgegenstand im
Verwaltungsjustizverfahren der Sozialversicherung durch die
Verwaltungsverfügung bestimmt und begrenzt (ZAK 1971 S. 511). Ausnahmsweise
darf der Richter indessen das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen
auf eine ausserhalb der Verwaltungsverfügung liegende weitere Streitfrage
ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann,
und wenn sich die Verwaltung zu dieser neuen Streitfrage wenigstens in
Form einer Prozesserklärung geäussert hat (EVGE 1962 S. 81 und 345 sowie
1950 S. 165, unveröffentlichte Urteile vom 14. November 1977 i.S. Fluri,
vom 10. Juni 1975 i.S. Baumgartner und vom 31. Dezember 1969 i.S. Zingg,
ZAK 1970 S. 624).

    Im vorliegenden Fall mangelt es am engen Zusammenhang mit dem
bisherigen Streitgegenstand, weil das neue Begehren des Beschwerdeführers
nicht nur einen andern als den bis anhin zur Diskussion gestandenen
Zeitabschnitt betrifft, sondern vor allem auch auf einem andern Sachverhalt
und auf andern Rechtsgrundlagen beruht.