Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 V 178



104 V 178

43. Auszug aus dem Urteil vom 8. November 1978 i.S. Lanza gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons
Zürich Regeste

    Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG. Anforderungen an die Beschwerdeschrift
im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die
Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde
nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer
eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108
Abs. 3 OG). Nach dieser Bestimmung ist eine Fristansetzung durch das
Eidg. Versicherungsgericht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt
keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch nur
summarisch - innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden
(BGE 101 V 17).

    Auf das Verfahren vor erster Instanz sind nach Art. 69 IVG die
Art. 84-86 AHVG sinngemäss anwendbar. Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG
muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts,
ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; wenn eine
Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, hat die Rekursbehörde eine
angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren hat demnach die Fristansetzung zur Verbesserung
der Beschwerde - im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 108 OG - nicht
nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung zu erfolgen,
sondern ganz allgemein immer dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen
Anforderungen nicht genügt. Es handelt sich um eine formelle Vorschrift,
die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fällen von offensichtlichem
Rechtsmissbrauch - verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel
anzusetzen.