Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 V 151



104 V 151

35. Auszug aus dem Urteil vom 27. September 1978 i.S. Maag gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des
Kantons Zürich Regeste

    Art. 45 IVG und 39bis Abs. 1 IVV. Bei der Berechnung der
Überversicherung sind Nebenbezüge, denen Lohncharakter zukommt, in den
entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst einzubeziehen, hingegen nicht
Spesenvergütungen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    a) Hat ein nach dem IVG Rentenberechtigter Anspruch auf eine
Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder der
Militärversicherung, so werden die Renten dieser Versicherungen gekürzt,
soweit sie zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den entgangenen
mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen (Art. 45 Abs. 1 IVG). Unter dem
entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst ist gemäss Art. 39bis Abs. 1
IVV das jährliche Erwerbseinkommen zu verstehen, das der Versicherte
erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

    b) In bezug auf die Rente für das Jahr 1974 ist im vorliegenden
Fall allein streitig, ob bei der Berechnung der Überversicherung die
"Aufwandentschädigung" von Fr. 254.35 (bzw. die verlangten 80% dieses
Betrages) zum entgangenen mutmasslichen Monatsverdienst zu rechnen ist oder
nicht. Entscheidend ist bei der Beurteilung dieser Frage, ob es sich bei
dieser "Aufwandentschädigung" um regelmässige Nebenbezüge handelt, welchen
Lohncharakter zukommt. Darunter sind nur solche Bezüge zu verstehen, die
Entgelt für geleistete Arbeit darstellen. Dagegen gehören Leistungen,
welche lediglich dem Ersatz von Auslagen dienen, nicht zum entgangenen
mutmasslichen Jahresverdienst (vgl. EVGE 1938 S. 93 sowie MAURER, Recht
und Praxis der schweizerischen Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 233/234).

    Zu prüfen ist somit, ob den streitigen Bezügen Lohncharakter zukommt
oder ob es sich um Spesenersatz handelt.

    c) Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht,
dass bereits das Wort "Aufwandentschädigung" keine andere Auslegung
zulasse, als dass damit der Ersatz derjenigen Kosten gemeint sei, die dem
Arbeitnehmer durch die Ausübung seines Berufes erwachsen. In der Regel
werde dieser Aufwand wie vorliegend auf Grund von Erfahrungswerten pauschal
vergütet (Spesenfixum). Da der Beschwerdeführer im Jahre 1974 nicht als
Streckenwärter tätig gewesen sei, seien ihm auch die damit verbundenen
Unkosten nicht entstanden, weshalb der Betrag von Fr. 254.35 nicht als
anrechenbarer Lohnbestandteil gerechnet werden könne. Dieser Auffassung
der Vorinstanz ist beizupflichten.

    Was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dagegen vorbringt, vermag nicht zu einem andern Ergebnis zu
führen. Unbehelflich ist namentlich sein Hinweis auf das Schreiben seines
Vertreters vom 29. September 1977 an Herrn M., SUVA-Agentur SBB Kreis
III, worin dessen Ausführungen über den Charakter der den Arbeitnehmern
der SBB ausgerichteten Zulagen festgehalten werden. Denn darin wird in
Ziff. 2 in bezug auf die Qualifikation der Zulagen ausdrücklich zwischen
Lohnbestandteilen (Leistungsvergütung) einerseits und Aufwandentschädigung
(Spesenvergütung) andererseits unterschieden. Und wie die SUVA zutreffend
geltend macht, ist nicht anzunehmen, dass die SBB als bundesrechtliche
Anstalt aus steuertechnischen Gründen eigentlichen Lohn als Spesen
deklariert.

    In Ziff. 3 des erwähnten Schreibens wird ferner festgehalten, dass
die offizielle Aufteilung der Zulagen den tatsächlichen Verhältnissen
insofern nicht gerecht werde, als die Ausrichtung der Vergütungen von
der erbrachten Dienstleistung und nicht von einem effektiv nachgewiesenen
Aufwand abhängig sei. Je nach den individuellen Bedürfnissen stellten diese
Zulagen einen willkommenen "Zustupf" zur Besoldung dar, der bei einem
sparsamen Bediensteten 50% oder mehr dieser Zulagen betragen könne. In
extremen Fällen sei es denkbar, dass beinahe die gesamten Zulagen in
Wirklichkeit zusätzliches Einkommen darstellten. Mit diesen Ausführungen
ist der Spesencharakter der hier streitigen "Aufwandentschädigung"
keineswegs widerlegt. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass es
sich bei der vorliegenden "Aufwandentschädigung" um eine Spesenpauschale
handelt. Dass die "Aufwandentschädigung" nicht immer dem effektiven Aufwand
entspricht und somit auf ihr bisweilen Einsparungen möglich sind, ändert
nichts an ihrer Natur als blosser Auslagen- oder Spesenersatz.

    d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aufwandentschädigung
von Fr. 254.35 bei der Berechnung der Überversicherung nicht in den
entgangenen mutmasslichen Monatsverdienst einzubeziehen ist. Da im übrigen
die Rentenberechnung der Vorinstanz für das Jahr 1974 nicht angefochten
ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkte abzuweisen.