Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 V 146



104 V 146

33. Auszug aus dem Urteil vom 4. Oktober 1978 i.S. Grand gegen Kantonale
Ausgleichskasse des Wallis und Versicherungsgericht des Kantons Wallis
Regeste

    Art. 41 IVG. Die Bestimmungen über die Rentenrevision gemäss Art. 88a
IVV finden auch im Falle von Schubkrankheiten Anwendung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- ... Laufende Renten sind für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen
oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise ändert (Art. 41 IVG). Gemäss dem ab 1. Januar 1977
gültigen Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen,
in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung 3 Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit ist die Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung 3 Monate angedauert hat; Art. 29bis IVV ist
jedoch sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Nach dieser Bestimmung werden bei der
Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte
Zeiten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert 3 Jahren nach
Aufhebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden
Arbeitsunfähigkeit erneut rentenbegründendes Ausmass erreicht.

Erwägung 2

    2.- Die Regelung gemäss Art. 88a der Verordnungsnovelle vom
29. November 1976 hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und
ist geeignet, eine rechtsgleiche und den jeweiligen tatsächlichen
Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Renten zu gewährleisten. Es
stellt sich indessen die Frage, ob sie auch im Falle von Schubkrankheiten
Anwendung finden kann. Nach der rechtlichen Praxis (BGE 99 V 98) ist
bei diesen Leiden, bei welchen sich Perioden der Arbeitsfähigkeit und
solche der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit oft kurzfristig
ablösen, für die revisionsweise Invaliditätsbemessung nach Variante II
des Art. 29 Abs. 1 IVG auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
innerhalb eines längeren Zeitabschnittes (2 Jahre) abzustellen. Es soll
damit vermieden werden, dass die Rente einzig deshalb herabgesetzt
oder aufgehoben werden muss, weil die auf längere Sicht erhebliche
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von kurzen Perioden gesteigerter
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unterbrochen wird; der Versicherte könnte
alsdann dauernd vom Genuss einer Rente ausgeschlossen sein, wenn die
einzelnen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitsschübe
regelmässig weniger als 360 Tage andauern.

    Im Rahmen der neuen Regelung besteht zwar weiterhin (sogar in
zunehmendem Masse) die Möglichkeit, dass die Rente wegen kurzfristiger
Verbesserungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit herabgesetzt oder
aufgehoben werden muss. Nach Art. 88a Abs. 2 und Art. 29bis IVV kann
die Rente jedoch ohne Verzug wieder zugesprochen werden, sobald die
Arbeitsunfähigkeit erneut rentenbegründendes Ausmass annimmt. Der
Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung, wonach die Rente
auf Grund der neuen Verordnungsbestimmung auch bei Schubkrankheiten
herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, falls die Verbesserung
der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch 3
Monate angedauert hat, kann daher beigepflichtet werden. Mit Bezug
auf die schubweise verlaufende Schizophrenie lässt sich dies umso eher
rechtfertigen, als praxisgemäss Variante I von Art. 29 Abs. 1 IVG zur
Anwendung gelangt, wenn angenommen werden kann, die durchschnittliche
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit werde sich über längere Zeit
voraussichtlich nicht mehr wesentlich ändern.