Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IV 47



104 IV 47

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1978 i.S. S.
gegen R. und Justizdirektion des Kantons Appenzell ARh. Regeste

    Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 1 OG; Beschwerdebegründungsfrist.

    Wird die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheids
am Samstag bei der Post abgeholt, so gilt als erster Tag der Frist der
Sonntag.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Die Beschwerde wurde rechtzeitig angemeldet. Das schriftlich
begründete Urteil traf nach Postbescheinigung am 28. Oktober 1977 auf
dem Postamt Zürich-Enge ein und wurde dem Verteidiger avisiert. Er holte
es am Samstag, den 29. Oktober 1977 auf der Post ab. Ab diesem Tage
begann die Frist zu laufen, wobei aber dieser Tag selber bei Berechnung
der Frist nicht mitgezählt wird (Art. 32 Abs. 1 OG). Als erster Tag der
Frist gilt daher der 30. Oktober, sodass die 20tägige Begründungsfrist
(Art. 272 Abs. 2 BStP) am Freitag, den 18. November 1977 abgelaufen
ist. Die Beschwerde vom 21. November 1977 ist daher verspätet. Es lag im
Ermessen des Verteidigers, ob er die Sendung schon am Samstag abholen oder
diesen Tag als Ruhetag benutzen wollte. Da er die Post am Samstag abholte,
muss er sich auch den Beginn des Fristenlaufs ab Sonntag anrechnen lassen.

    Daran vermag Art. 32 Abs. 2 OG nichts zu ändern. Diese Vorschrift
erstreckt die Frist auf den nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag
einer Frist auf einen Sonntag, anerkannten Feiertag oder (gestützt auf
das BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen) auf einen
Samstag fallen würde. Diese Vorschrift bestimmt somit nur das Ende,
nicht den Beginn und den Verlauf der Frist. Bei deren Berechnung werden
Sonn-, Feier- und Samstage mitgezählt. Sie bringen den Lauf der Fristen
nicht zum Stehen, wie dies nach Art. 34 OG für Gerichtsferien zutrifft
(ebenso sinngemäss Leuch, Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,
3. Aufl. Art. 120 N. 2). Solche normalerweise arbeitsfreie Wochentage
fallen regelmässig in eine Frist und werden bei deren Festsetzung durch
Gesetz oder Richter mitberücksichtigt. Die Parteien können sich darnach
einrichten. Müssten auch sie stets bei der Fristberechnung abgezogen
werden, wären sie ihrerseits eine neue mögliche Fehlerquelle und wären
dadurch der Rechtssicherheit abträglich. Anders verhält es sich mit
dem Ende der Frist, vor deren Ablauf Prozesshandlungen vorgenommen
werden. Dies wäre aus arbeitstechnischen und postdienstlichen Gründen
nicht oder nur beschränkt möglich, wenn die Frist nicht auf den nächsten
Werktag erstreckt würde. Die verschiedene Behandlung von Sonn-, Feier-
und Samstagen zu Beginn und am Ende der Frist ist daher sachlich begründet.

    Ist die Beschwerde somit verspätet, kann auf sie nicht eingetreten
werden.