Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IV 149



104 IV 149

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1978 i.S.
Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Z. Regeste

    Art. 58 StGB. Einziehung von Gegenständen.

    Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch auf die Massnahme
der Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB anwendbar.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Einziehung und das Unbrauchbarmachen der beiden
Sprechfunkgeräte des Typs Tokai TC 500 G ist von keiner Seite angefochten
und daher nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof.

    Die Einziehung erfolgte, weil der Gebrauch dieser Geräte die
öffentliche Ordnung (den geregelten und störungsfreien Funkverkehr)
und mittelbar (durch Störung des Polizei-, Feuerwehr- oder Sanitätsfunks)
unter Umständen sogar die Sicherheit von Menschen gefährdet, also auf Grund
von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Der Beschwerdegegner beruft sich daher
umsonst auf die repressive Massnahme zur Beseitigung eines unrechtmässigen
Zustandes gemäss lit. a dieser Gesetzesvorschrift. Wieweit diese Art
der Einziehung im vorliegenden Fall zu andern Schlüssen führen würde,
ist somit nicht zu prüfen.

Erwägung 2

    2.- Die Einziehung kann, je nach dem Gegenstand oder Wert, der
einzuziehen ist, ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte sein. Er
muss daher verhältnismässig sein (Amtl. Bull., NR 1973 I S. 498, Votum
Bundesrat Furgler). Deshalb kann gemäss ausdrücklicher Vorschrift die
Einziehung unter gewissen Voraussetzungen auf einzelne Teile eines
Gegenstandes beschränkt werden (Art. 58 Abs. 2 StGB). Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit kann aber auch sonst dazu führen, statt der Einziehung
eine weniger weitgehende Massnahme anzuordnen, wenn auch sie den Zweck
der Massnahme erreicht. Analog wurde beispielsweise schon in BGE 89 IV
135 E. 6 entschieden, bei unzüchtigen Gegenständen von wissenschaftlichem
oder künstlerischem Interesse seien an Stelle der gesetzlich vorgesehenen
Vernichtung (Art. 204 Ziff. 3 StGB) Massnahmen anzuordnen, die den Zugang
zu ihnen auf Fachleute beschränke. Den Vorinstanzen ist daher insoweit
zuzustimmen, als sie selbst hinsichtlich der vorbeugenden Einziehung
im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB die Anordnung einer weniger in
die Eigentumsrechte eingreifenden Ersatzmassnahme nicht zum vornherein
ausschliessen, sofern auch sie die Sicherheit von Menschen und den Schutz
von Sittlichkeit und öffentlicher Ordnung gewährleistet.

    Anderseits darf nicht ausser acht gelassen werden, dass Art. 58
Abs. 1 lit. b StGB den Richter ausdrücklich anweist, gefährliche
Gegenstände einzuziehen. Die Einziehung bildet also nach dem Gesetz die
Regel. Von ihr darf daher nur abgewichen werden, wenn der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit die Anordnung einer weniger weit gehenden Massnahme
gebietet, die dem Zweck der Massnahme genügt.