Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IV 110



104 IV 110

29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Mai 1978 i.S.
Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen M. Regeste

    1. Art. 36 Abs. 1 SVG. Pflicht zum Einspuren und Pflicht, gemäss
der bei Erreichen der Verzweigung benutzten Einspurbahn weiterzufahren
(Erw. 3).

    2. Art. 49 Abs. 3 SSV. Grüne Pfeile in Lichtsignalen erteilen
den Benützern der betreffenden Spur die verpflichtende Weisung, in
Pfeilrichtung weiterzufahren (Erw. 4).

    3. Art. 36 Abs. 1, Art. 44 SVG. Ein Spurwechsel ist nur zulässig,
wo Fahrstreifen nicht durch Sicherheitslinien getrennt sind, längstens
aber bis zum Rande einer Verzweigung bzw. bis zu einem dort markierten
Haltebalken (Erw. 2 und 6).

Sachverhalt

    A.- a) M. fuhr am 15. August 1976, um 16.30 Uhr, mit seinem
Taxi auf der Weststrasse in Zürich stadteinwärts. An der Verzweigung
Weststrasse/Kalkbreitestrasse hielt er sein Fahrzeug wegen Rotlichtes
vor dem Haltebalken des mittleren Fahrstreifens an.

    b) Die Weststrasse weist vor der Kreuzung mit der Kalkbreitestrasse in
Richtung Stadtzentrum drei durch Leitlinien getrennte Fahrstreifen auf,
die in Fahrtrichtung gesehen mit Richtungspfeilen markiert sind. Die
linke Spur ist für die nach links abbiegenden Fahrzeuge bestimmt, die
mittlere und die rechte Spur für Geradeausfahrt, die rechte Spur auch für
Rechtsabbieger. Eine Fahrbahn für den Gegenverkehr ist nicht vorhanden
(Einbahnstrasse). Vor der Kreuzung befindet sich ein Fussgängerstreifen. An
dessen der Kreuzung abgewandter Seite quert ein Haltebalken die Strasse.

    Der Verkehr auf der Kreuzung wird durch eine Lichtsignalanlage
geregelt. Über der Fahrbahu hängen Ampeln für die mittlere und die
rechte Spur. Rechts über dem Trottoir befindet sich etwas niedriger eine
Wiederholung der über dem rechten Fahrstreifen hängenden Ampel. Für den
linken Fahrstreifen ist kein Licht über der Fahrbahn selbst angebracht,
sondern eine tiefer befestigte Ampel über dem linken Trottoir. Alle
Verkehrslichter zeigen bei Rot und Grün Richtungspfeile entsprechend
den Markierungen der Einspurstreifen. Die Ampeln haben gleichzeitig
Rotlicht. Grünlicht erscheint zuerst für die Streifen in der Mitte und
rechts, ca 2 1/2 Sekunden später auch für die Linksabbiegespur.

    c) Während M. auf dem mittleren Geradeausstreifen vor dem
Rotlicht wartete, forderte ihn sein Fahrgast auf, nach links in die
Kalkbreitestrasse zu fahren. Als die Verkehrslichter auf grün schalteten,
bog M. von der Geradeausspur her nach links ab. Dabei setzte er sich vor
die in der Linksabbiegespur befindlichen Fahrzeuge, die dann hinter ihm
in die Kalkbreitestrasse gelangten. Knapp vor dem Abbiegen betätigte er
den linken Blinker.

    B.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich verurteilte M. wegen
Übertretung von Art. 27 Abs. 1 und 39 Abs. 1 SVG zu einer Busse von
Fr. 70.-. Der Einzelrichter des Bezirkes Zürich sprach ihn frei. Das
Obergericht wies am 16. Februar 1978 die Nichtigkeitsbeschwerde des
Polizeirichteramtes Zürich ab.

    C.- Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt das
Polizeirichteramt Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Bestrafung
des M. Dieser beantragt Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Sind auf einer Strasse durch Leitlinien mehrere Fahrstreifen
(Art. 1 Abs. 5 VRV) markiert, dann darf sie der Fahrzeugführer (nur)
wechseln, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44
Abs. 1 SVG). Die Leitlinien dürfen mit der gebotenen Vorsicht überfahren
werden (Art. 52 Abs. 3 SSV).

    Das schweizerische Verkehrsrecht verpflichtet die Fahrzeugführer
nicht, die einmal gewählte Spur womöglich beizubehalten. Vielmehr sind
die allgemeinen Verkehrsregeln (Rechtsfahren, links Überholen, Einspuren
usw.) zu beachten. Um ihnen zu genügen, ist nötigenfalls über Leitlinien
hinweg die Spur zu wechseln.

    Werden die Fahrstreifen dagegen durch Sicherheitslinien (Art. 52
Abs. 1 SSV) getrennt, so ist ein Spurwechsel auch dann unzulässig, wenn
niemand gefährdet wird.

    Diese Regeln gelten für alle Fahrstreifen, also auch für
Einspurstreifen.

Erwägung 3

    3.- a) Unter der Herrschaft des MFG galt das Gebot des Rechtsfahrens
auch bei der Annäherung an Verzweigungen, unabhängig von der weiteren
Fahrtrichtung. Diese Regel entsprach den Verkehrsverhältnissen bei
Erlass des MFG: Spärlicher Motorfahrzeugverkehr auf schmalen Strassen
mit ungesicherten Randstreifen.

    Das SVG trug den Veränderungen im Verkehr Rechnung. Art. 36 Abs. 1
SVG verlangt vom Fahrzeugführer, bei der Annäherung an eine Verzweigung
einzuspuren; nach links, falls er links abbiegen will, nach rechts, wenn
er nach rechts abzubiegen beabsichtigt. Geradeaus darf grundsätzlich auf
der ganzen Fahrbahn gefahren werden, sofern nichts anderes signalisiert
ist. (Alle diese Bemerkungen beziehen sich auf den Verkehr in einer
Verkehrsrichtung, ohne Berücksichtigung des dem Gegenverkehr dienenden
Teiles der Strasse).

    Die Pflicht zum Einspuren gilt allgemein, nicht nur auf breiten
Strassen mit oder ohne markierte Fahrstreifen (Art. 13 VRV).

    Sinn dieser Regelung ist es, die Verkehrsströme rechtzeitig vor
Verzweigungen zu entflechten. Damit wird vor allem die Gefahr von
Kollisionen auf der Verzweigung gemindert. Angesichts verschieden stark
belegter und durch unterschiedliche Hindernisse beeinträchtigter Fahrspuren
erhöht das Einspuren ferner die Flüssigkeit des Verkehrs. Wichtig ist vor
allem die Trennung der Linksabbieger vom übrigen Verkehr, weil sie oft
wegen des Gegenverkehrs an der Verzweigung warten müssen und bei Beachtung
der Einspurregeln die übrigen Verkehrsströme ungehindert rechts an ihnen
vorbeiziehen können.

    Um den angestrebten Zweck zu erreichen, muss rechtzeitig eingespurt
werden. Anderseits würde zu frühes Einspuren das Gebot des Rechtsfahrens
verletzen und das Linksüberholen verunmöglichen. Der geeignete Ort hängt
von den konkreten Gegebenheiten ab und kann nicht allzu eng festgelegt
werden (BGE 94 IV 123 E. 2, 95 IV 82).

    b) Aus der Vorschrift des Art. 36 Abs. 1 SVG, vor Verzweigungen
einzuspuren, und aus dem damit verfolgten Zweck ergibt sich unausweichlich
die Pflicht, gemäss der bei Erreichen der Verzweigung benutzten Einspurbahn
weiterzufahren. Es wäre unvorstellbar, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung
von Kollisionen auf Verzweigungen allen Fahrzeuglenkern vorschriebe,
entsprechend der später beabsichtigten Richtung einzuspuren, um auf
der Verzweigung selbst dann aber wieder eine völlige Durchmischung zu
gestatten, indem es der Laune der Strassenbenützer überlassen bliebe,
z.B. aus der Linksabbiegespur in die Geradeaus- oder Rechtsabbiegespur
hinüberzuwechseln und umgekehrt. Die Einspurpflicht würde dadurch völlig
entwertet.

    c) Sind mehrere Einspurstreifen vorhanden, so lässt sich beim Fehlen
entsprechender Markierungen nicht allgemein sagen, ob die äussersten
Streifen nur den Abbiegern oder auch dem Geradeausverkehr dienen
und ob eventuell mehrspurig abgebogen bzw. geradeaus gefahren werden
darf. Erfordernisse und Möglichkeiten richten sich nach den konkreten
Verhältnissen. Der Fahrer darf jedenfalls von der äusseren Spur aus in
die betreffende Richtung abbiegen; im übrigen hat er nach pflichtgemässer
Überlegung zu handeln.

    Zur Vermeidung von Unklarheiten und zur Erreichung einer einheitlichen
Verkehrsordnung werden die Einspurstreifen bei bedeutenderen Verzweigungen
regelmässig durch Einspurpfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet (Signal Nr.
406). Solche Bodenpfeile sind keine blossen Hinweise, sondern verpflichten
den Fahrzeuglenker (BGE 98 IV 283 f.). Wer in die durch den Pfeil
angegebene Richtung fahren will, muss diese Einspurbahn benützen. Wer
in einen solchen Streifen eingespurt hat, muss darauf bleiben und in der
durch den Pfeil angegebenen Richtung weiterfahren.

    Der Verteidiger bestreitet allerdings allgemein den zwingenden
Charakter von Markierungen. Er setzt sich aber weder mit dem zitierten
Urteil auseinander noch mit den unbestreitbar zwingenden Vorschriften
von Art. 52 Abs. 1, 3, 4; 53 Abs. 1; 54 Abs. 2 SSV usw.

    Da der Beginn der Einspurstrecke nicht eindeutig feststeht,
gelegentlich die zutreffende Spur nicht sofort erkannt wird und da
schliesslich ein Spurwechsel durch bereits auf der angestrebten Spur
verkehrende Fahrzeuge verzögert werden kann, ist das Einspuren auch nach
Beginn der Pfeilmarkierungen noch solange zulässig, als die Spuren durch
eine Leitlinie und nicht durch eine Sicherheitslinie getrennt sind.

    Eingespurt werden kann begrifflich nur bis zum Rande der Verzweigung
bzw. bis zu einem dort markierten Haltebalken, handelt es sich doch
dabei gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG um die Vorbereitung der Weiterfahrt
auf der Verzweigung. Ein "Spurwechsel" jenseits des Haltebalkens auf
der Verzweigung selbst ist undenkbar; vielmehr handelt es sich dabei um
ein unzulässiges Befahren der Verzweigung entgegen der beim Einspuren
gewählten Richtung. War die Spur durch einen Richtungspfeil markiert,
liegt in einem solchen Verhalten auch eine Verletzung der aus dieser
Markierung fliessenden Verpflichtung.

Erwägung 4

    4.- Umstritten ist im vorliegenden Fall die Bedeutung der grünen Pfeile
in Signalampeln. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich
dabei um eine verpflichtende Weisung an die Benützer der betreffenden
Spur, in Pfeilrichtung weiterzufahren. Vorinstanz und Verteidigung
sehen darin lediglich eine Erlaubnis zur Weiterfahrt in der angegebenen
Richtung, wobei es dem Fahrzeugführer freistehen soll, unabhängig von
seinem Standort eingangs der Kreuzung in irgendeine Richtung zu fahren,
für die grüne Pfeile leuchten.

    Art. 49 Abs. 3 SSV sagt, dass grüne Pfeile in Leuchtsignalen den
Verkehr in der angegebenen Richtung gestatten. Die Pfeile erteilen somit
zwar die Erlaubnis zur Weiterfahrt, aber nur in der angegebenen Richtung,
woraus mittelbar die Pflicht folgt, die Fahrt in der Pfeilrichtung
fortzusetzen.

    Runde Lichtsignale gelten an einer Verzweigung für den gesamten aus
der betreffenden Strasse kommenden Verkehr, unabhängig von der weiteren
Fahrtrichtung. Diese verbreitete Art von Signalen genügt somit, wenn
nur Halt und Fahrt geregelt werden sollen, nicht aber die Richtung der
einzelnen Fahrströme.

    Sind jedoch markierte Einspurstreifen vorhanden und ist für jeden
oder einzelne dieser Streifen eine gesonderte Ampel mit Leuchtpfeilen
angebracht, so kann das nur den Sinn einer optischen Weiterführung
verpflichtender Einspurpfeile haben. Die Ampeln regeln dann den Verkehr für
die betreffenden Fahrspuren und zeigen die Richtung, die von den einzelnen
Fahrzeugen eingehalten werden muss. Wollte man mit der Vorinstanz den
Richtungspfeilen solcher Ampeln die verpflichtende Wirkung absprechen, so
wäre nicht einzusehen, wozu bei übereinstimmenden Phasen überhaupt Pfeile
verwendet werden, statt den Verkehr generell mit rundem Grün- und Rotlicht
zu steuern. Aber auch dort, wo nur eine Phase einer Fahrtrichtung verkürzt
ist (wie im vorliegenden Fall), würde es genügen, hiefür Lichtsignale mit
Richtungspfeilen anzubringen, im übrigen aber runde Signale ohne Pfeile zu
verwenden. Dass auch diese anderen Signale mit Richtungspfeilen versehen
wurden, zeigt, dass diesen eine besondere Bedeutung zukommen muss.

    Das Anbringen getrennter, mit Richtungspfeilen versehener Ampeln für
einzelne Fahrstreifen erleichtert zudem das Einspuren auf grössere Distanz,
besonders wenn die Bodenmarkierungen durch vorausfahrende Fahrzeuge oder
Schnee verdeckt sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es widersinnig,
die Weiterfahrt auf der Verzweigung entgegen der jeweils angezeigten
Pfeilrichtung zuzulassen.

Erwägung 5

    5.- Die Regelung in der Bundesrepublik Deutschland entspricht der
geschilderten Rechtslage in der Schweiz. Die Strassenverkehrsordnung
sagt zum Einspurzeichen 297 (identisch mit Signal Nr. 406 SSV)
in § 41 III Ziff. 5 Abs. 2: "Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien
oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert, so schreiben die Pfeile die
Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor". In der
Begründung zu dieser Regelung heisst es:

    "Wenn sie (die Pfeile) zwischen Leitlinien oder
Fahrstreifenbegrenzungen
   angebracht sind, die die einzelnen Fahrstreifen für die gleiche

    Richtung markieren, enthalten sie das Gebot über das Verhalten an der
   nächsten Kreuzung oder Einmündung. Gerade dort darf der durch die

    Markierung bis dahin geordnete Verkehr keinesfalls
durcheinandergeraten...

    Der Text folgt einer Weltregel (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 des Weltabkommens
   über Strassenverkehrszeichen)" (JAGUSCH, Strassenverkehrsrecht,

    23. Aufl., StVO § 41 Rz 184 und 241).

    Zur Bedeutung des grünen Pfeils in Lichtsignalen sagt § 37 StVO: "Nur
in der Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben." Die Praxis hat
daraus analog den Ausführungen in Erwägung 4 abgeleitet: "Der grüne Pfeil
erlaubt die Weiterfahrt nur in der angezeigten Richtung und untersagt sie
in anderen Richtungen, auch wenn Abbiege- und Geradeausspur noch weiter
nebeneinander herlaufen" (JAGUSCH, aaO, StVO § 37 Rz 47).

    Damit stimmt auch überein der Entwurf einer Verordnung über Europäische
Verkehrszeichen, ausgearbeitet von der World Touring and Automobile
Organisation, der in Art. 94 Ziff. 1.3 sagt: "Das grüne Lichtzeichen
(Lichtsignal) kann auch die Form eines oder mehrerer Pfeile haben; es
bedeutet dann "Freie Fahrt" nur in Richtung der Pfeile unter Ausschluss
aller anderen Richtungen."

    Auch im Hinblick auf den intensiven Tourismus empfiehlt sich eine
Auslegung des SVG, die mit den Verkehrsregeln im Ausland möglichst
übereinstimmt.

Erwägung 6

    6.- Der Kassationshof führte in BGE 98 IV 284 aus, es komme vor, dass
vor allem ortsunkundige Fahrer erst unmittelbar vor der Kreuzung bemerken,
dass sie sich über die einzuschlagende Fahrtrichtung geirrt haben. Wer
in diesem Fall seinen Entschluss ändere, sei nicht zu bestrafen, müsse
aber auf alle übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen. Die Vorinstanz
stützt sich auf diese Erwägung. Der Beschwerdegegner habe seine Absicht
erst geändert, als sein Fahrgast ihn an der Kreuzung zur Richtungsänderung
aufforderte. Er habe keine Sorgfaltspflicht verletzt.
   a) Die zitierte Erwägung ist richtig, bedarf aber der Präzisierung.

    Erkennt oder deutet ein Fahrzeugführer, insbesondere der Ortsunkundige,
die Einspurmarkierungen nicht rechtzeitig, so trifft ihn kein Vorwurf der
Verkehrsregelverletzung, wenn er später einspurt, als dies normalerweise
richtig wäre. Es soll vermieden werden, dass zeitraubende und lästige
Irrfahrten entstehen. Zulässig ist der Spurwechsel jedoch auch für solche
Fahrer nur im Bereich von Leitlinien und längstens bis zum Haltebalken
bzw. zum Rande der Verzweigung selber. Sind die Fahrstreifen durch
Sicherheitslinien getrennt oder hat das Fahrzeug die Kreuzung bereits
erreicht, so muss der Fahrer gemäss seiner Spur weiterfahren und darf die
Richtung nicht mehr ändern. Das gilt insbesondere dort, wo eine Richtung
durch Einspurpfeile auf der Strasse und/oder Richtungspfeile in den Ampeln
vorgeschrieben ist.

    b) Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner behaupten, dieser sei
ortsunkundig. Das wäre bei einem seit Jahren in Zürich und Umgebung tätigen
Taxifahrer und auf der vielbefahrenen Strasse auch unglaubwürdig. Falsches
Einspuren an dieser Kreuzung bedeutete für den Beschwerdegegner keine
beschwerliche Irrfahrt, sondern nur einen kurzen Umweg um den nächsten
Häuserblock, und für den Fahrgast einen unbedeutenden Mehraufwand an Zeit
und Geld.

    Der Beschwerdegegner hat sich über die Einspurstreifen und die
Fahrtrichtungen keineswegs geirrt. Er fuhr auf der Mittelspur, um die
Kreuzung geradeaus zu überqueren. Die Aufforderung des Passagiers war für
ihn ebensowenig eine Rechtfertigung zu einem verkehrswidrigen Verhalten,
wie wenn es sich links um eine verbotene Strasse gehandelt hätte. Anders
entscheiden würde dazu führen, jede im letzten Augenblick getroffene
Änderung der beabsichtigten Route anerkennen zu müssen, auch wenn es sich
um Privatautos handelt.

    Der Beschwerdegegner hat nicht unmittelbar vor der Kreuzung in
die Abbiegespur hinübergewechselt, wie dies im zitierten Entscheid des
Bundesgerichts als vertretbar erklärt wurde. Erst nachdem er aus der
Geradeausspur kommend über den Haltebalken gefahren war, bog er auf
der Verzweigung nach links ab. Ob der Beschwerdegegner dabei genügend
Rücksicht auf die übrigen Strassenbenützer genommen hat, braucht nicht
geprüft zu werden, erscheint aber mindestens zweifelhaft. Es steht fest,
dass er sich den korrekt eingespurten Linksabbiegern vor die Nase setzte
und ihnen voraus nach links abbog.

    c) Aus der erwähnten Erwägung des Kassationshofs kann daher nichts
zugunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden.

Erwägung 7

    7.- In der Beschwerdeantwort wird die Meinung vertreten, bei
besonderer Vorsicht sei es unter Umständen zulässig, "vom allgemeinen
Verkehrsstrom abweichende Manöver durchzuführen". Wenn der Verteidiger
damit zum Ausdruck bringen will, Verkehrsregeln dürften verletzt werden,
falls niemand gefährdet werde, so ist diese Auffassung unhaltbar. Mit
solcher Begründung könnten in verkehrsarmen Zeiten Rotlichtsignale,
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Sicherheitslinien usw. missachtet
werden. Auch die vom Beschwerdegegner begangene Verkehrsregelverletzung
wird nicht dadurch ungeschehen gemacht, dass keine Kollision erfolgte.

Erwägung 8

    8.- Der Beschwerdegegner hat die Einspurregeln mehrfach verletzt. Er
fuhr in der Mittelspur von drei Einspurstreifen nicht geradeaus,
sondern nach links. Er missachtete dabei die verbindliche Weisung der
Richtungspfeile der Bodenmarkierung. Er missachtete ferner die Weisung der
Lichtsignalanlage, deren grüner Pfeil für die Mittelspur ausschliesslich
Geradeausfahrt gestattete. Er hat damit Art. 27 Abs. 1, 36 Abs. 1 SVG,
49 Abs. 3 und 53 Abs. 1 SSV verletzt.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 1978 aufgehoben und
die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz
zurückgewiesen.