Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 II 124



104 II 124

21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. April 1978 i. S. Fischer GmbH
und Mitbeteiligte gegen Haldemann & Rossignol Skis AG Regeste

    Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. b UWG. Vergleichende Werbung.

    1. Art. 36 Abs. 2 und Art. 46 OG. Streitwert bei Streitigkeiten aus
unlauterem Wettbewerb (E. 1).

    2. Voraussetzungen, unter denen vergleichende Werbung erlaubt ist
(E. 2).

    3. Auslegung von Inseraten, in denen Markenskier nach den damit
an Weltcup-Rennen erzielten Punktesummen miteinander verglichen werden
(E. 3). Einrede widersprüchlichen Verhaltens (E. 4a). Zulässige Werbung
mit sportlichen Erfolgen (E. 4b).

    4. Unzulässige Werbung mit Ranglisten, die sich über einen wichtigen
Berechnungsfaktor ausschweigen und daher irreführend sind (E. 5).

    5. Art. 2 Abs. 1 lit. a und b UWG. Voraussetzungen der Feststellungs-
und Unterlassungsklage (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Im Winter 1974/75 liess die Haldemann & Rossignol Skis AG,
Stans, periodisch in mehreren Zeitungen Inserate erscheinen, um für
ihre Skimarke "Rossignol" zu werben. Sie gab darin "das inoffizielle
Markenklassement des Weltcups 1974/75" wieder, bestehend aus einer
Rangliste der verschiedenen Skimarken mit den jeweiligen Punktesummen,
welche die Fahrer bereits erzielt hatten. An der Spitze der Liste stand
stets die Marke "Rossignol", gefolgt von elf bis dreizehn weiteren
Konkurrenzmarken, zu denen insbesondere die österreichischen Skimarken
"Fischer", "Atomic", "Blizzard", "Kästle" und "Kneissl" gehörten.

    B.- Am 7. November 1975 klagten die Fischer GmbH, Ried im
Innkreis (Österreich), sowie vier weitere Skifabrikanten, welche die
österreichischen Marken vertreten, gegen die Haldemann & Rossignol Skis AG
wegen unlauteren Wettbewerbs. Sie beantragten dem Kantonsgericht Nidwalden:
1. festzustellen, dass die Beklagte widerrechtlich Reklame mache, wenn sie
in Zeitungen sogenannte inoffizielle Markenklassemente, d.h. Ranglisten
von Skimarken veröffentliche und darin in irgend einer Form Bezug
nehme auf Resultate, welche die Teilnehmer an Skisportveranstaltungen,
wie dem Weltcup, unter Verwendung der verschiedenen Marken erzielen;
2. der Beklagten solche Reklame zu verbieten; 3. ihr für den Fall der
Widerhandlung gegen dieses Verbot Strafe anzudrohen.

    Das Kantonsgericht und auf Appelation hin am 14. Juli 1977 auch das
Obergericht Nidwalden wiesen die Klage ab.

    C.- Die Klägerinnen haben gegen das Urteil des Obergerichts Berufung
eingelegt mit dem Antrag, ihre Klagebegehren gutzuheissen.

    Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb unterstehen der Vorschrift
des Art. 46 OG; sie sind daher nur berufungsfähig, wenn der Streitwert
wenigstens Fr. 8'000.- beträgt. Dies gilt selbst dann, wenn nicht auf
Schadenersatz, sondern bloss auf Feststellung oder Unterlassung unlauteren
Wettbewerbs geklagt wird (BGE 103 II 213, 100 II 397 und dort angeführte
Urteile).

    Die Klägerinnen bezifferten den Streitwert im kantonalen Verfahren
auf je Fr. 30'000.-, was zusammen Fr. 150'000.- ergibt. Die Beklagte war
dagegen der Meinung, von einem Streitwert könne überhaupt nicht die Rede
sein, weil ihr Vorgehen weder rechtswidrig sei noch einen Tatbestand des
UWG erfülle und die Klägerinnen keinen Schaden behaupteten; eventuell
sei auf die für solche Fälle übliche Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-
abzustellen. Das Obergericht nahm an, der Streitwert übersteige mit
Sicherheit nicht Fr. 100'000.-.

    Da die Parteien im Berufungsverfahren an ihren Auffassungen festhalten,
hat das Bundesgericht den Streitwert von Amtes wegen summarisch und nach
freiem Ermessen festzusetzen (Art. 36 Abs. 2 OG). Auszugehen ist dabei
vom Anspruch der Klägerinnen auf Unterlassung der beanstandeten Werbung,
und zwar unbekümmert darum, ob die Inserate der Beklagten als unlauter
zu bezeichnen und ob die Klägerinnen dadurch bereits geschädigt worden
sind. Nach der Erfahrung ist anzunehmen, dass mit solchen Inseraten
die Marktstellung und der Umsatz eines Skifabrikanten zum Nachteil
der Mitbewerber erheblich verbessert wird, was offensichtlich auch die
Beklagte beabsichtigt hat. Angesichts der dabei auf dem Spiele stehenden
wirtschaftlichen Interessen darf der Streitwert im vorliegenden Fall als
beträchtlich bezeichnet werden; er übersteigt sicher Fr. 15'000.- und
dürfte für die fünf Klägerinnen zusammen gegen Fr. 100'000.- ausmachen
(vgl. BGE 87 II 114, 82 II 79 sowie Art. 47 Abs. 1 OG). Auf die Berufung
ist daher einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 1 UWG gilt jeder Missbrauch des wirtschaftlichen
Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel, die gegen Treu
und Glauben verstossen, als unlauterer Wettbewerb (Abs. 1). Solchen
begeht insbesondere, wer Waren oder Leistungen von Mitbewerbern durch
unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt
(Abs. 2 lit. a) oder über eigene Waren oder Leistungen unrichtige oder
irreführende Angaben macht (Abs. 2 lit. b).

    Nach diesen Regeln beurteilt sich auch die vergleichende Werbung, die
schon vor Erlass des UWG grundsätzlich erlaubt war, wenn sie auf wahren
Angaben beruhte und nicht darauf hinauslief, Mitbewerber anzuschwärzen (BGE
55 II 181 mit Hinweisen; 56 II 30, 58 II 460, 59 II 21, 61 II 345). Dem
wurde in Art. 1 Abs. 2 lit. a und b UWG Rechnung getragen. Rechtsprechung
und herrschende Lehre machen die Zulässigkeit vergleichender Reklame
denn auch weiterhin davon abhängig, dass der Vergleich objektiv richtig,
nicht irreführend und nicht unnötig herabsetzend ist (BGE 102 II 290/291
und 293, 94 IV 38, 87 II 116 und dort angeführte Urteile; TROLLER,
Immaterialgüterrecht, 2. Auflage, II S. 1083; GERMANN, in Wirtschaft und
Recht 6/1954 S. 259, 20/1968 S. 154 und in Festschrift Walther Hug, S. 223;
kritisch dagegen VON BÜREN, Kommentar zum UWG, S. 69 und in ZBJV 82/1946,
S. 313).

Erwägung 3

    3.- Das Obergericht ist der Auffassung, bei dem von der Beklagten
periodisch veröffentlichten "Markenklassement" handle es sich um ein
erlaubtes, wenn auch neues und hartes Mittel moderner Werbung. Die
Klägerinnen sind dagegen der Meinung, dass die beanstandeten Ranglisten
unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen enthielten,
folglich als unlauter zu würdigen seien.

    Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest,
dass die mit den Ranglisten publizierten Punktesummen stimmten,
weil sie den Erfolgen entsprachen, welche Fahrer mit den angeführten
Skimarken errangen. Die Ermittlung der Punkte und deren Addition, in
denen die Aussage der Inserate sich erschöpfte, waren somit objektiv
wahr; die Klägerinnen versuchen dies in der Berufung denn auch nicht zu
widerlegen. Fragen kann sich bloss, ob der Punktevergleich unbekümmert
darum, dass er der Wahrheit entsprochen hat, falsche Vorstellungen wecken
und deshalb Leser irreführen konnte (VON BÜREN, aaO, S. 72). Das ist vom
Bundesgericht als Rechtsfrage frei zu überprüfen (BGE 94 IV 36).

    In diesem Sinne rügen die Klägerinnen auch in der Berufung,
mit dem Beiwort "inoffiziel" habe die Beklagte ein nicht bestehendes
offizielles Markenklassement vorausgesetzt, ihrer Rangliste folglich
einen offiziösen und damit falschen Anstrich verliehen. Diese Rüge ist
jedoch unbegründet. Schon die Vorinstanzen hielten den Klägerinnen mit
Recht entgegen, dass jedermann ein inoffizielles Klassement aufstellen
dürfe, damit aber bloss zum Ausdruck bringe, dass es nicht offiziellen,
sondern rein privaten Charakter habe.

    Nach dem angefochtenen Urteil sind die streitigen Inserate meistens
nur in der Zeitung "Sport" erschienen, die sich nicht ausschliesslich, aber
doch vorwiegend an ein sportinteressiertes Publikum wende. Die Klägerinnen
erblicken darin eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften,
ohne freilich zu sagen, inwiefern die Vorinstanz Art. 8 ZGB missachtet
haben soll. Die von ihnen vermisste Feststellung, dass die gleichen
Inserate auch im Sportteil von Tageszeitungen wiedergegeben worden sind,
findet sich an anderer Stelle des angefochtenen Urteils. Entscheidend ist
indes die Annahme des Obergerichts, dass die Inserate der Beklagten sich
so oder anders an sportinteressierte Leser richteten und dass dies auch
für die Werbung mit Sporterfolgen an sich gelte. Von einem kleinen Kreis
eines eigentlichen Fachpublikums, wie in der Berufung behauptet wird,
ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede.

    Für die Beurteilung der Inserate ist daher auf den Sinn abzustellen,
den ihnen das sportinteressierte Publikum in guten Treuen beilegen
durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich angesichts des
allgemeinen Interesses am Skisport gleichwohl um eine breite Volksschicht
handelt, die solche Inserate erfahrungsgemäss schnell liest und nicht
kritisch zu prüfen pflegt (BGE 94 IV 36).

Erwägung 4

    4.- Als Skifabrikanten stehen die Parteien in einem Wirtschaftszweig,
der sich durch besondere Werbegelegenheiten und Werbemethoden auszeichnet,
in einem harten Wettbewerb miteinander. Da der olympische Amateurstatus
offenbar zu Zurückhaltung in der Werbung mit Namen und Bildern
erfolgreicher Skifahrer zwingt, wird umsomehr mit den Erfolgen selbst
geworben, für die Medaillen, Meistertitel oder Weltcup-Punkte verliehen
werden. Diese Werbung ist offensichtlich branchenüblich und wird nicht
nur von der Beklagten, sondern auch von den Klägerinnen betrieben.

    a) Weil die Klägerinnen sich ebenfalls solcher Methoden bedienen,
erblickt die Beklagte in der Klage einen Widerspruch zu deren eigenem
Verhalten. Davon kann indes nicht die Rede sein, weil die Beklagte
nicht behauptet, auch die Klägerinnen hätten Markenklassemente wie die
streitigen, veröffentlicht. Selbst wenn dies zuträfe würde der Beklagten
die Einrede widersprüchlichen Verhaltens nicht helfen; sie hätte diesfalls
vielmehr selber Klage einreichen müssen (BGE 81 II 70). Ebensowenig lassen
sich Werbeexzesse mit dem Hinweis auf das allgemeine Wettbewerbsklima
rechtfertigen; die Beklagte übersieht, dass das UWG gerade erlassen
worden ist, um solche Exzesse verhindern zu können (BGE 102 II 294,
94 IV 36 und 38, 79 II 412).

    Dass auch die Klägerinnen mit Sporterfolgen werben, ist von der
Vorinstanz verbindlich festgestellt und unbestritten, wenn sie die
Feststellung auch als überflüssig und unverständlich rügen. Was sie
gegen die umstrittene Auswertung von Sporterfolgen durch die Beklagte
vorbringen, richtet sich im Grunde gegen die Erfolgswerbung überhaupt
und ist daher unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Gewiss sind die
von einem Skifahrer erzielten Erfolge keine Eigenschaft der verwendeten
Ausrüstung; sie hängen in ungleich höherem Masse von andern Faktoren,
insbesondere dem Können und Einsatz des Fahrers ab. Dies darf, wie die
Vorinstanz richtig bemerkt, jedenfalls bei einem sportinteressierten
Publikum als bekannt vorausgesetzt werden, zumal die Skier, wie das
Obergericht beifügt, nicht ohne Fahrer auf die Piste geschickt werden.
Das schliesst aber nicht aus, dass auch die Qualität des Skis und das
Material, aus dem er besteht, eine wichtige Rolle spielen und daher mit
den Erfolgen des Fahrers in Beziehung gebracht werden dürfen, wie das
z.B. auch im Automobilsport für Reifen, Motoren, Öle usw. zutrifft.

    b) Daraus folgt freilich nicht notwendig, dass der Erfolg eines
Fahrers mit der Qualität der von ihm verwendeten Skier zusammenhange. Die
Beklagte bestreitet denn auch, dass die von ihr veröffentlichten Ranglisten
irgendwie Bezug genommen hätten auf die Qualität ihrer Erzeugnisse. Die
Klägerinnen werfen ihr dagegen vor, sie habe mit ihrer Werbung den
Anschein erwecken wollen, ihre Skier seien qualitativ besser, ohne aber
so etwas im Prozess auch nur zu behaupten. Das Obergericht begnügte
sich mit der Feststellung, die Beklagte habe mit den Inseraten nicht
gesagt, ihre Erzeugnisse seien besser als jene der Konkurrenz. Damit
ist die entscheidende Frage, ob mit der streitigen Werbung nicht doch
dieser Eindruck erweckt werden sollte, aber nicht beantwortet. Das
Kantonsgericht bejahte sie mit der Begründung, dass dem Leser mit solchen
Hinweisen auf erzielte Erfolge suggeriert werde, der an der Spitze des
Klassements stehende Markenski sei auch der beste. Dass die Inserate der
Beklagten solche Vorstellungen wecken konnten, leuchtet ein und schliesst
auch das Obergericht nicht aus, bemerkt es doch, der Entscheid über
die Qualität des Skis sei den Lesern überlassen worden. Mit der etwa
drei Monate dauernden Werbeaktion wollte die Beklagte offensichtlich
Kaufsinteressenten dazu bewegen, sich für "Rossignol" statt für eine
andere Marke zu entscheiden. Für solche Interessenten wird man aber
nicht die sportlichen Erfolge an sich, sondern eher die Skiqualität,
die sie aus den angeführten Rängen und Punktesummen ableiten konnten,
als Motiv eines Kaufes annehmen dürfen, zumal die Namen der Fahrer in den
Inseraten verschwiegen wurden. Bei der sogenannten Image-Werbung mit dem
Bild eines erfolgreichen Fahrers verhält es sich allerdings anders, weil
dort die Interessenten dazu neigen, sich mit einem sportlichen Leitbild
zu identifizieren und daher der Qualität des Erzeugnisses zwangsläufig
eine untergeordnete Bedeutung beimessen.

    Ob die Erfolge, welche mit den von der Beklagten angeführten
Markenskiern erzielt wurden, bloss ein Gradmesser für die Qualität der
Erzeugnisse sein sollten oder auch als Image-Werbung zu verstehen waren,
kann indes dahingestellt bleiben, da sie sich deswegen so oder anders
nicht als irreführende Reklame ausgeben lassen. Dass für Sportartikel mit
Erfolgen geworben wird, die mit ihrer Hilfe erzielt worden sind, liegt nahe
und ist an sich nicht zu beanstanden. Eine andere Betrachtungsweise könnte
allerdings eine häufig überbordende Reklame in diesem Bereiche mässigen,
würde beliebte Veranstaltungen wie die Weltcup-Rennen aber auch ernstlich
gefährden, weil diese weitgehend von den Sportartikelfabrikanten abhangen,
die damit ihre Werbung bestreiten. Was für die individuelle Werbung mit
eigenen Erfolgen als erlaubt anzusehen ist, muss grundsätzlich auch
gelten, wenn von verschiedenen Personen oder Firmen erzielte Erfolge
miteinander verglichen werden. Eine Rangliste ist insbesondere nicht schon
deshalb irreführend, weil sie wie hier die Erfolge als einziges Merkmal
herausgreift, solange das klar zum Ausdruck gebracht und daraus nicht eine
weitergehende oder abschliessende Bewertung abgeleitet wird. In diesem
Sinne hat sich das Bundesgericht im Entscheid 55 II 181/182 bereits zu
einer "Rangliste" von Mineralwassern geäussert, die darin ausschliesslich
nach ihrem Mineralgehalt geordnet worden sind. Es ist deshalb auch nicht
zu ersehen, weshalb die vergleichende Werbung mit sportlichen Erfolgen
unnötig verletzend sein soll, wenn sie im übrigen nicht zu beanstanden ist.

Erwägung 5

    5.- Die Klägerinnen machen ferner geltend, die streitigen Ränge
und Punktesummen der Skimarken hingen wesentlich davon ab, wieviele
Fahrer jeder Markeninhaber in die Rennen schicke; die Beklagte als
Grossunternehmen vermöge aber mehr Fahrer zu verpflichten als andere
Firmen. Die Beklagte bestreitet ein solches zahlenmässiges Missverhältnis
an sich nicht, hält es mit der Vorinstanz jedoch für unerheblich, weil
die Rangliste gleichwohl richtig bleibe und es jeder Firma freistehe,
wieviele Fahrer sie ausrüsten wolle. Die Richtigkeit der Ränge und Punkte
schliesst eine Irreführung indes nicht aus.

    a) Für diese Beurteilung ist von den Weltcup-Regeln auszugehen. Danach
erhalten die ersten zehn Fahrer eines Weltcup-Rennens zwischen 25 und 1
Punkte; diese werden für jeden Fahrer während einer Saison zusammengezählt,
woraus sich nach jedem Rennen ein neues Klassement und am Ende der Saison
das Schlussklassement ergibt. Von diesen unterschied das Markenklassement
der Beklagten sich dadurch, dass jeweils die Punkte aller Fahrer der
gleichen Skimarke addiert wurden. Im Markenklassement verbesserte sich
daher das Resultat einer Marke nicht nur nach den Erfolgen der beteiligten,
sondern auch nach der Anzahl der klassierten Fahrer. Bei gleichwertigen
Fahrern und gleicher Skiqualität konnte somit ein Markeninhaber doppelt
so viele Erfolge und Punkte erzielen als ein anderer, wenn er zum Beispiel
vier, der andere dagegen nur zwei Fahrer einsetzte.

    Dass solche Resultate, die durch die Anzahl Fahrer mitbestimmt
werden, keine richtigen Schlüsse über die Qualität eines Skis erlauben,
liegt auf der Hand. Sie bieten auch keine Gewähr für eine einigermassen
zuverlässige Beurteilung der tatsächlich erzielten Erfolge; im Rennsport
wird das Publikum erfahrungsgemäss aber gerade durch die Spitzenresultate
beeindruckt, was die sportliche Erfolgswerbung mit Medaillen und
Rängen denn auch auszunützen sucht. Ein Anreiz zum Kauf und damit ein
Werbeargument könnte freilich auch sein, dass viele Spitzenfahrer Skier
der gleichen Marke benützen. Dies würde indes voraussetzen, dass der
Fahrer in der Wahl des Skis frei ist, was für den alpinen Skisport nicht
zutrifft. Interessenten werden sich zudem eher durch beste Leistungen
weniger Fahrer als durch schlechtere Leistungen vieler Fahrer zum Kauf
eines bestimmten Skis bewegen lassen.

    Jedenfalls müssten Kaufsinteressenten gerade das selber beurteilen
können, wozu sie aber nur imstande sind, wenn im Markenklassement neben den
Punktesummen auch die Zahl der klassierten Fahrer angegeben wird. Diese
Darstellung ist von der Beklagten in einem früheren Inserat vom 20. März
1974 beachtet worden; sie liegt ferner einem weiteren Markenklassement
zugrunde, das im "Sport" vom 4. April 1975 veröffentlicht worden
ist. Vergleicht man in diesem Klassement die Punktesumme je Marke mit
der jeweiligen Anzahl der klassierten Fahrer, so ergibt sich eine völlig
andere Rangliste, da diesfalls alle Marken der Klägerinnen derjenigen der
Beklagten vorgehen. Das lässt sich nur damit erklären dass die Beklagte
mit ihrer Skimarke im Durchschnitt schlechtere Resultate erzielt hat als
die Klägerinnen. In den Ranglisten, die in den beanstandeten Inseraten
vom Januar bis Ende März 1975 veröffentlicht wurden, verschwieg die
Beklagte dagegen die Anzahl der Fahrer und damit auch die Tatsache, dass
die Selbstberühmung als "erfolgreichste Skimarke" mehr quantitativ als
qualitativ zu verstehen war. SO zeigte das letzte Inserat vom 24. März 1975
die Marke "Rossignol" mit 985 Punkten überlegen vor der Marke "Fischer"
mit 634, der in kleineren Abständen im 4., 5. und 6. Rang die Marken
"Atomic", "Blizzard", "Kästle" und im 9. Rang mit 235 Punkten "Kneissl"
folgten. Dass diese Punkte, wie aus dem Schlussklassement des "Sport"
vom 4. April 1975 erhellt, mit der zwei- bis fünffachen Anzahl klassierter
Fahrer gesammelt worden sind, ist dem Inserat nicht zu entnehmen. Solche
Ranglisten täuschen den Leser aber über einen wichtigen Faktor der
Punktesummen und müssen daher als irreführend bezeichnet werden.

    b) Das gilt in gewissem Masse freilich auch für das offizielle
Nationenklassement, wirkt sich dort aber weniger aus, weil höchstens zehn
Fahrer je Nation zugelassen sind. Da das UWG hier keine Anwendung findet,
versucht die Beklagte mit Recht nicht, daraus etwas zu ihren Gunsten
abzuleiten. Die Werbung für geschäftliche Zwecke hat die Schranken des
Art. 1 UWG zu beachten und alles zu vermeiden, was falsche Vorstellungen
wecken, Dritte also irreführen kann. Dies gilt namentlich dann, wenn nicht
in allgemeinen Wendungen für eigene Artikel geworben wird, sondern diese
anhand von Zahlen mit denjenigen eines Mitwerbers verglichen oder gar, wie
hier, eigentliche Ranglisten aufgestellt werden. Von einer Rangliste war
auch in dem in BGE 55 II 180 veröffentlichten Falle die Rede, der sich mit
dem vorliegenden aber schon deshalb nicht vergleichen lässt, weil dort die
"Rangliste" der Mineralwasser auf einer wissenschaftlichen Analyse beruhte
und deren Ergebnisse genau wiedergab. Unerlässlich ist aber vor allem,
dass bei solchen Darstellungen nur wirklich Vergleichbares miteinander
in Beziehung gebracht wird. Das gilt namentlich für Preisvergleiche,
die nur dann als zulässig gelten können, wenn gleiche Quantitäten und
Qualitäten miteinander verglichen werden, wobei allenfalls sogar die
Kalkulationsfaktoren anzugeben sind, um Täuschungen auszuschliessen
(BGE 79 II 413; H. TROXLER, Kritische Würdigung der Rechtsprechung zur
vergleichenden Werbung in der Schweiz und im Ausland, Diss. Zürich 1970,
S. 145; J.G. SCHMID, Die vergleichende Reklame, Diss. Zürich 1955,
S. 88). Dieses Gebot versteht sich für Institute, die im Interesse der
Konsumenten vergleichende Warenteste durchführen, denn auch von selbst
(HEYDEN, Vergleichender Warentest, in SJZ 64/1968, S. 1 ff.; H. E. HUBER,
Vergleichender Warentest und unlauterer Wettbewerb, Diss. Zürich 1970,
S. 33 ff.).

Erwägung 6

    6.- Unlauter ist somit im vorliegenden Fall nicht die reklamemässige
Verwendung des Markenklassements an sich, wie die Klägerinnen behaupten,
sondern dass die Beklagte den massgebenden Einfluss der Fahrerzahlen auf
die Punktesummen verschwiegen und dadurch den Ranglisten einen falschen
Anschein gegeben hat. Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen, ohne
dass geprüft zu werden braucht, ob die Inserate deswegen auch unnötig
verletzend seien; dieser Vorwurf deckt sich übrigens weitgehend mit dem
der Irreführung.

    Mit dem Klagebegehren 1 wollen die Klägerinnen festgestellt wissen,
dass die Beklagte widerrechtlich Reklame macht, mit den Begehren 2 und
3 diese Reklame bei Strafe verbieten lassen. Sie berufen sich dafür auf
Art. 2 Abs. 1 UWG. Der in lit. a dieser Bestimmung vorgesehene Anspruch
auf Feststellung der Widerrechtlichkeit gilt nicht schlechthin, sondern
setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung voraus. Ein solches
Interesse wird regelmässig bejaht, wenn das Feststellungsbegehren mit
einem Antrag auf Veröffentlichung des Urteils verbunden wird, dagegen
im allgemeinen verneint, wenn gleichzeitig auf Unterlassung geklagt
wird (BGE 90 II 58, vgl. auch 92 II 267 und 93 II 270). Die Beklagte
bestritt im kantonalen Verfahren ein solches Interesse der Klägerinnen,
die ihrerseits nur geltend machten, am beantragten Verbot interessiert
zu sein. Ein zusätzliches Feststellungsinteresse haben die Klägerinnen
auch im Berufungsverfahren nicht dargetan, weshalb es bei der Abweisung
der Feststellungsklage bleiben muss.

    Die Beklagte bestritt im kantonalen Verfahren auch ein Interesse der
Klägerinnen an der Unterlassungsklage, weil ein bereits entstandener
Schaden nicht behauptet werde und ein künftiger nicht zu erwarten
sei. Dass sie die beanstandete Werbung wiederholen könnte, blieb
indes unbestritten. Sie hat auch nach einem entsprechenden Vorhalt in
der Berufung nicht erklärt, künftig auf solche Werbung verzichten zu
wollen. Die Beklagte beharrte vielmehr noch im Berufungsverfahren auf
ihrem Standpunkt, dass es sich um zulässige Reklame handle und die Klage
daher in vollem Umfange abzuweisen sei. Die Unterlassungsklage ist deshalb
unbekümmert darum gutzuheissen, ob den Klägerinnen tatsächlich ein Schaden
entstehen wird (BGE 103 II 214, 102 II 124, 92 II 268, 90 II 59). Der
Urteilsspruch, der das Verbot möglichst genau umschreiben soll (BGE 93
II 59 E. 4), bringt zum Ausdruck, dass das beanstandete Markenklassement
nicht schlechthin, sondern nur soweit untersagt wird, als es irreführend
ist. Mit dem Verbot ist der Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292
StGB zu verbinden (BGE 96 II 262 oben, 92 II 268).

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichts Nidwalden vom 14. Juli 1977 insoweit aufgehoben, als es die
Klagebegehren 2 und 3 abweist.

    2. Demgemäss wird der Beklagten verboten, in ihrer Reklame inoffizielle
Markenklassemente zu veröffentlichen, die auf die Resultate Bezug nehmen,
welche die Teilnehmer an Skisportveranstaltungen wie dem Weltcup unter
Verwendung der verschiedenen Skimarken erzielen, ohne dass dabei neben
den Punktesummen auch die Anzahl der dazu beitragenden Fahrer angegeben
wird. Im Falle der Widerhandlung gegen dieses Verbot würden die Organe
der Beklagten gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder mit Busse bestraft.

    3. Soweit die Klage weiter geht, wird sie abgewiesen.