Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 104 IB 79



104 Ib 79

15. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1978 i.S. Eberle gegen Kanton St.
Gallen und Eidg. Schätzungskommission 11. Kreis Regeste

    Enteignung; Minderwertentschädigung; Art. 19 EntG.

    Entschädigung für die durch Bau und Betrieb einer Nationalstrasse
bewirkte Entwertung angrenzender Grundstücke: Voraussetzungen und Regeln
dieser Entschädigung, wenn der für den Nationalstrassenbau benötigte Boden
durch ein Landumlegungsverfahren erworben wurde (E. 1); Entwertung der
fraglichen Liegenschaft durch Lärm-, Licht- und Abgasimmissionen (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Ernst Eberle ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft
Schönau, Parzelle Nr. 1501 GB Mörschwil, im Halte von rund 76000 m2. Die
etwa 70 m südlich des Wohnhauses vorbeiführende Nationalstrasse N 1
beeinträchtigt die Liegenschaft durch starke Immissionen. Auf Antrag
Eberles ersuchte daher das Baudepartement des Kantons St. Gallen am
9. September 1975 den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission
des 11. Kreises (ESchK), die nachträgliche Enteignung von Nachbarrechten
dieser Liegenschaft durchzuführen. Am folgenden Tag eröffnete der Präsident
das Verfahren und bewilligte das abgekürzte Enteignungsverfahren. Am
18. Oktober 1975 stellte Eberle eine Forderung von Fr. 350000.-
wegen Entwertung seines Hofes durch Bau und Betrieb der N 1. Nach
erfolgloser Einigungsverhandlung setzte die ESchK die Entschädigung mit
Schätzungsentscheid vom 20. Januar 1977 auf Fr. 29000.- nebst Zins fest
und wies die weitergehende Forderung ab; vom genannten Betrag wurden
Fr. 23400.- für Lärmimmissionen und Fr. 5600.- für Mehrweg zugesprochen.

    Ernst Eberle führt gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Zusprechung eines
Gesamtbetrages von Fr. 205600.- nebst Zins. Eine Delegation des
Bundesgerichts führte am 2. Dezember 1977 zusammen mit den Experten
Architekt Theodor Rimli und dipl. Ing. agr. Emil Wächli in Mörschwil
einen Augenschein durch.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die ESchK prüfte im angefochtenen Entscheid die
Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers zunächst unter dem
Blickwinkel einer materiellen Enteignung und sodann aufgrund der drei
Voraussetzungen (Spezialität, Unvorhersehbarkeit und Schwere des Schadens),
unter denen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Nachteile aus
Immissionen von Autostrassen eine Entschädigung geschuldet ist. Damit
ging sie jedoch nicht von den richtigen Voraussetzungen aus.

    a) Zum einen können nach Art. 5 EntG auch die sich aus Art. 684
ZGB ergebenden nachbarrechtlichen Unterlassungsansprüche Gegenstand
des Enteignungsrechtes sein. Solche Abwehrrechte werden im formellen
Enteignungsverfahren entzogen. Obschon die formelle Enteignung in
der Regel die Übertragung eines privaten Rechtes auf den Enteigner
beinhaltet (BGE 93 I 142 E. 2 a, mit Hinweisen), kann sie im Falle
nachbarrechtlicher Abwehransprüche auch bloss die Unterdrückung oder
Beschränkung der Rechte des Enteigneten zum Gegenstand haben (Art. 5
Abs. 2 EntG sowie Kommentar Hess, N. 16 ff. hiezu; vgl. auch BGE 92 I
180 E. 5, letzter Satz des ersten Absatzes). Das Bundesgericht hat denn
auch - entgegen der Annahme der ESchK und des Kantons St. Gallen - in
den bisherigen Fällen einer Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche
aus Art. 684 ZGB weder von einer materiellen Enteignung gesprochen, noch
die entsprechenden Entschädigungsforderungen auf deren Voraussetzungen
hin überprüft. Die von der ESchK angeführte bundesgerichtliche Praxis
zur materiellen Enteignung betrifft ausschliesslich Fälle, in denen dem
Gemeinwesen keine Rechte übertragen oder eingeräumt wurden, sondern wo
die Nutzung des Grundeigentums durch allgemein verbindliche Erlasse,
Pläne usw. beschränkt wurde; darum geht es hier nicht.

    b) Zum andern brauchen im zu beurteilenden Fall für die
Zusprechung einer Minderwertentschädigung nicht die drei eingangs
genannten Voraussetzungen erfüllt zu sein. Denn dem vorliegenden
Verfahren ist ein Landumlegungsverfahren zum Zwecke des Erwerbs des
für den Nationalstrassenbau erforderlichen Bodens vorausgegangen. Da
die Güterzusammenlegung Mörschwil-Tübach den Ersatzansprüchen des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu genügen vermochte, durfte
dieser gestützt auf Art. 23 NSV die Einleitung des Enteignungsverfahrens
beantragen (BGE 100 Ib 82 E. 2 und 99 Ia 498 E. 4 c, mit Verweisungen). Der
Beschwerdeführer hat das am 3. Juli 1975 auch getan, worauf das formelle
Enteignungsverfahren am 10. September 1975 eröffnet worden ist. In
der vorangegangenen Landumlegung hatte der Beschwerdeführer zugunsten
der N 1 Land abtreten müssen, durch das er zuvor in grösserem Masse
als heute gegenüber allfälligen Einwirkungen von Nachbargrundstücken
abgeschirmt gewesen war; ohne Abtretung des heute auf dem Trasse der N
1 und jenseits desselben liegenden Landes hätte das Wohnhaus zu dieser
Strasse eine um etwa 180 m grössere Entfernung gehabt und wäre daher
ihren Immissionen bedeutend weniger ausgesetzt gewesen. Die Zuteilung in
der Güterzusammenlegung hätte zudem ohne Bau der N 1 zweifellos anders
ausgesehen; jedenfalls wäre die schon bisher einigermassen abgerundete
Liegenschaft des Beschwerdeführers noch besser arrondiert worden und
hätte nicht umgekehrt eine ungünstigere, nämlich längere und schmalere
Form erhalten. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers muss in einem
solchen Fall stärker sein als jene eines Grundeigentümers, der erst
infolge des Strassenbaus als Nachbar an die Strasse zu liegen kommt
(vgl. BGE 100 Ib 196 E. 8). Die geschuldete Entschädigung ist deshalb nicht
nach den Voraussetzungen und Regeln einer Enteignung nachbarrechtlicher
Abwehransprüche (Art. 684 ZGB in Verbindung mit Art. 5 EntG; vgl. BGE
102 Ib 273, mit Hinweisen) zu prüfen, sondern es muss in Anwendung von
Art. 19 lit. b und allenfalls lit. c EntG der Verkehrswert des Hofes
Schönau vor und nach dem Bau der N 1 verglichen und der sich ergebende
Minderwert entschädigt werden (vgl. BGE 99 Ia 498 E. 4 b, mit Hinweis).

    c) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Nationalstrassengesetz verschiedene Arten des Landerwerbs vorsieht. Der
Gesetzgeber hat dabei bewusst eine bestimmte, erwünschte Reihenfolge
angegeben: es soll wenn möglich ein freihändiger Landerwerb erreicht,
in zweiter Linie ein Landumlegungsverfahren durchgeführt und erst zuletzt
zur Enteignung gegriffen werden (Art. 30 NSG, Art. 18 bis 24 NSV; vgl. BGE
100 Ib 82 E. 2, 99 Ia 496 E. 4 a und 97 I 721 E. 2 a). Die Landumlegung
hat, nebst der rationelleren Aufteilung und Nutzung des Bodens sowie der
Verteilung des Schadens - der bei Enteignungen Einzelne stark trifft -
auf Viele, auch den Vorteil, dass der Staat in das Unternehmen selber Land
einwerfen kann. Ist ihm dies aber nicht möglich, so hat er angemessene
Abzüge von dem von der Landumlegung erfassten Land vorzunehmen und den
für den Strassenbau benötigten Boden nicht in Bonitierungswerten, sondern
zum Verkehrswert zu vergüten, da eine solche Landumlegung, soweit sie die
Überführung bestimmter Parzellen in die Hände des Gemeinwesens bezweckt,
einen eigentlichen Enteignungsvorgang enthält (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. a
und b NSG; BGE 99 Ia 496 E. 4 a, mit Hinweisen). Hätte im vorliegenden
Fall statt einer Güterzusammenlegung eine Enteignung stattgefunden, dann
wäre dem Beschwerdeführer das abgetretene Land zum landwirtschaftlichen
Verkehrswert entschädigt worden. Zudem hätten sich sowohl die Frage nach
einer Entschädigung für den Minderwert des Restteiles (Art. 19 lit. b EntG)
wie auch eventuell jene nach einer Inkonvenienzentschädigung im Sinne von
Art. 19 lit. c EntG gestellt. Sicher hätte man dem Beschwerdeführer unter
diesen Titeln noch etwas zusprechen müssen. In dieser Beziehung darf er
nun, da statt einer Enteignung eine Güterzusammenlegung stattgefunden hat,
nicht schlechter gestellt werden (BGE 99 Ia 498 E. 4 b).

    Was im Güterzusammenlegungsverfahren bereits genügend abgegolten und
ausgeglichen worden ist, braucht nicht mehr entschädigt zu werden; dies
wäre bezüglich der allfälligen Bauerwartung - deren Voraussetzungen
hier aber ohnehin nicht gegeben sind - der Fall gewesen, da der
Beschwerdeführer für den abgetretenen Boden Ersatzland erhielt,
auf dem eine allfällige Bauerwartung weiterbestanden hätte. In der
Landumlegung nicht abgegolten wurden dagegen unbestrittenermassen
die grossen Lärmbelästigungen der N 1 und die über den blossen Mehrweg
hinausgehenden Betriebserschwerungen. Beides muss im Enteignungsverfahren
noch entschädigt werden.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht die Entwertung seiner Liegenschaft durch
die von der N 1 herrührenden Lärm-, Licht- und Abgasimmissionen geltend.

    a) Bezüglich der Licht- und Abgasimmissionen teilt der beigezogene
Experte Wächli die Auffassung der ESchK, hiefür sei eine Entschädigung
nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht schliesst sich dieser Auffassung
ebenfalls an. Die Lichtimmissionen sind nicht besonders stark und
können vom Beschwerdeführer mit einfachen Mitteln, zumindest ohne
unzumutbaren Aufwand selbst ausgeschlossen oder wenigstens erheblich
verringert werden. Über die Auswirkungen der Abgase auf die Wohngebäude
und die Bewirtschaftung des Hofes bestehen nur allgemeine, ungenügende
wissenschaftliche Unterlagen, die zudem schwer zu werten sind;
Ertragsausfälle sind bis jetzt jedenfalls nicht nachgewiesen. Überdies
wird nach bundesrätlicher Erklärung der Bleigehalt des Benzins künftig
stark herabgesetzt; bezüglich des Normalbenzins ist dies in einer ersten
Stufe bereits seit dem 1. Januar 1978 der Fall (BRB vom 12. Dezember
1977). Ferner müssen die Abgase auch von allen andern Strassenanwohnern
geduldet werden. Für den Fall, dass später eine bedeutende Landentwertung
infolge Abgasimmissionen nachgewiesen werden kann, wurde schliesslich der
Beschwerdeführer an der Augenscheinverhandlung darauf hingewiesen, dass
er dannzumal die Möglichkeit hat, gemäss Art. 41 EntG eine nachträgliche
Entschädigungsforderung zu stellen (bezüglich Sichtimmissionen vgl. BGE
88 I 197 E. 4, mit Hinweisen).

    b) Hinsichtlich der Lärmimmissionen hat die ESchK die Argumentation
des Beschwerdeführers, dadurch würde nicht nur das Wohnhaus, sondern
auch der bewirtschaftete Boden sowie das Ökonomiegebäude entwertet,
verworfen. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid
grundsätzlich zu bestätigen. Zwar mögen landwirtschaftliche Arbeiten
in völlig ruhiger Umgebung angenehmer sein als neben der Autobahn,
doch wird der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit durch den Verkehrslärm
nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall einer landwirtschaftlichen
Liegenschaft ohne Bauerwartung kann daher bei der Schätzung des Schadens
grundsätzlich nicht vom Wert der gesamten Liegenschaft ausgegangen
werden. Dass nur das Wohnhaus und nicht der gesamte Hof entwertet wird,
zeigt der Umstand, dass von einer Beeinträchtigung der Schönau durch Lärm
nicht die Rede sein könnte, wenn das Wohnhaus an einem geschützteren Ort
des Heimwesens - etwa hinter dem Hügel, auf dem es steht - stände. Für
landwirtschaftlichen Boden und blosse Ökonomiegebäude ist denn auch noch
nie eine Entschädigung wegen Lärmimmissionen bezahlt worden. Allerdings
ist in Abweichung von der Meinung der ESchK nicht nur das blosse Wohnhaus,
sondern auch ein gewisser minimaler Umschwung in Rechnung zu stellen. So
wie eine Wohnliegenschaft aus Haus und etwas Boden besteht, steht auch
bei landwirtschaftlichen Grundstücken das Haus nicht im freien Raum,
sondern es gehört ein gewisser minimaler Umschwung dazu. Dass im übrigen
auch die Bewohner eines Bauernhauses Anspruch auf Ruhe oder - bei deren
erheblicher Beeinträchtigung durch den Betrieb öffentlicher Werke - auf
Entschädigung haben, ist in BGE 101 Ib 408 (E. 3 a cc) anerkannt worden.

    c) Die ESchK war im angefochtenen Entscheid der Meinung, die
bundesgerichtliche Rechtsprechung räume der ruhigen Wohnlage einen
Anteil von höchstens 20% des Verkehrswertes einer Liegenschaft ein; unter
Berücksichtigung der vormals absolut ruhigen Lage des Hofes Schönau und
der massiven Überschreitung des massgebenden Grenzrichtwertes um 15 bis
17 dB (A) schätzte sie die Verminderung des Verkehrswertes auf diesen
nach ihrer Auffassung höchstzulässigen Satz von 20%. Damit hat sie die
bundesgerichtliche Praxis jedoch missverstanden.

    Im von der ESchK genannten BGE 95 I 495 (E. 6 b) hat das Bundesgericht
keineswegs eine Höchstgrenze der möglichen Entwertung eines Grundstücks
durch Lärmimmissionen gesetzt, sondern lediglich die Erklärung des
damaligen Experten Dr. Hartmann wiedergegeben, "für die ruhige Wohnlage
könne beim Wohnwert einer Liegenschaft ein Anteil von 10 bis 20% eingesetzt
werden". Diese Erklärung war nicht absolut gemeint, sondern bezog sich
bloss auf das Bewertungsschema jenes Experten für die betreffenden
Liegenschaften in jenem Fall. Es steht ausser Frage, dass die Entwertung
von Grundstücken durch Lärmeinwirkungen je nach betroffenem Objekt und
Ausmass der Lärmbelästigung weit über 20% hinausgehen kann, beispielweise
im Falle der Belästigung eines Kurhauses mit geradezu unerträglichen,
gesundheitsschädigenden Lärmwerten sehr hoch wäre. Im zweiten von der ESchK
zur Stützung ihrer Auffassung angeführten unveröffentlichten Urteil Knecht
vom 8. Mai 1974 (E. 4 b) hat das Bundesgericht übrigens bei einzelnen
Liegenschaften die Entwertung durch Lärm auf 33 1/3% geschätzt.

    d) Der Experte Rimli hat den Verkehrswert des Wohnhauses (Zustandswert)
mit einlässlicher Berechnung auf Fr. 110000.- und jenen des Umschwunges auf
Fr. 10000.- geschätzt. Die Parteien haben hiegegen nichts eingewandt; der
Kanton St. Gallen hatte den Verkehrswert des Wohnhauses selber schon auf
Fr. 117000.- - und zwar ohne Umschwung - beziffert, und die ESchK übernahm
diese Schätzung. Bezüglich des Masses der Entwertung berücksichtigte der
Experte Rimli, dass im vorliegenden Fall nach Feststellung der ESchK die
gemäss Eidgenössischem Expertenbericht von 1963 ("Lärmbekämpfung in der
Schweiz") massgebenden Grenzrichtwerte um 15 bis 17 dB (A) überschritten
werden, dass das betroffene Haus auf einem leichten Hügel steht, auf
drei Seiten dem Lärm ausgesetzt ist und sein Hauptblick gerade auf die
Lärmquelle hinuntergeht. Diese Verhältnisse gleichen in allen wesentlichen
Punkten jenen im vergleichsweise erledigten Fall Appert in Wangen/SZ,
wo die Experten die Wertverminderung auf einen Drittel veranschlagt
hatten. Der Experte Rimli nimmt deshalb an, dass auch im vorliegenden Fall
ein Käufer für das Wohnhaus samt Umschwung 33 1/3%, d.h. Fr. 40000.-,
weniger bezahlen würde als vor Erstellung der Autobahn. Diese auch von
den Parteien als solche nicht bemängelte Wertung ist sachlich begründet;
sie ist weder offensichtlich falsch, noch lückenhaft oder widersprüchlich,
weshalb für das Bundesgericht kein Anlass besteht, von ihr abzuweichen
(BGE 101 Ib 408 E. 3 b, mit Verweisungen). Dem Beschwerdeführer ist daher
für die Entwertung seiner Liegenschaft durch Lärmimmissionen Fr. 40000.-
zuzusprechen.

    Der Beschwerdeführer hatte die Einholung eines neuen Lärmgutachtens
verlangt, da nach seiner Meinung aus verschiedenen Gründen die tatsächliche
Grenzrichtwertüberschreitung etwa 20 dB (A) betrage. Diesem Antrag war
nicht stattzugeben, da für einen möglichen Käufer des Hofes weniger die
genauen Dezibelwerte als vielmehr der optische Eindruck der lärmexponierten
Lage des Hauses, also mehr psychologische Momente (vgl. entsprechend
bei Hochspannungsleitungen BGE 102 Ib 350 E. 3, mit Hinweisen), bei der
Bewertung des Hofes ins Gewicht fallen dürfte. Die fragliche Differenz
von 3 bis 5 dB (A) vermöchte die Schätzung der Entwertung im vorliegenden
Fall also nicht entscheidend zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat
denn auch am Augenschein nicht mehr auf seinem Antrag beharrt.