Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 V 27



102 V 27

8. Urteil vom 6. Februar 1976 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des
Grosshandels und Obergericht des Kantons Aargau Regeste

    Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Ermittlung
(Art. 9 AHVG).

    - Über die Bindung der Ausgleichskasse an die Steuermeldung gemäss
Art. 23 Abs. 4 AHVV. Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung
(Erw. 3).

    - Die wehrsteuerrechtliche Praxis zu Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB
betreffend Realisierung stiller Reserven ist auch für die Auslegung von
Art. 17 lit. d AHVV massgebend. Unterschiede zwischen Wehrsteuerrecht
und AHV-Recht (Erw. 6).

    - Nur wer Kollektivgesellschafter im formellen Sinn oder
qualifizierter stiller Gesellschafter der Kollektivgesellschaft ist,
wird für den Liquidationsgewinn, den die Kollektivgesellschaft erzielt,
beitragspflichtig (Erw. 7).

Sachverhalt

    A.- Unter der Firma S. & Co. bestand eine Kommanditgesellschaft,
welcher W. S., der Vater des heute am Recht stehenden D. S., als
unbeschränkt haftender Gesellschafter angehörte. Nachdem W. S. im
Jahre 1958 gestorben und die Firma in die Kollektivgesellschaft S. &
Co. Immobilien umgewandelt worden war, gründeten seine Erben im Jahre
1965 eine neue Kommanditgesellschaft S. & Co. D. S. gehört dieser
neuen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter an. An der
Kollektivgesellschaft S. & Co. Immobilien ist er nach seiner Darstellung
nicht beteiligt. Von dieser Firma floss ihm aber - angeblich in seiner
Eigenschaft als Miterbe am Nachlass seines Vaters W. S. - im Jahre 1970 ein
Anteil von Fr. 801'101.-- am Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft zu.

    Laut Wehrsteuermeldung belief sich das durchschnittliche
Erwerbseinkommen des D. S. in den Jahren 1969/70 auf Fr. 512'093.--. In
diesem Einkommen ist der erwähnte Liegenschaftsgewinn von Fr. 801'101.--
(bzw. von Fr. 400'550.-- im Durchschnitt der beiden Berechnungsjahre)
inbegriffen. Auf dieser Basis errechnete die Ausgleichskasse des
Grosshandels das beitragspflichtige Einkommen für die Jahre 1972 und 1973
auf Fr. 463'802.-- und die persönlichen Beiträge für 1972 auf Fr. 26'284.40
und für 1973 auf Fr. 37'475.--. In diesem Sinn erliess die Ausgleichskasse
am 8. Januar 1974 zwei Beitragsverfügungen.

    B.- D. S. beschwerte sich gegen den Einbezug des Liegenschaftsgewinns
ins beitragspflichtige Einkommen, doch ist seine Beschwerde vom
Obergericht des Kantons Aargau am 16. Dezember 1974 abgewiesen
worden. Zur Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz aus: Es
müsse angenommen werden, dass D.S. und seine Miterben beim Tod des Vaters
Geschäftsvermögen zum steuerlich anerkannten Buchwert übernommen hätten,
wobei vorerst die Überführung ins Privatvermögen unterblieben und die
realisierte stille Reserve erst bei der Veräusserung der Liegenschaft
und nach Umwandlung der Kommanditgesellschaft mit Handelszweck in die
Immobilien-Kollektivgesellschaft zur Besteuerung angemeldet worden sei. Der
Kapitalgewinn sei daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers,
der Ausgleichskasse nicht irrtümlicherweise gemeldet worden. D. S. müsse
sich dabei behaften lassen, dass er selber den Grundstückgewinn zur
Besteuerung deklariert und die Wehrsteuerveranlagung habe in Rechtskraft
erwachsen lassen.

    C.- Gegen diesen Entscheid führt D. S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei durch Abzug des
Grundstückgewinnes auf Fr. 63'252.-- herabzusetzen.

    Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Heute ist lediglich zu beurteilen, ob der Liquidationsgewinn von
Fr. 801'101.-- als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist, auf dem der
Beschwerdeführer persönliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten
hat, oder ob sich unter den gegebenen Umständen ahv-rechtlich eine von
der Steuermeldung abweichende Betrachtungsweise aufdrängt.

Erwägung 2

    2.- Da somit keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat
das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche
Entscheid Bundesrecht verletze, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidg.
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn der Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen
Steuerbehörden über das für die Beitragsberechnung massgebende
Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender für die Ausgleichskassen
verbindlich. Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass
der Sozialversicherungsrichter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss
dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten,
die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche
Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an
der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht; denn
die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden,
in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit
eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Darum hat der
selbständigerwerbende Versicherte seine Rechte im Hinblick auf die
ahv-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren
zu wahren (BGE 98 V 21 und 188).

    b) Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für
die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des
Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind
auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen
Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die
beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und
beschlägt daher die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls
solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt
und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist, nicht. Somit haben
die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des
AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes
Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 101 V 86).

    Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die
Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie
sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die
Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen,
wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben
(BGE 98 V 20). Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen gilt
umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt
erwerbstätig ist oder nicht (ZAK 1968 S. 304). Daher rechtfertigt es sich,
die Ausgleichskassen auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von
der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu
qualifizieren ist.

    Dass die soeben umschriebene Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen
in gleichem Umfang auch dem Sozialversicherungsrichter zusteht, ist
selbstverständlich.

Erwägung 4

    4.- Auf welcher tatsächlichen Grundlage und aus welchen rechtlichen
Gründen der Gewinnanteil von Fr. 801'101.-- als wehrsteuerpflichtiges
Einkommen des Beschwerdeführers erfasst wurde, ergibt sich im wesentlichen
aus den Steuerakten sowie aus dem von der Vorinstanz beim zuständigen
Steueramt eingeholten Bericht und den ergänzenden Erhebungen des
Eidg. Versicherungsgerichts.

    In seinem Schreiben vom 21. Oktober 1974 führt das Steueramt zur
Hauptsache folgendes aus:

    "Die AHV-Meldung wurde aufgrund der Wehrsteuerselbstdeklaration und der
   vom Rechtsvertreter eingereichten Steuerausscheidung erstellt. Im

    Anhangblatt zur Steuereinschätzung 1971 des Kantons Zürich wird die

    Wehrsteuerpflicht des in Rede stehenden partiellen Grundstückgewinns
von

    Fr. 801'101.-- ausdrücklich festgestellt... Da die Streitsumme
aus einem
   ausserkant. Liegenschaftsgewinn herrührt, ist die mat. Abklärung der

    Gewinnentstehung den aarg. Steuerbehörden nicht direkt möglich."

    Im übrigen scheint das Steueramt anzunehmen, der Anspruch der
Erbengemeinschaft beziehe sich auf Geschäftsvermögen des Erblassers,
das als solches - ohne Überführung in Privatvermögen - von den Erben
zum Buchwert übernommen und in der Unternehmung (ursprünglich Kommandit-
und später Immobilienkollektivgesellschaft) belassen worden sei, und dass
danach - gemäss Bundesgerichtspraxis - im Zeitpunkt seiner Realisierung
der Liquidationsgewinn von den Erben habe versteuert werden müssen. Die
vom Eidg. Versicherungsgericht eingeholte Erläuterung scheint darauf
hinzuweisen, dass die Steuerbehörde davon ausgegangen ist, dass die
Erbengemeinschaft in irgendeiner Form an der buchführungspflichtigen
Immobiliengesellschaft beteiligt gewesen und insoweit bei der Realisierung
der fraglichen stillen Reserve wehrsteuerpflichtig geworden sei.

    Die Vorinstanz hat zunächst einmal die Möglichkeit offen gelassen,
dass es sich um einen privaten, nicht beitragspflichtigen Kapitalgewinn
handeln könnte. Auf eine eigene Stellungnahme zur Frage nach der
Gewinnentstehung hat sie verzichtet und sich auf folgende Argumentation
beschränkt: Als steuerpflichtiger Kapitalgewinn komme allein ein solcher
nach Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB in Frage, der dann aber notwendigerweise
nach Art. 17 lit. d AHVV auch beitragspflichtig sei. Dem Beschwerdeführer
sei Gelegenheit geboten worden, sich zum Bericht der Steuerbehörde
vom 21. Oktober 1974 "und damit auch zur Frage der Gewinnentstehung
zu äussern, welche die Wehrsteuerpflicht des streitigen Gewinns bei
gleichzeitig fehlender Beitragspflicht begründen könnte". Er habe sich
indessen nicht näher vernehmen lassen. "Unter diesen Umständen kann nicht
angenommen werden, der von der Wehrsteuer erfasste Grundstückgewinn stelle
kein Erwerbseinkommen dar. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer dabei
behaften lassen, dass er ihn selber zur Besteuerung deklarierte und die
Wehrsteuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen liess."

Erwägung 5

    5.- Diesen vorinstanzlichen Überlegungen kann nicht beigepflichtet
werden.

    a) Es ist davon auszugehen, dass vorerst auch der kantonale Richter
auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers die Wehrsteuermeldung in
Zweifel gezogen und deshalb nähere Abklärungen als notwendig erachtet
hat. Zu diesem Zweck wurden die Steuerakten und der steueramtliche
Bericht vom 21. Oktober 1974 beigezogen. Effektiv hat aber die Vorinstanz
gleichwohl auf nähere tatbeständliche Abklärungen verzichtet und sich
überhaupt nicht auf einen bestimmten Sachverhalt (allenfalls auf mehrere
alternativ in Frage kommende und zum gleichen rechtlichen Resultat führende
Sachverhalte) festgelegt. Insoweit hat sie überhaupt keine Feststellung
des Sachverhalts im Sinne von Art. 105 OG getroffen. Dies hat zur Folge,
dass die Streitsache zur Feststellung des relevanten Sachverhalts an das
Obergericht zurückgewiesen werden müsste, wenn er sich nicht anhand der
vorliegenden Akten zweifelsfrei ermitteln liesse.

    b) Die eigentliche Argumentation im angefochtenen Entscheid beruht
auf der Annahme, die Wehrsteuertaxation im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d
WStB habe als zutreffend zu gelten, weil der Beschwerdeführer selber den
Kapitalgewinn zur Besteuerung deklariert und die Wehrsteuerveranlagung
in Rechtskraft habe erwachsen lassen. Daraus zieht die Vorinstanz den
Schluss, dieses nach Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB steuerpflichtige Einkommen
müsse notwendigerweise auch im Sinn des inhaltlich identischen Art. 17
lit. d AHVV beitragspflichtig sein. Sie stellt damit im Ergebnis also
doch auf die Wehrsteuermeldung ab, und zwar nicht nur ohne Prüfung des
der Wehrsteuertaxation zugrunde liegenden Sachverhalts, sondern auch
ohne Prüfung der Rechtsfrage, ob überhaupt die wehrsteuerrechtliche
Beurteilung des Falles durch die Steuerbehörde haltbar ist und, wenn
ja, ob grundsätzlich, bzw. unter Umständen wie den vorliegenden, Art.
21 Abs. 1 lit. d WStB und Art. 17 lit. d AHVV wirklich in jeder Hinsicht
analog auszulegen sind.

Erwägung 6

    6.- a) Nach KÄNZIG (Wehrsteuer, 1962 N. 97, 98, 103 zu Art.  21 Abs. 1
lit. d WStB, ferner Ergänzungsband 1972, N. 97, 98 und 103 zu Art. 21
Abs. 1 lit. d WStB) wird der Erbe, dem Geschäftsvermögen erbrechtlich
zufällt und der dieses Vermögen als Geschäftsvermögen zum übernommenen
Buchwert beibehält, hinsichtlich der stillen Reserven abgabepflichtig,
sobald er diese Reserven realisiert. Das ist beispielsweise der Fall,
wenn er entweder in Fortsetzung der Geschäftstätigkeit den betreffenden
Vermögensbestandteil veräussert oder in sein Privatvermögen überführt oder
wenn er sein Geschäft bzw. seinen Geschäftsanteil gesamthaft veräussert.

    b) Die wehrsteuerrechtliche Praxis betreffend die Realisierung stiller
Reserven und damit die Fixierung des Zeitpunktes der Abgabepflicht darf
ohne weiteres auch der Auslegung von Art. 17 lit. d AHVV zugrunde gelegt
werden. Dagegen muss die Bestimmung der beitragspflichtigen Person nach
den spezifisch ahv-rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen (vgl. vorn Erw. 3).

    In diesem Zusammenhang ist noch auf folgende Unterschiede
zwischen Wehrsteuerrecht und AHV-Recht hinzuweisen: Nach Art. 21
Abs. 1 WStB fällt in die Wehrsteuerberechnung "das gesamte Einkommen
des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen
Einnahmequellen"... Dagegen unterliegt der ahv-rechtlichen Beitragspflicht
im Sinne von Art. 17 lit. d AHVV lediglich das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit.

    Nach Art. 18 Abs. 2 WStB wird den natürlichen Personen, die
Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder Mitglieder
von andern Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind,
ihr Anteil "ihrem übrigen Einkommen zugerechnet". Gemäss Art. 20 Abs. 3
AHVV und der entsprechenden Praxis dagegen sind die beitragspflichtigen
Personen, mindestens soweit es um Kommanditgesellschaften geht, wesentlich
anders umschrieben, wird doch dort festgelegt, dass nur die unbeschränkt
haftenden Teilhaber an Kommanditgesellschaften die Beiträge von dem
auf sie entfallenden Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten zu
bezahlen haben.

    Im Sozialversicherungsrecht erlöscht die Beitragspflicht auf alle
Fälle bei Eintritt des Versicherten ins AHV-Rentenalter, während die
Wehrsteuerpflicht unabhängig vom Alter bestehen bleibt.

    Bei der Wehrsteuer steht sodann das fiskalische Interesse im
Vordergrund, dass das massgebende Einkommen lückenlos erfasst wird, bei
untergeordneter Bedeutung der Person des Steuerpflichtigen, wogegen bei
der AHV wegen der rentenbildenden Funktion der Beiträge die Bestimmung
der Person des Beitragspflichtigen (und damit des spätern Rentenbezügers)
von vorrangiger Bedeutung ist.

Erwägung 7

    7.- Wie im Wehrsteuerrecht können bei der AHV die zur Führung
kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen gemäss Art. 17
lit. d AHVV Einzelfirmen oder Personengesellschaften im Sinne von
lit. c dieser Bestimmung sein. Im vorliegenden Fall wurde der fragliche
Liquidationserlös, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war, von
der Kollektivgesellschaft S. & Co. Immobilien erzielt, indem diese eine
in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft zu einem höheren Wert als
dem Buchwert verkaufte. Daher setzt die sozialversicherungsrechtliche
Beitragspflicht des Beschwerdeführers für seinen Gewinnanteil im
Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 AHVV u.a. voraus, dass er im Zeitpunkt des
Liegenschaftsverkaufs Teilhaber der Immobilienkollektivgesellschaft war,
d.h. Kollektivgesellschafter im formellen Sinn oder aber qualifizierter
stiller Gesellschafter gemäss Rechtsprechung (vgl. EVGE 1967 S. 87).

    Es ist von keiner Seite bestritten, dass D. S. nicht formeller
Kollektivgesellschafter der Immobilienkollektivgesellschaft war. Offenbar
war er auch nicht stiller Teilhaber, weil das Steueramt selber nicht
behauptet, der Beschwerdeführer sei an der Immobilienkollektivgesellschaft
kapitalmässig bezüglich Gewinn und Verlust oder bezüglich Geschäftsleitung
und Entscheidungsbefugnis irgendwie beteiligt gewesen. Auch die
beigezogenen Steuerakten enthalten keinen Hinweis auf eine stille
Teilhaberschaft. Wenn aber der Beschwerdeführer nicht Teilhaber an der
Immobilienkollektivgesellschaft war, ist er auf dem ihm zugekommenen
Liquidationsgewinn auch nicht beitragspflichtig.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1974 sowie die
Kassenverfügungen vom 8. Januar 1974 aufgehoben mit der Feststellung,
dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstückgewinn, den er aus dem Verkauf
der Liegenschaft erzielt hat, keine Sozialversicherungsbeiträge leisten
muss. Die Akten gehen an die Ausgleichskasse des Grosshandels, damit
diese für die Jahre 1973 und 1974 entsprechend dem Ausgang des heutigen
Verfahrens neue Beitragsverfügungen erlässt.