Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 V 221



102 V 221

54. Auszug aus dem Urteil vom 15. Dezember 1976 i.S. Krauer gegen
Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich und Rekurskommission
für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich Regeste

    Arbeit, die lediglich mit drei Mahlzeiten täglich entschädigt wird,
stellt in der Regel für die Belange der Arbeitslosenversicherung keine
Erwerbstätigkeit dar.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 13 AlVV in der bis Ende November
1975 gültig gewesenen Fassung, die auf den vorliegenden Fall noch Anwendung
findet, hat der Versicherte bei der erstmaligen Geltendmachung eines
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Kalenderjahr nachzuweisen,
dass er in den 365 Tagen, die dem Beginn der Arbeitslosigkeit
vorausgegangen sind, während mindestens 150 vollen Tagen eine regelmässige
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Massgebend für die Berechnung der Frist
ist der erste Tag, für den Arbeitslosenentschädigung beansprucht wird
(Abs. 1). Bezahlte Ferientage sowie Tage, an denen der Versicherte infolge
Militärdienstes nicht arbeiten konnte, gelten als Arbeitstage (Abs. 2).

    b) Der Beschwerdeführer erschien vom 1. Oktober 1975 hinweg zur
Stempelkontrolle. Massgebend für den Nachweis der 150 Arbeitstage ist
daher die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. September 1975. Es stellt sich
die Frage, ob er in diesem Zeitraum die erforderliche Anzahl Arbeitstage
nachzuweisen vermag.

Erwägung 2

    2.- Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass sich der
Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum über 139 anrechenbare Arbeitstage
ausweisen kann. Vor dem Eidg. Versicherungsgericht legt er zudem vier
Arbeitgeberbescheinigungen auf, welche folgende Tätigkeiten nachweisen:
16.-20.6.1975, 5 Tage, Malerarbeiten, SJH Fällanden;
21.-27.6.1975, 6 Tage, Kursmithilfe, Zentrum für soziale
                                       Aktion und Bildung, Zürich;
30.8.-3.9.1975, 5 Tage, Haushalthilfe, Familie F. G., Zürich;
15.-19.9.1975, 5 Tage, Malerarbeiten, M. L., Zürich.

    Für die nachträglich ausgewiesenen Beschäftigungen erhielt der
Versicherte Naturallohn in Form der drei täglichen Hauptmahlzeiten, für die
Tätigkeit als Haushalthilfe ausserdem noch einen Barlohn von Fr. 120.--.

    Der Beschwerdeführer glaubt, mit diesen Bescheinigungen im massgebenden
Zeitraum zu den bereits von der Vorinstanz anerkannten 139 Tagen weitere
21 Arbeitstage nachgewiesen zu haben; seinem Taggeld-Gesuch müsse daher
entsprochen werden. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet
werden. Denn der Versicherte erfüllt namentlich für die von ihm geltend
gemachten Arbeitstage, an denen er lediglich mit drei Mahlzeiten
entschädigt worden ist, die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 AlVV nicht. Zwar ist in der Arbeitslosenversicherung
nicht nur Bar-, sondern auch Naturallohn versicherbar (Art. 4bis Abs. 3
AlVV). Barlohn ist nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes
für Industrie, Gewerbe und Arbeit keine ausdrückliche Bedingung für
die Anrechenbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Ob eine solche vorliegt,
kann indessen nicht generell gesagt werden, sondern lässt sich nur im
Einzelfall entscheiden. Massgebend ist insbesondere der Charakter der
Tätigkeit; sie muss auf ein erwerbliches Ziel gerichtet sein. Auf Art
und Höhe der Entschädigung darf grundsätzlich nicht allein abgestellt
werden, doch können Art und Höhe ein Indiz für oder gegen den erwerblichen
Charakter einer Tätigkeit sein. Ein Versicherter, der für eine Arbeit
nur mit drei Mahlzeiten täglich entschädigt wird, ist jedoch in der Regel
nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AlVV.