Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 II 197



102 II 197

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Mai 1976 i.S. Benz und
Mitbeteiligte gegen Waldispühl. Regeste

    Erbteilung (Art. 634 ZGB).

    1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes
nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu
unterzeichnen. Ohne Zustimmung sämtlicher Erben kann er die Teilung nicht
selbst verbindlich zum Abschluss bringen (Erw. 2).

    2. Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so wird die Realteilung
durch entsprechende Änderung des Grundbucheintrags vollzogen. Die blosse
Besitzübertragung an einen Erben genügt nicht (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Am 15. September 1952 liess Andreas Waldispühl, geb.  1886, eine
öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung mit folgendem Wortlaut
errichten:

    "Meiner Ehefrau Bertha Waldispühl-Egli ist vorweg der Hausrat als

    Eigentum zuzuweisen. Am weiteren Vermögen hat sie den gesetzlichen
Viertel
   zu Eigentum und Dreiviertel zur Nutzniessung. Ich wünsche jedoch,
   dass die

    Vermögensverwaltung vom Testamentsvollstrecker besorgt wird. Als
solchen
   ernenne ich meinen Schwager, Hermann Benz. Frühere Verfügungen sind
   aufgehoben."

    Drei Tage später verstarb Andreas Waldispühl. Als Erben verblieben
ausser der Ehefrau des Verstorbenen fünf Geschwister, von denen zwei auf
ihre Anteile am Nachlass verzichteten. Gemäss amtlichem Inventar umfassten
die Nachlassaktiven 5 Grundstücke im Schatzungswert von Fr. 31'160.--,
Kapitalien (Sparbüchlein, Guthaben) von Fr. 14'201.95, sowie Fahrhabe und
Gewerbefonds im Wert von insgesamt Fr. 6'000.--. Nach Abzug der Passiven
von total Fr. 17'977.20 verblieb ein Reinvermögen von Fr. 33'384.75.

    Der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Schwager der Beklagten
schrieb am 20. Juli 1953 "an die Erben des verstorbenen Andreas Waldispühl"
folgenden Brief:

    "Gemäss öffentlicher Urkunde, die am 15. Sept. 1952 durch Herrn Notar

    Walter Wullschleger in Baden errichtet wurde, hat der Verstorbene durch
   letztwillige Verfügung den Unterzeichneten zum Vermögensverwalter und

    Testamentsvollstrecker ernannt.

    Da innert der amtlichen Frist gemäss Verfügung des Bezirksgerichts
Baden
   v. 10.11.52 weder eine Ungültigkeitsklage noch eine Erbschaftsklage
   gegen die eingesetzten Erben eingereicht wurde, wird die Erbteilung
   gemäss beiliegender Aufstellung vorgenommen.

    Beilage: Aufstellung                                    Sign. H. Benz"

    Der Brief enthält den Vermerk:

    "Einverstanden
                                                      Sign. B. Waldispühl."

    Die beigelegte "Aufstellung" vom 20. Juli 1953 lautet:

    "Erbteilung des verstorbenen Andreas Waldispühl geb. 1886 v. Hohenrain,

    Luz., in Staretswil-Oberrohrdorf wohnhaft.

                               ABRECHNUNG

    Die unterzeichnete Ehefrau des Verstorbenen bestätigt folgendes als

    Eigentum aus der Erbteilung erhalten zu haben.

    I. Fahrhabe resp. Hausrat                               Fr.  5'000.--

    II. Den gesetzlichen Viertel der sich
   aus folgendem zusammensetzt:                                   7'095.70

    Hühnerzucht u. Geräte                    Fr. 1'000.--

    1 Sparbüchlein d. Aarg. Kant. Bank

    Baden Nr. 22'907                               3'601.95

    Guthaben K. Bluntschi, Landwirt,

    Staretswil                                       600.--

    1 Sparbüchlein d. Aarg. Kant. Bank

    Baden Nr. 31'053                               1'893.75
                                                             -------------

    Total Eigentum der Ehefrau                              Fr. 12'095.70

    Ferner zur Begleichung der ausstehenden

    Rechnungen                                                     2'979.20
                                                             -------------
                                                             Fr. 15'074.90

    Mit obiger Abrechnung ist einverstanden und bescheinigt obige Beträge
   erhalten zu haben.

    Staretschwil, den...

    Die Ehefrau des Verstorbenen

    sig. B. Waldispühl."

    Die dieser Aufstellung entsprechenden Gegenstände, Guthaben
und Sparkapitalien wurden der Witwe ausgerichtet. Eine Änderung des
Grundbucheintrags fand jedoch nicht statt, so dass Frau Waldispühl neben
den Geschwistern ihres verstorbenen Mannes im Grundbuch weiterhin als
Gesamteigentümerin der fünf Grundstücke eingetragen blieb.

    B.- Am 28. August 1973 reichten die Erben Elsa Benz, Julius Waldispühl
und Augustin Waldispühl gegen Bertha Waldispühl beim Bezirksgericht Baden
Klage ein mit dem Begehren:

    "1. Es sei gerichtlich festzustellen

    1.1 dass der vom 20. Juli 1953 datierte partielle Erbteilungsvertrag
   (Erbauskaufvertrag), welcher mit der Beklagten abgeschlossen und von
   ihr kurz nach dem 20. Juli 1953 eigenhändig unterzeichnet worden ist,
   rechtsverbindlich ist;

    1.2 dass die Beklagte im Jahre 1953 mit der Zuweisung des Hausrates und
   mit Fr. 7'095.70 für ihren Erbteil (Eigentumsansprüche) in der Höhe
   eines

    Viertels des Nachlasses gemäss letztwilliger Verfügung des Erblassers
vom

    15. September 1952 vollständig abgefunden worden ist;

    1.3 dass der Beklagten seit dem Vollzug des partiellen

    Erbteilungsvertrages (Erbauskaufvertrages) vom 20. Juli 1953 am
restlichen

    Nachlass, insbesondere an den Grundstücken des Nachlasses keine

    Eigentumsansprüche, sondern nur noch Nutzniessungsansprüche zustehen;

    1.4 dass die Beklagte somit seit 1953 zu Unrecht als Gesamteigentümerin
   (zusammen mit den Klägern) der Grundstücke des Nachlasses im Grundbuch
   eingetragen ist.

    2. Das Grundbuchamt Baden sei richterlich anzuweisen und zu
ermächtigen,
   die Beklagte als Gesamteigentümerin der folgenden Grundstücke des

    Nachlasses im Grundbuch der Gemeinde Oberrohrdorf zu löschen:..."

    Mit Urteil vom 10. April 1975 wies das Bezirksgericht Baden die Klage
vollumfänglich ab.

    Eine gegen dieses Urteil eingereichte Appellation wurde vom Obergericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. November 1975 abgewiesen.

    C.- Mit der vorliegenden Berufung ans Bundesgericht halten die Kläger
an ihrem Klagebegehren fest.

    Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Mit ihrer Klage wollen die Kläger feststellen lassen, dass die
Beklagte durch die Unterzeichnung der Abrechnung vom 20. Juli 1953
und durch die Entgegennahme der in der Abrechnung ihr zugewiesenen
Vermögensstücke aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und dass
sie daher zu Unrecht weiterhin zusammen mit den andern Erben als
Gesamteigentümerin an den Nachlassgrundstücken im Grundbuch eingetragen
sei. Gestützt auf diese Feststellung verlangen sie, das Grundbuch sei
entsprechend zu berichtigen. Ihre Klage kann nur dann Aussicht auf
Erfolg haben, wenn hinsichtlich der Beklagten eine partielle Erbteilung
stattgefunden hat. Nach Art. 634 Abs. 1 ZGB ist die Erbteilung für die
Erben erst verbindlich mit dem Abschluss des Teilungsvertrages oder mit der
Aufstellung und Entgegennahme der Lose. Zu prüfen ist somit einzig, ob ein
schriftlicher Teilungsvertrag oder eine Realteilung zustandegekommen ist.

Erwägung 2

    2.- Die Kläger erblicken im Schreiben des Willensvollstreckers vom
20. Juli 1953, welchem die von der Beklagten unterzeichnete Abrechnung
beigelegt war, einen Teilungsvertrag. Die Schriftstücke seien zwar
nur von der Beklagten einerseits und vom Willensvollstrecker anderseits
unterzeichnet worden. Dieser sei aber auf Grund seiner umfassenden Stellung
von Bundesrechts wegen befugt gewesen, den Vertrag mit der Beklagten namens
der Kläger gegenzuzeichnen. Eventuell habe er als Stellvertreter der Kläger
gehandelt. Sollte es an der Ermächtigung gefehlt haben, so sei der Vertrag
anschliessend von den Klägern stillschweigend genehmigt worden. Das Handeln
des Willensvollstreckers könne auch als Geschäftsführung ohne Auftrag
im Interesse der Kläger qualifiziert werden, die nachträglich genehmigt
worden sei, so dass die Kläger durch den Teilungsvertrag berechtigt und
verpflichtet worden seien.

    a) Die Vorinstanz hat die beiden Schriftstücke vom 20. Juli 1953
nicht als Teilungsvertrag angesehen, sondern sie geht davon aus,
die Erben hätten eine Realteilung vornehmen wollen und die Beklagte
habe mit ihrer Unterschrift unter die Schriftstücke nur bestätigt, die
ihr zugewiesenen Vermögensstücke empfangen zu haben. Wie es sich damit
verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden, da der Vertrag jedenfalls
den Formerfordernissen von Art. 634 Abs. 2 ZGB nicht genügte. Gemäss
dieser Bestimmung bedarf der Teilungsvertrag zu seiner Gültigkeit der
Schriftform. Er muss daher von sämtlichen Erben unterzeichnet sein, da
sie alle durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR; vgl.
BGE 86 II 351/352). Das Schreiben vom 20. Juli 1953 ist nur von der
Beklagten und vom Willensvollstrecker unterzeichnet, nicht aber von den
Klägern. Es erfüllt daher das Erfordernis der Schriftform nicht.

    b) Die Kläger machen allerdings geltend, der Willensvollstrecker
habe das Schriftstück als ihr Stellvertreter unterzeichnet. Der
Willensvollstrecker war aber weder von den Klägern zum Vertragsabschluss
ermächtigt, noch hat er den angeblichen Teilungsvertrag in deren Namen
abgeschlossen (Art. 32 Abs. 1 OR). Die Angabe des Vertretungsverhältnisses
wäre zur Erfüllung der Schriftform erforderlich gewesen (JÄGGI,
N. 34 zu Art. 13 OR). Aus den Umständen (Art. 32 Abs. 2 OR) ergab
sich das Vertretungsverhältnis nicht. Die Kläger wenden freilich ein,
der Willensvollstrecker sei von Amtes wegen ermächtigt gewesen, den
partiellen Teilungsvertrag mit der Beklagten für sie zu unterzeichnen. Eine
solche Befugnis kommt dem Willensvollstrecker indessen nicht zu. Dieser
kann nicht kraft seines Mandates als Vertreter bloss einzelner Erben
gegenüber andern Erben auftreten. Das stünde mit seiner allgemeinen
Pflicht, den letzten Willen des Erblassers zur Geltung zu bringen,
die Erbschaft im Interesse aller Erben zu verwalten und nach den vom
Erblasser getroffenen Anordnungen und den Vorschriften des Gesetzes die
Teilung durchzuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB), im Widerspruch und müsste zu
Interessenkollisionen führen. Die Auffassung der Kläger hätte zur Folge,
dass der Willensvollstrecker mit sich selbst als Vertreter sämtlicher
Erben den Teilungsvertrag abschliessen könnte, was nicht angeht.

    c) Gelegentlich wird zwar die Ansicht vertreten, der
Willensvollstrecker sei befugt, die Teilung ohne Zustimmung sämtlicher
Erben durch einseitigen Rechtsakt verbindlich zum Abschluss zu bringen (so
die zürcherische Rechtsprechung, vgl. ZR 1961 Nr. 84 Erw. 5; dazu HAUSER,
Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich 1973 S. 65 ff.). Diese Ansicht ist
jedoch mit dem Gesetz nicht vereinbar. Nach Art. 634 ZGB kann die Teilung
nur durch Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrages oder in Form
der Realteilung durch Entgegennahme der Lose vollzogen werden. Eine
Teilung durch Verfügung des Willensvollstreckers gibt es nicht. Wohl
gehört zu dessen Aufgaben nach Art. 518 Abs. 2 ZGB auch die Vornahme
der Teilung. Dabei amtet er jedoch nicht als Teilungsrichter, sondern
er übt lediglich die Befugnisse der Teilungsbehörde aus. Er hat also
z.B. die Losbildung vorzunehmen, wenn sich die Erben nicht einigen können
(Art. 611 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 97 II 17; TUOR, N. 16 zu Art. 518 ZGB;
PIOTET, Droit successoral, Traité de droit privé suisse, IV, S. 152; JOST,
Fragen aus dem Gebiete der Willensvollstreckung, Festgabe des luzernischen
Anwaltsverbandes zum schweizerischen Anwaltstag 1953, S. 99). Sowenig
die Teilungsbehörde befugt ist, einzelne Nachlassgegenstände verbindlich
bestimmten Erben zuzuweisen (BGE 94 II 239/240, 85 II 388/389; PIOTET,
aaO S. 765), sowenig ist es der Willensvollstrecker (HAUSER, aaO
S. 67; JOST, aaO; PIOTET, aaO S. 153). Befinden sich Grundstücke im
Nachlass, so könnte übrigens die Teilung durch einseitigen Rechtsakt
des Willensvollstreckers gar nicht vollzogen werden, denn gemäss Art.
18 GBV sind als Rechtsgrundausweis für die Eintragung des Eigentums im
Grundbuch bei der Erbteilung nur die schriftliche Zustimmungserklärung
sämtlicher Miterben oder der schriftliche Teilungsvertrag vorgesehen
(HAUSER, aaO S. 68/69).

    d) Die Kläger berufen sich schliesslich darauf, der Willensvollstrecker
habe als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt und seine Geschäftsführung
sei von ihnen nachträglich genehmigt worden. Diese Konstruktion hilft ihnen
jedoch nicht. Der Willensvollstrecker konnte durch die Unterzeichnung
des Schreibens vom 20. Juli 1953 in eigenem Namen keine Rechte aus
der Erbteilung erwerben, die durch Genehmigung der Geschäftsbesorgung
nachträglich auf die Kläger hätten übergehen können. Das Erfordernis,
dass der Erbteilungsvertrag von allen Erben zu unterzeichnen ist, lässt
sich nicht auf diese Weise umgehen. Ein schriftlicher Teilungsvertrag
ist demnach nicht zustandegekommen.

Erwägung 3

    3.- In zweiter Linie machen die Kläger geltend, es sei im Jahre
1953 eine Realteilung durchgeführt worden, womit die Beklagte aus der
Erbengemeinschaft ausgeschieden sei.

    a) Neben dem schriftlichen Erbteilungsvertrag sieht das Gesetz in
Art. 634 Abs. 1 ZGB als Abschluss der Teilung auch die "Aufstellung
und Entgegennahme der Lose" vor. Bei dieser Teilungsart fällt der
Teilungsvertrag mit seiner Durchführung zusammen. Die Realteilung ist
Teilung von Hand zu Hand; sie ist Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
zugleich und verhält sich zum schriftlichen Teilungsvertrag wie die
Handschenkung (Art. 242 OR) zum Schenkungsversprechen (Art. 243 OR;
vgl. JÄGGI, Zwei Fragen aus dem Erbteilungsrecht, SJZ 1967 S. 165; PIOTET,
aaO S. 815; HAUSER, aaO S. 56 ff.). Nach dem Wortlaut von Art. 634 Abs. 1
ZGB tritt dabei die Bindung der Erben erst mit der Entgegennahme der Lose
ein. Erforderlich für die Bindung ist somit, dass die Nachlassgegenstände
aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre der einzelnen
Erben übergeführt worden sind (TUOR/PICENONI, N. 5 zu Art. 634
ZGB). Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so ist die Teilung erst
verbindlich vollzogen, wenn der Grundbucheintrag entsprechend abgeändert
worden ist (TUOR/PICENONI, aaO; ESCHER, N. 5 und 6 zu Art. 634 ZGB;
MEIER-HAYOZ, N. 52 zu Art. 654 ZGB), frühestens aber mit der Anmeldung
der Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt (so PIOTET, aaO S. 817 ff.).

    Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar bestätigt, gewisse
Nachlassgegenstände erhalten zu haben. Das Hauptaktivum des Nachlasses, die
Grundstücke, blieb jedoch Gesamteigentum sämtlicher Erben, also auch der
Beklagten. Die Kläger wurden nicht als alleinige Eigentümer im Grundbuch
eingetragen. Somit ist auch eine Realteilung nicht zustandegekommen.

    b) JÄGGI (aaO S. 165 ff.) vertritt zwar die Ansicht, die Realteilung
bestehe bei Grundstücken einzig in der Übertragung an den Erben zu
Eigenbesitz. Dieser Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden. Sie
läuft dem System des Grundbuchrechts zuwider. Für den rechtsgeschäftlichen
Erwerb von Grundeigentum gilt das absolute Eintragungsprinzip (Art. 656
Abs. 1 ZGB; MEIER-HAYOZ, N. 7 ff. zu Art. 656 ZGB). Ohne Eintragung im
Grundbuch kann das Eigentum an Nachlassgrundstücken demzufolge nicht
von der Erbengemeinschaft auf den einzelnen Erben übergehen. Für einen
ausserbuchlichen Erwerb von Grundeigentum besteht bei der Erbteilung
kein Raum. Durch die blosse Besitzübertragung kann der Erbe deshalb das
Alleineigentum nicht erwerben. Soll der Erbe aber durch Einräumung des
Eigenbesitzes nur einen Anspruch auf Übertragung des Alleineigentums
erhalten (so offenbar JÄGGI, aaO S. 167), so stünde dies mit dem
Gedanken der Realteilung, bei der eben das Verfügungsgeschäft mit dem
Verpflichtungsgeschäft zusammenfällt, in Widerspruch. Zudem wäre nicht
ersichtlich, auf welche Weise in diesem Fall die Eigentumsübertragung
auf den Erben im Grundbuch vorgenommen werden sollte. Art. 18 GBV sieht
als Rechtsgrundausweis für die Eintragung des Eigentums im Falle von
Erbteilung neben dem schriftlichen Teilungsvertrag einzig die schriftliche
Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben vor. Die blosse Einräumung des
Besitzes genügt somit nicht. Die Realteilung kann daher auf diese Weise
nicht vollzogen werden (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in
Sachen Hässig gegen Hässig vom 8. Juli 1975, Erw. 4; PIOTET, aaO S. 818;
JOST, Grundbuch und Erbteilung, SJZ 1968 S. 36 f.). Im übrigen könnten
die Kläger im vorliegenden Fall aus der Theorie von JÄGGI ohnehin nichts
ableiten, waren doch die Nachlassgrundstücke nicht in ihrem Besitz,
sondern in demjenigen der Beklagten.

Erwägung 4

    4.- Die Kläger berufen sich schliesslich auf Rechtsmissbrauch. Die
Beklagte handelt indessen nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich,
weil sie auf der Einhaltung der Formvorschriften von Art. 634 ZGB
besteht. Die Parteien haben nicht etwa freiwillig einen formungültigen
Vertrag erfüllt (vgl. hiezu BGE 98 II 316, 93 II 105, 92 II 325, 90
II 157). Sonst wäre eine Realteilung zustandegekommen, was nach dem
soeben Gesagten gerade nicht der Fall war. Die Beklagte ist für den
Formmangel auch nicht verantwortlich, hat sie doch bloss unterzeichnet,
was der Willensvollstrecker für sie aufgesetzt hatte. Dass sie die ihr
vom Willensvollstrecker zugewiesenen Nachlassaktiven während langer
Zeit genutzt hat, steht sodann mit ihrem heutigen Standpunkt nicht in
Widerspruch, da sie testamentarische Nutzniesserin ist an demjenigen
Teil des Nachlasses, den sie nicht zu Eigentum erhält. Der Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs ist daher unbegründet, so dass die Berufung abzuweisen
ist.

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
(1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 7. November 1975 bestätigt.