Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 II 161



102 II 161

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juli 1976 i.S. Otto
Naegeli-Stiftung gegen Theodor Naegeli-Stiftung. Regeste

    Namensschutz bei Stiftungen.

    1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder
Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es
sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinne von
Art. 44 OG (Erw. 1).

    2. Stiftungen unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach
Art. 29 ZGB, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts (Erw. 2).

    3. Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 ZGB (Erw. 3).

    4. Auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer
Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens
zu verbieten (Erw. 4a).

    5. Die Stiftungsorgane sind grundsätzlich auch bei der Wahl des Namens
an den testamentarisch geäusserten Willen des Stifters gebunden (Erw. 4b).

    6. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Namen zweier Stiftungen,
die beide den Zweck verfolgen, die medizinische Forschung zu fördern
(Erw. 4d).

    7. Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der von diesen Stiftungen
ausgesetzten Forschungspreise (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Die im Jahre 1957 verstorbene Regina Thürlimann-Rohner hat durch
letztwillige Verfügung eine Stiftung errichtet mit dem Zweck, Kranken
Hilfe zu leisten und den Kampf gegen die Krankheit zu unterstützen. Die
Stiftung wurde nach dem im Jahre 1938 verstorbenen Zürcher Professor
Dr. Otto Naegeli, von 1921-1937 Ordinarius für innere Medizin an der
Universität Zürich, "Otto Naegeli-Stiftung" benannt und am 12. Februar 1960
im Handelsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Zürich und verfolgt
ihren Zweck unter anderem durch Ausrichtung des "Otto Naegeli-Preises"
zur Förderung der medizinischen Forschung, der mit Fr. 100'000.-- dotiert
ist. Der Preis wird ausgerichtet an Forscher, welche ein medizinisches
Arbeitsgebiet durch eigene Forschung eröffnen oder erweitern wollen. Die
Preisträger werden vom Stiftungsrat nach Fühlungnahme mit dem Forschungsrat
des Nationalfonds bestimmt. Die Verleihung des Preises erfolgt jeweils in
feierlicher Weise anlässlich einer Stiftungsversammlung des Nationalfonds.

    Der im Jahre 1971 in Basel verstorbene Professor Dr. med. Theodor
Naegeli hat durch Testament vom 13. Oktober 1970 eine "Theodor
Naegeli-Stiftung" errichtet, der er seinen nach Ausrichtung von Legaten
und Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Nachlass zuwandte. Als
Zweck der Stiftung bezeichnete er die Förderung der medizinischen
Forschung auf dem Gebiete der Thrombo-Embolie oder der Gerontologie
bzw. der Geriatrie. Dieser Zweck soll unter anderm durch die alle drei
Jahre erfolgende Ausrichtung des "Theodor Naegeli-Preises" für die
beste experimentelle oder klinische Arbeit verfolgt werden. Professor
Theodor Naegeli war zuletzt Ordinarius für Chirurgie an der Universität
Tübingen und Direktor der dortigen Chirurgischen Universitätsklinik. Die
Theodor Naegeli-Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt
eingetragen.

    B.- Nachdem die Otto Naegeli-Stiftung erfolglos versucht hatte, die
Theodor Naegeli-Stiftung zur Änderung ihres Namens zu bewegen, erhob sie
am 27. Mai 1974 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen
diese mit folgendem Rechtsbegehren:

    "Es seien der Beklagten die Führung des Namens "Theodor
Naegeli-Stiftung"
   sowie die Bezeichnung des von ihr ausgerichteten Preises als "Theodor

    Naegeli-Preis" zu untersagen; die Beklagte sei demgemäss zur Löschung
ihres
   derzeitigen Namens im Handelsregister innert 30 Tagen nach Rechtskraft
   des

    Urteils zu verurteilen."

    Zur Begründung machte sie geltend, als ältere Stiftung habe sie
gegenüber der später errichteten Beklagten gemäss Art. 29 Abs. 2
ZGB Anspruch auf Schutz ihres Namens. Der Name der Beklagten gebe zu
Verwechslungen mit ihrem eigenen Namen Anlass und verletze daher ihr
Namensrecht. Gleiches gelte auch für die Bezeichnung des durch die Beklagte
zur Ausrichtung gelangenden Preises als "Theodor Naegeli-Preis".

    Mit Urteil vom 28. Mai 1975 wies das Zivilgericht die Klage ab. Es
erachtete die analoge Anwendung firmenrechtlicher Grundsätze - wie
sie von der Klägerin verlangt worden war - als nicht angezeigt, da die
Parteien nicht in einem wirtschaftlichen Wettbewerbsverhältnis zueinander
stünden. Der Streit sei vielmehr ausschliesslich auf Grund des Namens-
bzw. Stiftungsrechts zu entscheiden. Das Interesse der Klägerin an der
Kennzeichnungswirkung ihres Namens sei mit jenem des Stifters der Beklagten
am Fortleben seines Namens zu vergleichen. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass der häufig vorkommende Familienname "Naegeli" von der Klägerin frei
gewählt worden sei. Diese habe von Anfang an damit rechnen müssen, dass
andere Träger dieses Namens eine Stiftung errichten und diese nach ihrem
eigenen Namen benennen könnten. Das Interesse einer natürlichen Person,
ihren Namen auf diese Weise über den Tod hinaus weiterleben zu lassen,
habe gegenüber einer eventuellen Verwechslungsgefahr grundsätzlich den
Vorrang. An die Unterscheidbarkeit der Namen der beiden Stiftungen könnten
somit keine höheren Anforderungen gestellt werden, als wenn es sich um
die Namen natürlicher Personen handeln würde. Hier wie dort müsse der
Vorname zur Unterscheidung genügen. Das müsse auch für die Bezeichnung
der Preise gelten, die von den Parteien ausgerichtet würden.

    C.- Auf Appellation der Klägerin hin bestätigte das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt das zivilgerichtliche Urteil mit Entscheid
vom 18. Februar 1976. Es übernahm die tatsächlichen und rechtlichen
Ausführungen der ersten Instanz und verzichtete auf eigene Erwägungen.

    D.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung an das Bundesgericht
erhoben. Sie stellt folgende Anträge:

    "1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
   vom 18. Februar 1976 aufzuheben, die Klage vollumfänglich gutzuheissen
   und der Beklagten die Führung des Namens "Theodor Naegeli-Stiftung"
   sowie die

    Bezeichnung des von ihr ausgerichteten Preises als "Theodor
Naegeli-Preis"
   zu untersagen und die Beklagte demgemäss zur Löschung ihres derzeitigen

    Namens im Handelsregister innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Urteils zu
   verurteilen;

    2. eventuell, im Falle der Abweisung des Antrages 1, sei das Urteil des

    Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 1976
   teilweise aufzuheben, die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagten
   die Bezeichnung des von ihr ausgerichteten Preises als "Theodor

    Naegeli-Preis" zu untersagen."

    Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Soweit sich eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder
Persönlichkeitsrechten auf etwas anderes als Vermögensleistungen
bezieht, wie dies hier der Fall ist, handelt es sich um eine nicht
vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG, welche
ohne Rücksicht auf allfällige Vermögensinteressen der Berufung an das
Bundesgericht unterliegt (BGE 95 II 486 E. 1).

Erwägung 2

    2.- Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gehört das in Art. 29
ZGB gewährleistete Recht am Namen zu jenen Persönlichkeitsrechten, die
gemäss Art. 53 ZGB auch den juristischen Personen zustehen (BGE 95 II
486 E. 3 mit Hinweisen). Im Unterschied zu den juristischen Personen
des Obligationenrechts, für die in erster Linie die Sondervorschriften
des Firmenrechts und erst in zweiter Linie die Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches über den Namen gelten, unterstehen die Vereine und
Stiftungen grundsätzlich nur dem Namensrecht, denn sie besitzen keine
Geschäftsfirma (vgl. BGE 83 II 255; Kommentar HIS, N. 29 zu Art. 944
OR; Kommentar RIEMER, N. 503 des Systematischen Teils; dazu auch
BGE 90 II 464). Eine analoge Anwendung des Firmenrechts, wie sie von
einzelnen Autoren befürwortet wird (vgl. die Hinweise bei RIEMER, N. 504
Systematischer Teil), hat das Bundesgericht in BGE 83 II 255 in bezug auf
Vereine und damit sinngemäss auch für Stiftungen als unnötig abgelehnt
mit der Begründung, dass auf Grund des im Zivilgesetzbuch garantierten
Namens- und Persönlichkeitsschutzes alle gerechtfertigten Interessen zur
Geltung gebracht werden könnten. Diese an sich zutreffende Überlegung
schliesst indessen nicht aus, das Firmenrecht dort heranzuziehen, wo es
die Ähnlichkeit der Interessen rechtfertigt.

Erwägung 3

    3.- Wird jemand dadurch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt, dass
ein anderer sich seinen Namen anmasst, so steht ihm nach Art. 29 Abs. 2
ZGB ein vom Verschulden unabhängiger Abwehranspruch zu, der entweder auf
Unterlassung künftiger oder auf Beseitigung noch andauernder Verletzungen
gerichtet ist. Die Rechtsprechung hat die Tragweite dieser Bestimmung
in zweierlei Hinsicht über den Gesetzeswortlaut hinaus ausgedehnt.
Eine Namensanmassung kann danach auch darin bestehen, dass jemand den
Namen eines andern unbefugterweise nicht für sich selbst, sondern als
Bezeichnung einer Sache, etwa zur Benennung einer Zeitschrift oder
eines Gerätes, gebraucht (BGE 80 II 140 E. 1; 87 II 111 E. 4). Als
Namensanmassung wird sodann nicht nur die unberechtigte Verwendung des
vollen Namens eines andern betrachtet, sondern schon die Übernahme des
Hauptbestandteils eines solchen (BGE 83 II 256; 90 II 319 E. 3a; 92 II
279 mit Hinweisen). Gelegentlich wurde sogar die Verwendung eines bloss
ähnlichen Namens als Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB
bezeichnet, wenn sie geeignet war, Verwirrung zu stiften und die Gefahr
von Verwechslungen hervorzurufen (BGE 95 II 487 mit Hinweisen). In
andern Entscheidungen hat das Bundesgericht bei Verwendung lediglich
ähnlicher, aber zu Verwechslungen Anlass gebender Namen das Vorliegen einer
Namensanmassung zwar verneint, jedoch eine Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB bejaht (BGE 58 II 316 E. 2; 83 II
260/261; dazu auch 92 II 309/310).

    Eine strenge Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Art. 29 Abs. 2
und 28 Abs. 1 ZGB ist indessen nicht erforderlich. Der Namensschutz des
Art. 29 ZGB bildet nichts anderes als einen Sonderfall des durch Art. 28
ZGB gewährleisteten allgemeinen Schutzes der Persönlichkeit (BGE 95 II
486 E. 3; GROSSEN, Das Recht der Einzelpersonen, in Schweiz. Privatrecht,
II. Band, S. 339). Wird der Begriff der Namensanmassung eng gefasst,
so bleibt immer noch der Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des
Art. 28 ZGB, um den Anspruch einer Person auf Schutz ihres Namens vor
ungerechtfertigter Beeinträchtigung zu wahren. Soweit daher Art. 29 Abs. 2
ZGB als Grundlage für den Abwehranspruch wegfällt, steht dem verletzten
Namensträger die Beseitigungs- oder Unterlassungsklage des Art. 28 Abs. 1
ZGB zur Verfügung. Es kann mithin in einem Fall wie dem vorliegenden
dahingestellt bleiben, ob eine Beeinträchtigung des Namensrechts als
Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB oder als Verletzung in den
persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu betrachten
ist. Wesentlich ist einzig, ob sich ein bestimmter Gebrauch eines Namens
als unbefugte Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines andern
erweist. Auch nach Art. 29 Abs. 2 ZGB ist ein Name nur insoweit geschützt,
als ihn jemand unbefugterweise gebraucht (BGE 95 II 487; GROSSEN, aaO
S. 340/341; Kommentar EGGER, N. 20 zu Art. 29 ZGB). Das ergibt sich aus
dem Begriff der Namensanmassung (französisch: usurpation), was nichts
anderes als unbefugte Verwendung des Namens eines andern bedeutet.

Erwägung 4

    4.- Die Klägerin macht geltend, die Benennung der Beklagten als
"Theodor Naegeli-Stiftung" und des von dieser verliehenen Preises als
"Theodor Naegeli-Preis" verletze ihr Namensrecht. Nach dem bisher
Ausgeführten läge eine solche Verletzung dann vor, wenn die Verwendung
des Namens "Theodor Naegeli" durch die Beklagte als unzulässige
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin zu betrachten
wäre. Der Entscheid hierüber hängt davon ab, ob der Beklagten am Gebrauch
ihres Namens ein höherwertiges Interesse zuerkannt werden muss als der
Klägerin an der alleinigen Verwendung des Familiennamens "Naegeli". Es
geht mit andern Worten um eine für das Gebiet des Persönlichkeitsrechtes
typische, auf einer Interessenabwägung beruhende Abgrenzung der
Betätigungsfreiheit des einen vom Schutzbedürfnis eines andern (vgl. dazu
allgemein BGE 95 II 492 E. 6; 101 II 197 mit zahlreichen Hinweisen;
zum Namensrecht im besondern vgl. z.B. BGE 80 II 145).

    a) Das Interesse der Klägerin ist darauf gerichtet, ihrem Namen,
den sie lange vor Errichtung der Beklagten gewählt hat, eine möglichst
gute Kennzeichnungswirkung zu erhalten. Sie befürchtet, der Name der
Beklagten könne zu Verwechslungen mit ihrem eigenen Namen führen und
die gleiche Gefahr bestehe bezüglich der von den Parteien ausgerichteten
Forschungspreise. Sie begründet ihre Befürchtung vor allem mit dem Hinweis,
dass beide Stiftungen unter anderm den Zweck verfolgten, die medizinische
Forschung durch Ausrichtung von Preisen zu fördern. Der einzige Unterschied
in dieser gemeinsamen Zwecksetzung besteht tatsächlich nur darin, dass
sich die Förderungstätigkeit der Beklagten auf das Forschungsgebiet
der Thrombo-Embolie oder der Gerontologie bzw. Geriatrie beschränkt,
während sich jene der Klägerin auf das ganze Gebiet der medizinischen
Forschung erstreckt.

    Das klägerische Interesse ist grundsätzlich als schutzwürdig
anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung liegt eine Beeinträchtigung des
Namensrechts einer juristischen Person stets dann vor, wenn durch eine
spätere Namensschöpfung eine Verwechslungsgefahr geschaffen wird (BGE 80
II 145 ff.; 83 II 256 ff.; 90 II 321/322 lit. d). Dass Verwechslungen
tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht erforderlich (BGE 80 II 145
lit. a). Im Unterschied zum Firmenrecht ist das Namensrecht auch nicht an
bestimmte räumliche Grenzen gebunden. Da sich die Tätigkeit der Klägerin
auf das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt, ist der örtliche Schutzbereich
ihres Namens daher entsprechend weit (BGE 90 II 466).

    Freilich ist das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihrer
Identität ein rein ideelles. Die Klägerin ist in keiner Weise am
wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt und deshalb keinerlei Schädigungen
ausgesetzt, wie sie durch Verwechslungen innerhalb der Kundschaft eines
Wirtschaftsunternehmens eintreten können. Da sie im Unterschied zu andern
wohltätigen Institutionen auch keine Sammlungen durchführt, um die zur
Finanzierung ihrer Tätigkeit erforderlichen Mittel zu beschaffen, ist
sie auf die Unterscheidungskraft ihres Namens im breiten Publikum nicht
einmal sonderlich angewiesen. Die wissenschaftlichen Kreise, für welche die
Verleihung des Otto Naegeli-Preises einen Anlass von besonderem Interesse
darstellt, dürften in der Regel über ein grösseres Unterscheidungsvermögen
verfügen als die Durchschnittsbevölkerung. Auch rein ideelle Interessen an
der Vermeidung von Verwechslungen können indessen genügen, einem andern
den Gebrauch eines ähnlichen Namens verbieten zu lassen (vgl. BGE 80
II 145). Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den von
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach
eine unzulässige Beeinträchtigung des Namensrechts darin bestehen kann,
"dass jemand als Namensträger durch Gedankenassoziationen in Beziehungen
hineingestellt wird, die er füglich ablehnen darf" (BGE 90 II 466 unten
mit Hinweisen). Sie macht geltend, es nicht dulden zu können, dass unter
einem verwechselbar ähnlichen Namen andere Preise für Leistungen auf
demselben Gebiet an Preisträger ausgerichtet würden, auf deren Auswahl
sie keinen Einfluss habe.

    b) Diesem Interesse der Klägerin an der Erhaltung der
Unterscheidungskraft ihres Namens steht dasjenige der Beklagten gegenüber,
den Namen ihres Stifters sowohl als Bezeichnung für die Stiftung selbst
wie auch zur Kennzeichnung ihrer Forschungspreise verwenden zu können.

    Die kantonalen Instanzen haben in diesem Zusammenhang hervorgehoben,
die Stiftungsorgane seien verpflichtet gewesen, dem Willen des
Stifters, die Beklagte "Theodor Naegeli-Stiftung" und den von ihr
ausgesetzten Preis "Theodor Naegeli-Preis" zu benennen, Nachachtung zu
verschaffen; dem Interesse der Klägerin an der möglichst uneingeschränkten
Kennzeichnungswirkung ihres Namens sei daher das Interesse des Stifters
der Beklagten am Fortleben seines Namens gegenüberzustellen. Die Klägerin
wendet hiegegen ein, die Stiftung sei eine von ihrem Stifter völlig
losgelöste, unabhängige Rechtsperson und trete in namensrechtlicher
Hinsicht nicht einfach in dessen Rechtsstellung ein. Der Stifter
seinerseits könne das Recht auf seinen Namen, das ein nicht abtretbares
Persönlichkeitsrecht sei, nicht auf eine von ihm errichtete Stiftung
übertragen. Das Interesse des Stifters der Beklagten am Fortleben seines
Namens dürfe daher im Namensstreit zwischen den beiden Stiftungen nicht
berücksichtigt werden.

    Es ist ein Wesensmerkmal der Stiftungen, dass ihnen - im Unterschied zu
den Körperschaften - das Selbstbestimmungsrecht fehlt. Ihre Ausgestaltung
wird völlig vom Willen des Stifters beherrscht, soweit dieser Wille
in der Stiftungsurkunde seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. RIEMER,
N. 17 ff. und 25 ff. Syst. Teil; TUOR/SCHNYDER, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 9. Aufl. S. 125). Das gilt auch für den Namen. Dessen
Angabe in der Stiftungsurkunde ist zwar nicht notwendige Voraussetzung für
die Stiftungserrichtung; gemäss Art. 101 lit. b der Verordnung über das
Handelsregister bildet der Name jedoch ein Eintragungserfordernis. Fehlt
bei Stiftungserrichtungen von Todes wegen die Namensangabe oder bedarf sie
einer Ergänzung, so ist die Aufsichtsbehörde für die Füllung einer solchen
Lücke zuständig (RIEMER, N. 510 Syst. Teil; vgl. VEB 1946/47 Nr. 45). Hat
der Stifter indessen in der Stiftungsurkunde zum Ausdruck gebracht, wie
die Stiftung heissen soll, so ist dieser Wille von den Stiftungsorganen
zu beachten. Ein Vorbehalt ist lediglich für den Fall anzubringen, dass
sich der vom Stifter gewählte Name als rechtlich unzulässig erweisen
sollte. Dann ist es ebenfalls Sache der Aufsichtsbehörde, über die
definitive Namensgebung zu entscheiden.

    Auf Grund dieser Rechtslage waren die Organe der Beklagten in der
Namenswahl nicht etwa frei, sondern an den im Testament geäusserten Willen
des Stifters gebunden. Das Interesse der Beklagten an der Führung ihres
jetzigen Namens fällt demnach zwangsläufig mit jenem des Stifters an der
Respektierung seines Willens zusammen.

    In der Bezeichnung einer Stiftung nach dem Namen ihres Stifters ist
- entgegen der Auffassung der Klägerin - übrigens nicht eine mit dem
Persönlichkeitsrecht unvereinbare Namensübertragung zu erblicken. Das
Namensrecht verleiht dem Namensträger nicht nur das Recht, seinen Namen
zur Kennzeichnung der eigenen Person zu verwenden, sondern es berechtigt
ihn auch, von ihm selber geschaffene Werke und Einrichtungen aller Art
nach seinem Namen zu bezeichnen. Es ist dies eine natürliche Folge der
im Namensrecht enthaltenen Befugnis, den eigenen Namen "bei allen sich
bietenden Gelegenheiten als Mittel der Identifizierung zu verwenden"
(GROSSEN, aaO S. 340). Diese Befugnis umfasst, wie allgemein anerkannt
ist, auch das Recht, sich durch Errichtung einer Stiftung und deren
Benennung nach dem eigenen Namen ein Denkmal zu setzen (vgl. GUTZWILLER,
Die Stiftungen, in Schweiz. Privatrecht, II. Band S. 577). Eine solche
Namensverwendung ist umso eher als zulässig zu betrachten, als das Gesetz
unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Aufnahme eines Personennamens in
die Firma einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft gestattet (Art. 950
Abs. 2 OR). Eine Stiftung ist aber gewöhnlich in wesentlich stärkerem
Masse die Schöpfung eines Einzelnen als eine solche Körperschaft. Es
widerspricht dem persönlichkeitsrechtlichen Charakter des Namensrechts
mithin in keiner Weise, wenn ein Stifter der von ihm errichteten Stiftung
seinen eigenen Namen verleiht.

    c) Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Interesse des Stifters
an der Bezeichnung der Stiftung nach seinem Namen bzw. dasjenige der
Beklagten an der Respektierung dieses Stifterwillens habe vor ihrem
eigenen Interesse am Schutz ihres Namens vor jeglicher Verwechslung
zurückzutreten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang vor allem auf die
Grundsätze des Firmenrechts sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Namensschutz auf dem Gebiete des Vereinsrechts.

    aa) Gewiss ist die Verwendung des eigenen Namens bei der Firmenbildung
nur innert gewisser Schranken gestattet. Die Rücksichtnahme auf die
Geschäftsinteressen der Inhaber bereits bestehender Firmen und der
Schutz des Publikums vor Irreführung gebieten eine Einschränkung
der Freiheit zur Aufnahme von Personennamen in neue Firmen. Aber
selbst nach firmenrechtlichen Gesichtspunkten kann es einer Person
nicht schlechterdings verboten werden, ihren eigenen Namen in die
Firma aufzunehmen. Bei der Einzelfirma besteht im Gegenteil sogar die
Pflicht des Firmeninhabers, den wesentlichen Teil der Firma aus seinem
Familiennamen zu bilden (Art. 945 Abs. 1 OR). Haben zwei Geschäftsinhaber
am selben Ort den gleichen Vor- und Familiennamen, so hat sich der
jüngere freilich durch Beifügung eines Zusatzes zu seinem Namen deutlich
von älteren zu unterscheiden (Art. 946 Abs. 2 OR). Selbst einer neu
gegründeten Aktiengesellschaft oder Genossenschaft kann die Aufnahme eines
der Wahrheit entsprechenden Familiennamens in die Firma - jedenfalls
firmenrechtlich - nicht untersagt werden, auch wenn der gleiche Name
bereits Bestandteil der Firma einer in der gleichen Branche tätigen
älteren Gesellschaft bildet. Wenn die beklagte Gesellschaft in dem von
der Klägerin angeführten Entscheid (BGE 79 II 182 ff.) verpflichtet wurde,
den Namen "de Trey" in ihrer Firma wegzulassen, so nicht aus Gründen des
Firmenrechts, wie die Klägerin anzunehmen scheint, sondern ausschliesslich
in Anwendung der Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb (BGE 79
II 189 ff. E. 2). Das Recht zur Verwendung des eigenen Namens bei der
Firmenbildung entfällt somit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
selbst bei Aktiengesellschaften nur, soweit durch den Gebrauch einer
solchen Firma die Grenze zum unlauteren Wettbewerb überschritten wird
(so auch BGE 88 II 374 E. 3; vgl. zu dieser Frage überdies VON BÜREN,
Über die Beschränkungen des Rechtes, den eigenen Namen zu gebrauchen,
SJZ 44/1948, S. 65 ff., insbes. S. 70/71).

    Aus einem Vergleich mit dem Firmenrecht lässt sich somit nichts zu
Gunsten der Klägerin ableiten. Andererseits fallen wettbewerbsrechtliche
Überlegungen von vornherein ausser Betracht. Der Schutz von
Geschäftsinteressen fehlt hier völlig, und auch das Bedürfnis, das breite
Publikum vor Verwirrung zu schützen, ist nicht besonders ausgeprägt. Vor
allem aber besteht kein wirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis zwischen
den beiden Parteien. Das Interesse an der Vermeidung von Verwechslungen
ist daher erheblich geringer als im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf. Die
Grundsätze über den unlauteren Wettbewerb können in einem Fall wie dem
vorliegenden weder direkt noch indirekt herangezogen werden, um die Grenze
des Rechtes auf Verwendung des eigenen Namens zu finden.

    bb) Aber auch aus den in der Berufungsschrift zitierten
Bundesgerichtsentscheiden zum Namensrecht der Vereine lässt sich für die
hier vorzunehmende Interessenabwägung nichts gewinnen. In keinem dieser
Urteile ging es um die Frage der Verwendung von Personennamen zur Benennung
einer juristischen Person. Zu beurteilen waren dort vielmehr Vereinsnamen,
die zur Hauptsache aus Orts- oder Sachbezeichnungen bestanden. Der für
solche Verhältnisse aufgestellte Grundsatz, juristische Personen hätten
- angesichts ihrer grossen Freiheit in der Wahl des Namens - besonders
darauf zu achten, sich bei dessen Bestimmung von bereits bestehenden
Organisationen ähnlicher Art genügend zu unterscheiden (vgl. z.B. BGE
80 II 284 E. 3; 83 II 259 E. 4), kann auf den vorliegenden Fall umso
weniger angewendet werden, als die Beklagte bei der Bildung ihres Namens
grundsätzlich an den Willen ihres Stifters gebunden war.

    cc) Die Klägerin macht ferner geltend, der Name einer Stiftung
verdiene umso stärkeren Schutz, je bekannter diese sei; hinsichtlich
des Schutzumfanges des Stiftungsnamens seien die gleichen Überlegungen
anzustellen, wie sie im Marken- und Wettbewerbsrecht geläufig seien. Dieser
Gesichtspunkt mag gewiss auch bei Stiftungen seine Bedeutung haben, soweit
Namen aus Sachbegriffen gebildet werden (vgl. z.B. betreffend Vereinsnamen
BGE 83 II 258 ff. E. 4 und 90 II 464 ff.). Diesfalls kann die Zulässigkeit
des Namens einer jüngeren Stiftung tatsächlich davon abhängen, welchen
Bekanntheitsgrad die ältere erlangt hat. Im vorliegenden Fall hat indessen
die Beklagte keinen Sachbegriff aus dem allgemeinen Sprachschatz gewählt,
sondern den Vor- und Familiennamen ihres Stifters. Ihr Interesse am
Gebrauch dieses Namens leitet sich unmittelbar aus dem Persönlichkeitsrecht
des Stifters an seinem Namen ab und ist deshalb von grösserem Gewicht als
jenes, das sie an der Aufnahme einer Sachbezeichnung in ihrem Namen hätte.

    dd) Zugestimmt werden kann hingegen der klägerischen Auffassung, dass
grundsätzlich dann höhere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der
Namen zweier Stiftungen gestellt werden müssen, wenn beide auf demselben
Gebiet tätig sind, wie dies hier in örtlicher und sachlicher Hinsicht
der Fall ist. Dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt kann daher nicht
gefolgt werden, wenn es in seinem von der Vorinstanz übernommenen Urteil
ausführte, das Interesse einer Person, ihren Namen über den Tod hinaus in
demjenigen einer Stiftung weiterleben zu lassen, sei grundsätzlich über
eine allfällige Verwechslungsgefahr zu stellen. Bei einer erheblichen
Verwechslungsgefahr ist es der jüngeren Stiftung vielmehr zuzumuten,
einen unterscheidungskräftigen Zusatz in ihren Namen aufzunehmen. Ihr -
wie es die Klägerin verlangt - die Führung des Stifternamens gänzlich zu
verbieten, ginge jedoch auch in einem solchen Fall zu weit.

    d) Eine erhebliche Verwechslungsgefahr wäre zu bejahen, wenn der zur
Bezeichnung der jüngeren Stiftung dienende Stiftername aus dem gleichen
Vor- und Familiennamen bestünde wie der Name der bereits vorhandenen
Stiftung. Das trifft jedoch hier nicht zu, da die Bezeichnungen der beiden
Parteien lediglich mit Bezug auf den Familiennamen übereinstimmen. Ein
solcher Unterschied muss - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden
haben - unter Umständen, wie sie hier gegeben sind, genügen. Zwar
verfolgen beide Parteien den Zweck, die medizinische Forschung zu
fördern. Auch wenn sie diesen zudem gleicherweise durch Ausrichtung von
Preisen wahrnehmen, so beschränkt sich das eigentliche Interesse für
ihre Tätigkeit doch auf einen zahlenmässig begrenzten Personenkreis. Es
sind in erster Linie die Ärzte und andere an der medizinischen Forschung
interessierte Fachleute, die mit entsprechender Aufmerksamkeit verfolgen,
an wen die Preise verliehen werden. Bei diesem Personenkreis kann aber
ein besseres Unterscheidungsvermögen vorausgesetzt werden als beim breiten
Publikum. Es drängt sich deshalb nicht auf, die Beklagte zu verpflichten,
einen unterscheidungskräftigen Zusatz in ihren Namen aufzunehmen.

    Soweit gewisse Verwechslungen dennoch vorkommen sollten, könnte
darin auf keinen Fall eine besonders schwere Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin erblickt werden. Wohl hat diese,
wie sie vorbringt, keinen Einfluss auf die Auswahl der Preisträger
der Beklagten. Sie macht jedoch mit Recht nicht geltend, es sei zu
befürchten, dass deren Preise an fachlich nicht genügend ausgewiesene
Forscher ausgerichtet würden. Sollte daher die Beklagte im Zusammenhang
mit der Ausrichtung ihrer Forschungspreise je mit der Klägerin verwechselt
werden, so würde deren Ansehen dadurch aller Voraussicht nach nicht schwer
beeinträchtigt. Es ist auch kaum denkbar, dass jemand auf die Idee kommen
könnte, die beiden Stiftungen seien irgendwie miteinander verbunden. Die
in BGE 90 II 466 beschriebene Gefahr, durch Gedankenassoziationen in
Beziehungen hineingestellt zu werden, die man füglich ablehnen darf,
besteht deshalb für die Klägerin nicht.

Erwägung 5

    5.- Die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt somit
zum Schluss, dass diejenigen der Beklagten höher bewertet werden müssen
als jene der Klägerin und dass deshalb die Verwendung des Namens "Theodor
Naegeli-Stiftung" durch die Beklagte nicht als unbefugte Beeinträchtigung
des Namensrechts der Klägerin betrachtet werden kann. Das gleiche
gilt auch für die Bezeichnung des von der Beklagten ausgerichteten
Preises als "Theodor Naegeli-Preis". Die Interessenlage ist hier kaum
verschieden. Schon bei der Prüfung der Zulässigkeit des Namens der
Beklagten wurde berücksichtigt, dass die Interessen der Parteien vor allem
im Hinblick auf die Preisverleihung kollidieren. Ist es aber zulässig,
dass die Beklagte bei Ausrichtung des von ihr ausgesetzten Preises unter
dem Namen "Theodor Naegeli-Stiftung" an die Öffentlichkeit tritt, so kann
es auch nicht rechtswidrig sein, wenn sie diesen Preis nach ihrem Namen
benennt. Das Interesse der Beklagten am Gebrauch ihres Namens ist bei
der Erfüllung dieser Aufgabe am ausgeprägtesten. Ihr die Bezeichnung des
Preises als "Theodor Naegeli-Preis" untersagen zu wollen, würde deshalb
darauf hinauslaufen, die Beklagte der für sie wichtigsten Möglichkeit der
Namensverwendung zu berauben. Eine derart einschneidende Beschränkung
des Namensrechts der Beklagten lässt sich nach dem Ausgeführten nicht
rechtfertigen.

    Soweit die Klägerin einen Vergleich mit dem Markenrecht anstellt,
um ihre gegenteilige Auffassung zu begründen, kann ihr von vornherein
nicht gefolgt werden. Wenn die Verwechselbarkeit von Marken nach einem
strengeren Massstab beurteilt wird als jene von Firmen, so geschieht dies
mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Markengebrauchs (vgl. TROLLER,
Immaterialgüterrecht, 2. Aufl. S. 292-294). Die Marke verliert als
Warenzeichen im wirtschaftlichen Wettbewerb die enge Beziehung zur
Person, von der sie stammt. Daher kann sie leichter verwechselt werden
als die Firma im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Bei der Verleihung eines
Forschungspreises bleibt jedoch durchaus erkennbar, von welcher Institution
der Preis ausgerichtet wird. Er lässt sich deshalb nicht mit einer Ware
vergleichen, mit der Handel getrieben wird.

    Eine Verwechslungsgefahr könnte allenfalls dann entstehen,
wenn die Beklagte dazu überginge, den von ihr ausgerichteten Preis in
abgekürzter Weise als "Naegeli-Preis" zu bezeichnen. Hiefür fehlen jedoch
Anhaltspunkte. Die Klägerin macht in dieser Hinsicht lediglich geltend,
ihr eigener Preis sei auch als "Naegeli-Preis" bekannt geworden. Eine
solche abgekürzte Namensbezeichnung scheint, nach den bei den Akten
befindlichen Unterlagen zu schliessen, bis heute immerhin nicht üblich
geworden zu sein. Die Klägerin hat es im übrigen weitgehend selber in der
Hand, der Gefahr von Verwechslungen mit dem Preis der Beklagten dadurch
vorzubeugen, dass sie inskünftig auf die nicht abgekürzte Benennung ihres
Preises grosses Gewicht legt.

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 1976 bestätigt.