Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 IB 173



102 Ib 173

28. Urteil vom 31. März 1976 i.S. Stadt Zürich gegen Kanton Zürich
und Eidg. Schätzungskommission 10. Kreis Regeste

    Enteignung; Entschädigung für die Aufhebung von Dienstbarkeiten
(Art. 23 Abs. 1 EntG).

    1. Dienstbarkeiten als Gegenstand der Enteignung (Erw. 1).

    2. Entschädigungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten bei Aufhebung
oder Beschränkung einer Servitut (Art. 23 Abs. 1 EntG):

    a) Bewertung von Dienstbarkeiten. Gegenstand und Ausgestaltung des
Anspruches nach Art. 23 Abs. 1 EntG; Abgrenzung gegenüber den Ansprüchen
nach Art. 19 EntG (Erw. 2).

    b) Für den Wegfall von Vorteilen, die ausserhalb des eigentlichen
Dienstbarkeitsinteresses liegen (z.B. Verlust der Möglichkeit, sich vom
Eigentümer des belasteten Grundstückes den Verzicht auf die Servitut
erkaufen zu lassen), hat der Enteigner nicht einzustehen (Erw. 3a).

    c) Welche Gegenleistung der Dienstbarkeitsberechtigte für den Erwerb
der Servitut seinerzeit erbracht hat, ist für die Entschädigungsbemessung
ohne Belang (Erw. 3b).

    d) Kann eine Gemeinde, die aus städteplanerischen Gründen eine
in Privateigentum stehende Parzelle durch Erwerb einer entsprechenden
Personalservitut mit einem Bauverbot belegt hat, für den Hinfall dieser
Benutzungsbeschränkung infolge Enteignung des belasteten Grundstückes
eine Entschädigung verlangen? Frage im konkreten Fall verneint (Erw. 3c).

Sachverhalt

    A.- Für den Bau der N 1 enteignete der Kanton Zürich u.a.  auch
einen Teil (rund 3300 m2 von insgesamt 10837 m2) einer in der Gemeinde
Dübendorf gelegenen, seit 1970 zur Industriezone gehörenden, bisher aber
landwirtschaftlich genutzten, unüberbauten Parzelle (Schätzungsstichtag:
12. September 1973). Das Grundstück war im Jahre 1947 von der Stadt Zürich
erworben und von dieser im Jahre 1954 an die Gemeinde Dübendorf abgetreten
worden, welche es ihrerseits, im Zusammenhang mit der Landbeschaffung für
den Bau einer Kläranlage, einem Landwirtschaftsbetrieb als Realersatz
zur Verfügung stellte. Anlässlich der Veräusserung des Grundstückes
im Jahre 1954 hatte die Stadt Zürich darauf zu ihren Gunsten folgende
Personaldienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen: "Das Grundstück)
... darf nur mit einer Kläranlage überbaut oder landwirtschaftlich
genützt werden."

    Die Schätzungskommission sprach den beiden heutigen Eigentümern des
Grundstückes für die abzutretende Teilfläche von 3300 m2 eine Entschädigung
von Fr. 20.--/m2 zu. Sie ging davon aus, dass das Grundstück, wiewohl
in der Industriezone gelegen, wegen der darauf lastenden Servitut nur
landwirtschaftlich genutzt werden könne. Die Grundeigentümer fochten
diesen Entscheid der Kommission nicht an.

    Die Stadt Zürich, welche durch die teilweise Enteignung der Parzelle
insoweit mitbetroffen war, als die zu ihren Gunsten darauf lastende
Nutzungsbeschränkung in bezug auf die vom Kanton in Anspruch genommene
Fläche von Gesetzes wegen (Art. 91 Abs. 1 EntG) dahinfiel, verlangte
hiefür im Schätzungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 230.--/m2. Sie
stellte sich auf den Standpunkt, der ihr zu ersetzende Wert der
Servitut entspreche der Differenz zwischen dem Verkehrswert, den
das in der Industriezone liegende Land ohne Belastung aufweisen würde
(Fr. 250.--/m2), und jenem, den es wegen der darauf lastenden Dienstbarkeit
tatsächlich aufweise (Fr. 20.-- /m2). Die Schätzungskommission wies
dieses Entschädigungsbegehren ab. Die Stadt Zürich führt hiegegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und hält an ihrer Forderung fest, - Das
Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 5 EntG können neben dem Grundeigentum u.a. auch
Dienstbarkeiten unmittelbares, selbständiges Objekt einer Enteignung
bilden. Das trifft dann zu, wenn das Enteignungsverfahren auf Begründung
einer neuen Dienstbarkeit (z.B. eines Durchleitungsrechtes) ausgerichtet
ist oder wenn, ohne gleichzeitigen Erwerb des belasteten Grundstückes,
eine bestehende Dienstbarkeit aufgehoben werden soll, weil sie einem
öffentlichen Werk im Wege steht. Hievon abgesehen können Servituten über
den Erwerb von Grundstücken auch mittelbar enteignet werden, entweder in
dem Sinne, dass der Enteigner ein Grundstück mitsamt den ihm dienenden
Grunddienstbarkeiten erwirbt (HESS, N. 10 zu Art. 91 EntG), oder aber in
dem Sinne, dass infolge Enteignung eines Grundstückes die darauf lastenden
Dienstbarkeiten mangels gegenteiliger Parteivereinbarung untergehen
(Art. 91 Abs. 1 EntG). Um diesen letzteren Fall handelt es sich hier.

Erwägung 2

    2.- Wiewohl Dienstbarkeiten, wie ausgeführt, auch selbständig enteignet
werden können, bilden sie doch für sich allein kein Handelsobjekt und
weisen daher, im Gegensatz zu den Grundstücken, keinen eigentlichen
Verkehrswert auf. Die Regeln des Enteignungsgesetzes über die
Entschädigungsbemessung sind daher, soweit sie einen "Verkehrswert des
enteigneten Rechtes" voraussetzen (z.B. Art. 19 lit. a EntG), in bezug
auf die Enteignung von Dienstbarkeiten nur sinngemäss anwendbar. Es ist
auch in diesem Zusammenhang zwischen verschiedenen möglichen Fällen zu
unterscheiden: Soll eine neue Dienstbarkeit begründet werden, so richtet
sich das Verfahren gegen den Eigentümer des zu belastenden Grundstückes,
und es gelangen hinsichtlich der Entschädigungsbemessung die Grundsätze
über die Teilenteignung zur Anwendung (Art. 19 lit. b EntG; ZBl 77/1976
S. 158). Handelt es sich lediglich um die mittelbare Enteignung
einer bestehenden Grunddienstbarkeit durch Erwerb des herrschenden
Grundstückes, so ergeben sich überhaupt keine Besonderheiten; die
Dienstbarkeitsberechtigung des herrschenden Grundstückes erhöht in der
Regel dessen Verkehrswert (Art. 19 lit. a EntG), und allfällige besondere
Nachteile, die dem Eigentümer aus dem Verlust des Grundeigentums und
der damit verbundenen Befugnisse erwachsen, sind nach Massgabe der
allgemeinen Regel des Art. 19 lit. c EntG bei der Entschädigungsbemessung
zu berücksichtigen.

    Anders stellt sich die Frage nach der Bewertung von Dienstbarkeiten,
wenn solche durch die Enteignung mittelbar oder unmittelbar aufgehoben
werden. Auf diesen Fall bezieht sich die Vorschrift des Art. 23
Abs. 1 EntG, wonach für "enteignete" Dienstbarkeiten - von einem hier
keine Rolle spielenden Vorbehalt abgesehen (Schutz der Grundpfand- und
Grundlastberechtigten vor nachträglicher Überbelastung des Grundstückes,
Art. 21 Abs. 3 EntG) - dem Berechtigten der "ganze aus ihrer Beschränkung
oder ihrem Erlöschen (Art. 91) entstehende Schaden" zu vergüten
ist. - Durch eine Dienstbarkeit wird in der Regel der Verkehrswert des
belasteten Grundstückes, je nach Inhalt der Servitut, mehr oder weniger
beeinträchtigt. Nach den im Enteignungsrecht geltenden Grundsätzen
wird dem Eigentümer eines dienstbarkeitsbelasteten Grundstückes bei
dessen Enteignung nur jener Verkehrswert ersetzt, den das Grundstück bei
Berücksichtigung der darauf lastenden Servituten tatsächlich hatte (Art. 21
Abs. 1 EntG; HESS, N. 1 zu Art. 21 EntG). Hat die Enteignung mangels
anderweitiger Parteivereinbarung gemäss Art. 91 Abs. 1 EntG den Untergang
der auf dem Grundstück lastenden Servituten zur Folge, so bestimmt sich
jedoch die dem Dienstbarkeitsberechtigten nach Art. 23 Abs. 1 EntG zu
leistende Entschädigung völlig unabhängig vom Minderwert, den das belastete
Grundstück infolge der Dienstbarkeit aufwies, bzw. vom Mehrwert, in
dessen Genuss der Enteigner infolge des Hinfalles der Dienstbarkeit kommt
(HESS, N. 1 zu Art. 21 EntG; WIEDERKEHR, Die Expropriationsentschädigung,
Diss. Zürich 1966, S. 53 ff.; LAFONT, Die Subjekte der Enteignung mit
besonderer Berücksichtigung der Nebenberechtigten, Diss. Bern, S. 67 f.;
MERKER, Der Grundsatz der "vollen Entschädigung" im Enteignungsrecht,
Diss. Zürich 1975, S. 131 ff.). Massgebend ist allein die Veränderung
der Vermögenslage auf Seite des Dienstbarkeitsberechtigten. Dieser
hat nach Art. 23 Abs. 1 EntG Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er
durch den Untergang (oder die Beschränkung) der Servitut erfährt. Für
die Bemessung der Entschädigung gelten mithin die gleichen Regeln wie
für die Festsetzung der Ablösungssumme bei richterlicher Aufhebung oder
Veränderung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB (so LIVER,
N. 181 zu Art. 736 ZGB). Der zu ersetzende Schaden kann sich, wenn es sich
um eine Grunddienstbarkeit handelt, vorab in einer Verkehrswerteinbusse
des herrschenden Grundstückes äussern; er kann aber auch, je nach Art
und Inhalt der Dienstbarkeit, zusätzlich oder ausschliesslich in einem
persönlichen Vermögensnachteil des Berechtigten bestehen (WIEDERKEHR,
aaO S. 55, 57; LAFONT, aaO S. 67). Art. 19 lit. c EntG und die hiezu in
der Praxis entwickelten Grundsätze sind sinngemäss anwendbar (vgl. HESS,
N. 6 zu Art. 23 EntG).

Erwägung 3

    3.- Da der Bau einer Kläranlage auf dem streitigen Grundstück
heute unbestrittenermassen nicht mehr in Frage kommt, hat die zugunsten
der Stadt Zürich darauf lastende Servitut praktisch ein Bauverbot zum
Inhalt. Eine derartige Nutzungsbeschränkung bildet in der Regel Gegenstand
einer Grunddienstbarkeit; ein Privater, der nicht Nachbar des belasteten
Grundstückes ist, wird an dessen Freihaltung kaum je ein eigenes sachliches
Interesse haben. Dass die Stadt Zürich ein Bauverbot zum Gegenstand einer
Personaldienstbarkeit machte, ist nur mit den besonderen städteplanerischen
Interessen erklärbar, die sie auf diesem Wege verfolgte.

    a) Die Stadt Zürich begründet ihre Entschädigungsforderung vor
allem damit, dass ihr infolge der Enteignung die Chance entgehe, vom
Belasteten für den Verzicht auf die Dienstbarkeit eine Ablösungssumme
zu erhalten, welche der Differenz zwischen dem Verkehrswert unbelasteten
Industrielandes und jenem bauverbotsbelasteten Kulturlandes entsprechen
würde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Annahme der
Schätzungskommission habe im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer
derartigen Vereinbarung konkret bestanden. Die bisherigen Eigentümer
des belasteten Grundstückes hätten sich in den Jahren 1964-1968
nachgewiesenermassen um eine Ablösung der Servitut bemüht. Mit der
Zuweisung des Landes in die Industriezone sei das Interesse an der Ablösung
noch ausgeprägter geworden.

    Überlegungen dieser Art sind für die Entschädigungsbemessung
unbeachtlich. Der Berechtigte hat nach Art. 23 Abs. 1 EntG bzw. Art. 736
ZGB Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm aus dem Dahinfallen
der Dienstbarkeit entsteht, d.h. auf Schadloshaltung für seine
Dienstbarkeitsinteressen. Für den Wegfall von Vorteilen, die ausserhalb
des eigentlichen Dienstbarkeitsinteresses liegen, hat der Enteigner
nicht einzustehen (vgl. LIVER, N. 181 zu Art. 736 ZGB). Welchen Betrag
der Eigentümer des belasteten Grundstückes für eine freiwillige Ablösung
der Servitut gegebenenfalls zu zahlen bereit gewesen wäre, kann daher auf
die Bemessung der Entschädigung keinen Einfluss haben (BGE 73 II 36 f.,
27 II 139 E. 2). Massgebend ist einzig das vermögenswerte, sachbezogene
Interesse, das der Dienstbarkeitsberechtigte am Fortbestand der Servitut
hat.

    b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Grundstück im
Jahre 1954 wegen der von ihr darauf errichteten Servitut zu einem Preis
abgetreten (Fr. 10.--/m2), der erheblich unter dem damaligen Verkehrswert
von unbelastetem Land in vergleichbarer Situation (Fr. 25.--/m2) gelegen
habe. Sie habe somit der servitutarischen Belastung einen Geldwert
beigemessen und die Baufreiheit gegen einen entsprechenden Preisnachlass
nicht mitverkauft.

    Das mag zutreffen. Welche Gegenleistung für die Einräumung
der Dienstbarkeit seinerzeit erbracht worden ist, ist für die
Bemessung der Enteignungsentschädigung indessen nicht entscheidend
(WIEDERKEHR, aaO S. 55; LAFONT, S. 65 f.). Massgebend ist vielmehr
der Vermögenswert, den die Dienstbarkeit unter den im Zeitpunkt der
Enteignung gegebenen Verhältnissen für den Berechtigten tatsächlich
hat. Der Dienstbarkeitsberechtigte befindet sich in keiner besseren
Stellung als der Eigentümer eines enteigneten Grundstückes, der unter
Umständen ebenfalls in Kauf nehmen muss, dass ihm sein Land zu einem
Verkehrswert abgenommen wird, der unter dem bezahlten Einstandspreis liegt.

    c) Es bleibt zu prüfen, ob und wieweit die Stadt Zürich an
der Aufrechterhaltung des auf dem fraglichen Grundstück lastenden
Bauverbotes ein vermögenswertes Interesse hat. Wie aus den Akten
hervorgeht, erfolgte die Errichtung der Personaldienstbarkeit aus
städteplanerischen Gründen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin,
dass es im Kanton Zürich früher (bis 1959) an der erforderlichen
gesetzlichen Grundlage gefehlt habe, um eigentliche Landwirtschafts- und
Grünzonen zu schaffen. Die Stadt Zürich sei daher gezwungen gewesen, ihre
planerischen Ziele durch Landkäufe zu verfolgen, um als Grundeigentümerin
die unerwünschte Überbauung bestimmter Gebiete zu verhindern und namentlich
zwischen den Stadtquartieren und den in baulicher Entwicklung stehenden
Agglomerationsgemeinden einen Trenngürtel zu schaffen. Diesem Zweck habe
auch der Erwerb von Land ausserhalb des Gemeindebannes in den unmittelbar
an die Stadt angrenzenden Gebieten der Nachbargemeinden dienen können. Aus
solchen planerischen Überlegungen habe die Stadt Zürich - die im fraglichen
Gebiet noch zahlreiche andere, bisher landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke besitze - im Jahre 1947 die streitige Parzelle Nr. 10735
erworben. Um den Gemeinden Dübendorf und Wallisellen den Landerwerb für
eine Kläranlage zu erleichtern, habe die Stadt das Grundstück im Jahre
1954 abgetreten, unter gleichzeitiger Sicherung des Planungszweckes
durch Errichtung einer Nutzungsbeschränkung. Wiewohl bereits im Zeitpunkt
der Abtretung bekannt gewesen sei, dass die Kläranlage auf einem andern,
benachbarten Terrain erstellt werden sollte und die Gemeinde Dübendorf die
von der Stadt zur Verfügung gestellte Parzelle Nr. 10735 nur benötigte,
um einem betroffenen Landwirtschaftsbetrieb Realersatz leisten zu können,
habe man bei der Umschreibung der Nutzungsbeschränkung den eventuellen
Bau einer Kläranlage vorbehalten, einerseits weil der Standort der
geplanten Anlage damals noch nicht definitiv festgelegt gewesen sei,
anderseits auch deshalb, um eine künftige Erweiterung dieser Anlage
nicht auszuschliessen. - Das mit den Landkäufen verfolgte Planungsziel
sei durch die tatsächliche Entwicklung in den Aussengemeinden bisweilen
durchkreuzt worden, so auch in Dübendorf insofern, als das Gebiet nördlich
der Überlandstrasse der Industriezone zugewiesen worden sei. In diesen
Fällen sei das städtische Grundeigentum eine sinnvolle Kapitalanlage
für das Finanzvermögen; es könne oftmals auch zur Befriedigung von
Realersatzbegehren verwendet werden.

    Dass die Stadt Zürich als Eigentümerin eines enteigneten Grundstückes
gegebenenfalls genau gleich zu entschädigen wäre wie ein privater
Grundeigentümer, steht ausser Zweifel. Im vorliegenden Fall handelt es sich
indessen nicht um den Entzug von Grundeigentum, sondern um die Frage, ob
und inwiefern die Stadt durch den teilweisen Hinfall einer zu ihren Gunsten
auf einem Drittgrundstück bestehenden Bauverbotsservitut nach Massgabe von
Art. 23 Abs. 1 EntG geschädigt ist. Ein geldwerter Schaden läge namentlich
dann vor, wenn die betreffende Nutzungsbeschränkung als Grunddienstbarkeit
ausgestaltet, d.h. wenn die Bauverbotsservitut zugunsten eines benachbarten
Grundstückes errichtet worden wäre, um diesem im Hinblick auf seine
Überbauung oder Erschliessung gewisse Vorteile zu sichern. Die fragliche
Servitut ist indessen als Personaldienstbarkeit ausgestaltet; sie ist
als solche, da nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, unübertragbar
(Art. 781 Abs. 2 ZGB) und kann daher nicht Handelsobjekt bilden. Dass
die Möglichkeit, sich vom Eigentümer des belasteten Grundstückes den
Verzicht auf die Servitut erkaufen zu lassen, kein zu entschädigendes
Dienstbarkeitsinteresse darstellt, wurde bereits ausgeführt. Hätte die
Gemeinde Dübendorf das belastete Grundstück - entsprechend den von der
Stadt Zürich bei Begründung der Dienstbarkeit verfolgten planerischen
Absichten - in eine Bauverbotszone eingewiesen, so wäre die Möglichkeit
des Erhaltes einer Ablösungssumme praktisch ebenfalls entfallen, ohne
dass die Dienstbarkeitsberechtigte hiefür einen Entschädigungsanspruch
hätte geltend machen können.

    Damit ist noch nicht gesagt, dass dem berechtigten Gemeinwesen durch
den Hinfall einer derartigen Personaldienstbarkeit kein Vermögensschaden
entstehen kann. Eine Gemeinde, die zur Erfüllung einer ihr obliegenden
Aufgabe eine Servitut nach Art. 781 ZGB erworben hat, kann infolge der
Enteignung dieses Rechtes gezwungen sein, den angestrebten Zweck unter
Aufwendung neuer Geldmittel auf anderem Wege zu erreichen. Im vorliegenden
Fall erscheint ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin aber
auch unter diesem Gesichtswinkel nicht als begründet. Zunächst ist
hervorzuheben, dass die Bauverbotsservitut auf dem von der Enteignung
nicht betroffenen Teil des Grundstückes, der immerhin noch rund 70% der
ursprünglichen Parzellenfläche ausmacht, weiterhin besteht. Man kann
sich ferner auch fragen, ob die Funktion eines Trenngürtels zwischen
Stadt und Agglomeration nicht in gewisser Weise von der neuerstellten N
1 übernommen wird. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern
die Stadt Zürich infolge der streitigen Enteignung zu neuen geldwerten
Aufwendungen gezwungen wäre. Es wird weder behauptet noch dargetan,
dass die flächenmässige Beschränkung der fraglichen Bauverbotsservitut
eine entsprechende Ersatzvorkehr notwendig mache, sei es durch eine
entschädigungspflichtige öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung,
sei es durch den Einsatz von Mitteln auf privatrechtlicher Ebene. Wohl
mag die Enteignung die seinerzeitigen planerischen Absichten der Stadt
Zürich durchkreuzen und diese insoweit in ihren Interessen beeinträchtigen,
doch begründet ein Nachteil dieser Art keinen Vermögensschaden, der vom
Enteigner zu vergüten wäre. Der Entscheid der Schätzungskommission hält
einer Überprüfung in jeder Hinsicht stand.