Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 IA 38



102 Ia 38

9. Urteil vom 5. Mai 1976 i.S. X. gegen Gemeinde Q., Staat Zürich und
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 4 BV und Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV;
Grundstückgewinnsteuer bei Übertragung eines Grundstückes auf die Ehefrau
zum Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche bei Scheidung.

    1. Es ist nicht willkürlich, eine Ausnahmebestimmung in bezug auf die
Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen infolge Aufhebung der ehelichen
Gütergemeinschaft nicht auch auf die Auflösung einer der Güterverbindung
unterstehenden Ehe anzuwenden (E. 2b).

    2. Eine Gesetzesbestimmung, die in bezug auf die Erhebung der
Grundstückgewinnsteuer bei Auflösung einer Ehe durch Scheidung einen
Unterschied macht zwischen Ehen, die der Güterverbindung unterstehen
und solchen, die der Gütergemeinschaft unterstellt sind, ist nicht
rechtsungleich (E. 3d) und verstösst auch nicht gegen den Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 4).

Sachverhalt

    A.- X. erwarb am 23. Dezember 1963 zum Preise von Fr.  240'000.--
ein Grundstück mit Wohnhaus in Q. Er war damals verheiratet und lebte
mit seiner Ehefrau in Güterverbindung. Im späteren Scheidungsprozess
vereinbarten die Eheleute, das Grundstück zum Ausgleich ihrer
güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau zu übertragen. Nachdem das
Scheidungsurteil rechtskräftig geworden war, erfolgte die grundbuchliche
Übereignung der Liegenschaft. Die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde
Q. auferlegte X. wegen dieser Handänderung eine Grundstückgewinnsteuer von
Fr. 52'496.--. Hiegegen rekurrierte X. erfolglos bei der Finanzdirektion
und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er führt gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 BV und Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV. Das
Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Eintreten).

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das
Verwaltungsgericht habe § 161 des zürcherischen Steuergesetzes (StG)
willkürlich ausgelegt.

    a) Rechtsgrundlage der vom Beschwerdeführer erhobenen Steuer ist §
161 Abs. 1 StG. Demnach wird die Grundstückgewinnsteuer erhoben von den
Gewinnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken ergeben. Dass das
Grundstück des Beschwerdeführers in Rüschlikon im Zusammenhang mit der
Scheidung seiner Ehe eine Handänderung erfahren hat, ist unbestritten. Wenn
in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei bei dieser Handänderung
nur ein fiktiver Gewinn erzielt worden, kann ihr nicht beigepflichtet
werden. Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers hat er die
Liegenschaft aus Mitteln der Errungenschaft erworben. Wenn er sie nun
durch Ehescheidungskonvention seiner Ehefrau zur Tilgung ihres Anspruchs
auf einen Anteil am ehelichen Vorschlag überlassen hat, so setzt dies
voraus, dass er jener unter dem genannten Titel etwa so viel schuldete,
als die Liegenschaft im Zeitpunkt der Ehescheidung wert war. Er hat
somit den vollen Wert der Liegenschaft im Jahre 1974 zur Tilgung einer
entsprechenden Schuld aus Ehegüterrecht verwendet, was bedeutet, dass er
diesen Wert realisiert hat. Es ist daher falsch, von einem bloss fiktiven
Gewinn zu sprechen. Wie es sich verhielte, wenn die Liegenschaft nicht
zur Deckung des Vorschlagsanteils der Ehefrau, sondern zur Erstattung
eingebrachten, aber verbrauchten Frauengutes übereignet worden wäre,
ist hier nicht zu prüfen.

    b) Willkür erblickt der Beschwerdeführer denn auch vor allem darin,
dass das Verwaltungsgericht in seinem Falle die Ausnahmebestimmung von §
161 Abs. 3 lit. a) nicht zur Anwendung gebracht habe. Sie lautet:

    "Für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer fallen ausser Betracht

    Handänderungen infolge:

    a) Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen

    Gütergemeinschaft."

    Indessen spricht schon der Wortlaut dieser Bestimmung gegen die
Auffassung des Beschwerdeführers, wonach damit jede Auflösung ehelichen
Vermögens gemeint sei. "Gütergemeinschaft" ist ein geläufiger Ausdruck
des Bundeszivilrechts. Es ist nicht zu vermuten, dass ein kantonaler
Gesetzgeber diesen Ausdruck in einem anderen Sinne habe verwenden
wollen, müsste ihm doch sonst unsorgfältige Redaktion des Gesetzestextes
vorgeworfen werden. Bestätigt wird diese Auffassung durch die historische
Interpretation. Aus dem Protokoll des Kantonsrates über die Beratung des
jetzt geltenden Steuergesetzes im Jahre 1962 ergibt sich nämlich, dass
Kantonsrat Dr. Rappold einen Gegenantrag stellte, wonach die Wendung
"Handänderungen infolge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der
ehelichen Gütergemeinschaft" ersetzt werden sollte durch die weitere
Fassung "Handänderungen zwischen Ehegatten". Nach einem gegen diesen
Antrag gerichteten Votum des kantonalen Finanzdirektors wurde der
früher und auch heute noch geltenden Fassung mit 76:28 Stimmen der
Vorzug gegeben (Protokoll des Kantonsrates 1959/63, S. 2221 f.). Die
Ausführungen der Beschwerde, wonach die Mitglieder des Kantonsrates sich
nicht bewusst gewesen seien, dass sie einen Unterschied zwischen der
Beendigung der Gütergemeinschaft und der Auflösung einer nicht diesem
Güterstand unterstellten Ehe gemacht hätten, erweisen sich somit als
irrig. Hat aber das Verwaltungsgericht die Ausnahmebestimmung deshalb nicht
angewendet, weil zunächst ihr Wortlaut dagegen sprach und sodann auch die
Entstehungsgeschichte eine über diesen Wortlaut hinausgehende Auslegung
verbot, so liegt jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt keine Willkür vor.

    c) Willkür bei der Gesetzesanwendung macht der Beschwerdeführer auch
deshalb geltend, weil nach seiner Auffassung die Einschätzungsbehörden in
ständiger Praxis in Fällen wie dem vorliegenden, nämlich bei Übertragung
eines Grundstücks auf die Ehefrau bei Scheidung einer unter dem Güterstand
der Güterverbindung stehenden Ehe, keine Grundstückgewinnsteuer
erhöben. Diese auf je eine schriftliche Auskunft eines Anwaltes und
eines Steuerberaters gestützte Behauptung ist bestritten. Insbesondere
führt die Finanzdirektion des Kantons Zürich aus, bisher seien solche
Tatbestände immer der Handänderungs- und der Grundstückgewinnsteuer
unterstellt worden, und auch die Gemeinde Q. nimmt gestützt auf eine
Umfrage bei den anderen Gemeinden des Bezirks den nämlichen Standpunkt
ein. Es scheint, dass im Kanton Zürich auf Gemeindeebene keine einheitliche
Praxis besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes rechtfertigt
dies indessen die Rüge der Willkür nicht. Vielmehr kann ein Widerspruch
zwischen verschiedenen Entscheidungen über gleichartige Tatbestände nur
dann gerügt werden, wenn die sich widersprechenden Entscheidungen von der
nämlichen Behörde ausgegangen sind (BGE 100 Ia 206 mit Hinweisen). Dass
das Verwaltungsgericht in einem gleich gearteten Falle schon anders
entschieden habe, wird nicht behauptet. Eine Rechtsungleichheit im Sinne
der bundesgerichtlichen Praxis liegt somit nicht vor.

Erwägung 3

    3.- a) Der Beschwerdeführer rügt indessen auch, die in Frage stehenden
Bestimmungen des zürcherischen Steuergesetzes verstiessen an sich gegen
das Willkürverbot der Bundesverfassung, weil die Übertragung eines
Grundstücks auf die Ehefrau bei Scheidung einer Ehe unter dem Güterstand
der Güterverbindung ohne sachlichen Grund anders behandelt werde als
unter demjenigen der Gütergemeinschaft. Nach ständiger Rechtsprechung
kann die Frage nach der Verfassungsmässigkeit einer kantonalen Bestimmung
im Zusammenhang mit der Anfechtung einer konkreten Entscheidung noch
aufgeworfen werden. Erweist sich die Rüge als begründet, so führt dies
allerdings nicht zur Aufhebung der beanstandeten Gesetzesbestimmung,
sondern lediglich zu derjenigen der angefochtenen Entscheidung (BGE 100
Ia 450 E. 5a, mit Hinweisen).

    b) Der Beschwerdeführer sieht eine willkürliche Ungleichheit zunächst
darin, dass Handänderungen von Grundstücken bei Scheidung einer Ehe
anders behandelt würden als beim Tode des einen Ehegatten. Dieser
Gesichtspunkt ist jedoch unerheblich. Der Übergang von Grundstücken
kraft Erbrechts stellt einen Teil der Universalsukzession dar, und ein
Grundstückgewinn des bisherigen Eigentümers anlässlich der Handänderung
ist ausgeschlossen. Es lässt sich daher aus der Steuerfreiheit von
Handänderungen infolge Erbvorbezugs oder Erbgangs (§ 101 Abs. 3 lit. b
StG) nicht der vom Beschwerdeführer aufgestellte allgemeine Satz ableiten,
der Gesetzgeber habe "fiktive Gewinne im Bereiche des Erbrechts und des
Familienrechts" allgemein steuerfrei lassen wollen, ganz abgesehen davon,
dass hier, wie bereits dargelegt wurde, beim Beschwerdeführer keineswegs
ein bloss fiktiver Gewinn vorliegt. Auf die weitere Frage, wie es sich
verhielte, wenn ein Ehepaar bei fortbestehender Ehe vom Güterstand
der Gütergemeinschaft zu dem der Gütertrennung überginge, brauchte das
Verwaltungsgericht nicht einzutreten und kann das Bundesgericht im Hinblick
auf seine beschränkte Kognition noch weniger eingehen. Die Unterschiede
im Sachverhalt sind hier so erheblich, dass der vom Beschwerdeführer
angeführte hypothetische Fall unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit
ausser Betracht fällt.

    c) Ebensowenig lässt sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand
gewinnen, dass bei der Ausnahmebestimmung nur der Güterstand der
Gütergemeinschaft und nicht auch derjenige der Gütereinheit im Sinne von
Art. 199 ZGB erwähnt wird. Die Gütereinheit bildet nach der Systematik
des ZGB keinen vierten, gleichrangig neben die Güterverbindung,
die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung tretenden Güterstand;
ja sie wird im Marginale nicht einmal mit ihrem historischen Namen
bezeichnet. Vielmehr bildet sie im Aufbau des Gesetzes einen Spezialfall
der Güterverbindung, ähnlich wie die Errungenschaftsgemeinschaft
einen solchen der Gütergemeinschaft darstellt (Art. 239 ZGB). Es
lag somit für den zürcherischen Gesetzgeber keineswegs nahe, in seiner
Steuergesetzgebung auch die Gütereinheit zu erwähnen, und es kann daraus,
dass er dies nicht getan hat, kein Schluss in der einen oder in der andern
Richtung gezogen werden. Dies gilt in besonderem Masse auch deshalb,
weil die Gütereinheit nur noch selten gewählt wird, und auch dann fast
ausschliesslich in denjenigen Kantonen, in denen sie vor der Einführung
des ZGB vom kantonalen Recht vorgesehen war. Zu diesen Kantonen gehört
Zürich nicht (vgl. Komm. LEMP, N. 3 zu Art. 199 ZGB).

    d) Damit bleibt unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV noch zu prüfen,
ob es rechtsungleich sei, bei Auflösung einer Ehe durch Scheidung
hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer einen Unterschied zu machen
zwischen Ehen, für die der ordentliche Güterstand der Güterverbindung
gilt und solchen, die vertraglich den Regeln über die Gütergemeinschaft
unterstellt worden sind. Den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt ein
gesetzgeberischer Erlass, der sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe
stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen
trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen
Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 100 Ia 328 E. 4b; 43 E. 2,
mit weiteren Hinweisen). Innerhalb dieses Rahmens bleibt den Kantonen
ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 96 I 567 E. 3a).

    Im vorliegenden Falle ist zunächst festzustellen, dass die Besteuerung
des Grundstückgewinns anlässlich der Übertragung einer Liegenschaft vom
Ehemann auf die Ehefrau bei Scheidung der Ehe nicht nur vertretbar, sondern
offensichtlich vernünftig ist. Hat ein Grundstück während der Zeitspanne,
in der es zum ehelichen Vermögen gehörte, an Wert gewonnen, so ist es,
wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, in denjenigen Kantonen,
die eine Grundstückgewinnsteuer kennen, mit einer latenten Steuerschuld
belastet. Bezüglich dieser latenten Steuerschuld eine sofortige Regelung
zu treffen, drängt sich im Hinblick auf die endgültige Auflösung des
familienrechtlichen Bandes zwischen dem verfügenden und dem begünstigten
Teil auf. Der geschiedenen Ehefrau, die im Normalfall Begünstigte ist,
kann schwerlich zugemutet werden, diese latente Schuld zu übernehmen,
von deren Existenz sie oft keine Kenntnis hat. Wenn der zürcherische
Gesetzgeber somit im Normalfall, d.h. bei Ehen, die dem gesetzlichen
Güterstand der Güterverbindung unterstehen, keinen Aufschub der Pflicht
zur Entrichtung der Grundstückgewinnsteuer vorgesehen hat, so hat er eine
sachgemässe, keinesfalls aber willkürliche Lösung getroffen. Von einer
Art Scheidungssteuer kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
nicht die Rede sein.

    Aber auch die Ausnahme bei Auflösung einer dem Güterstand der
Gütergemeinschaft unterstehenden Ehe lässt sich mit sachlichen Gründen
vertreten. Es kennzeichnet die Gütergemeinschaft, dass ihre Begründung
immer mit einer Handänderung verbunden ist, wenn Grundstücke vorhanden
sind: der ein Grundstück einbringende Teil hat dieses sachenrechtlich
auf die Gemeinschaft zu übertragen. Daraus folgt, dass bei Ehescheidung
notwendigerweise wieder eine Handänderung zu erfolgen hat. Diese
Handänderung, die im Regelfalle, nämlich bei der Rücknahme eingebrachten
Gutes, nur eine formelle Auseinandersetzung unter den Ehegatten und keine
Verschiebung von Werten bedeutet, sollte durch die Ausnahmebestimmung
von § 161 Abs. 3 lit. a StG privilegiert werden, was wiederum als
sachlich gerechtfertigt erscheint (vgl. Rechenschaftsbericht des
Verwaltungsgerichtes 1972, Nr. 51).

    Einzuräumen ist allerdings, dass dann, wenn die Handänderung an einem
Grundstück bei Auflösung einer der Gütergemeinschaft unterstehenden Ehe
nicht der Rücknahme von Frauengut, sondern der Teilung der Errungenschaft
dient, für die Abweichung von der Regel der Steuerpflicht wirtschaftliche
Gründe kaum mehr ersichtlich sind. Indessen verlangt das Bundesgericht
gerade auf dem Gebiete des Abgaberechts nicht, dass eine gesetzliche
Lösung in allen denkbaren Einzelfällen absolut gerecht sein müsse, um dem
Willkürverbot des Art. 4 BV standzuhalten. Vielmehr kann es notwendig
sein, gewisse Unterscheidungen nach klaren, äusserlich erkennbaren
Kriterien zu treffen. Solche Unterscheidungen vermögen vielleicht der
überwiegenden Mehrzahl der Fälle gerecht zu werden, einzelnen Grenzfällen
dagegen nicht. Verhält es sich so, dann kann die Vereinfachung nicht
als unstatthafte Rechtsungleichheit gelten, sofern sich nicht in der
konkreten Anwendung völlig unbillige Resultate ergeben (BGE 100 Ia 328; 99
Ia 580). Hier ist, wie dargelegt, weder die Heranziehung des geschiedenen
Ehemannes zur Grundstückgewinnsteuer bei Güterverbindung unbillig noch
die Befreiung beider Ehegatten von dieser Steuer bei Auflösung der
Gütergemeinschaft unter Rücknahme eingebrachter Grundstücke. Wenn nun
diese Ausnahmeregel gelegentlich einmal einem geschiedenen Ehegatten
zugutekommt, der dem andern Teil einen Anspruch an der Errungenschaft in
Form eines Grundstücks zukommen lassen will, so kann dies nicht als derart
stossend betrachtet werden, dass deswegen die Gültigkeit der gesetzlichen
Bestimmungen selbst in Frage zu stellen wäre. Zu berücksichtigen ist
einerseits, dass nur ein sehr geringer Teil aller Ehen unter dem Güterstand
der Gütergemeinschaft stehen, dass von diesen wiederum nur ein kleiner
Teil durch Scheidung aufgelöst wird und dass schliesslich auch bei diesem
kleinen Teil bei weitem nicht in der Mehrzahl der Fälle Grundstücke zur
Errungenschaft gehören. Der Einbruch in die absolute Rechtsgleichheit
ist somit praktisch kaum fühlbar. Andererseits gilt es gerade hier
den erwähnten Grundsatz zu beachten, dass die Steuerbehörden auf klare
einfach zu handhabende Bestimmungen angewiesen sind. Die Abklärung der
Frage, unter welchem Titel ein Grundstück bei Auflösung der ehelichen
Gütergemeinschaft in das Alleineigentum der Ehefrau übergehe, wäre
gelegentlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Eine Verletzung der
durch Art. 4 BV gewährleisteten Rechtsgleichheit ist daher zu verneinen,
weshalb dahingestellt bleiben kann, ob eine andere Beantwortung dieser
Frage überhaupt zur Steuerbefreiung des Beschwerdeführers führen müsste.

Erwägung 4

    4.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes. Er macht
geltend, es sei nicht zulässig, die freie Wahl des Güterstandes durch
steuerliche Differenzierungen zu beschränken. Indessen ist keine Rede
davon, dass das Bundesrecht allgemein den Kantonen vorschriebe oder
verböte, die sich aus dem Zivilrecht ergebenden Unterschiede steuerlich zu
berücksichtigen. Das Bundesgericht hat denn auch ein kantonales Gesetz,
das ledige Personen über 28 Jahren einer besonderen Steuer unterwarf,
als nicht bundesrechtswidrig erklärt, obschon dort eine wesentlich
weitergehende Einwirkung des Steuerrechts auf die zivilrechtlichen
Verhältnisse des einzelnen geltend gemacht werden konnte als hier (BGE 77
I 102). Auch die Rüge der Verletzung von Art. 2 der Übergangsbestimmungen
zur BV erweist sich somit als unbegründet.